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Bern Verwaltungsgericht 16.01.2015 200 2014 837

16 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,334 parole·~22 min·2

Riassunto

zwei Einspracheentscheide vom 6. August 2014 (1702-6102.0 / 1711-6003.7)

Testo integrale

200 14 837 UV und 200 14 838 UV (2) SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 6. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ betreibt unter dem Geschäftsnamen „...“ ein Einzelunternehmen für ..., welche Tätigkeit er seit 1983 mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) im Status des selbstständig Erwerbenden abrechnet (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIB 10; 11 S. 2]; Beschwerde, Art. 2, S. 4). Am 15. April 2013 führte die SUVA bei der D.________ eine Revision durch. Ferner sprach sie am 10. Juni bzw. 17. Juli 2013 bei den Einzelunternehmern E.________ respektive F.________ vor. Dabei ergab sich, dass A.________ aushilfsweise für die genannten Unternehmen tätig war bzw. ist (Akten der SUVA [act. IIA] 48 S. 2; IIB 8 f.). Am 24. Juli 2013 fand zwischen der SUVA und A.________ zwecks Erörterung der Statusfrage (selbstständig/ unselbstständig erwerbend) eine Besprechung statt, wobei Letzterer angab, er betrachte sich als selbstständig Erwerbender; im Übrigen weigerte er sich, der SUVA Unterlagen betreffend seine Tätigkeiten auszuhändigen. Die SUVA hielt ihrerseits fest, es habe sich „beim Diskutieren“ herausgestellt, dass A.________ vorwiegend für Firmen im Unterakkord arbeite (act. IIB 10). Am 5. August 2013 (act. IIB 13 S. 1) teilte die SUVA A.________ mit, er gelte „bei den Sozialversicherungen weiterhin als unselbstständigerwerbend“. In der Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, A.________ stelle seine Arbeitskraft zur Verfügung bzw. leihe sich selber aus, wobei er kein Geschäfts- oder Unternehmerrisiko trage. Da er damit nicht einverstanden war (act. IIB 15), erliess die SUVA am 6. September 2013 (act. IIB 16) eine entsprechende Feststellungsverfügung. Mit weiterer, auch A.________ eröffneter Verfügung vom 17. September 2013 (act. IIA 58; IIB 18 S. 2) forderte die SUVA von der D.________ für das Jahr 2011 die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für A.________ nach. Dieser erhob gegen beide Verfügungen Einsprache (act. IIB 17 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 6. August 2014 (act. IIB 21) hiess die SUVA die Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 3 gegen die Feststellungsverfügung vom 6. September 2013 teilweise gut und hielt fest, A.________ gelte als selbstständig erwerbend, wenn er „im Bereich …, ... und … direkt für Kunden Arbeiten“ ausführe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. In der Begründung führte die SUVA zusammengefasst aus, unselbstständige Erwerbstätigkeit werde vermutet, wenn eine Person nicht direkt für den Auftraggeber arbeite, sondern vom Auftragnehmer zur Erledigung von Arbeiten beigezogen werde. Die Merkmale, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten, seien bei der Tätigkeit von A.________ für F.________, E.________ sowie für die D.________ nicht erfüllt. Mit einem weiteren, gleichentags erlassenen Einspracheentscheid wies die SUVA sodann auch die gegen die Verfügung vom 17. September 2013 (Prämienrechnung) erhobene Einsprache ab (act. IIA 72). B. Gegen die Einspracheentscheide vom 6. August 2014 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2014 i.S. Feststellungsverfügung vom 6. September 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbender zu qualifizieren. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2014 i.S. Prämienrechnung Nr. 5482767 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbender zu qualifizieren. 3. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2014 i.S. Feststellungsverfügung vom 6. September 2013 aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zur erweiterten Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2014 i.S. Prämienrechnung Nr. 5482767 aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zur erweiterten Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, er führe regelmässig Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus. In gewissen Fällen sei er als Subunternehmer tätig gewesen, was insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 4 bei grösseren … normal sei und noch lange keine Unselbstständigkeit begründe. Er stelle für die Aufträge jeweils Offerten und Rechnungen aus. Mit einigen Auftraggebern bestehe bereits eine längere Zusammenarbeit, was nicht etwa für eine Unselbstständigkeit spreche, sondern für die Qualität seiner Arbeit. Der Beschwerdeführer verfüge sodann über eine eigene Betriebsorganisation (Büro, Lagerräume, Werkstatt, Einstellplätze für Firmenfahrzeuge) und über ein beträchtliches Inventar (S. 7). Mit Bezug auf die Tätigkeit bei der D.________ macht der Beschwerdeführer zudem geltend, diese habe für den eigenen Betrieb eine neue Werkhalle erstellt. Den Auftrag für den Rohbau der Werkhalle habe die D.________ an einen Dritten vergeben. Die D.________ habe den Beschwerdeführer sodann damit beauftragt, sämtliche Abschlüsse (Dach, Fassade etc.) zu erstellen, da der Beschwerdeführer für diese Arbeiten über ein grosses Know-How verfüge. Er sei für diese Arbeiten direkt von der D.________ (Bauherrin) beauftragt worden. Der Beschwerdeführer habe die Planung sowie die Arbeiten in Zusammenarbeit mit einem Partner, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung durchgeführt. Das benötigte Material habe der Beschwerdeführer selbstständig beschafft oder sei auf dessen Verlangen von der D.________ organisiert worden. Gemäss Absprache mit der D.________ sei das Material direkt der D.________ in Rechnung gestellt worden. Diese Arbeiten seien vom Beschwerdeführer grösstenteils mit eigenen Maschinen, Werkzeugen und Fahrzeugen durchgeführt worden (S. 9). Zusammengefasst ergebe sich, dass eine Mehrheit von Merkmalen vorhanden sei, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und gegen eine Unselbstständigkeit sprächen. Jedenfalls sei die spezielle Situation des Beschwerdeführers unzureichend abgeklärt worden (S. 10 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 stellt die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die folgenden Rechtsbegehren: Die Beschwerde vom 12. September 2014 sei abzuweisen und sowohl der Einspracheentscheid vom 6. August 2014 i.S. Feststellungsverfügung vom 6. September 2013 als auch der Einspracheentscheid vom 6. August 2014 i.S. Prämienrechnung Nr. 5482767 vom 6. August 2014 (richtig: 17. September 2013) seien zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 5 In der Begründung macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, im Telefongespräch vom 15. April 2013 habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber bestätigt, dass er als Selbstausleiher tätig sei und seine Arbeitskraft an diverse Firmen verleihe. Wenn eine Person nicht direkt für den Auftraggeber arbeite, sondern vom Auftragnehmer zur Erledigung von Arbeiten beigezogen werde, sei er als Akkordant oder als Subunternehmer tätig. Fehle es am betrieblichen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des eigenen Unternehmens, so sei es von vornherein nicht zu rechtfertigen, einen Akkordanten als selbstständig erwerbenden Subunternehmer zu betrachten. Hinsichtlich der …Arbeiten für D.________ und der … Arbeiten für F.________ fehle es am betrieblichen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Einzelfirma „...", weshalb eine selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer sei für die Arbeiten, welche er als Selbstausleiher ausführe, als Akkordant erwerbstätig, was praxisgemäss für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spreche. Am 27. November 2014 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Kostennote ein. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 18. Dezember 2014 hielt er zudem im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde vom 12. September 2014 geäusserten Standpunkten fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2014 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Eingabe zu verbunden mit der Feststellung, ohne Gegenbericht bis zum 9. Januar 2015 werde keine Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 6 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 6. August 2014 (act. IIB 21; IIA 72). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darin im Ergebnis für jedwelche Tätigkeit – soweit nicht Direktaufträge im Bereich …, ... und … betreffend – als unselbstständig erwerbend qualifiziert, wenn er seine Arbeitskraft an „andere Betriebe ausleiht“ (vgl. E. 7 [act. IIB 21]). Rechtsprechungsgemäss ist jedoch jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen (vgl. E. 2.4 hinten), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer betreffend seiner Tätigkeiten für F.________, E.________ sowie die D.________ zu Recht als unselbstständig erwerbend qualifiziert hat und damit einhergehend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin von der D.________ zu Recht Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die vom Beschwerdeführer für sie verrichteten Arbeiten erhoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 7 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss AHVG vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 8 spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.4 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständigerwerbende abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 9 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Einstufung der vom Beschwerdeführer für F.________, E.________ sowie die D.________ durchgeführten Tätigkeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit sowohl mit der Abhängigkeit in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht als auch mit dem fehlenden spezifischen Unternehmerrisiko begründet (act. IIB 21; Beschwerdeantwort, Ziff. 13.1 ff., S. 6 ff.). Mit Bezug auf die Frage der statusmässigen Einordnung des Beschwerdeführers ergeben die Akten im Wesentlichen das folgende Bild: 3.1.1 Am 15. April 2013 befragte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer telefonisch zu dessen Tätigkeiten für die D.________. In der entsprechenden „Telefonnotiz“ (act. IIB 4 S. 1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich 1983 im Bereich ... selbstständig gemacht. Aus diesem Grund sei auch der Tätigkeitsbereich „...“ in der Anschrift angegeben. Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdeführer vorwiegend als Selbstausleiher tätig und vermiete seine Arbeitskraft an diverse Firmen (....). Nebenbei restauriere er noch …. Zu diesem Zweck habe er eine eigene Werkstatt mit Schweissanlage. Für grössere Aufträge arbeite er mit einem Kollegen zusammen. Der Beschwerdeführer sei klar der Meinung, dass er als selbstständig erwerbend gelte, da er seine Auftraggeber frei wählen könne. Im Weiteren könne er Aufträge annehmen oder ablehnen. Er besitze einen Lieferwagen sowie diverse Werkzeuge und Maschinen. Das Fahrzeug sei nicht mit dem Firmennamen angeschrieben. 3.1.2 Am 10. Juni 2013 sprach die Beschwerdegegnerin bei E.________ vor, wobei die Besprechung mit G.________ erfolgte. Im entsprechenden Bericht vom 18. Juli 2013 (act. IIB 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei der Firma E.________ sei der Beschwerdeführer seit längerer Zeit als Selbstausleiher tätig und erledige im Unterakkord Montage- und Schreinerarbeiten. Da er nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle, gelte er für die Arbeiten als unselbstständig erwerbend und müsse wie ein Arbeitnehmer abgerechnet werden. 3.1.3 Am 17. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin bei F.________ vor. Im gleichentags verfassten Bericht (act. IIB 9 S. 2) hielt sie fest, im Gespräch habe sich herausgestellt, dass F.________ einen ‚„sogenann-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 10 ten“‘ selbstständig Erwerbenden aushilfsweise beschäftige. F.________ habe die Beschwerdegegnerin gebeten abzuklären, ob der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbender gelte oder nicht. Die Abklärung bei der AKB habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 1983 „für den Bereich ...“ als selbstständig erwerbend gelte. Er sei bei F.________ aber im Bereich …Arbeiten tätig, wo er ganz klar als unselbstständig erwerbend gelte. 3.1.4 Mit Bericht vom 25. Juli 2013 (act. IIB 10) hielt die Beschwerdegegnerin als Ergebnis der am 24. Juni (richtig wohl: Juli [vgl. act. IIB 17 S. 1; Beschwerdeantwort, Ziff. 10.7, S. 4]) 2013 mit dem Beschwerdeführer erfolgten Besprechung u.a. fest, beim Diskutieren habe sich herausgestellt, dass Letzterer vorwiegend für Firmen im Unterakkord arbeite. Er führe Arbeiten als … und … aus; im Weiteren experimentiere er. Im Übrigen sei er nicht bereit gewesen, der Beschwerdegegnerin irgendwelche Informationen zukommen zu lassen. Entsprechend vermerkte die Beschwerdegegnerin im Fragebogen, dieser habe nicht vollständig ausgefüllt werden können, da der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht habe oder keine beweiskräftigen Unterlagen haben vorlegen wollen (act. IIB 11). Unter „Entscheid“ hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, da der Beschwerdeführer vorwiegend im Unterakkord arbeite und nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle, gelte er aufgrund der Aktenlage als unselbstständig erwerbend. 3.1.5 In einer weiteren Telefonnotiz hielt die Beschwerdegegnerin am 13. August 2014 (act. IIB 22) nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer fest, dieser sei der Ansicht, dass die Tätigkeiten für die D.________ als selbstständige Erwerbstätigkeiten zu beurteilen seien. Er habe ausgeführt, dass es sich um diverse Abschlussarbeiten an einer Gewerbehalle für die D.________ gehandelt habe. Er habe mit Herrn H.________ von der D.________ die Arbeiten besprochen, anschliessend die Umsetzung mit Lieferanten beurteilt und dann in Regiearbeit mit einem Kollegen ausgeführt. Um den Aufwand zu senken, seien dabei Betriebsmittel der D.________ verwendet worden. 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 11 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Telefongesprächs vom 15. April 2013 der Beschwerdegegnerin an, vorwiegend als „Selbstausleiher“ tätig zu sein und seine Arbeitskraft „diversen Firmen“ zu vermieten (act. IIB 4). Auch in der Beschwerde vom 12. September 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, als „Allrounder“ für „viele Auftraggeber“ tätig zu sein. Insofern spricht mit der Beschwerdegegnerin einiges dafür, dass der Beschwerdeführer für F.________, E.________ sowie die D.________ als sogenannter Akkordant bzw. Unterakkordant tätig war. Laut ständiger Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus; sie gelten lediglich dann als selbstständig Erwerbende, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichgeordnete Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (BGE 101 V 87 E. 2 S. 89). Da der Beschwerdeführer über einen eigenen Betrieb verfügt, ist mit der Qualifikation seiner Tätigkeiten für die genannten Unternehmen als Akkordarbeit mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Erwerbsstatus jedoch noch nichts Entscheidendes gewonnen (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Rz. 4047). Es ist deshalb (auch) vorliegend im Einzelfall zu ermitteln, ob sich der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer des Auftragvergebers oder als Unternehmer auf eigene Rechnung betätigt hat (vgl. E. 1.2 und 2.4 vorne). 3.4 Bei der Beurteilung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für E.________ und F.________ stützte sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf in Aktennotizen festgehaltene mündliche Auskünfte ab. Nach der Vorsprache der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2013 bei E.________ wurde im entsprechenden Bericht lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit als Selbstausleiher tätig und erledige im Unterakkord … Arbeiten (act. IIB 8). Diese bloss rudimentäre und darüber hinaus nicht vom Inhaber des Einzelunternehmens (vgl. www.zefix.ch) stammende http://www.zefix.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 12 Angabe lässt keinen den beweismässigen Anforderungen genügenden Schluss (vgl. E. 3.2 vorne) auf den Erwerbsstatus des Beschwerdeführers zu, fehlen doch jegliche Hinweise zu den näheren Umständen der fraglichen Tätigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der für F.________ erfolgten Arbeiten: Der im Nachgang zur Vorsprache am 17. Juli 2013 abgefasste Bericht der Beschwerdegegnerin hält im hier interessierenden Kontext einzig fest, der Beschwerdeführer sei im Bereich … Arbeiten tätig (gewesen). Es fehlen mithin auch insoweit nähere Angaben zu den rechtlichen und tatsächlichen – betriebs- und arbeitsorganisatorischen – Umständen der erfolgten Arbeiten. Ob es insofern – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 13.1, S. 6) vorbringt – am betrieblichen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des eigenen Unternehmens fehlt(e), lässt sich aufgrund der Angaben in den fraglichen Telefonnotizen gerade nicht abschliessend beurteilen; und dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen und im Übrigen nicht bestrittenen Angaben seine Tätigkeit seit 1983 kontinuierlich ausgeweitet hat (vgl. Beschwerde, S. 4). In dieser Hinsicht enthält das (zwar nicht aktuelle) Geschäftsinventar 2007 nicht ausschliesslich der …- und … dienende Gegenstände (vgl. act. IIB 17 S. 6). Ebenso wenig erlaubt schliesslich der im Rahmen der Besprechung vom 24. Juli 2013 unvollständig ausgefüllte Fragebogen (act. IIB 11) eine abschliessende Beurteilung des Erwerbsstatus. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es beständen zwischen ihm und den Auftraggebern keine schriftlichen Vereinbarungen (act. IIB 11), so hätten E.________ und F.________ detaillierter zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der erfolgten Arbeiten befragt und Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie relevante Aktenstücke zu den amtlichen Akten genommen werden müssen. Jedenfalls genügen die mündlich erteilten und pauschal (fest)gehaltenen Auskünfte den rechtsprechungsgemässen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Sachverhaltserhebung nicht, zumal die nämlichen Angaben nicht blosse Nebenpunkte betreffen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die Akten betreffend die betriebsund arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Sinne vorstehender Ausführungen zu vervollständigen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 13 3.5 Auch die mit Bezug auf die D.________ erhobenen Unterlagen genügen nicht, um den Erwerbsstatus des Beschwerdeführers zu beurteilen: Zwar liegen insofern Arbeitsrapporte und Rechnungen betreffend den Neubau einer Werkstatthalle vor. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Halle offenbar nicht durch die D.________, sondern einen bisher ungenannten Dritten erstellt wurde (vgl. Beschwerde, Art. 6, S. 9). Wenn die D.________ ohne Tätigkeit im entsprechenden Bereich (vgl. www.zefix.ch) den Beschwerdeführer für Abschlussarbeiten zuzieht, so könnte dies durchaus als Auftrag an einen selbstständig Erwerbenden betrachtet werden, selbst wenn die D.________ das Material – auf Anweisung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Art. 6, S. 9) – selber beschafft hätte. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann denn auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ohne weiteres auf ein Unterordnungsverhältnis geschlossen werden: Zwar findet sich in einzelnen Einträgen der Arbeitsrapporte die Umschreibung „Mitarbeit“ (vgl. act. IIB 5 S. 9 f.), was auf eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der D.________ schliessen lassen könnte. Im überwiegenden Teil der detaillierten Stundenabrechnungen fehlen indessen die nämlichen Hinweise (vgl. act. IIB 5 S. 3; 5; 7). Im Übrigen lassen die im Recht liegenden Arbeitsrapporte allein noch nicht den zwingenden Schluss auf eine eigentliche Berichterstattungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne etwa eines zu Kunden entsandten … zu. Selbst jedoch wenn dem so wäre, gälte es zu berücksichtigen, dass es in der Natur zahlreicher Auftragsverhältnisse liegt, dass die Auftraggebenden den Beauftragten mehr oder weniger ausführliche Anordnungen erteilen. Zu klären ist damit hinsichtlich der Tätigkeit zugunsten der D.________, inwieweit der Beschwerdeführer bei den Abschlussarbeiten weisungsgebunden war, d.h. ob die D.________ die Abschlussarbeiten als Unternehmen selbst vorgenommen bzw. jeweils im Detail angeordnet hat und dabei Personen zusätzlich eingestellt hat, oder aber ob die D.________ das entsprechende Wissen gar nicht hatte und einen Dritten, d.h. den Beschwerdeführer, als Fachmann beigezogen hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere die vertraglichen Unterlagen zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ wie auch allfällige echtzeitliche Materialbesorgungslisten, Quittungen etc. zu erheben sein. Anhand dieser Unterlagen wird zu prüfen http://www.zefix.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 14 sein, wie weit der Beschwerdeführer eigene Mittel eingesetzt bzw. weisungsgebunden die Arbeiten geplant und eingeteilt hat. Ebenfalls zu klären ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls Arbeitnehmer eines anderweitigen Dritten gewesen sein könnte, nämlich desjenigen, der die Halle gemäss Angaben in der Beschwerde erstellt haben soll. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und den Umstand hinzuweisen, dass es nicht in seinem Ermessen liegt, eine Abklärung zu verweigern oder Unterlagen zurückzuhalten. 3.6 Zusammenfassend sind – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – in Gutheissung der Beschwerde die Einspracheentscheide vom 6. August 2014 i. S. Feststellungsverfügung und Prämienrechnung aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 4.2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 15 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 4.3 Mit Eingabe vom 27. November 2014 weist Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten und ein Honorar von insgesamt Fr. 4‘138.65 aus, was in Anbetracht der wenig umfangreichen Akten, der nicht komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes als erheblich übersetzt zu qualifizieren ist. Demnach ist der Parteikostenersatz unter Berücksichtigung sämtlichen Aufwands auf insgesamt pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide der SUVA vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 16 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2015, UV/14/837, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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