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Bern Verwaltungsgericht 10.11.2014 200 2014 885

10 novembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,694 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 27. August 2014

Testo integrale

200 14 885 IV SCP/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit September 2003 als … für die C.________ tätig, meldete sich am 11. Februar 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 11, 31). In der Folge führte die IVB ein erstes Kontaktgespräch durch (AB 19, 23) und holte diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein - insbesondere Berichte von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (AB 22), und einen Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 20. März 2014 (AB 27). Nach Veranlassung eines Berichts von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. Mai 2014 (AB 32) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 33). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 38). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 4. August 2014 (AB 41) hielt die IVB mit Verfügung vom 27. August 2014 - bei einem Invaliditätsgrad von 26% - an der Leistungsabweisung fest (AB 45). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. September 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist auf mindestens 50% anzusetzen. 2. Eventualiter ist vorgängig dem Rentenentscheid eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und daraus ableitend bezüglich der ihm verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie, sofern notwendig, dessen funktionelle Leistungsfähigkeit zu evaluieren und allenfalls Massnahmen beruflicher Art anzuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ könne nicht abgestellt werden. Weiter müsse dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der körperlichen Leiden und seines Alters und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eine volle respektive, solange er bei der aktuellen Arbeitgeberin noch beschäftigt werde, eine halbe Rente zugesprochen werden. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 4 Soweit der Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 27. August 2014 wurden von der IVB berufliche Eingliederungsmöglichkeiten in die Wege geleitet (AB 46), womit es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 27. August 2014 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenleistung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 5 telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 6. Juni 2013 diagnostizierte Dr. med. D.________ ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei einer ausgeprägten Spondylarthrose im Segment L5/S1 beidseits, einer Bandscheibenprotrusion paramedian im Segment L5/S1 und einem Status nach epiduraler Infiltration L5/S1 linksseitig mit Facettengelenksblockade L5/S1 beidseits am 26. März 2012 (AB 22, S. 7). 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Spondylarthrose L5/S1 beidseits, eine Bandscheibenprotrusion paramedial L5/S1, eine Gonarthrose beidseits, eine Coxarthrose, links grösser als rechts, und einen Überlastungsschmerz in der linken Hand (AB 27, S. 2). Es wurde eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1. Juli 2013 bis auf weiteres attestiert (AB 27, S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr bzw. nur noch in einem zunehmend kleiner werdenden zeitlichen Rahmen zumutbar (AB 27, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 6 3.1.3 Im Bericht vom 12. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. F.________ ein Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 (MRI 2012), ohne radikuläre Symptome. Anamnestisch bestehe eine Gonarthrose und Coxarthrosen sowie wahrscheinlich eine posttraumatische Handgelenksarthrose rechts (gemäss Dr. med. E.________). Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht optimal angepasst an die gesundheitlichen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit als … liege seit dem 1. Juli 2013 bei 50% und werde so bleiben (AB 32, S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei höher einzustufen. Es sollte sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, wechselbelastend, ohne schwere Lasten über 15 kg zu tragen. Das rechte Handgelenk sollte nicht übermässig beansprucht werden. Zwangspositionen seien nur kürzere Zeit möglich (knien, kauern, bücken etc.). Eine gut angepasste Tätigkeit sei mit vollem Pensum und voller Leistung zumutbar (AB 32, S. 3). In der Stellungnahme vom 4. August 2014 führte der RAD-Arzt aus, die Berichte von Dr. med. D.________ würden das Beschwerdebild des Beschwerdeführers gut genug beschreiben, so dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden müssten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit könne aus den Untersuchungsbefunden von Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ abgeleitet werden, so dass keine Prüfung der Leistungsfähigkeit notwendig sei. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 50% ausgeübt werden könne (AB 41, S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 7 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 27. August 2014 (AB 45) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf den Aktenbericht vom 12. Mai 2014 (AB 32, S. 2 f.) und auf die Stellungnahme vom 4. August 2014 (AB 41, S. 2 f.) des RAD-Arztes Dr. med. F.________ gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) jedoch nicht hinreichend. Soweit Dr. med. F.________ im Rahmen seiner Beurteilung davon ausgeht, die Berichte von Dr. med. D.________ (AB 22) würden das Beschwerdebild des Beschwerdeführers gut genug beschreiben (AB 41, S. 2), trifft dies zwar insofern zu, als Dr. med. D.________ ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom feststellte. Die Auswirkungen der aktenkundigen bzw. von Dr. med. E.________ im Bericht vom 20. März 2014 diagnostizierten Gonarthrose, Coxarthrosen sowie der Überlastungsschmerz in der linken, dominanten Hand (AB 27, S. 2), wurden jedoch vom RAD nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere ist festzustellen, dass sich weder Dr. med. D.________ noch Dr. med. E.________ zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geäussert haben (vgl. AB 22, 27). Deren Aufnahme halten die behandelnden Ärzte mutmasslich aus nicht medizinischen Gründen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 8 (Alter des Beschwerdeführers) für nicht mehr zumutbar. Insoweit kann auf die Berichte der Dres. med. D.________ und E.________ nicht abgestellt werden. Bei dieser Sachlage wäre der RAD für die Erstellung eines dem Leiden konkret und umfassend Rechnung tragenden medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofils gehalten gewesen, zumindest eine persönliche Untersuchung unter Einbezug der betroffenen Fachdisziplinen mit anschliessend fachärztlicher Diskussion durchzuführen. Unter diesen Umständen kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung nicht auf die schematisierte und unvollständige Aktenbeurteilung von Dr. med. F.________ abgestellt werden. 3.4 Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, denn es kann nicht zuverlässig nachvollzogen werden, ob und inwiefern die mannigfach diagnostizierten degenerativen Befunde den Beschwerdeführer in einer den daraus resultierenden Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit behindern, wozu es nebst dem Studium der Akten auch einer gesamtheitlichen klinischen Untersuchung bedarf. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen weiteren Abklärungen durchzuführen hat. Anschliessend ist über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Die IVB hat bislang kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 praxisgemäss einer Rückweisung nicht entgegensteht. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten ist, seine Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf die Minimierung des Erwerbsausfalls bestmöglich zu verwerten. Soweit dieser vorbringt, es sei ihm aufgrund seines Alters nicht mehr zumutbar, im ersten Arbeitsmarkt eine angepasste Stelle zu finden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt (AB 45) 62 Jahre alt gewesen ist und die Invalidenversicherung nicht Überbrückungsrenten für alters- und behinderungsbedingte Einschränkungen in der angestammten Arbeit ausrichtet, sondern vielmehr einen Erwerbsausfall ausgleicht, welcher der versicherten Person durch die Umstellung auf eine leidensadaptierte Tätigkeit entsteht. Im Alter von 62 Jahren kann denn auch nicht per se davon ausgegangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 9 werden, dass die versicherte Person keine neue Anstellung mehr findet. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. BGE 138 V 457, E. 3.1 S. 460). Vorliegend wurde die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bereits in die Wege geleitet (vgl. AB 46). Zwar ist der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nicht leicht vermittelbar, jedoch werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2). 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. August 2014 (AB 45) aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 10 waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, rechtfertigt dies vorliegend keine Kostenausscheidung, da sich der geltend gemachte Aufwand mit Bezug auf die unter den Parteien streitigen Punkte als geboten erweist. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 3. November 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 2‘053.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist dem vorliegenden Verfahren angemessen und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘053.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/14/885, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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