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Bern Verwaltungsgericht 23.02.2015 200 2014 676

23 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,008 parole·~25 min·2

Riassunto

sechs Einspracheentscheide vom 16. Juni 2014 (038 / 1341890)

Testo integrale

200 14 676 AHV bis 200 14 680 AHV und 200 14 694 AHV (6) SCI/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 C.________ Beschwerdeführer 3 D.________ Beschwerdeführer 4 E.________ Beschwerdeführerin 5 F.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Beschwerdeführer 6 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin H.________ Beigeladener betreffend sechs Einspracheentscheide vom 16. Juni 2014 (038 / 1341890)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. Juni 2009 ging bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine Anmeldung des Vereins „Verein I.________“ ein. Der Verein sei 2007 gegründet worden und seit 2009 im Handelsregister eingetragen. Seit 2007 bzw. 2008 beschäftige er zwei Arbeitnehmer. Ab dem 1. Juli 2009 werde er keine Angestellten mehr haben, sondern nur noch ehrenamtliche Mitarbeiter (act. II 75; act. IIA 47). Die AKB forderte den Verein in der Folge auf, bis am 30. Juli 2009 für die Abrechnungsperioden 2007 und 2008 je eine Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzulagen einzureichen (act. II 73, 74; act. IIA 45, 46). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist bat sie den Verein mit Schreiben vom 13. August 2009, dies unverzüglich nachzuholen, da sie ansonsten je Abrechnungsperiode eine gebührenpflichtige Mahnung erlassen müsse (act. II 71, 72; act. IIA 43, 44). Nachdem Anfang September 2009 die auszufüllenden Formulare „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Kinderzulagen“ für die Abrechnungsperioden 2007 und 2008 immer noch ausstanden, erliess die AKB entsprechende gebührenpflichtige Mahnungen mit dem Hinweis, dass die geschuldeten Beiträge ermessensweise veranlagt würden, wenn die Angaben nicht bis zum 18. September 2009 erfolgten (act. II 69, 70; act. IIA 41, 42). Am 14. Oktober 2009 erliess die AKB wegen Nichteinreichung der Lohnabrechnungen für die Betragsperioden 2007 und 2008 je eine Bussenverfügung mit der gleichzeitigen Aufforderung, das Versäumte nachzuholen (act. II 67, 68; act. IIA 39, 40). Nachdem der Verein I.________ trotz entsprechender Mahnungen und Bussenverfügungen die einverlangten Lohnbescheinigungen für die Abrechnungsperioden 2007 und 2008 nicht eingereicht hatte, erliess die AKB am 19. November 2009 für die betreffenden Abrechnungsperioden je eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen, wobei sie für beide Perioden von einer massgebenden Lohnsumme von Fr. 100‘000.-- ausging (vgl. act. II 63 – 66; act. IIA 35 – 38). Beide Verfügungen sind unangefochten geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 3 Analog verhält es sich bezüglich der Abrechnungsperiode 2009. Nachdem der Verein I.________ trotz Mahnung und Bussenverfügung (act. II 60, 61; act. IIA 32, 33) auch keine Lohnbescheinigung für diese Abrechnungsperiode eingereicht hatte, erliess die AKB am 6. Juli 2010 auch für diese Abrechnungsperiode eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen, wobei sie für diese Periode von einer massgebenden Lohnsumme von Fr. 50‘000.-ausging (act. II 59; act. IIA 31). Auch diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Mit Schreiben vom 25. April 2011 reichte der Verein I.________, nachdem er bereits für die Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2010 gemahnt worden war (act. II 56; act. IIA 28), der AKB für die Jahre 2009, 2010 und 2011 Rektifikate ein. Der Verein habe im Juni 2009 seine Aktivitäten eingestellt und seine zwei Angestellten per 30. Juni 2009 entlassen. Ab dem 1. Juli 2009 seien keine Löhne mehr ausgerichtet worden (act II 55; act. IIA 27). C. Am 5. Mai 2011, 3. August 2011 und 20. Dezember 2011 wurden für die gegenüber dem Verein I.________ in Rechnung gestellten Beträge (Beitragsforderungen für die Jahre 2007 – 2009 inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen sowie die Inkassokosten für die Beitragsjahre 2007 – 2011) der AKB Pfändungsverlustscheine ausgestellt (vgl. act. II 43, 45 – 47, 49 – 53; act. IIA 15, 17 – 19, 21 – 25). Mit Verfügungen vom 14. März 2013 forderte die AKB den entsprechenden Totalbetrag von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3), D.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 4), E.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 5) und F.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 6) als Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG ein (act. II 31 – 36; act. IIA 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 4 Die gegen diese Schadenersatzverfügungen erhobenen Einsprachen (act. II 27, 28, 30; act. IIA 8) wies die AKB je mit Entscheid vom 16. Juni 2014 alle im Wesentlichen ab (act. II 2 – 6; act. IIA 2). D. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben die ins Recht Gefassten Beschwerde. Die Beschwerdeführer 1 – 5 gemeinsam am 11. Juli 2014 (Postaufgabe), der Beschwerdeführer 6, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, am 17. Juli 2014. Am 1. September 2014 reichte die Beschwerdegegnerin je eine Beschwerdeantwort ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren und forderte die Beschwerdegegnerin auf, mitzuteilen, ob gegen H.________, der gemäss Handelsregisterauszug ebenfalls Mitglied des Vereinsvorstands sei, auch Schadenersatzansprüche verfügt worden seien. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin verneint. Am 26. September 2014 gingen dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin 5 und am 29. September 2014 eine Eingabe des Beschwerdeführers 6 zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2014 lud der Instruktionsrichter H.________ zum Verfahren bei und gab ihm Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beigeladene mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2014 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die jeweils angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Der Verein I.________ hatte als beitragspflichtiger Arbeitgeber seinen Sitz in Bern, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die sechs Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 16. Juni 2014 (act. II 2 – 6; act. IIA 2), mit denen die Beschwerdegegnerin die verfügte Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführenden im Wesentlichen bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob sie dies zu Recht getan hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jahre 2007 bis 2011 (vgl. act. II 2 – 6; act. IIA 2), weshalb hier das AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar ist. 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so können subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 7 zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entsprechend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesellschaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Möglichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). 2.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 8 oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.5 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 2.6 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.7 2.7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 9 eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 10 keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7.2 Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch persönlich über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung einzuschreiten (SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 13 E. 6.1). Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder eines Vereinsvorstandes. Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsführung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchführungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben) oder, falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäftsführungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung (SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.2). Ein formelles Organ kann sich nicht durch Delegation der Aufgaben seiner Verantwortung entledigen (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 14 S. 54 E. 5.3). Es besteht keine Veranlassung, bei einem Verein wegen der Ehrenamtlichkeit des Mandats eine weniger strenge Haftung anzuwenden als bei einer AG. Ehrenamtlichkeit bedeutet einzig, dass für die zu Gunsten des Vereins erbrachten Leistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 11 gen keine Entschädigung beansprucht wird. Auch mit der Übernahme eines Ehrenamtes unterwirft sich indessen der Mandatsträger den statutarischen und gesetzlichen Pflichten. Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass diese Pflichten weniger sorgfältig wahrgenommen werden dürfen und ändert nichts daran, dass auf ausbezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen und die Verantwortlichen für eine allfällige Nichtablieferung dieser Beiträge einzustehen haben. Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers (SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.3). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 3.1.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Verein I.________ für die Abrechnungsperioden 2007 bis 2009 rechtskräftig veranlagte Sozialversicherungs- und Verwaltungskostenbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 35‘156.25 zuzüglich Fr. 4‘662.-- Verzugszinsen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 12 nicht bezahlt hat. Hinzu kommen Mahngebühren und Betreibungskosten aus den Jahren 2007 bis 2011, die im Umfang von Fr. 2‘295.-- unbezahlt geblieben sind. Abzüglich der dem Verein aus der Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe gutgeschriebenen Fr. 142.30 ergibt dies einen Totalbetrag an ausstehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Verein I.________ von Fr. 41‘970.95. Die ebenfalls unbezahlt gebliebenen Ordnungsbussen sind in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit Ausstellung der Pfändungsverlustscheine für die zu berücksichtigenden Forderungen von insgesamt Fr. 41‘970.95 ist der Beschwerdegegnerin ein entsprechender Schaden nach Art. 52 AHVG entstanden. Die ersten Pfändungsverlustscheine wurden am 5. Mai 2011 ausgestellt (vgl. act. II 49 – 53; act. IIA 21 – 25). Die Schadenersatzverfügungen datieren vom 14. März 2013 (vgl. act. II 31 – 36; act. IIA 12). Der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin ist somit nicht verjährt. Die rechtskräftigen Beitragsverfügungen gegenüber dem Verein I.________ für die Abrechnungsperioden 2007 bis 2009 sind zu einem Zeitpunkt ergangen, als alle ins Recht gefassten Personen noch eine formelle Organstellung hatten (act. II 1; act. IIA 1; vgl. nachfolgend E. 3.1.2). Diese Beitragsverfügungen sind im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr anfechtbar, zumal sie weder zweifellos unrichtig sind noch ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1.2 Aus den gesamten Akten wie auch den eigenen Darstellungen der ins Recht gefassten Personen ergibt sich, dass sie alle eng miteinander verbunden waren, im Verein mitgewirkt haben und aktiv waren. So haben die Beschwerdeführenden 1 – 5 ihre Beschwerde denn auch unter expliziter Referenzierung auf ihre frühere Funktion im Verein unterzeichnet. Die Organstellung der ins Recht gefassten Personen im vorliegend massgebenden Zeitpunkt ist nach dem Dargelegten erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin 5 geltend macht, sie sei ohne ihr Wissen als Vorstandsmitglied im Handelsregister eingetragen worden, erscheint diese Darstellung deshalb wenig glaubwürdig, abgesehen davon, dass bei einem Verein wie dem „Verein I.________“ dem Handelsregistereintrag ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Art. 52 Abs. 2 sowie Art. 60 f. ZGB). Dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 13 den bezüglich Schadenersatz ins Recht gefassten Personen die Beitragsverfügungen nicht persönlich zugestellt worden sind, entspricht der gesetzlichen Konzeption der Beitragserhebung (Art. 14 AHVG) und ist damit unerheblich. Es ändert nichts daran, dass sie sich als Organe des ins Recht gefassten Vereins die diesem unstrittig zugegangenen Beitragsverfügungen entgegenhalten lassen müssen (vgl. E. 2.3 hiervor). Eine separate Zustellung an jedes Vorstandsmitglied ist nicht erforderlich. Dass eine solche nicht stattgefunden hat, stellt entgegen der vom Beschwerdeführer 6 vertretenen Auffassung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. ZAK 1991 S. 126 E. 1b). 3.1.3 Die Schadensberechnung in den Einspracheentscheiden wird im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Auch finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler (insbesondere hat die Beschwerdegegnerin die noch verfügungsweise mitberücksichtigten Ordnungsbussen in den Einspracheentscheiden korrekt nicht mehr zum Schaden hinzugerechnet; vgl. act. II 2-6; act. IIA 2). Das Gericht kann somit auf Weiterungen in dieser Hinsicht verzichten (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Gleiches gilt bezüglich der Höhe der Schadenersatzpflicht. So hat die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden korrekt berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 5 aufgrund ihres vorzeitigen Austrittes aus dem Vereinsvorstand nicht für den ganzen Schaden einzutreten haben (vgl. act. II 5, 6). Bezüglich Schadenshöhe wird von den Beschwerdeführenden einzig geltend gemacht, es seien Kinderzulagen ausgerichtet worden, die zu verrechnen seien und den Schadensbetrag verringern würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Anmeldung für Kinderzulagen ist gemäss Akten nie erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich, dass solche je zugesprochen worden wären. Es liegt nicht in der Kompetenz des Arbeitgebers, über den Anspruch auf Kinderzulagen seiner Arbeitnehmer zu entscheiden. Insoweit ändert der Umstand, dass den Mitarbeitern unter diesem Titel angeblich während Jahren Geld ausgerichtet worden sein soll, nichts. Der Arbeitgeber ist allein Zahlstelle der Kinderzulagen und kann bei fehlerhafter Ausrichtung nicht selbst ins Recht gefasst werden (BGE 140 V 233 E. 3.1 S. 234). Eine rechtsgültige, eine Verrechnung ermöglichende Ausrichtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 14 von Kinderzulagen bedarf deren Anmeldung mit anschliessender Zusprache durch die zuständige Familienausgleichskasse. Es fehlt damit (derzeit) an einem rechtskräftigen Anspruch auf Kinderzulagen, der durch den Verein I.________ verrechenbar wäre und damit die hier streitigen Schadenersatzforderungen reduzieren würde. Die festgelegte Schadenshöhe ist damit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 3.2 Mit der unstrittigen Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht durch den Verein I.________ ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.6 hiervor). Umstände, welche das fehlerhafte Verhalten des Vereins als gerechtfertigt erscheinen liessen, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig, dass auch ein pflichtgemässes Verhalten des Vereins den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. E. 2.8 hiervor), oder dass sich die Beschwerdegegnerin einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hätte, die eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens rechtfertigen würde. 3.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit wird das Verschulden vermutet. Zu prüfen bleibt, ob bei den als Vorstandsmitglieder des Vereins ins Recht gefassten Personen Gründe vorliegen, welche ein Verschulden der jeweiligen Person im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Dabei ist insbesondere entscheidend, ob die Mitglieder des Vereinsvorstands und damit Vertreter des obersten Exekutivorgans des Vereins den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten korrekt nachgekommen sind. Die Oberleitung und Kontrolle der Geschäftsführung gehört zu den nicht delegierbaren Aufgaben eines Vereinsvorstandes bzw. von dessen Mitgliedern. Eine Nichtwahrnehmung dieser nicht delegierbaren Kontroll- und Aufsichtspflichten stellt eine grobfahrlässige Pflichtverletzung und damit ein qualifiziertes Verschulden des betreffenden Vereinsvorstandes im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Auch wenn den fraglichen Verein betreffend von äusserst wirren und unübersichtlichen Verhältnissen auszugehen ist, bedeutet dies nicht, dass die Vorstandsmitglieder sich allein deswegen exkulpieren können. Im Gegenteil: Verworrene Verhältnisse verlangen von Vorstandsmitgliedern besondere Aufmerksamkeit und grössere Anstrengungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 15 3.3.1 Von den Beschwerdeführern 1 bis 4 wird weder geltend gemacht noch belegt, dass sie ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten als Vorstandsmitglieder nachgekommen wären, noch bringen sie Gründe vor, welche ihre diesbezügliche Pflichtverletzung als entschuldbar erscheinen liessen. Nichts andres gilt im Ergebnis für die Beschwerdeführerin 5. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen (act. II 8, 15, 28 sowie act. IB) ergibt sich zwar, dass sie Bemühungen unternommen hat, um sich zu informieren. Sie hat versucht, sich über die Schuldensituation des Vereins in Kenntnis zu setzen. Diese Bemühungen datieren jedoch erst vom Januar 2010. Sie erscheinen einmalig und waren zudem, nachdem der Verein seine Tätigkeiten bereits Ende Juni 2009 eingestellt hatte, auch verspätet. Gleich wie bei der Beschwerdeführerin 5 entlastet auch der vom Beschwerdeführer 4 am 19. Oktober 2011 erklärte Rücktritt aus dem Vorstand mit Löschung im Handelsregister diesen nicht, nachdem er im massgebenden Zeitpunkt noch Organ war und im gesamten Verfahren nie Dokumente eingereicht hat, die belegen würden, dass er sich zeitnah um Informationen bemüht und zeitverzugslos die Konsequenzen gezogen hätte. Ein solches Verhalten wird von ihm denn auch gar nicht geltend gemacht. Bei den Beschwerdeführenden 1 bis 5 liegen somit keine Gründe vor, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschlössen. 3.3.2 Nichts anderes gilt für den Beschwerdeführer 6. Soweit dieser geltend macht, er habe nie Kenntnis davon gehabt, dass im Verein I.________ Löhne ausbezahlt wurden und dass er entsprechend auch von den fehlenden AHV-Abrechnungen und der Nichtzahlung der AHV-Beiträge keine Kenntnis gehabt habe, entlastet ihn dies nicht. Wer sich als Organ bestimmen lässt, selbst wenn dieses Organ aus mehreren Mitgliedern mit unterschiedlichen Funktionen besteht, hat gleichermassen die Pflicht, sich über alle Umstände der juristischen Person in Kenntnis zu setzen und wenn dies trotz entsprechender Anstrengungen nicht möglich ist, die Konsequenzen zu ziehen. Dass in einem Verein Löhne ausbezahlt werden (auch ohne Führung eines eigentlichen Gewerbes), ist nicht unüblich. Solche Umstände müssen sich ohne weiteres aus der Buchhaltung ergeben, die zu prüfen jedem Vorstandsmitglied obliegt. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Kontroll- und Aufsichtspflichten in diesem Sinne nicht nach, stellt dies eine grobfahrlässige Pflichtverletzung und damit ein qualifiziertes Verschulden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 16 im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Nachdem der Beschwerdeführer 6 unstrittig diesen Kontroll- und Aufsichtspflichten als Vereinsvorstand nicht nachgekommen ist, sind auch in seinem Falle alle Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 52 AHVG für den eingetretenen Schaden erfüllt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Insbesondere kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Verein I.________ bereits bei Eintritt des Beschwerdeführers 6 in den Vereinsvorstand zahlungsunfähig war, nachdem der Verein bis heute existiert und gemäss Akten erstmals im Jahr 2011 Verlustscheine ausgestellt worden sind. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer 6 eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung als auch im Einspracheentscheid die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Der Beschwerdeführer 6 konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ist somit zu verneinen. Der Beschwerdeführer 6 hat nach eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren zwischenzeitlich von zwei anderen Vorstandsmitgliedern die Herausgabe der Lohnunterlagen verlangt (vgl. Eingabe vom 26. September 2014). Aus diesem Vorgehen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen sind diese Unterlagen nach dem Dargelegten im vorliegenden Verfahren nicht mehr relevant, nachdem die Beiträge (wenn auch nach Ermessen) bereits rechtskräftig verfügt sind. Zum anderen kann der Beschwerdeführer 6 sein Verschulden bezüglich des Schadeneintritts nicht dadurch mindern, dass er erst nachträglich seine Kontroll- und Aufsichtspflichten noch zu erfüllen versucht. An der Kausalität seiner echtzeitlichen Pflichtverletzung im Hinblick auf den Schaden ändert dies nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 17 4. Nach dem Dargelegten sind bei den Beschwerdeführenden 1 bis 6 sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG erfüllt. Anhaltspunkte für Fehler in den diesbezüglichen Einspracheentscheiden finden sich nicht. Ein allenfalls abgestuftes Verschulden kann zufolge der solidarischen Haftung (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht im Schadenersatzprozess, sondern höchstens im anschliessenden internen (zivilrechtlichen) Regressverfahren berücksichtigt werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 6 sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2015, AHV/14/676, Seite 18 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - E.________ - Rechtsanwalt G.________ z.H. des Beschwerdeführers 6 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - H.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt bezüglich der Beschwerdeführer 1 – 3 und 6 Fr. 41‘970.95, bezüglich des Beschwerdeführers 4 Fr. 41‘824.80 und bezüglich der Beschwerdeführerin 5 Fr. 36‘947.65.

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