200 14 859 IV GRD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete ..., arbeitete ab September 2008 im … (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 27 S. 3, 4). Wegen Schmerzen in den Knien, den Fingern und der Schulter (AB 16 S. 2, 27 S. 2) meldete sie sich erstmals im Dezember 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (AB 1). Nach Abklärungen verfügte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 28) – am 23. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 34). Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (AB 38). Die Versicherte war weiterhin als ... (50 bis 60 %) tätig und sie führte ... (40 %) für … aus (AB 39 S. 4). Im Februar 2014 meldete sie sich erneut bei der IVB an (AB 39 S. 1) und reichte Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 22. März 2011 (AB 42 S. 3 ff.) und vom Hausarzt Dr. med. D.________ vom 10. März 2014 (AB 42 S. 2) ein. Seit dem 1. April 2014 wird die Versicherte vom Sozialdienst unterstützt (AB 55). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropen- und Reisemedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 17. April 2014 (AB 44 S. 3) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 25. April 2014 in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (AB 45). Hiergegen erhob die Versicherte Einwände (AB 46); weiter reichte sie den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 30. Mai 2014 zu den Akten (AB 50). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 21. Juli 2014 (AB 53) trat die IVB mit Verfügung vom 7. August 2014 nicht auf die Neuanmeldung ein (AB 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 3 B. Am 15. September 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Wesentlichen lässt sie vorbringen, dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 30. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung verschlechtert habe und sie seit Anfang 2014 arbeitsunfähig sei. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. August 2014 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Februar 2014 (AB 39) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 5 dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 6 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 23. August 2011 (AB 34) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 7. August 2014 (AB 54) zu vergleichen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. August 2011 (AB 34) ist das Folgende erstellt: 3.2.1 Im Bericht vom 31. Januar 2011 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________ eine Kniegelenksarthrose rechts, bestehend seit mehreren Jahren, ein lumbales Schmerzsyndrom bei multiplen mehrsegmentären degenerativen Veränderungen (Diskopathie, Fazettengelenksarthrose) teils Nervenwurzelkompression, bestehend seit 2008, chronifizierte Schulterschmerzen bei Status nach Rotatorenmanschettenläsion 1995, Status nach Operation mit hypertropher AC-Arthrose, leichtes Impingement und Unterflächenpartial-Läsion der Supraspinatussehne und eine Fingerpolyarthrose, bestehend seit Jahren (AB 16 S. 2). Die bisherige Tätigkeit erachtete er zu 50 % zumutbar. Die Kraft und die Feinmotorik in den Fingern seien reduziert (AB 16 S. 4). Im Zumutbarkeitsprofil führte er aus, es seien eine sitzende Tätigkeit ganztags und eine wechselbelastende Arbeit für sechs Stunden zumutbar. Knien, Kauern und Bücken seien unzumutbar; die Gewichtslimite betrage 5 kg (AB 16 S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 7 3.2.2 Gestützt darauf hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________ im Bericht vom 22. März 2011 (AB 26 S. 4) fest, die Tätigkeit als ... sei mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (verminderte Kraft in den Fingern und Händen, verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks, verminderte Fähigkeit zum Knien und Kauern). Zum Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei mit vollem Pensum und ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Dabei dürften Gewichte nicht über 10 kg gehoben und getragen werden. Längeres Gehen von über einer Stunde ohne Pause sei nicht zumutbar. Repetitive Stellungen wie Bücken, Knien und Kauern sollten vermieden werden (AB 26 S. 4). 3.3 Den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 22. März 2011 hielt der Rheumatologe Dr. med. C.________ fest, es stünden zurzeit aktivierte Fingerpolyarthrosen, Schulterbeschwerden links im Rahmen einer leichten Impingementsituation bei hypertropher AC-Arthrose (Status nach Rotatorenmanschettenoperation) sowie Zeichen einer aktivierten Kniegelenksarthrose beidseits im Vordergrund. Es lägen keine Hinweise auf ein zu Grunde liegendes entzündlich rheumatisches Leiden vor (AB 42 S. 4). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. D.________ verwies am 10. März 2014 auf den Bericht von Dr. med. C.________. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2013 wegen Schulterschmerzen rechts in Behandlung; es habe eine Sehnen- und Schleimbeutelentzündung vorgelegen, welche trotz wiederholter Cortison- und Lokalanästhetikainfiltration nur langsam und unvollständig zurückgegangen sei. Er habe ab dem 7. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Tätigkeit als …- und ... sei nicht mehr zumutbar (AB 42 S. 2). 3.3.3 Der Rheumatologe Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 30. Mai 2014 Polyarthralgien, ein rezidivierendes Zerviko-lumbo- Vertebralsyndrom und Vitamin D-Mangel (AB 50 S. 1). Es fehlten Hinweise für eine Systemaffektion aus dem internistischen oder rheumatologischen Formenkreis, insbesondere bestünden keine Hinweise für eine Störung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 8 Seiten des Kalzium-, Harnsäure-, Eisen- oder Schilddrüsenstoffwechsels als Ursache einer Arthropathie. Die Beschwerden seien mechanischstatisch bedingt bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Gelenke und im Achsenskelett sowie im Achsenskelett zusätzlich mit muskulärer Dysbalance (AB 50 S. 3). Die Angaben der Beschwerdeführerin, ... seien wegen der Belastung der Hände, der Kraftanstrengung und dem Tragen von …, der gebückten und unergonomischen Haltung nicht möglich, seien glaubwürdig (AB 50 S. 4). 3.4 Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an Beschwerden an der Schulter (Schulterschmerzen rechts bei Abduktion und Elevation und Schulterschmerzen links), im Bereich der Handgelenke und der Finger (Mühe beim Halten von Gegenständen) sowie Schmerzen in den Knien beidseits (linksbetont beim Anlaufen, beim Gehen, beim Treppenhinaufsteigen und beim Belasten; AB 16 S. 3, 50 S. 1). Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ weist in der Stellungnahme vom 17. April 2014 zutreffend daraufhin, dass sich im Vergleich zu den früheren Arztberichten, respektive der früheren ablehnenden Verfügung (AB 34) der Gesundheitszustand nicht wesentlich und dauernd verschlechtert hat. Dabei berücksichtigt Dr. med. E.________ nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen der Sehnen- und Schleimbeutelentzündung (vgl. AB 42 S. 2) vorübergehend in der Tätigkeit als ... eingeschränkt war. Überzeugend ist jedoch auch seine Einschätzung, dass eine angepasste die Schulter schonende Tätigkeit weiterhin vollzeitig zumutbar ist. Denn die Beschwerden an der rechten Schulter konnten behandelt werden, es handelt sich nicht um eine invalidisierende Erkrankung (vgl. AB 44 S. 3). An der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ändert auch der Bericht von Dr. med. F.________ vom 30. Mai 2014 (AB 50) nichts. Der Rheumatologe äussert sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit: Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen verstärkten Fingerbeschwerden und der Belastung beim … geht er von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (AB 50 S. 4). Zwar erachtet auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________ für glaubwürdig, dass es zu einer verstärkten Einschränkung der bisherigen Tätigkeit im … gekommen ist und veranschlagt deshalb diesbezüglich die Leistungseinschränkung auf 50 % (AB 53 S. 3), was im Vergleich zur Einschätzung im Bericht vom 22. März 2011 (AB 26 S. 4), mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 9 einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit, eine Verschlechterung bedeutet. Massgebend ist jedoch letztlich nicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, sondern in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin ist denn auch weiterhin – wie bereits in der ablehnenden Verfügung vom 23. August 2011 festgehalten (AB 34; vgl. auch Abklärungsbericht vom 24. Mai 2011 [AB 27 S. 4]) – eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Dabei handelt es sich um eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne spezielle Belastung der Finger- und Handgelenke und unter Berücksichtigung der Rücken-, Schulter- und Knieeinschränkungen (AB 53 S. 3; vgl. auch AB 26 S. 4). Diese Einschätzung des RAD-Arztes ist überzeugend und es kann darauf abgestellt werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich somit hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils für eine angepasste Arbeit nicht wesentlich verändert. Damit ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 23. August 2011 (AB 34) nicht glaubhaft gemacht. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 7. August 2014 (AB 54) ist nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, IV/14/859, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.