200 14 740 AHV GRD/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Genossenschaft B.________ ist seit dem 1. November 1992 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Mit Verfügung vom 28. März 2014 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 13) forderte die AKB von A.________, welcher seit dem … 1999 Mitglied bzw. seit dem … 2013 Präsident der Verwaltung der Genossenschaft B.________ ist (AB 1), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘476.30 für in den Jahren 2010 bis 2013 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Verlustscheinkosten). Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 17. Juli 2014 ab (AB 2 – 11). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Sache ebenfalls geprüft und das (Straf-)Verfahren eingestellt, da ihn keine Schuld treffe. Als Genossenschafter habe er keinerlei Einblick in Details der Geschäftsführung und auch nicht den geringsten Einfluss gehabt. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der geschuldete Schadenersatz von Fr. 2‘476.30 auf Fr. 2‘276.30 zu reduzieren sei, da die Ordnungsbusse von Fr. 200.-- für das Nichteinreichen der Lohnbescheinigung 2010 von der Haftung auszunehmen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 3 Am 14. Oktober 2014 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2014 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die beitragspflichtige Arbeitgeberin hat ihren Sitz im Kanton Bern (AB 1), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 2‘476.30. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jahre 2010 bis 2013 (vgl. AB 2, 13), weshalb betreffend die Zeit bis 2011 die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind, während für die Zeit danach die neurechtlichen Bestimmungen massgeblich sind. 2.2 2.2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 5 2.2.2 Gemäss Art. 902 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Die Verwaltung der Genossenschaft ist unter anderem insbesondere verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 lit. b OR). 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.4.1 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 2.4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 6 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.6 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 7 2.7 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.7.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 8 Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.7.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.8 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 9 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.9 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.10 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums von 2010 bis 2013 Mitglied bzw. seit dem … 2013 Präsident der Verwaltung der Genossenschaft B.________ war (AB 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 894 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 10 OR), so dass er für den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der Genossenschaft B.________ grundsätzlich subisidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.2 Sodann ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Genossenschaft B.________ für die Jahre 2010 bis 2013 die Sozialversicherungsbeiträge (AHV-/IV-/EO-/ALV- und FAK-Beiträge) einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Verlustscheinkosten von total Fr. 2‘476.30 nicht bezahlt hat, wobei in den Jahren 2012 und 2013 lediglich Mahngebühren angefallen sind, und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist (vgl. Beilagen zu AB 13 sowie AB 20, 21). In Bezug auf die Höhe der Schadenersatzforderung hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Rechtsprechung zu Recht eine Reduktion um Fr. 200.-- beantragt, da Ordnungsbussen – um eine solche handelt es sich bei diesem Betrag (vgl. AB 24) – keinen Schadensbestandteil darstellen (vgl. E. 2.5 hiervor). Von Seiten des Beschwerdeführers wird die Schadenssumme in masslicher Hinsicht nicht bestritten und aus den Akten ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, um auf die Schadenshöhe zurückzukommen (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Folglich ist unter Ausklammerung der Ordnungsbusse von Fr. 200.-- für das Nichteinreichen der Lohnbescheinigung 2010 von einem Schaden von Fr. 2‘276.30 auszugehen. Weiter macht der Beschwerdeführer keine Verjährung der Schadenersatzforderung geltend und mit Blick auf die am … 2012 ausgestellten Pfändungsverlustscheine (AB 20, 21) und den am 28. März 2014 erfolgten Erlass der Schadenersatzverfügung (AB 13) wurde sowohl die zweijährige relative und als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.4, 2.4.1 und 2.4.2 hiervor sowie REICHMUTH, a.a.O., S. 199 f. N. 828 und 829 betreffend Zeitpunkt der Schadenskenntnis bei Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins). 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.6 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 11 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihn treffe kein Verschulden, da er als Genossenschafter keinerlei Einblick in die Details der Geschäftsführung gehabt habe und auch keinen Einfluss habe nehmen können; im Strafverfahren gab der Beschwerdeführer zudem an (AB 12 S. 2), er sei lediglich stiller Genossenschafter gewesen. C.________ sei Präsident der Genossenschaft gewesen bis zu dessen Tod im Mai 2011. Er – der Beschwerdeführer – selber habe keinen Verantwortungsbereich gehabt und sei der Genossenschaft lediglich beigetreten, damit die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Anzahl der Genossenschafter korrekt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2010 und 2011 noch nie gesehen, geschweige denn diese unterzeichnet. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben war der Beschwerdeführer als formelles Organ der Genossenschaft verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (vgl. Art. 902 Abs. 2 lit. b OR). Der Umstand, dass er lediglich „stiller“ Genossenschafter und nur zwecks Erreichen der notwendigen Anzahl Genossenschafter beigetreten war, konnte den Beschwerdeführer nicht von seinen Sorgfaltspflichten entbinden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., S. 167 N. 711 i.V.m. S. 132 f. N. 562). Diese Einwände sind demnach nicht zu hören, vielmehr hätte der Beschwerdeführer sich die erforderlichen Informationen beschaffen und entsprechend tätig werden sollen. Bei einer kleinen Genossenschaft wie der vorliegenden mit einfachen organisatorischen Verhältnissen – es waren nur die Beiträge für eine Arbeitnehmerin abzurechnen und zu bezahlen (vgl. AB 22, 23) – muss vom Organ bzw. vom Beschwerdeführer zudem der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn die Befugnisse weitgehend dem vormaligen Präsidenten übertragen worden waren (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; REICH- MUTH, a.a.O., S. 148 N. 638; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Der Beschwerdeführer hat damit wenn nicht absichtlich, so doch zumindest grobfahrläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 12 sig seine ihm als Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft B.________ obliegenden Sorgfaltspflichten auch vor seiner Übernahme des Präsidiums im August 2013 verletzt. Er wäre zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht verpflichtet gewesen. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AHVG mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 2. bzw. 9. April 2014 (AB 12) eingestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Umstand, dass das Organ in einem im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber stehenden Strafverfahren freigesprochen wurde, entlastet es AHV-rechtlich nicht, da sich die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 169 N. 721). So macht sich gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, mithin die Beiträge zweckentfremdet. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Straftatbestand nicht erfüllt bzw. keine Zweckentfremdung begangen hat, führt nicht automatisch zur Verneinung der Haftpflicht gemäss Art. 52 AHVG, bei welcher die Schadensverursachung zulasten der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegeben sein muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weitere Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe, welche das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erscheinen liessen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden (vgl. E. 2.8 hiervor), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 3.4 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.9 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 13 3.5 Sodann wird ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.10 hiervor) nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.6 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Einzig hinsichtlich der Schadenshöhe ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Schaden von Fr. 2‘476.30 um Fr. 200.-- auf Fr. 2‘276.30 zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (AB 2) nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Das geringfügige Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Juli 2014 insoweit abgeändert, als der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Schadenersatz auf Fr. 2‘276.30 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2014, AHV/14/740, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - A.________. - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 2‘276.30.