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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2014 200 2014 695

10 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,357 parole·~7 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 (157969)

Testo integrale

200 14 695 AHV KOJ/RUM/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, AHV/14/695, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. April 2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge des A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Selbstständigerwerbender gestützt auf das durch die Steuerbehörde ermittelte Erwerbseinkommen für das Jahr 2012 definitiv auf total Fr. 18‘701.40 fest (Dossier der AKB, Antwortbeilagen [AB] 5). Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 bat der Versicherte die AKB, sein Einkommen auf der Basis der Geschäftsabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 zu kontrollieren bzw. die Berechnungen aufgrund dieser realen Zahlen vorzunehmen (AB 4). Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 antwortete die AKB, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 seien aufgrund der von der Steuerbehörde übermittelten Angaben, die für die Ausgleichskassen verbindlich seien, definitiv verfügt worden. Es sei daher nicht möglich, die gewünschten Anpassungen vorzunehmen. Da die Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 22. April 2014 noch nicht abgelaufen sei, stehe es dem Versicherten offen, dagegen eine Einsprache einzureichen (AB 3). Am 2. Juni 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 22. April 2014 bzw. gegen die damit erfolgte Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 Einsprache (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 trat die AKB auf die Einsprache nicht ein, weil diese verspätet erfolgt sei (AB 1). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juli 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei auf die Einsprache einzutreten und es sei die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 aufgrund der Geschäftsabschlüsse 2011 und 2012 zu überprüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, AHV/14/695, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht auch die Überprüfung sowie allfällige Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 beantragt. Denn die Beitragspflicht bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Nicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, AHV/14/695, Seite 4 eintretensentscheids, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Für die Annahme einer Einsprache reicht es aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 52 N. 23). Der Einsprachewille muss rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden sein (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2012, 8C_596/2012, E. 5.2). 2.2 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, AHV/14/695, Seite 5 schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 An die Einsprache sind in formaler Hinsicht geringe Anforderungen zu stellen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N 18 ff.). Vorausgesetzt wird jedoch ein klar bekundeter Einsprachewille (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Schreiben vom 5. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Verwaltung um eine Kontrolle seines Einkommens bzw. um Vornahme der Berechnungen aufgrund der Geschäftsabschlüsse 2011 und 2012. Dass der Beschwerdeführer die zuvor am 22. April 2014 erlassene Verfügung über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 nicht akzeptieren und dagegen eine Einsprache erheben will, lässt sich dem Schreiben noch nicht hinreichend entnehmen (AB 4). Die Verwaltung hat daher den Beschwerdeführer mit schriftlicher Antwort vom 8. Mai 2014 zu Recht auf die Möglichkeit einer Einsprache innert der (damals) noch laufenden Frist hingewiesen (AB 3). In der Eingabe vom 2. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er wolle „nun“ gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 Einsprache erheben (AB 2). Aus dieser Formulierung erhellt, dass der entsprechende Einsprachewille im Zeitpunkt des Schreibens vom 5. Mai 2014 noch nicht vorhanden gewesen war. So machte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Juni 2014 denn auch insbesondere nicht geltend, er habe bereits am 5. Mai 2014 Einsprache führen wollen. Schliesslich musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2014 (AB 3) bewusst gewesen sein, dass sein Schreiben vom 5. Mai 2014 nicht als Einsprache qualifiziert wird und er eine solche innert der noch laufenden Frist einzureichen hat. Auch stand ihm hierzu noch eine genügend lange Zeitspanne zur Verfügung (siehe sogleich). 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) galt vom 13. April bis und mit 27. April 2014 der Fristenstillstand. Die 30-tägige Einsprachefrist begann – bezogen auf die Verfügung vom 22. April 2014 – so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, AHV/14/695, Seite 6 mit erst am 28. April 2014 zu laufen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 38 N 20) und endete am 27. Mai 2014. Die Einsprache vom 2. Juni 2014 (Postaufgabe vom 3. Juni 2014; AB 2) erfolge demnach nach Ablauf der massgebenden Einsprachefrist, sodass die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zum Vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, AHV/14/695, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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