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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2014 200 2014 806

20 ottobre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,164 parole·~11 min·6

Riassunto

Verfügung vom 2. Juli 2014

Testo integrale

200 14 806 IV SCI/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ meldete sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen sowie eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erstmals im Jahr 2007 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte die üblichen erwerblichen und medizinischen Unterlagen ein und liess den Versicherten fachärztlich (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten; die Gutachten samt interdisziplinärer Beurteilung wurden am 27. August bzw. 3. September 2008 erstattet (act. II 28, 29). Gestützt hierauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 30) und verfügte am 31. März 2009 entsprechend dem Vorbescheid; zu den anlässlich der mündlichen Anhörung gemachten Angaben und vorgelegten medizinischen Unterlagen nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 37). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (eingegangen bei der IVB am 24. Mai 2013) gelangte Dr. med. C.________ an die IVB und suchte unter Hinweis auf beigelegte ärztliche Berichte des Spitals D.________, des Spitals E.________, sowie des Psychiatriezentrums F.________ um Neubeurteilung des seinerzeitigen IV-Entscheides nach (act. II 41). Die IVB holte in der Folge einen medizinischen Bericht des Spitals E.________ ein (act. II 52) und liess den Versicherten bei Dr. med. G.________ begutachten (Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2014; act. II 55.1). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 kündigte die IVB dem Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren mangels Krankheitsbild mit Invaliditätscharakter abzuweisen gedenke (act. II 56). Nachdem der Versicherte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 3 nun vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, – unter Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren – hiergegen hatte Einwand erheben (act. II 59, 62) und der IVB einen Bericht des Spitals E.________ vom 2. April 2014 zukommen lassen (act. II 64), holte die IVB Stellungnahmen des RAD, Dr. med. H.________ (act. II 66), sowie des psychiatrischen Gutachters (act. II 68) hierzu ein und verfügte am 30. April 2014 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 69). Diese Verfügung focht der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, mit Beschwerde vom 2. Juni 2014 an (act. II 70; Verfahren IV/2014/530). C. Mit separater Verfügung vom 2. Juli 2014 wies die IVB das anlässlich der Einwanderhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt ab. Sie begründete diesen Entscheid mit der – angesichts der höchstens durchschnittlichen Komplexität der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen – fehlenden Erforderlichkeit einer Verbeiständung. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 3. September 2014 lässt der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beantragen, die Verfügung vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung auch im Verfahren vor der IV-Stelle Bern zu bewilligen. Entgegen der Auffassung der Verwaltung liege nicht ein Fall von durchschnittlicher Komplexität vor, sondern es handle sich für den Beschwerdeführer mit seinem sozialen Hintergrund um eine höchst komplexe Sache, welche den unentgeltlichen Rechtsbeistand erforderlich mache. Es könne nicht im Ermessen der IV- Stelle liegen, eine Verbeiständung – entweder durch den Sozialdienst oder durch einen Rechtsanwalt – zu bevorzugen. Indem die IV-Stelle Bern ausführe, es wäre eine Vertretung durch den Sozialdienst I.________, der den Beschwerdeführer unterstütze, in Frage gekommen, liege die Erforderlichkeit einer Verbeiständung auf der Hand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 4 Den gleichzeitig gestellten Verfahrensantrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren IV/2014/530 zu vereinigen, wies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2014 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2014 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014, mit der der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 5 tungsverfahren abgewiesen worden ist (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen – ausnahmsweise – ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht. 1.3 Da der Streitwert des Verfahrens offensichtlich unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.— liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 6 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung; entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit; vgl. vorstehend E. 2.1) nicht geprüft (act. II 71). 3.2 Im vorliegenden Fall waren beim hier fraglichen Verfahrensstand (der Rechtsvertreter wurde nach Zustellung des Vorbescheides mandatiert) divergierende medizinische Beurteilungen gegeneinander abzuwägen, namentlich der Psychiatrischen Dienste des Spitals E.________ sowie des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G.________. Zu den unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit haben – auf Veranlassung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ – die den Versicherten betreuenden Ärzte der Psychiatrischen Dienste des Spitals E.________ Stellung genommen (act. II 64). Für die Einholung dieses Berichts hätte es indessen keiner anwaltlichen Unterstützung bedurft. Es wäre dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines sozialen Hintergrundes – ohne weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 7 möglich gewesen, diese Stellungnahme im Rahmen des zufolge der laufenden Behandlung zweifellos bestehenden Vertrauensverhältnisses zu seinen Ärzten auch selber zu erhalten, indem er den Vorbescheid seinen Ärzten vorgelegt und um entsprechende Intervention zuhanden der IVB ersucht hätte. Sodann ist der Vorbescheid auch dem Sozialdienst I.________, von welchem der Beschwerdeführer unterstützt wird, in Kopie zugestellt worden; wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren bei allfälligen Fragen nicht durch den Sozialdienst I.________ hätte beraten lassen können, zumal diese Organisation über erfahrene Fachleute verfügt, die sich im IV-Recht auskennen und letztlich auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung berechtigter Ansprüche ihrer Klienten gegenüber der Invalidenversicherung haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Von einem geringe(re)n Engagement dieser Behörde bei der Beratung und Vertretung kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – mithin nicht die Rede sein. Dies zumal sich eine entsprechende Unterstützung angesichts der wenig umfangreichen Akten und nicht komplexen, primär sachverhaltlichen Fragestellung in geringem Rahmen hätte halten können. Hinzu kommt, dass vorliegend die behandelnden Ärzte über die Zeit hinweg immer wieder andere Diagnosen gestellt haben, was wohl nicht zuletzt der sachverhaltlichen Basis geschuldet ist, nachdem der Versicherte im Verlauf der Abklärungen seine eigene Biographie zunehmend dramatischer dargestellt hat und er es auch an der Compliance hat fehlen lassen. Gerade diese Faktoren sind dem Beschwerdeführer selbst am besten bewusst und es wäre ihm damit auch ohne Vertretung durchaus möglich gewesen, seine Argumente vorzutragen. Ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung vor einer Rechtsmittelinstanz nur dann geboten, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), muss dies umso mehr für das – in dieser Hinsicht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes strengeren Anforderungen unterliegende – Verwaltungsverfahren gelten. Bei objektiver Betrachtungsweise und nicht sehr komplexer Ausgangslage ist deshalb vorliegend eine Verbeiständung nicht als erforderlich zu erachten. Anders entscheiden würde – wie die IVB in diesem Zusammenhang in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 8 angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – bedeuten, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung – der gesetzlichen Konzeption widersprechend – in den allermeisten Vorbescheidverfahren gewährt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 8C_370/2010, E. 7.1). Die Abweisung des Gesuchs wegen fehlender Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung – welche im Verwaltungsverfahren eben strenger zu beurteilen ist als die „Rechtfertigung“ im Gerichtsverfahren – ist daher nicht zu beanstanden. Angesichts der genannten unterschiedlichen Anforderungen besteht auch kein Widerspruch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Leistungsverfahren vor Verwaltungsgericht. Ob die Kriterien der Bedürftigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt gewesen wären, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die im Leistungsverfahren vor Gericht gerügte und in einem Punkt gerichtlich bestätigte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahren IV/2014/530 E. 2.3.2) ändert nichts, betrifft diese doch nicht eine Frage des Verwaltungsverfahrens und wird die (geheilte) Gehörsverletzung denn auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Verfahren IV/2014/530 E. 5.2 und 5.3). 3.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich hinsichtlich der Anfechtung der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (act. II 71) nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde – auch wenn in der Beschwerdebegründung vergleichend auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/806, Seite 9 Verfahren IV/2014/530 betreffend IV-Leistungen Bezug genommen wurde – für das vorliegende Verfahren nicht beantragt, sodass keine Liquidation der Parteikosten unter diesem Titel zu erfolgen hat. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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