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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2015 200 2014 817

11 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,010 parole·~30 min·2

Riassunto

Verfügungen vom 24. und 25. Juli 2014

Testo integrale

200 14 817 IV KOJ/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Mai 2001 unter Hinweis auf Schilddrüsenprobleme, Hypertonie und Hormonstörungen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich sprach die IV- Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 6. Mai 2003 (act. II 30) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 45 % (Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt) eine halbe Härtefallrente ab dem 1. Juni 2000 zu. Im Rahmen eines im März 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 31) setzte sie mit Verfügung vom 23. November 2004 (act. II 39) die Rente ab dem 1. Januar 2005 auf eine Viertelsrente herab (Anpassung des Rentenanspruchs nach Wegfall der Härtefallrente); diese wurde in den Folgejahren zwei Mal revisionsweise bestätigt, letztmals am 26. September 2012 (act. II 52 und 75). B. Im Januar bzw. März 2013 meldete die Versicherte der IVB, sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Januar 2013 von 40 % auf 30 % reduzieren müssen (act. II 77 und 79). Gestützt auf die Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Einschränkung im Haushalt (insb. ein Gutachten der MEDAS, vom 14. Januar 2014 [act. II 99.1]; ein Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2014 [act. II 101]) ermittelte die IVB in Anwendung der gemischten Methode einen IV-Grad von 32 % - wobei sie in dem für den Gesundheitsfall auf 80 % festgelegten Erwerbsanteil von einer gewichteten Invalidität von 31.97 % und im 20 %igen Haushaltsanteil von einer gewichteten Einschränkung von 0.40 % ausging - und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2014 (act. II 103) die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 3. April bzw. 2. Mai 2014 (act. II 104 und 112) fest und hob -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 3 nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2014 (act. II 116) - mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118) die bisherige Viertelsrente per Ende August 2014 auf. Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117) das anlässlich der Einwanderhebung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 112) abgewiesen. C. Gegen die Verfügungen vom 24. und 25. Juli 2014 lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren beantragen. Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 7. bzw. 17. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Unterlagen zur Prozessbedürftigkeit ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. November 2014 seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 4 Erwägungen: 1. Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2014/817 betreffend Verfügung vom 25. Juli 2014 und IV/2014/818 betreffend Verfügung vom 24. Juli 2014 sind aufgrund der mit dem jeweiligen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruchzuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 25. Juli 2014 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente per Ende August 2014 zu Recht erfolgt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 6 ATSG). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 7 materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2012 (act. II 75) zu vergleichen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.1 Die Beschwerdeführerin hat bis anhin eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 48 % bezogen (Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt; act. II 75). Auf den 1. Januar 2013 haben der Arbeitgeber, ..., und die Beschwerdeführerin eine Reduktion des Beschäftigungsgrades von 40 % auf 30 % vereinbart (act. II 81). Diese Reduktion ist grundsätzlich geeignet, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf den 15. Oktober 2013 von einer allein bewohnten 3-Zimmerwohnung in ein Einfamilienhaus mit einem Zweipersonenhaushalt gezogen ist (act. II 95 und 101 S. 3 Ziff. 2), wodurch die behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt neu zu bestimmen waren. Soweit die Beschwerdeführerin den Wohnortswechsel für den Verfügungszeitpunkt bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 3 Art. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Wohnsitz in ... auch im Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 8 wandverfahren angegeben wurde (act. II 103 ff.) und die Beschwerdeführerin die (neue) Adressänderung (aufgrund der Trennung vom Lebenspartner resp. der Neuaufnahme eines Einzelhaushaltes; vgl. Beschwerde, S. 3 Art. 4) am 11. August 2014 bzw. auf den 1. August 2014, mithin nach Verfügungserlass, gemeldet hat (act. II 122). Die vorgenannten Umstände stellen Revisionsgründe dar, weshalb der Rentenanspruch umfassend zu prüfen ist (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Inwieweit sich der Gesundheitszustand zwischen den beiden Referenzzeitpunkten verändert hat, ist vor diesem Hintergrund unmassgeblich, entscheidend bleibt einzig, wie sich die medizinische Situation beim Erlass der strittigen Revisionsverfügung präsentiert hat. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 5 f. Art. 6). 3.2 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 16. September 2011 (act. II 87 S. 4 f.) fest, dass die Beschwerdeschilderung mit beidseitigen Unterschenkelbeschwerden an die Möglichkeit einer spinalen Stenose denken lasse. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 12. Juli 2011 habe gegenüber der Untersuchung von 2007 einen etwas veränderten Befund mit einer Diskushernie des drittuntersten Segments gezeigt, woraus sich höchstens eine mögliche Wurzelbeeinträchtigung L4 rechts ableiten lasse. Dies wiederum erkläre die Symmetrie des Beschwerdebildes nicht (act. II 87 S. 5). 3.2.2 Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 22. Januar 2013 (act. II 77) aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Januar 2013 von 40 % auf 30 % habe reduzieren müssen. Seit einem Schub von Hyperthyreose (aktuell euthyreot) bestehe eine ausgeprägte psychovegetative Labilität. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an diffusen Muskelschmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 9 (wahrscheinliche Diagnose: Fibromyalgie). Zudem klage sie über Rückenbeschwerden (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 16. September 2011), Subdepressivität, häufige Kopfschmerzen und ausgeprägte Erschöpfbarkeit, welche in letzter Zeit deutlich zugenommen habe. In einem weiteren Bericht vom 2. Juli 2013 (act. II 87 S. 1 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, dass das Schmerzsyndrom, die Erschöpfbarkeit und die Subdepressivität den grössten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Gesundheitszustand habe sich vor allem durch die Fibromyalgie-bedingten Beschwerden verschlechtert. Die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Gedächtnisschwäche, Kopfschmerzen und vermehrte Stressintoleranz (act. II 87 S. 1). Es bestehe eine 30 %ige (recte wohl: 70 %ige [vgl. act. II 77]) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vom 1. Januar 2013 bis auf weiteres. Es seien psychosomatische Gespräche, verschiedene Medikamente, Physiotherapie und regelmässige Übungen (Fahrradfahren, Gymnastik) verordnet worden (act. II 87 S. 2). 3.2.3 Hierzu nahm Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 21. August 2013 Stellung und kam zum Schluss, dass die medizinische Situation in Bezug auf Diagnose, Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie Zumutbarkeitsprofil unklar sei. Aus psychiatrischer Sicht dränge sich die Frage einer somatoformen Störung auf. Zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und zur Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils sei eine Begutachtung durch Experten verschiedener medizinischer Fachrichtungen angezeigt (act. II 89 S. 5). 3.2.4 Im polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2014 (act. II 99.1) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge mit Exazerbationen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen, bzw. differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung genannt (act. II 99.1 S. 32). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits, ein chronisches zervikovertebrales Syndrom, eine muskuläre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 10 Dysbalance des Schultergürtels und ein Status nach Hyperthyreose unklarer Ätiologie, aktuell euthyreot (act. II 99.1 S. 33). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Leidens in ihrer psychischen Belastbarkeit, ihrer Ausdauer und ihrem Durchhaltevermögen eingeschränkt. Zudem bestehe eine negative Interferenz zwischen den somatisch begründbaren Beschwerden und dem psychischen Leiden, indem die somatisch erklärbaren Beschwerden durch das depressive Leiden eine funktionelle Verstärkung in Form von Somatisierungstendenzen erfahren würden. Die bisherige Tätigkeit als ... sei der Beschwerdeführerin zu 60 % zumutbar. Es könne keine Verweistätigkeit genannt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit gut eingegliedert, da Möglichkeiten zum Einlegen von Pausen bestünden. Dass sie derzeit lediglich in einem Pensum von 30 % arbeite, sei auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen und medizinisch nicht begründet (act. II 99.1 S. 34). Die Prognose sei bei adäquater Behandlung des depressiven Leidens und der Schmerzproblematik eher als günstig zu bezeichnen. Die von Dr. med. D.________ im Bericht von Juli 2013 attestierte 70 %ige Arbeitsunfähigkeit sei zu hoch gegriffen (act. II 99.1 S. 35). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 11 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2014 (act. II 99.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Demnach besteht aus polydisziplinärer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II 99.1 S. 34). Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. C.________ (act. II 87 S. 4 f.) gezeichnete Gesamtbild einfügen. Hieran vermögen die Berichte von Dr. med. D.________ vom 22. Januar und 2. Juli 2013 (act. II 77 und 87 S. 1 f.) nichts zu ändern. Zunächst enthalten sie keine Befunde resp. wichtigen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Sodann hat sich Dr. med. D.________ nicht zur zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit geäussert bzw. fehlt es an einer näheren Begründung für die abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung. Abgesehen davon, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353), lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 12 einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen; Gründe, welche dies ausnahmsweise aufdrängen, liegen hier nicht vor (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.5 Zusammenfassend ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit auszugehen (act. II 99.1 S. 34). 4. 4.1 Umstritten sind weiter der Status der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Invaliditätsbemessungsmethode. Während die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der gemischten Methode den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % beziffert (act. II 118 S. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr sei der Status einer ganztägig Erwerbstätigen zuzuerkennen (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 5). 4.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 13 gen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.1.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Mai 2003 (act. II 30 S. 6) basierte auf einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt, was den damaligen Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2002 (act. II 20 S. 4 Ziff. 3.5) und auch denjenigen des Arbeitgebers vom 24. Juli 2001 (act. II 9 S. 1) entsprach. Die Beschwerdeführerin lebte in jener Zeit von ihrem Ehemann getrennt und führte einen Einpersonenhaushalt (act. II 20 S. 3 Ziff. 2). Dieser Status wurde in den Folgejahren mehrmals revisionsweise bestätigt, zuletzt am 26. September 2012 (act. II 75 S. 2). Dem Abklärungsbericht vom 24. Februar 2014 (act. II 101) ist zu entnehmen, dass die (inzwischen geschiedene, aber in einer Partnerschaft lebende) Beschwerdeführerin auf den 15. Oktober 2013 von einer allein bewohnten 3-Zimmerwohnung in ein Einfamilienhaus mit einem Zweipersonenhaushalt zog (act. II 101 S. 3 Ziff. 2). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit „wahrscheinlich zu 80 % oder 90 %“ erwerbstätig sein, jedenfalls mehr als im aktuellen Pensum (30 %; vgl. act. II 81), und hätte Hobbys, Ferien sowie ein Auto (act. II 101 S. 4 Ziff. 3.5). Auf diese Angaben ist abzustellen. Es besteht, wie die Abklärungsperson zutreffend festgehalten hat (act. II 101 S. 5 Ziff. 3.5), kein Anlass für eine Änderung des seit jeher auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt festgelegten Status. Damit ist weiterhin von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80 % auszugehen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die geltend gemachte Neuaufnahme eines Einzelhaushaltes, welche die Notwendigkeit eines Vollzeiteinkommens begründe (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 5 unten), hat erst nach Verfügungserlass im August 2014 (act. II 122) stattgefunden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 14 die Beschwerdeführerin den Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Haushalt in den früheren Entscheiden, als sie ebenfalls einen Einpersonenhaushalt geführt hatte (siehe oben), nicht angefochten hat (vgl. act. II 30 S. 6, act. II 39, 52 und 75 S. 2). 4.2 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.2.3 Da die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der umstrittenen Rentenaufhebung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4) massgebend sind, wären Validen- wie Invalideneinkommen auf das Jahr 2014 hin festzulegen. Da entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2014 noch nicht erhältlich sind, erfolgt - mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 101 S. 5 Ziff. 3.9) - eine Festlegung bzw. Indexierung auf das Jahr 2012. 4.2.4 Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Einkommensbemessung (act. II 101 S. 5 Ziff. 3.9) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat das im Abklärungsbericht vom 26. Juli 2012 (act. II 69 S. 6 Ziff. 3.9) bzw. in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 26. September 2012 (act. II 75 S. 2) festgelegte Valideneinkommen von Fr. 74'110.-- (bei einem Arbeitspensum von 80 % für das Jahr 2011)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 15 herangezogen; auch damals basierte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der bisherigen Tätigkeit beim .... Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin der seitherigen Nominallohnentwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011 - 2013, Abschnitt Q [Gesundheits- u. Sozialwesen], Index Jahr 2011: 100.7 Punkte, Index Jahr 2012: 101.0 Punkte); das sich daraus ergebende Valideneinkommen beträgt Fr. 74‘331.-- (Fr. 74'110.-- : 100.7 x 101.0). Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf das im Jahr 2012 beim derzeitigen Arbeitgeber (auf der Basis eines Arbeitspensums von 40 %; vgl. act. II 81) tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 30‘195.-- abgestellt. Dieses beläuft sich bei einer massgebenden Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.5 hiervor) somit auf Fr. 45‘293.--. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein leidensbedingter Abzug - wie er in der Beschwerde (vgl. S. 6 Art. 7 unten) geltend gemacht wird - ausschliesslich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne gewährt werden kann (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) und vorliegend aufgrund des auf der Basis eines realen Einkommens ermittelten Invalideneinkommens ausser Betracht fällt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein IV-Grad von 39.07 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123); bei einer Gewichtung von 80 % (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ergibt dies 31.3 %. 4.3 Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. 4.3.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 16 die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 4.3.2 Der auf einer neuen Erhebung vor Ort (19. Februar 2014) basierende Abklärungsbericht vom 24. Februar 2014 (act. II 101) überzeugt und erfüllt die Kriterien der Beweistauglichkeit (vgl. E. 4.2.1 hiervor) vollumfänglich. Er enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Weiter hält er in angemessener Ausführlichkeit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten, mit Einschluss der behinderungsbedingten Einschränkungen, fest; hierbei berücksichtigt er die medizinische Diagnose und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen sowie die zumutbare Mithilfe des im selben Haushalt wohnenden Lebenspartners im Sinne der Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Damit stellt der Abklärungsbericht vom 24. Februar 2014 (act. II 101) eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt dar. Gestützt darauf liegt im Aufgabenbereich als Hausfrau eine Invalidität von 2.0 % bzw. gewichtet (Anteil der Haushaltstätigkeit von 20 %; vgl. E. 4.1.2 hiervor) von 0.4 % vor. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 4.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 31.3 % im Erwerbsbereich und einer solchen von 0.4 % im Haushaltbereich (vgl. E. 4.3.2 hiervor) resultiert ein IV-Grad von 32 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 4.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da die Aufhebung einer Rente in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 17 Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zu erfolgen hat, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die laufende Viertelsrente per Ende August 2014 aufzuheben (Verfügung vom 25. Juli 2014; act. II 118), grundsätzlich nicht zu beanstanden. 5. Zu prüfen bleibt ein allenfalls vorgängiger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung (vgl. Beschwerde, S. 7 Art. 8). 5.1 Die Rechtsprechung hat in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unabdingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionellen Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 18 vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 5.2 Die im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung 57-jährige Beschwerdeführerin ging nebst ihrem Rentenbezug (eine halbe Invalidenrente seit Juni 2000 bzw. eine Viertelsrente seit Januar 2005; act. II 30 und 39) stets einer beruflichen Tätigkeit nach. Sie ist dementsprechend beruflich hinreichend eingegliedert. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb vor einer Steigerung ihrer (bisherigen) Erwerbstätigkeit berufliche Massnahmen erforderlich sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 15. April 2011, 8C_882/2010, E. 6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 19 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall (Rentenverfahren) werden die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 700.-- festgelegt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 13. November 2014) wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 20 gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die die beiden Beschwerdeverfahren IV/2014/817 und IV/2014/818 betreffenden Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Oktober (recte: November) 2014 über den Betrag von Fr. 2'739.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist nicht zu beanstanden; ausgehend von einem Anteil des vorliegenden Verfahrens von 70 % und vom geltend gemachten Aufwand von 9.5 Stunden zu Fr. 260.-- beträgt die Parteientschädigung Fr. 1‘918.-- (Fr. 1‘729.-- [6.65 x Fr. 260.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 46.90 [70 % von Fr. 67.--] und 8 % Mehrwertsteuer [auf Fr. 1'775.90] von Fr. 142.10). Entsprechend wird das amtliche Honorar auf Fr. 1'330.-- (6.65 x Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 46.90 und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'376.90) von Fr. 110.15, somit insgesamt auf Fr. 1'487.05 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/817, Seite 21 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘918.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'487.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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