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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2015 200 2014 900

13 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,005 parole·~15 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. August 2014

Testo integrale

200 14 900 EL SCJ/LUB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 1 f.). Vom 6. Juni bis zum 8. Juli 2013 befand sich die Versicherte bei Dr. med. dent. B.________ in zahnärztlicher Behandlung. Die ihr dafür am 24. Juli 2013 gestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 1‘854.85.-- unterbreitete sie der AKB zur Vergütung (act. II 62). Diese veranlasste bei der Klinik C.________ eine Begutachtung der von Dr. med. B.________ vorgenommenen Behandlung auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit hin (act. II 64). Die Untersuchung erfolgte am 19. Dezember 2013 durch Prof. Dr. med. dent. D.________ (act. II 65). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 (act. II 68) informierte die AKB die Versicherte, dass sie den Betrag von Fr. 173.60 vergüte und die Bezahlung des Differenzbetrages von Fr. 1‘681.25 ablehne. Am 6. März 2014 erklärte sich die Versicherte mit dieser Abrechnung nicht einverstanden und verlangte eine einsprachefähige Verfügung (act. II 76). Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (act. II 73) erhob die Versicherte gegen die besagte Abrechnung der AKB direkt Einsprache, weil ihr bis dahin keine Verfügung zugegangen sei. Sie legte ihrer Zuschrift eine Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 6. März 2014 (act. II 70) bei. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2014 (act. II 83) wies die AKB die Einsprache der Versicherten ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin unter Zusprechung einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 50.--. Zur Begründung führte sie namentlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 3 aus, die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stütze sich lediglich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________. Der Bericht von Dr. med. B.________ sei nicht berücksichtigt worden. Dieser widerspreche der Beurteilung von Prof. Dr. med. D.________. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Parteientschädigung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin begründete mit Eingabe vom 16. November 2014 die von ihr geforderte Parteientschädigung. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 4 als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1 S. 193) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75). Der angefochtenen Mitteilung vom 27. Februar 2014 (act. II 68), mit welcher die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 173.60 vergütet und die Bezahlung des Differenzbetrages von Fr. 1‘681.25 ablehnt, kommt materiell Verfügungscharakter zu, obwohl sie weder als Verfügung gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Es wurde damit hoheitlich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme bzw. Ablehnung von Behandlungskosten befunden. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend bereits mit Schreiben vom 6. März 2014 (act. II 72) der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie diesen Entschied nicht akzeptiere und eine einsprachefähige Verfügung verlange. Mit Zuschrift vom 1. Juli 2014 (act. II 73) stellte sie zudem der Beschwerdegegnerin ein als Einsprache bezeichnetes Schreiben zu. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 27. August 2014 (act. II 83) in dieser Sache einen Einspracheentscheid erlassen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, würde die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines förmlichen Einspracheverfahrens, beim Ausgang dieses Verfahrens auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinauslaufen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ein solches Vorgehen auch nicht beantragt hat. Es kann deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Durchführung eines förmlichen Einspracheverfahrens abgesehen werden. 1.1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 5 und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2014 (act. II 83), mit welchem es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, an die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Dr. med. B.________ vom 6. Juni bis zum 8. Juli 2013 zusätzlich zum bewilligten Betrag von Fr. 173.60 weitere Leistungen zu erbringen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Differenzbetrag der Rechnung von Dr. med. B.________ in der Höhe von Fr. 1‘681.25 zu vergüten hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 6 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken. 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Regierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung. 2.4 Art. 14 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) regelt die Vergütung von zahnärztlichen Behandlungen. Darin wird unter anderem bestimmt, dass ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, sofern die Kosten der Zahnbehandlung voraussichtlich höher als Fr. 1‘500.-- sind (Art. 14 Abs. 3 EV ELG). 2.5 Die AKB kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit von Leistungen durch Fachstellen abklären lassen (Art. 13 EV ELG). Wird erst nach bereits durchgeführter Zahnbehandlung um Kostenvergütung ersucht, muss die Ergänzungsleistungen beziehende Person den fachärztlichen Nachweis erbringen, dass die durchgeführte Behandlung tatsächlich wirtschaftlich und zweckmässig war (Handbuch der Abteilung Leistungen [ALE] der AKB, Kapitel 5, S. 9 [Stand: 1.1.2002], Rz. 5044).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 7 2.6 2.6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3. 3.1 Zu beurteilen ist die von Dr. med. B.________ durchgeführte Wurzelkanalbehandlung und Versorgung mit CEREC-Keramik des Zahnes 47.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 8 Für diese im Zeitraum vom 6. Juni bis zum 8. Juli 2013 erfolgte zahnärztliche Behandlung stellte er am 24. Juli 2013 den Betrag von Fr. 1‘854.85 (act. II 62) in Rechnung. 3.2 Vorliegend lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich eine nähere Abklärung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der von Dr. med. B.________ im Sommer 2013 erbrachten zahnärztlichen Behandlung in die Wege geleitet und zu diesem Zweck die Klinik C.________ um eine Beurteilung ersucht hat (act. II 64). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung von Art. 14 Abs. 3 EV ELG keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat, obwohl die Kosten der Zahnbehandlung den Betrag von Fr. 1‘500.-- überschritten haben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit hat demzufolge im Nachhinein zu erfolgen. 3.3 Im Gutachten der Klinik C.________ vom 20. Dezember 2013 (act. II 65) führte Prof. Dr. med. D.________ aus, die Behandlung des Zahnes 47 mit Wurzelkanalbehandlung und CEREC-Krone entspreche nicht dem Kriterium „einfach“ der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Eine Extraktion wäre einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gewesen. Aus den zugestellten Unterlagen sei ebenfalls der Aufwand für die Behandlung der Zähne 26, 46, 27 und 37 ersichtlich. Die Ausführung sei in derselben Weise wie bei Zahn 47 erfolgt. Auch hier sei festzustellen, dass der Aufwand für die Zähne 27 und 37 nicht einfach gewesen sei. 3.4 Das im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten vom 20. Dezember 2013 (act. II 65) erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (E. 2.7 hiervor). Der Gutachter Prof. Dr. med. D.________ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Konkrete Hinweise, dass dem Gutachter zum Zeitpunkt der Beurteilung im Dezember 2013 nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, sind nicht ersichtlich, zumal er in seiner Beurteilung auch auf die zuvor durchgeführten Zahnbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 9 handlungen einging. Auf das Gutachten kann deshalb zu Beweiszwecken abgestellt werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behandlung von Dr. med. B.________ erfülle die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der Beurteilung sei die Stellungnahme von Dr. med. B.________ (act. II 70) nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ datiere vom 20. Dezember 2013 (act. II 65), die Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes jedoch vom 5. März 2014 (act. II 70). Diese widerspreche dem Gutachten von Prof. Dr. med. D.________. Mit ihren Vorbringen und dem Verweis auf die Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere die Schlüssigkeit des Gutachtens der Klinik C.________. 3.6 In seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 (act. II. 70) führte Dr. med. B.________ aus, dass auch ausgehend von den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen dem Erhalt des eigenen Zahnes oberstes Ziel zukomme, solange es wirtschaftlich und erfolgsversprechend sei. Bei der Versicherten lägen sowohl im Ober- und Unterkiefer geschlossene Zahnreihen vor. Um Zahnlücken und deren gravierende Folgen zu vermeiden, sei eine Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 47 und die Versorgung mit einer CEREC-Keramik zwingend indiziert gewesen. Wären, wie von Prof. Dr. med. D.________ vorgeschlagen, die Zähne 26, 27 und 46 entfernt und danach Teilprothesen erstellt worden, hätte dies ebenfalls Kosten zwischen Fr. 5‘500.-- und 6‘000.-- verursacht. 3.7 Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. August 2014 (act. II 83) und in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2014, wonach die nachträgliche Stellungnahme von Dr. med. B.________ nicht berücksichtigt werden könne bzw. den Sachverhalt nicht zu ändern vermöge, ist diese vorliegend geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 20. Dezember 2013 (act. II 65) in Frage zu stellen. Der behandelnde Zahnarzt äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 (act. II 70) nachträglich zur Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmässigkeit seiner im Zeitraum vom 6. Juni bis zum 8. Juli 2013 durchgeführten Behandlung und kritisierte zudem die von Prof. Dr. med. D.________ empfohlene Vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 10 hensweise, da diese u.a. eine unnütze Belastung der Versicherten zur Folge gehabt hätte. Diese Ausführungen erwecken zumindest Zweifel am Gutachten. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Dr. med. B.________ sprach sich in seiner Stellungnahme über seine bereits durchgeführte Zahnbehandlung aus und äusserte Kritik an der von Prof. Dr. med. D.________ vorgeschlagenen Behandlung. Seine Äusserungen sind nachvollziehbar begründet und nicht von vornherein untauglich, um Zweifel am Gutachten der Klinik C.________ zu erwecken. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, vor einem abschliessenden Entscheid die Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 5. März 2014 (act. II 70) der Abklärungsstelle zur Beurteilung vorzulegen, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser im Zeitpunkt der Beurteilung die Haltung des behandelnden Zahnarztes bereits bekannt war. 3.8 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 5. März 2014 (act. II 70) der Klinik C.________ zu unterbreiten, damit sich diese dazu äussern kann, ob die Stellungnahme an ihrer ursprünglichen Auffassung etwas zu ändern vermag, wenn ja, inwiefern und wenn nein, weshalb nicht. Auf dieser Grundlage wird die Beschwerdegegnerin erneut über die Kostenübernahme der Zahnbehandlung vom 6. Juni bis zum 8. Juli 2013 zu befinden haben. Eine Rückweisung an die Verwaltung ist ohne weiteres geboten und zulässig (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100), da eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist. 3.9 Die Beschwerde ist unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. August 2014 (act. II 83) gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die von der Beschwerdeführerin geforderte Vergütung von administrativen Kosten im Betrag von Fr. 50.-- kann gestützt auf die zusätzlichen Angaben in der Eingabe vom 16. November 2014 unter dem Titel Parteientschädigung gewährt werden. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 50.--, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, EL/14/900, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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