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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2015 200 2014 816

6 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,868 parole·~19 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. August 2014 (shbv 9/2014)

Testo integrale

200 14 816 SH SCJ/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ werden seit Januar 2001 vom Sozialdienst C.________ (fortan Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Akten des Sozialdienstes [act. IIH], unpag., Fasz. 2]; Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [act. II] 7-11) forderte der Sozialdienst von ihnen zwischen 1. Januar 2004 und 30. September 2013 bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 8‘744.75 mit der Begründung zurück, dass ihm eine Mietvertrags-Änderung vom 1. Juni 2003 nicht vorgelegen und er die Finanzierung der Miete für einen Bastelraum sowie einen Einstellhallenplatz nie bewilligt habe. Als Rückzahlungsmodalität verfügte er während der Sozialhilfeunterstützung eine Verrechnung mit den Zulagen und 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) bzw. ohne Zulagenberechtigung eine Verrechnung mit 15 % des GBL. Nach Beendigung der Sozialhilfeunterstützung werde die Restanz fällig und sei innert 30 Tagen zurückzuerstatten. B. Hiergegen erhoben die Eheleute … am 6. Februar 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland (vgl. act. II 1-3). Soweit das RSA auf das Rechtsmittel eintrat, reduzierte es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Rückforderungsbetrag mit Entscheid shbv 9/2014 vom 5. August 2014 (act. II 21-31) auf Fr. 7‘384.--, gleichzeitig beschränkte es die Verrechnung auf maximal Fr. 250.-- pro Monat. C. Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhoben A.________ und B.________ (fortan Beschwerdeführende) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragten, der Entscheid des RSA vom 5. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 3 2014 sowie die Verfügung des Sozialdienstes vom 9. Januar 2014 seien aufzuheben. Der Beschwerdegegner sowie das RSA (Vorinstanz) verzichteten mit Zuschriften vom 12. und 30. September 2014 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Soweit mit der Beschwerde jedoch die Verfügung vom 9. Januar 2013 (act. IIH Fasz. 2; act. II 7-11) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Aufgrund des sog. Devolutiveffekts trat der Entscheid der Vorinstanz vom 5. August 2014 (act. II 21-31) an die Stelle der besagten Verfügung, weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. MERK-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 4 LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 5. August 2014 (act. II 21-31). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 7‘384.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 5 pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2012, 2011/161, E. 5.1, sowie vom 18. August 2010, 2009/150, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 E. 5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. August 2010, 2010/4, E. 4.2, vom 23. Juli 2009, 23448, E. 4.1 f., sowie vom 17. März 2009, 23432, E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 6 3. 3.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführenden wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen, lässt sich den Akten im Wesentlichen der folgende Sachverhalt entnehmen: 3.1.1 Mit Beginn ab 1. Mai 1981 mietete der Beschwerdeführer für seine Familie eine 4½-Zimmerwohnung, einen Freizeit- und Bastelraum sowie einen Einstellhallenplatz (vgl. Akten des Beschwerdegegners [act. IIF], unpag., Fasz. 7). Die Wohnungsmiete belief sich gemäss Schreiben der Immobilienverwaltung vom 22. Mai 2003 bzw. 18. Oktober 2013 betreffend die Mietzinsänderungen (vgl. Akten des Beschwerdegegners [act. IIG], unpag., Fasz. 6; act. IIH Fasz. 6) zwischen 1. Juni 2003 und 31. Januar 2014 monatlich auf Fr. 1‘394.-- (Fr. 1‘117.-- Nettomietzins zzgl. Fr. 277.-- Nebenkosten). Diese effektiven Mietkosten für die Familienwohnung sind zwischen den Parteien unbestritten und können in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten. 3.1.2 Der Beschwerdegegner berücksichtigte im Unterstützungsbudget bis 28. Februar 2011 Wohnungskosten mit Nebenkosten von Fr. 1‘476.--, bis 31. Mai 2011 Fr. 1‘517.--, und ab 1. Juni 2011 Fr. 1‘441.25 (act. IIF Fasz. 2 und 5, act. IIH Fasz. 2; Akten der Beschwerdeführenden [act. I], 8 f.). Dabei ging er vorerst davon aus, dass die Mietkosten Fr. 1‘494.-- betragen (Fr. 1‘274.-- Nettomietzins zzgl. Fr. 220.-- Nebenkosten [vgl. act. II 23 E. 1.2]). Ab März 2011 kamen TV-Anschlusskosten von Fr. 41.25 hinzu und ab Juni 2011 wurde nur noch ein Mietzins von Fr. 1‘200.-- zzgl. Nebenkosten von Fr. 200.-- übernommen (vgl. act. II 24 E. 1.5). Diese Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2012, 2011/406 (act. IIF Fasz. 2), geschützt. 3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zumindest sinngemäss einen unrechtmässigen Leistungsbezug und damit den Rückerstattungsgrund im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG. Sie machen geltend, im betreffenden Zeitraum seien zusätzlich Mietkosten von Fr. 90.-- für den Autoeinstellhallenplatz sowie Fr. 52.-- für den Freizeit- und Bastelraum angefallen, weshalb die von ihnen effektiv bezahlte Summe von monatlich Fr. 1‘577.25 (Fr. 1‘394.-- [Wohnung] + Fr. 90.-- [EHP]+ Fr. 52.-- [Disponibel] + Fr. 41.25

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 7 [TV]) höher liege als der vom Beschwerdegegner im Unterstützungsbudget berücksichtigte Betrag (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2.1 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 3.2.2 Im Zusammenhang mit einer Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2013 (act. IIH Fasz. 2; Akten des Beschwerdegegners [act. IIE] 9-13) betreffend das Unterstützungsbudget für den Monat Oktober 2013 erwog das RSA im Entscheid shbv 85/2013 vom 22. April 2014 (act. IIE 31-39), dass die Beschwerdeführenden weder Anspruch auf einen Bastelraum noch einen Autoeinstellplatz hätten. Wenngleich dieser unangefochten gebliebene Entscheid zufolge des ihm zugrunde liegenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes einzig Rechtskraft für den Monat Oktober 2013 entfaltete, gelten die entsprechenden Überlegungen ohne weiteres auch für die Zeit vor Oktober 2013. Obwohl dem Beschwerdegegner sämtliche Mietverträge vorlagen (vgl. act. IIF Fasz. 7), konnten die Beschwerdeführenden nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Kosten für den Bastelraum und Autoeinstellhallenplatz über die Sozialhilfe vergütet werden, zumal kein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Beschwerdegegner die Finanzierung dieser Mietkosten auch nie bewilligte. Ein Freizeit- und Bastelraum dient nicht der Wohnnutzung und der dafür anfallende Aufwand gehört folglich nicht zu den Wohnkosten gemäss Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien. Es handelt sich hier auch nicht um einen zum Wohnobjekt gehörenden und im Mietvertrag vom 4. Februar 1981 integrierten Nebenraum, vielmehr wurde unabhängig von der Mietwohnung hierü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 8 ber am 12. Februar 1981 ein separater Mietvertrag abgeschlossen (vgl. act. IIF Faszikel 7). Die Miete eines zusätzlichen Bastelraumes ist auch nicht unter den GBL (Kapitel B.2 der SKOS-Richtlinien) zu subsumieren und wird im Rahmen familienrechtlicher Verwandtenunterstützung sogar als wohlhabende Lebensführung interpretiert (vgl. SJZ 103/2007 S. 534). Ein Motorfahrzeug gehört nicht zum sozialen Existenzminimum und wird in der Regel auch nicht für eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben benötigt. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges werden im Sozialhilfebudget daher grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der Sozialdienst genehmigt die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges im Rahmen von situationsbedingten Leistungen (SIL), wenn dieses aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder aufgrund einer stark abgelegenen Wohnsituation benötigt wird. Eine Parkplatzmiete wird vom Sozialdienst nur übernommen, sofern sie zwingend nötig ist (vgl. Art. 8k SHV; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort «Motorfahrzeuge», Ziff. 1 f.; Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 149 f.). Aus dem behauptetem Umstand, dass die Bezahlung des Autoeinstellhallenplatzes «beim Sozialdienst nie ‹ein Thema›» gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 2), lässt sich nicht schliessen, die entsprechenden Kosten seien anerkannt und im Unterstützungsbudget berücksichtigt worden. Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass eine gesundheitsbedingte Notwendigkeit eines privaten Motofahrzeuges mit Blick auf die in den Akten dokumentierten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht ausgewiesen ist bzw. durch kein ärztliches Attest explizit bescheinigt wird (vgl. act. IIE 37 E. 5.3). 3.3 Als Zwischenergebnis ist zu konstatieren, dass der Beschwerdegegner (insbesondere) zwischen 1. Januar 2004 und 30. September 2013 im Unterstützungsbudget zu hohe Wohn- und Nebenkosten berücksichtigte und die Beschwerdeführenden dadurch im entsprechenden Umfang eine zu hohe wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Rückerstattungsgrund im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ein Verschul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 9 den trifft (vgl. E. 2.3 hievor). Ob der Mietzinsänderungsbeleg vom 22. Mai 2003 rechtzeitig eingereicht wurde oder nicht (vgl. Beschwerde S. 2; act. I 3), ist deshalb für die Frage nach der grundsätzlichen Pflicht zur Rückerstattung nicht von Belang (vgl. aber E. 4.2 hienach). 4. 4.1 Über die Höhe der vom Beschwerdegegner im Unterstützungsbudget zu berücksichtigenden Wohnkosten wurde bisher nicht gerichtlich befunden. Gegenstand des mit VGE 2011/406 abgeschlossenen Verfahrens war einzig die Frage, ob ab Juni 2011 nur noch ein Mietzins von Fr. 1‘200.-sowie Nebenkosten von Fr. 200.-- anzurechnen sind, nicht aber die Frage nach der effektiven Höhe des Mietzinses. Der Mietzins ab Juni 2011 stellt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) dar und eine Revision des Urteils im Sinne von Art. 95 VRPG ist nicht erforderlich, um den vom Beschwerdegegner im Unterstützungsbudget anzurechnenden Mietzins ab Juni 2011 neu festzulegen. Das Verwaltungsgericht prüfte den effektiven Mietzins wegen des Schlechterstellungsverbots (sog. Verbot der reformatio in peius [Art. 85 Abs. 2 VRPG]) nicht frei, es war im besagten Beschwerdeverfahren an die Anträge gebunden und konnte eine über die verfügte Kürzung hinausgehende Reduktion der über den Mietzinsrichtlinien des Sozialdienstes liegenden Mietkosten nicht anordnen. Die Differenz der effektiven Miet- und Nebenkosten von Fr. 1‘394.-- (vgl. E. 3.1.1 hievor) zu den im Unterstützungsbudget berücksichtigten Wohnkosten betrug vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2011 (86 Monate) Fr. 82.-- (Fr. 1‘476.-- ./. Fr. 1‘394.--), was zu einer Gesamtdifferenz von Fr. 7‘052.-- führt (86 Monate x Fr. 82.--). Von 1. März bis 31. Mai 2011 (3 Monate) betrug die Differenz unter Berücksichtigung der anerkannten TV-Anschlusskosten von Fr. 41.25 ebenfalls rund Fr. 82.-- monatlich (Fr. 1‘517.-- ./. [Fr. 1‘394.-- + Fr. 41.25]), woraus eine Summe von Fr. 246.-resultiert (3 Monate x Fr. 82.--). Ab 1. Juni 2011 bis 30. September 2013 (28 Monate) wurden lediglich noch Fr. 1‘441.25 angerechnet, was eine monatliche Differenz von Fr. 6.-- (Fr. 1‘441.25 ./. [Fr. 1‘394.-- + Fr. 41.25]) und insgesamt Fr. 168.-- (28 Monate x Fr. 6.--) ausmacht. Für die gesamte Pe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 10 riode vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2013 ergibt sich eine Summe von Fr. 7‘466.-- (Fr. 7‘052.-- + Fr. 246.-- + Fr. 168.--; vgl. act. II 25 E. 3.4). 4.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Rückforderung betreffend die im Januar 2004 zu viel ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe verjährt ist und sich der Rückerstattungsanspruch demnach auf Fr. 7‘384.-- reduziert (Fr. 7‘466.-- ./. Fr. 82.--). Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass der Beschwerdegegner am 10. September 2013 mit dem Einreichen des Mietzinsänderungsbelegs Kenntnis vom Rückerstattungstatbestand erhielt und mit dem Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2014 (act. IIH Fasz. 2; act. II 7-11) die relative einjährige Frist wahrte (vgl. act. II 30 E. 7.3). Zwar bringen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf ein Schreiben vom 5. Juni 2003 (BB 3) in diesem Zusammenhang vor, sie hätten den Beschwerdegegner zeitnah über die Mietzinsanpassung per 1. Juni 2003 orientiert (vgl. Beschwerde S. 2). Das besagte Schreiben (BB 3) befindet sich aber nicht in den Vorakten des Beschwerdegegners, sondern lediglich in jenen des RSA im Beschwerdeverfahren shbv 85/2013 (Beilage zur Beschwerde vom 28. November 2013 [act. IIE 1-5]). Es trägt keine Unterschrift und wurde allem Anschein nach auch nicht per Einschreiben versandt. Damit bleibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 11 der rechtzeitige Zugang des Schreibens unbewiesen und tragen die Beschwerdeführenden aufgrund der objektiven Beweislast die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O. Art. 19. N. 3). Der Beleg vom 22. Mai 2003 findet sich (ohne Eingangsstempel) erst im Dossier act. IIG, welches die Akten ab 1. September 2012 bis 30. September 2013 enthält. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. act. IIG Fasz. 2) wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden noch im Jahr 2012 weigerten, den aktuellsten Mietzinsänderungsbeleg einzureichen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 29. November 2012) und der Beschwerdegegner unter anderem deshalb mit Verfügung vom 6. März 2013 ab 1. April 2013 keine Zulagen mehr ausrichtete. Das RSA erwog im Entscheid shbv 15/2013 vom 7. Juni 2013 (E. 8.3), dass sich kein betreffender Beleg im Dossier finde. Der Beschwerdegegner verdankte die Zustellung der entsprechenden Belege mit Schreiben vom 24. September 2013 und vermerkte in der Verfügung vom 30. Oktober 2013, dass diese am 10. September 2013 eingereicht worden seien (vgl. act. IIH Fasz. 2). Insgesamt ist aufgrund dieser Aktenlage davon auszugehen, dass der Mietänderungsbeleg vom 22. Mai 2003 dem Beschwerdegegner erst im September 2013 zuging. Dass die darin mitgeteilte Mietzinsherabsetzung mit einer Erhöhung der (Akonto-)Nebenkosten einhergegangen und die Bruttomiete damit insgesamt unverändert geblieben sein soll (vgl. Beschwerde S. 2) ist im vorliegenden Kontext insoweit ohne Belang, als die Bruttomiete ab Juni 2003 jedenfalls tiefer ausfiel als gemäss dem letzten sich in den Akten befindenden Mietzinsänderungsbeleg vom 1. November 2000 (act. IIF Fasz. 7). 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 12 der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 E. 8.2). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 5.2 Es lässt sich aus intertemporalrechtlicher Sicht (in Art. 86 Abs. 2 SHG statuierter Vorrang des milderen Rechts [lex mitior, vgl. E. 2.1 hievor]) nicht beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls, auch was die Rückerstattung der ab 2012 bezogenen Leistungen anbelangt, zu Gunsten der Beschwerdeführenden von Amtes wegen prüfte (vgl. act. II 28 E. 6.3). Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten der Beschwerdeführenden hier insoweit ins Gewicht, als nicht nachgewiesen ist, dass sie den Mietzinsänderungsbeleg vom 22. Mai 2003 rechtzeitig einreichten (vgl. E. 4.2 hievor). Damit kamen sie der für das Sozialhilferecht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisierten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG; BVR 2013 S. 463 E. 3.2) nicht nach, womit sie – entgegen ihren Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 2) – auch nicht als gutgläubig betrachtet werden können. Des Weiteren stehen auch die durch die Vorinstanz modifizierten Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten korrigierte die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdegegners zu Recht und stellte fest, dass die höchstzulässige Verrechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 13 barkeit während mehr als 17 Monaten aufgrund der gesamten Umstände unbillig sei und der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu wenig Rechnung trage. Die Tilgung der Rückerstattungsschuld mittels Verrechnung der Zulagen und 15 % des GBL wurde auf Fr. 250.-- monatlich beschränkt (vgl. act. II 21 Ziff. 1, 29 E. 6.7). Wenn und solange die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, wird die minimale Integrationszulage (MIZ) von je Fr. 100.-- ausgerichtet (vgl. Art. 8a SHV; Kapitel C.3 der SKOS-Richtlinien), so dass die Verrechnung in den GBL nur geringfügig eingreift. Diese Zahlungsmodalitäten lassen somit die Rückzahlung als tragbar erscheinen und werden im Übrigen auch von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Insgesamt liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstünde. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 7‘384.-- unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und auf die Rückerstattung mangels Vorliegen eines Härtefalls weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. August 2014 (act. II 21-31) mit der darin formulierten Rückzahlungsmodalität hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, SH/14/816, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Sozialdienst C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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