Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 05.03.2015 200 2014 717

5 marzo 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,782 parole·~19 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (3.61362.04.7 / 1.395429)

Testo integrale

200 14 717 UV FUR/SAW/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 13. September 1999 als … bei der D.________ in … tätig und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Akten der SUVA [act. IIA] 1). Am 30. Mai 2004 erlitt er einen Autounfall, wobei es insbesondere zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vorbestandenen Spondylolisthesis L5/S1 kam (act. IIA 1, 10, 36 S. 3, 61 S. 2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (act. IIA 39). Da es dem Versicherten nach dem Unfall nicht mehr möglich war, die angestammte Tätigkeit auszuführen (act. IIA 16, 61 S. 3), gewährte ihm die Invalidenversicherung (IV) mit Verfügung vom 5. April 2006 Kostengutsprache für eine Umschulung vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 in Form einer Spezialausbildung zum … bei der E.________ in … (act. IIA 81). Am 11. April 2006 (act. IIA 84) richtete die SUVA dem Versicherten auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5% für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'340.-- aus. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Mai 2006 (act. IIA 86) wies die SUVA mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7. November 2006 (act. IIA 95) ab. Nachdem der Versicherte die Umschulung erfolgreich absolviert hatte und ab dem 1. Februar 2007 bei der E.________ fest angestellt worden war (act. IIA 103), sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (act. IIA 109) ab dem 1. Februar 2007 eine monatliche Invalidenrente (IV- Rente) von Fr. 520.15 zu. Dabei stützte sie sich auf einen ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 13% sowie auf einen versicherten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 58'724.--. Eine von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision im August 2009 führte zu keinen Veränderungen (act. IIA 112 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 3 B. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision von Amtes wegen erfolgte im August 2013 erneut eine Prüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse des Versicherten (act. IIA 114). Dabei holte die SUVA sowohl Angaben beim Versicherten (act. IIA 115 ff.) als auch bei seiner Arbeitgeberin (act. IIA 124 ff.) ein. Da der Versicherte per 1. Januar 2011 befördert und sein Bruttolohn erhöht worden war (act. IIA 116, 125), verfügte die SUVA am 3. März 2014 (act. IIA 130) die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 1. Januar 2011 und forderte für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 unrechtmässig ausgerichtete Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'422.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 134) wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Juli 2014 (act. IIA 137) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (act. IIA 137) erhob der Versicherte am 30. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Im Weiteren machte er geltend, das Wegfallen der Rente und besonders die Rückzahlung würden für seine Familie eine grosse Härte bedeuten. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Streitgegenstand bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 1.2.2 Zu überprüfen und zu beurteilen sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Verwaltungsakt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 5 ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (act. IIA 137). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung sowie die Leistungsrückforderung in der Höhe von Fr. 19'422.--. 1.2.4 Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens resp. ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegend ist ein allfälliger Erlass der Rückforderung und die Prüfung von dessen Voraussetzungen. Darüber hat die Verwaltung in einem gesonderten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 25. Januar 2006, C 264/05, E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, die Rückzahlung bedeute für seine Familie eine grosse Härte, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforderung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 6 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 7 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 8 3. 3.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 (act. IIA 137) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Januar 2008 (act. IIA 109) zu vergleichen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), mit welcher dem Beschwerdeführer eine IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 13% zugesprochen wurde. 3.2 Es steht zu Recht ausser Frage, dass der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum unverändert geblieben ist. Anzeichen für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht vorgebracht. Es ist jedoch eine Änderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten, indem der Beschwerdeführer per 1. Januar 2011 zum … befördert wurde (act. IIA 125) und einen höheren Bruttolohn erzielt, als ihm im Rahmen der Rentenzusprache angerechnet wurde (von Fr. 4'500.-- im Jahr 2007 [act. IIA 104] auf Fr. 7'500.-- ab 1. Januar 2011 [act. IIA 125] resp. auf Fr. 7'000.-- ab 1. April 2012 [act. IIA 116, 124]). Diese erwerblichen Veränderungen sind grundsätzlich geeignet, sich auf den IV-Grad auszuwirken. Ein Revisionsgrund ist somit zu bejahen und es ist im Folgenden umfassend zu prüfen, ob sich der IV-Grad dadurch effektiv in dem für eine Rentenrevision erforderlichen erheblichen Ausmass verändert hat (vgl. E. 2.4 ff. hiervor). 3.3 Zur Bestimmung des IV-Grades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Vorliegend betrifft es die Jahre 2011 und 2012, da hier wegen der Rückforderung rückwirkend über den Anspruch zu befinden ist. 3.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 9 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 3.4.1 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 3.4.2 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 3.4.3 Die Unternehmung D.________, bei der der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 30. Mai 2004 als gelernter … gearbeitet hat (act. IIA 1), trat im Jahre 2010 in Liquidation und wurde am xx. xxxx 2012 im Handelsregister gelöscht (vgl. Internetvollauszug des Handelsregisteramts des Kantons Bern, abrufbar unter www.zefix.ch). Da sich unter diesen Umständen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 10 tigung realisierbare Einkommen nicht mehr beziffern lässt, hat die Berechnung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne zu erfolgen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU), Ziff. 41-43 Baugewerbe, Männer, Anforderungsniveau 3, von monatlich Fr. 5'646.-- ermittelt (act. IIA 128), was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie indexiert auf 2011 (vgl. E. 3.3 hiervor; act. IIA 129) ein Valideneinkommen von Fr. 71'338.-- ergibt (Fr. 5'646.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1%). Abweichend davon hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass üblicherweise auf die gesamtschweizerischen und nicht die regionalen Zahlen (Espace Mittelland) abzustellen ist (Entscheid des EVG vom 22. August 2006, I 424/05, E. 3.2.3). Korrekterweise hätte sie demnach von der LSE 2010, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor), Anforderungsniveau 3 (Berufsund Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, Ziff. 41-43 Baugewerbe, den monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 5'742.-- berücksichtigen müssen. Da dieser Umstand vorliegend im Ergebnis keine Auswirkungen auf den IV- Grad hat und die Beschwerdegegnerin ansonsten von den richtigen Parametern ausgegangen ist, ist die Berechnung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden. 3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Engagement bei der E.________ auch auf seinem erlernten Beruf stattgefunden hätte und dies nicht nur eine Annahme darstelle. Zudem seien beim gelernten …-Beruf nicht nur höhere Verdienste möglich (vgl. Salarium – Individueller Lohnrechner [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 3a, 3b]) sondern würden diese Titel beim Stellenwechsel auch anerkannt (Beschwerde S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer auch in seiner angestammten Tätigkeit einen beruflichen Aufstieg oder eine weitergehende Ausbildung realisiert hätte (E. 3.4.1 hiervor). So absolvierte er bei der Firma F.________ die dreijährige …-Lehre und arbeitete anschliessend ab Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 11 tember 1999 bis zum Unfallereignis am 30. Mai 2004 bei der D.________ im Stundenlohn von Fr. 26.70 (act. IIA 19 S. 4). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. November 2006 (act. IIA 97) hätten sich die Arbeitsverhältnisse in den folgenden Jahren 2005 und 2006 denn auch nicht erheblich verändert. Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht weiterführen konnte, ist es zudem nicht möglich, von der heutigen beruflichen Situation auf die hypothetische Entwicklung im Gesundheitsfall zu schliessen (E. 3.4.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Löhne als … oberes und mittleres Kader (monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'625.--, act. I 3b) oder als … mit selbstständiger und qualifizierter Arbeit (monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'975.--, act. I 3a) können demnach nicht berücksichtigt werden, zumal die Profilangaben denn auch nicht vollumfänglich korrekt angegeben wurden (vgl. u.a. Alter, Auszahlung, Stunden / Monatslohn). 3.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 3.5.1 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar 2005 bei der E.________ und hat bei dieser seit Februar 2007 eine Festanstellung (act. IIA 103, 126). Gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2010 (act. IIA 125) wurde er per 1. Januar 2011 zum … befördert und übernahm zusätzliche Wochenend- / Pikettdienste und Nachtarbeiten. Der monatliche Bruttolohn wurde auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Da die Arbeitsbelastung zu gross war, vereinbarten die Parteien, den Aufgabenbereich per 1. April 2012 anzupassen und das Gehalt auf Fr. 7'000.-- zu reduzieren (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2011, act. IIA 116). Im Weiteren wurde in den Arbeitsverträgen festgehalten, dass bei gutem Geschäftsgang halbjährlich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 12 Gratifikation ausbezahlt werde, woraus jedoch kein Gewohnheitsrecht entstehen könne (act. IIA 116, 125). Den eingereichten Lohnabrechnungen (act. IIA 124) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrere Gratifikationen von jeweils sehr unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurden. Im Januar 2012 erhielt er zudem eine Überzeitentschädigung von Fr. 1'673.45. In Anbetracht dessen, dass der monatliche Bruttolohn ab April 2012 fix auf Fr. 7'000.-- festgelegt wurde, ist das Invalideneinkommen auf mindestens Fr. 84'000.-- (Fr. 7'000.-- x 12) festzusetzen. Da sich das Resultat der IV-Grad-Berechnung nicht ändert, wenn die im Jahre 2012 ausbezahlte Überzeitentschädigung sowie die sehr divergierenden Gratifikationen bei der Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden, kann deren Anrechnung – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. IIA 130 S. 2) – im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. E. 3.6 hiernach). 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei allein der Grundlohn von Fr. 5'500.-- zu berücksichtigen, nur dank guter Konjunktur und der Bereitschaft, auch am Abend und ein Wochenende pro Monat zu arbeiten, habe sich der Lohn auf Total Fr. 7'000.-- entwickelt (Beschwerde S. 1 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn im Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2011 (act. IIA 116) wurde der monatliche Bruttolohn fest auf Fr. 7'000.-- fixiert. Vom Geschäftsgang abhängig sind einzig die Gratifikationen. Lohnänderungen können allenfalls erneute Revisionsgründe sein, abgesehen davon, dass sich die Konjunkturlage nicht nur auf den Invaliden- sondern auch auf den Validenlohn auswirkt. Im Weiteren liegen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) – keine Abmachungen vor, gemäss welchen sich der Invalidenlohn ohne Auswirkungen auf die Rente auf Fr. 8'000.-- hätte erhöhen können. Dem ist vielmehr entgegenzuhalten, dass in der Besprechung vom 11. Oktober 2007, auf welche sich der Beschwerdeführer u.a. stützt, explizit festgehalten wurde, dass die Beschwerdegegnerin für die Lohndifferenz zwischen der angestammten Tätigkeit und dem Leistungslohn bei der E.________ (nach der Umschulung) aufkomme (act. I 1 Ziff. 3). Allfällige Abmachungen die der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Rechtsvertreter tätigte, können daran nichts ändern, da letzterer die Beschwerdegegnerin nicht verpflichten kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 13 3.6 Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 71'338.-- das Invalideneinkommen von mindestens Fr. 84'000.-- gegenüber, liegt ab Januar 2011 keine Invalidität mehr vor. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die IV-Rente aufgehoben (vgl. E. 2.4 hiervor). Ebenfalls rechtens sind der Zeitpunkt der Rentenaufhebung und die Rückerstattung der ab dem 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 unrechtmässig erfolgten Leistungen von Fr. 19'422.-- (act. IIA 127). Denn die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erwogen (act. IIA 130 S. 2; Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 24 ff.), dass die Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2011 infolge der hier klar vorliegenden Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG; E. 2.5 hiervor) unrechtmässig erfolgt und daher zurückzuerstatten sind (E. 2.6 hiervor; Entscheid des BGer vom 30. Juni 2011, 8C_301/2011, E. 3.5 ff., UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 34, Art. 31 N. 17). Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch nicht die Rückforderung oder deren Betrag beanstandet. Soweit er geltend macht, die Rückzahlung stelle eine grosse Härte für seine Familie dar, ist auf die Ausführungen in Erwägung 1.2.4 hiervor zu verweisen. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, UV/14/717, Seite 14 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 717 — Bern Verwaltungsgericht 05.03.2015 200 2014 717 — Swissrulings