Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 30.10.2014 200 2014 851

30 ottobre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,251 parole·~11 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (ER RD 633/2014)

Testo integrale

200 14 851 ALV GRD/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ c/o B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Juli 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 29. Juli 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. II] 1; Akten der Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIb] 4 – 7). Der Versicherten wurden in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, wobei sie in der Anspruchsberechtigung wiederholt eingestellt wurde. So ab dem 25. Juli 2013 für 12 Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während den drei Monaten vor Antragsstellung (Verfügung vom 28. August 2013 [act. II 11]), ab dem 1. August 2013 für vier Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während der Zeit vom 25. bis 31. Juli 2013 (Verfügung vom 8. Oktober 2013 [act. II 22, 23]) und ab dem 1. September 2013 für vier Tage wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während des Monats August 2013 (Verfügung vom 7. November 2013 [act. II 29, 30]). Ab dem 13. Januar 2014 absolvierte die Versicherte beim ... ein Berufspraktikum, welches sie per 28. bzw. 31. Januar 2014 abbrach, da sie per 1. März 2014 eine Festanstellung bei einer ... in ... gefunden hatte (act. II 40, 56 – 60; act. IIb 44). Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gab die RAV Bern West der Versicherten Gelegenheit sich dazu zu äussern, weshalb bis anhin keine Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2014 eingegangen seien, woraufhin sich die Versicherte mit Schreiben vom 9. März 2014 vernehmen liess (act. II 58, 67). Mit Verfügung vom 31. März 2014 stellte die RAV Bern West die Versicherte ab dem 1. Februar 2014 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, dies wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 (act. II 68). Dagegen erhob die Versicherte am 18. April 2014 Einsprache, wobei sie gleichzeitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 3 die Berichtigung der Taggeldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 verlangte, was sie bereits mit Schreiben vom 28. März 2014 beantragt hatte (act. II 69 – 72). Mit Entscheid vom 22. Juli 2014 wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. II 73 – 75). B. Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 73 – 75), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3‘320.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 122.40 (vgl. act. IIb 56 – 59) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Korrektheit der Taggeldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet und die Arbeitslosenkasse C.________ diesbezüglich am 9. Mai 2014 verfügt hat (vgl. act. IIb 76 – 80). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 5 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 5. Februar 2014 (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2014 eingereicht hat. Das Fehlen der Arbeitsbemühungen für die betreffende Periode begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit (vgl. Beschwerde), dass sie Ende Januar 2014 eine Jobzusage für eine Stelle in ... ab dem 1. März 2014 erhalten habe. Zudem habe sie im Januar 2014 beim ... ein Berufspraktikum zu 100 % absolviert, um ihre Einstellungschancen zu verbessern. Sie habe im Januar 2014 nach Arbeit gesucht und Bewerbungen vorbereitet, nebst minutiöser Vorbereitung auf die Vorstellungsgespräche für die Stelle, die sie am 1. März 2014 habe antreten können. Nach der Jobzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 6 sage im Januar 2014 habe jedoch kein Bedarf mehr bestanden, die vorbereiteten Bewerbungen für diverse Festanstellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt angefangen hätten, abzusenden. Ausserdem habe sie im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit eine Wohnung in ..., wo eine sehr schwierige Wohnungssituation herrsche, finden müssen. Ihre ganzen persönlichen Bemühungen im Monat Januar 2014 seien darauf ausgerichtet gewesen, ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen und die Arbeitslosenversicherung schnellstmöglich zu entlasten. Ihre Bemühungen seien mit der Jobzusage im Januar 2014 und dem Stellenantritt am 1. März 2014 belohnt und die Arbeitslosenversicherung somit entlastet worden. 3.2 Wie der Beschwerdegegner sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat, kann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Findet z.B. eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann, so sind keine Arbeitsbemühungen mehr zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des SECO, Ziffer B320; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Wie beschwerdeweise ausgeführt wurde, erhielt die Beschwerdeführerin erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung per 1. März 2014 in ... . Folglich hat der Beschwerdegegner zu Recht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid und Beschwerdeantwort). Mit Blick auf die erst Ende Januar 2014 erfolgte Stellenzusage hatte die Beschwerdeführerin jedoch fast während der ganzen Kontrollperiode Januar 2014 noch keine Kenntnis von der baldigen Beendigung der Arbeitslosigkeit, so dass sie nicht davon entbunden war, Arbeitsbemühungen zu tätigen und zwar mindestens sechs Bewerbungen pro Monat (vgl. act. II 33, 34). Mit dem Beschwerdegegner ist demnach festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, gemäss welchem nach der Stellenzusage Ende Januar 2014 für den Versand der bereits vorbereiteten Bewerbungen kein Bedarf mehr bestanden habe, nicht zu hören. Denn die Beschwerdeführerin hätte die Bewerbungen nicht nur vorbereiten, sondern umgehend versenden sollen, dies unabhän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 7 gig vom laufenden Bewerbungsprozess bei der ..., von welcher sie erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung erhielt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 beim ... zu 100 % ein Berufspraktikum absolvierte, entband sie nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen. Wie im angefochtenen Entscheid diesbezüglich (S. 2 f.) zutreffend festgehalten wurde, muss die Stellensuche, welche auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte minutiöse Vorbereitung auf die Bewerbungsgespräche umfasst, neben der Arbeit in der verbleibenden Freizeit erledigt werden. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin das Berufspraktikum erst am 13. Januar 2014 an und brach es bereits am 28. bzw. 31. Januar 2014 wieder ab (act. II 56 – 58; act. IIb 44). Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit auf dem schwierigen Wohnungsmarkt in ... eine Wohnung finden müssen, nicht zu hören, da auch eine allfällige Wohnungssuche die versicherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem bestand während eines Grossteils des Monats Januar 2014 noch gar kein Bedarf, in ... eine Wohnung zu suchen, da die Beschwerdeführerin die Stellenzusage ja erst am Ende des Monats erhielt. 3.3 Nach dem Ausgeführten wurde die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im Januar 2014 grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 8 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschulden entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV); dies liegt im Rahmen des vom ... herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Ziffer D72), welches für zweitmalig fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode von einem leichten bis mittleren Verschulden ausgeht und 10 bis 19 Einstelltage vorsieht. Mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere die bereits früher erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. act. II 11, 22, 23, 29, 30) sowie die Tatsache, dass die Stellenzusage erst Ende Januar 2014 erfolgt ist und damit vorher kein Grund für einen Verzicht auf Stellenbewerbungen gegeben war, besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 10

200 2014 851 — Bern Verwaltungsgericht 30.10.2014 200 2014 851 — Swissrulings