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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2015 200 2014 811

3 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,794 parole·~14 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 21. August 2014 (ER RD 968/2014)

Testo integrale

200 14 811 ALV SCP/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 30. Mai 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 8) und meldete sich am 31. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an (act. II 10). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (vgl. Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 127) hielt das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) – nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs der Versicherten sowie nach vorgängiger Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 113, 116, 120 f., 123) – fest, die Versicherte sei rückwirkend ab 30. Mai 2014 vermittlungsfähig und im Umfang von 45 % anspruchsberechtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 139) wies es mit Entscheid vom 21. August 2014 (act. IIA 150) ab. Es erwog im Wesentlichen, die Betreuung des Sohnes der Versicherten sei gemäss „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ (vgl. act. IIA 116) lediglich durch Frau B.________ jeweils von Mittwoch bis Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr bzw. von 14.00 bis 22.00 Uhr gewährleistet. Eine Anspruchsberechtigung in höherem Umfang könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht bejaht werden, da kein Nachweis einer definitiven Kinderbetreuung durch Tageseltern oder durch einen Kitaplatz beigebracht werde. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2014 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, es sei von einer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 60 % auszugehen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 informierte der Sozialdienst C.________ das Gericht darüber, dass zwischenzeitlich ein Kitaplatz für den Sohn der Beschwerdeführerin habe organisiert werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Zudem führte er aus, aufgrund der neu beigebrachten Bestätigung eines Kitaplatzes für den Sohn der Beschwerdeführerin, werde er die Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung erneut überprüfen. Der Instruktionsrichter führte mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2014 aus, dass sich vorliegend eine Rückweisung der Akten zu weiteren Abklärungen aufdränge und er die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hinweise, dass je nach Ergebnis der Abklärungen unter Umständen auch mit der Herabsetzung oder Aufhebung des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid anerkannten bzw. bestätigten Vermittlungsgrades zu rechnen sei, weshalb sie Gelegenheit zum vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erhalte. In der Folge haben die Parteien keine weiteren Eingaben gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 4 beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. August 2014 (act. IIA 150), mit welchem die Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. IIA 127) bestätigt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 führte der Beschwerdegegner aus, die Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung (2. September 2014) aufgrund der neu beigebrachten Bestätigung eines Kitaplatzes für den Sohn der Beschwerdeführerin, erneut zu überprüfen. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld und dabei insbesondere die Vermittlungsfähigkeit vom 30. Mai bis Ende August 2014. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem geltend gemachten Vermittlungsgrad von 60 % (vgl. Beschwerde) und mit Blick auf die strittige Anspruchsperiode von drei Monaten (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20‘000.-- (vgl. act. II 14 f.), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 5 bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. 2.3 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436). 2.4 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss jedoch hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 6 Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels Formular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2; AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>], Rz. B225 bzw. B225a; vgl. zum Ganzen: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 80 ff.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 7 er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Vor der Geburt ihres Sohnes (xx. xxxx 2014; vgl. act. IIA 159) stand die Beschwerdeführerin zuletzt vom Januar 2011 bis Ende Februar 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Vollzeitpensum (act. II 10, 28). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 31. Mai 2013 (act. II 10) gab sie denn auch einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 % an. Im Oktober 2013 hielt sie anlässlich eines Beratungsgesprächs beim RAV fest, dass die Kinderbetreuung nach der Niederkunft durch ihre Mutter gewährleistet werde. Letztere konnte Ende Mai 2014 aufgrund politischer Probleme nicht mehr in die Schweiz einreisen; der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich zwischenzeitlich jedoch auf der Warteliste dreier Kitas (act. IIA 158 f., 111). Am 4. Juni 2014 (act. IIA 113) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, insbesondere zur Betreuung ihres Kindes während der Arbeitszeit bzw. der Dauer einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) Stellung zu nehmen. Aus dem hierauf eingereichten Obhutsnachweis vom 5. Juni 2014 (act. IIA 116) ergibt sich, dass Frau B.________ ab sofort (bzw. ab 3. Juni 2014) jeweils von Mittwoch bis Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr oder von 14.00 bis 22.00 Uhr sowie am Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr die Kinderbetreuung gewährleisten kann. In der Bestätigung vom 5. Juni 2014 (act. IIA 120) hielt Frau B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 8 nochmals fest, dass eine Betreuung ab sofort möglich sei. Telefonisch führte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, die „Hüteperson“ aus ihrem Bekanntenkreis sei lediglich eine Übergangslösung und der Sozialdienst setze sich dafür ein, dass rasch möglichst ein Kitaplatz gefunden werde. Im … sei es üblich, mehr als 8.5 Stunden täglich zu arbeiten. Sie könne sicherlich im Umfang von 80 % arbeiten (act. IIA 121). Mit Schreiben vom gleichen Tag (act. IIA 123) präzisierte sie, ohne Probleme ein 100 %-Pensum aufnehmen zu können, da sie immer mehr als neun Stunden täglich gearbeitet habe. Beschwerdeweise macht sie nun eine Anspruchsberechtigung im Umfang von 60 % geltend. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend die Sicherstellung der Kinderbetreuung bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % (vgl. Beschwerde), d.h. während wöchentlich rund 25 Stunden reiner Arbeitszeit (42 Stunden Normalarbeitszeit x 0.6) zuzüglich der Zeit für die Zurücklegung des zweifachen Arbeitsweges und des Einschaltens der gesetzlichen Pausen, den Beweisgegenstand bildet, mithin im Rahmen des so begrenzten Bereiches der Beschwerdegegner den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären hatte (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, N 12 zu Art. 43; vgl. auch E. 2.5 hiervor). 3.3 Mit Blick auf den in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnten Obhutsnachweis vom 5. Juni 2014 (act. IIA 116) ergibt sich für die Zeit ab 3. Juni 2014 ein maximal mögliches Betreuungsvolumen durch Frau B.________ von 24 Stunden (3 x 8 Stunden [Mittwoch bis Freitag]). Die angegebene mögliche Betreuung am Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr muss dabei ausser Acht gelassen werden, da in dieser kurzen Zeitspanne von zwei Stunden – insbesondere unter Berücksichtigung der für die Zurücklegung des Arbeitsweges benötigten Zeit (siehe sogleich) – eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht realistisch ist. Wird von einem Arbeitsweg von täglich rund einer Stunde (Hin-/Rückweg je 30 Minuten) ausgegangen und die bei einem Arbeitspensum von mehr als sieben Stunden arbeitsgesetzlich vorgesehene Mindestpause von 30 Minuten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11]) beachtet, so resultiert eine um 4,5 Stunden reduzierte Netto-Arbeitszeit von maximal 19,5 Stunden (24 Stunden –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 9 [3 x 1 Stunde Arbeitsweg] – [3 x 0.5 Stunden Pause]). Dies entspricht einem Beschäftigungsgrad bzw. einer Anspruchsberechtigung von gerundet 45 % (100 % x 19.5 Stunden / 42 Stunden = 46.4 %), wovon der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid (act. IIA 150) ausgegangen ist. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob Frau B.________ während den angegebenen Zeiten auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Dies erscheint deshalb fraglich, weil der Obhutsnachweis nicht unterzeichnet wurde. Auch sind deren Personalien und übrigen persönlichen Lebensumstände nicht bekannt, so dass die eingangs erwähnte Überprüfung der geltend gemachten Obhutsregelung nicht möglich ist. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die von der Vorinstanz versäumten weiteren Abklärungen nachzuholen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb die Akten zu diesem Zweck an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sind. 3.5 Bezüglich der am 2. September 2014 vom Sozialdienst C.________ eingereichten Bestätigung (Eingabe der Beschwerdeführerin [act. I] 1), per Dringlichkeitsgesuch einen Kitaplatz organisieren zu können, ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Absichtserklärung, die Kinderbetreuung nötigenfalls rechtzeitig zu organisieren, mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht ausreichend ist, um auf eine Vermittlungsfähigkeit zu schliessen. Hierzu wäre der Nachweis einer definitiven Kinderbetreuung erforderlich. Dieser Nachweis wurde erst während des Beschwerdeverfahrens erbracht. Da das angerufene Verwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts prinzipiell nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids (21. August 2014 [act. IIA 150]) gegeben war beurteilt (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140), hat dieses Nova für die vorliegend zu beurteilenden Verhältnisse unberücksichtigt zu bleiben. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2014 (act. IIA 150) aufzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 10 heben. Die Akten gehen an den Beschwerdegegner zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert. Die Interessenwahrung hat keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung besteht ein vernünftiges Verhältnis (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Somit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/811, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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