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Bern Verwaltungsgericht 06.10.2014 200 2014 670

6 ottobre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,822 parole·~39 min·6

Riassunto

Verfügung vom 12. Juni 2014

Testo integrale

200 14 670 IV publiziert in BVR 2015 S. 295 MAW/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit seiner Geburt an einer (prothetisch versorgten) Aplasie (Nichtausbildung) des linken Oberschenkels mit fehlgebildeter Hüfte, einem Fuss mit Fehlbildung und Verwachsung der Zehen sowie an einer Aplasie des linken Unterarms, welche zwecks Schaffung einer vierfingrigen Hohlhand mittels einer Humerussynthese mit Vorfusstransplantation behandelt wurde (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 147 S. 2); zudem wurde später eine (in der Folge korrigierte) Sehstörung festgestellt (Akten der IVB [act. IIA] 260.1 S. 114 f.). Aufgrund dieser Behinderungen gewährte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) diverse Leistungen. Nachdem die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosigkeit veranlasst hatte (act. II 63), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2003 (act. II 66) sodann eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu, welche in der Folge wiederholt (revisionsweise) bestätigt wurde (act. II 92; 119; act. IIA 248). Einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung wies die IVB mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 (act. II 114) ab. Schliesslich bezieht der Versicherte, welcher seit Mai 2011 beim C.________ eine Stelle bei einem Pensum von 100% und einer nach Massgabe der Leistungsfähigkeit erfolgten Entlöhnung von 60% besetzt (Akten der IVB [act. IIB] 317; 371), seit dem 1. Juli 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 bzw. 47% basierende und im Februar 2014 (bei einem Invaliditätsgrad von 41%) bestätigte Viertelsrente (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2012, IV/2011/1027 [act. IIB 347]; 373; 378).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 3 B. Anlässlich einer am 18. Januar 2014 von Amtes eingeleiteten Revision gab der Versicherte an, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, machte aber gegenüber früher abweichende Angaben betreffend Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. act. II 63 S. 3 f. und act. IIB 369 S. 5). Die Frage zur Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung verneinte er. Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (act. IIB 380). Mit Vorbescheid vom 14. April 2014 (act. IIB 381) stellte die IVB dem Versicherten die Einstellung der Hilflosenentschädigung auf Ende des dem Datum der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung in Aussicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss den Ergebnissen im Abklärungsbericht nicht mehr erfüllt seien. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. IIB 382), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes einholte (act. IIB 385). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIB 386) bestätigte die IVB die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Leistungseinstellung. C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 10. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 12. Juni 2014 sei aufzuheben und die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades sei weiter auszurichten. In der Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, es sei zwar tatsächlich so, dass er auf der einen Seite seit seiner Kindheit durch grosse Willensanstrengungen und Training in praktisch allen alltäglichen Lebensverrichtungen an Selbständigkeit gewonnen habe. Trotzdem sei er auf der anderen Seite ohne die Unterstützung insbesondere durch seine Mutter, nicht in der Lage selbständig zu wohnen. Dass er auf Grund seiner bestehenden körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, 100% Leistung im Rahmen eines Pensums von 100% zu erbringen, zeige seine Anstellungssituation beim C.________, wo er mit einem Pensum von 100% angestellt sei, aber auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 4 und der damit verbundenen Leistungseinbussen einen um 40% reduzierten Lohn erziele. Diese Leistungseinbusse lasse sich ohne weiteres in sein Privatleben bzw. auf seine Leistungsfähigkeit im Haushalt übertragen. Ohne die Unterstützung und Begleitung seiner Eltern im Bereich der lebenspraktischen Begleitung müsste er in einer stationären oder halbstätionären Institution, ähnlich einem Heim leben. Bei der Begleitung handle es sich in erster Linie um eine direkte Unterstützung im Haushaltbereich, im Bereich der Administration und beim Kontakt zu amtlichen und ähnlichen Stellen. Der zeitliche Umfang der elterlichen Unterstützung und Begleitung betrage vier bis sechs Stunden in der Woche. Damit eine Verwahrlosung und unhaltbare hygienische Zustände durch seine körperlichen Einschränkungen vermieden werden könnten, werde er aller Voraussicht nach sein ganzes Leben lang auf Assistenz angewiesen sein. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist sie „vollumfänglich auf die Verfügung und den integrierten Abklärungsbericht sowie die gesamten Akten“. Ergänzend bringt sie vor, die (revisionsrelevante) Veränderung bestehe vorliegend nicht in einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern in einer Zunahme der Selbständigkeit durch Anpassung an den Gesundheitsschaden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 5 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIB 386). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der per Ende Juli 2014 verfügten Aufhebung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 6 für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.1.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.1.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 7 erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.2.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1) bzw. ob die versicherte Person – wäre sie auf sich allein gestellt – erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2011, 9C_782/2010, E. 2.2). Ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). 2.2.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 8 dingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.2.4 Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente bzw. die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 2.3.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 9 den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Februar 2003 (act. II 66) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Der revisionsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum erstreckt sich demnach vom 12. Februar 2003 bis zum Zeitpunkt der mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIB 386) erfolgten revisionsweisen Aufhebung der Hilflosenentschädigung, nachdem weder der Verfügung vom 30. Dezember 2004 (betreffend die lebenspraktische Begleitung [act. II 114]) und vom 3. Mai 2005 (act. II 119) noch jener vom 10. Februar 2010 (act. IIA 248) eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vorausgegangen ist (vgl. E. 2.3.1 vorne). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügung vom 12. Februar 2003 ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Z.________ vom 2. Dezember 2002 (act. II 65) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: • PFFD (proximal femoral focal deficiency) links mit Aplasie des Femurs bis auf das Kniegelenk, prothetisch versorgt seit 1987 • Komplexe Missbildung der linken oberen Extremität mit partieller Aplasie eines Unterarmknochens, Ellenbogenankylose und Status nach Schaffung einer vierfingrigen Hohlhand durch Vorfusstransplantation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 10 • Dysproportionierter Kleinwuchs mit relativ langem Rumpf • Rechtsseitige Dysplasie des Kniegelenks mit Patella alta, abgeflachtem Patellagleitlager und Verdacht auf Aplasie der Kreuzbänder 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 7. Januar 2003 (act. II 63) bejahte der Abklärungsdienst in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Verrichten der Notdurft eine Hilflosigkeit. Ferner bejahte er den Bedarf dauernder Pflege (durch die Eltern) in Form regelmässiger Arztkontrollen (S. 2) und verneinte demgegenüber die Notwendigkeit dauernder persönlicher Überwachung (S. 3). Zu den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1.3 vorne) wurde im Abklärungsbericht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten (S. 3 f.): Ankleiden/Auskleiden: Der Beschwerdeführer kleide sich selber an und aus. Er benötige dazu sehr viel Zeit. Er könne den linken Arm nur begrenzt als Hilfe einsetzen und habe deshalb teilweise Mühe, einen Reissverschluss einzufädeln und Jeans zu knöpfen. Die Orthese könne er selber anlegen. Gelegentlich benötige er Hilfe beim Abziehen der Orthese, da diese festklebe. Er trage Schuhe, welche nicht gebunden werden müssten. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen gehe selbständig. Essen: Mit dem Spezialmesser sei der Beschwerdeführer in der Regel selbständig. Gelegentlich benötige er noch Hilfe beim Zerkleinern. Körperpflege: Der Beschwerdeführer benötige beim Einsteigen und Verlassen der Badewanne Stützhilfe. Die linke Körperseite könne er sich waschen, rechts sei er auf Dritthilfe angewiesen. Die Nagelpflege könne er nicht selber vornehmen. Verrichten der Notdurft: Der Beschwerdeführer nehme die Körperreinigung soweit es gehe selber vor. Er verschmiere sich jedoch. Da die Haut rund ums Gesäss sehr empfindlich und wegen der Orthese schlecht zugänglich sei, werde das Gesäss drei- bis viermal pro Tag von den Eltern gereinigt, damit keine Hautreizungen bzw. ein Ekzem entständen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 11 Fortbewegung/Kontaktaufnahme: Der Beschwerdeführer bewege sich mit dem Spezialfahrrad oder dem Bus selbständig fort. Bei Glatteis fahre ihn die Mutter zur Schule. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung am 12. Februar 2003 und der hier angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 präsentiert sich die Aktenlage – soweit die Frage der Hilfsbedürftigkeit betreffend – im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Gutachten vom 12. Juli 2007 (act. IIA 186 S. 1 ff.) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen Anzeichen für eine suboptimale Angst- und Stressverarbeitung sowie Hinweise auf gewisse rigide und aggressionsgehemmte Persönlichkeitseigenschaften fest. Das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er. Eine krankheitswertige oder gar invaliditätsrelevante psychische Hintergrund- und Aktualpathologie könne nicht nachgewiesen werden (S. 17). 3.3.2 Im Gutachten vom 30. Juni 2009 (act. IIA 233) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, die folgenden gesundheitlichen Einschränkungen fest (S. 13): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Thorakolumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängig auftretend mit/bei - S-förmiger Torsionsskoliose BWS/LWS bei Beckentiefstand rechts - Beinlängendifferenz bei Aplasie Femur links und Beinprothese links • Knie-, Fussgelenk- und Halluxschmerzen rechts rezidivierend auftretend bei - Überlastung rechtes Bein infolge Beinprothese links - Dysplasie rechtes Kniegelenk mit fehlenden Kreuzbändern • Missbildung linke obere und untere Extremität mit - Einschränkung sämtlicher körperlicher Verrichtungen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Adipositas • Migräneanfälle (nur noch selten) • Tinnitus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 12 • Status nach distaler Radiusfraktur links, Hyperventilationsanfall April 2007 Beim Beschwerdeführer liege ein Geburtsgebrechen mit Missbildung der linken oberen und unteren Extremität vor. Die Aplasie des linken Femurs verunmögliche ein Fortbewegen ohne Prothese, welche wiederholt Hautreizungen verursache und ein kurzes Verschieben der Prothese während dem Tagesablauf notwendig mache. Wegen der Aplasie des linken Unterarmes sei im Kleinkindesalter mittels Vorfusstransplantation eine vierfingrige Hohlhand geschaffen worden, welche dem Beschwerdeführer einen Einsatz dieser linken Hand für viele Tätigkeiten ermögliche, wie z.B. Essen mit Spezialbesteck, Schuhbinden, etc. Die seit Jahren aufgeführten Schmerzen beträfen v.a. den Rücken, dann auch die Gelenke der rechten unteren Extremität. Die thorakolumbalen Schmerzen beruhten auf den sehr ungünstigen statischen Veränderungen der Wirbelsäule mit torsionsskoliotischer Fehlhaltung infolge des Beckentiefstandes rechts wegen der "Beinlängendifferenz" zu Ungunsten der rechten Seite. Zudem finde eine ungünstige Wirbelsäulenbelastung durch die prothesenbedingte Gehstörung statt (S. 14). Die Gelenksschmerzen der rechten unteren Extremität fänden einen ursächlichen Faktor ebenfalls in der Überlastung des rechten Beines. Degenerative Veränderungen im Sinne einer beginnenden Gonarthose oder Coxarthrose liessen sich zurzeit nicht nachweisen (S. 15). Prognostisch sei im weiteren Verlauf mit einer möglichen Zunahme v.a. der degenerativen Veränderungen, eventuell auch der Fehlhaltung, zu rechnen (S. 16). Was die Fortbewegung anbelange, könne der Beschwerdeführer ohne Prothese nur auf dem Boden kriechen; mit der Prothese sei es ihm auch möglich, einen Bus oder das Tram zu benützen, wobei es mühsam sei, wenn ein hoher Einstieg vorliege (S. 3). 3.3.3 Im Gutachten vom 14. Oktober 2009 (act. IIA 240) nannte Dr. med. D.________ wiederum keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: „Idem wie Voruntersuchung; Verdacht auf Entstehung einer Persönlichkeit mit akzentuierten paranoiden, rigid-anankastischen und leicht histrionischen Zügen auf neurotisch-konflikthafter Emotionalitätsentwicklung“ (S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 13 Der Beschwerdeführer gebe an, es sei ihm wichtig, die sozialen Kontakte zu behalten (S. 7). Er könne gut auf Menschen zugehen (S. 8). Ferner hielt Dr. med. D.________ fest, es sei nach wie vor unwahrscheinlich, dass der tangierten Angst- und Spannungsverarbeitung isoliert ivrelevanter Gehalt zukomme. Die Persönlichkeitsentwicklung sei noch nicht abgeschlossen und er – Dr. med. D.________ – habe keine Anhaltspunkte für eine pathologische Entwicklung in Richtung einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung (S. 13). 3.3.4 Im Abklärungsbericht F.________ vom 27. September 2010 (act. IIB 284) gab der Beschwerdeführer an, er sei recht selbständig; nur die Körperreinigung (Duschen) sei manchmal schwierig (S. 4). In medizinischer Hinsicht wurde festgehalten, im Vergleich zu den Gutachten von 2009 (neurochirurgisch, psychiatrisch) ergebe sich aus Anamnese, körperlicher Untersuchung und Beobachtung während der arbeitsmarktlichen Abklärung gesundheitlich keine wesentliche Änderung. Die körperliche Behinderung aufgrund der weiter nicht mehr behandelbaren Dys- und Aplasien bestehe naturgemäss weiter. Aufgrund der Aplasie der linken oberen Extremität bestehe auf dieser Seite praktisch keine Greiffunktion und keine feinmotorische Fähigkeit. Die linke "Hand" könne stark eingeschränkt als Hilfshalteorgan eingesetzt werden, ein eigentliches bimanuelles Arbeiten sei nicht möglich. Aufgrund der Oberschenkelprothese links bei Hypoplasie des linken Beckens mit Dysplasie des Hüftgelenks und Hypoplasie des linken Femur, der Dysplasie des rechten Kniegelenks (mit Instabilität) und des konsekutiven thorakolumbalen Schmerzsyndroms beständen namhafte funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die Steh- und Gehfunktion und Tätigkeiten mit Rumpfbeugung aus dem Stehen. Tätigkeiten in Bodennähe (Knien, Kauern etc.) seien nicht möglich. Es sollten (mit der rechten Hand und nicht monoton-repetitiv) nur leichte Lasten gehoben und getragen werden. Bei Lastentransfers sei die Gehstrecke zusätzlich limitiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 14 Das chronisch-rezidivierende thorakolumbale Schmerzsyndrom bewirke zudem eine Einschränkung in Bezug auf langes ununterbrochenes Verharren im Sitzen. An der AuflagesteIle der Oberschenkelprothese könne es durch Reibung und Druck der Prothese zu Hautreizungen und unter Umständen zu Druckulcera kommen (Störung der Schutzfunktion der Haut). Die rigid-anankastischen Persönlichkeitszüge wirkten sich, wie sich während der F.________ gezeigt habe, negativ auf die Flexibilität und auf die Arbeitseffizienz aus und störten zum Teil die Übersicht über die gestellten Aufgaben sowie die Handlungsplanung und die speditive Aufgabenerledigung. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer in der Abklärung als motiviert und recht willensstark erwiesen. Das im psychiatrischen Gutachten (2009) erwähnte, eher bedächtige formale Denken sei auch während der F.________ aufgefallen. Zu erwähnen sei hierbei, dass die neuropsychologische Abklärung (2006) eine normale Intelligenz und keine neuropsychologischen Defizite ergeben habe (S. 10). Histrionische Persönlichkeitszüge seien während der F.________ nicht festgestellt worden. Der Antrieb und die spezifischen psychosozialen Funktionen (zwischenmenschliche Interaktionen, Verträglichkeit, Kooperation mit den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten) hätten intakt erschienen. Während der F.________ habe auch keinerlei Anhalt auf eine depressive Störung bestanden (S. 11). Es wurde das folgende Zumutbarkeitsprofil festgehalten: „Vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit regelmässigem stündlichem Positionswechsel mit kurzem Stehen und/oder Gehen. Möglichst kein Treppengang. Keine Leitern, keine Gerüste. Bei längerem Arbeitsweg allenfalls elektrischer Rollstuhl zu erwägen. Keine mittelschweren oder schweren Lasten. Leichte Last nur mit der rechten Hand, nur über kurze Strecke. Bei Hautreizung unter der Oberschenkelprothese mehrmals kurze Pause pro Tag zur Prothesenlockerung.“ Bei überlastungsbedingter Exacerbation des thorakolumbalen Schmerzsyndroms oder bei Oberschenkelprothesenproblemen (schlechte Anpassung, Druckulcus, defekte Prothese) könne es zu Arbeitsausfällen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 15 kommen. Wichtig sei eine gute ergonomische Anpassung der Sitzgelegenheit (S. 11). 3.3.5 Per 1. Mai 2011 trat der Beschwerdeführer beim C.________ eine Stelle an. Dabei wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, dass er zu 100% eingesetzt werde, die Entlöhnung indes entsprechend der Leistungsfähigkeit von 60% erfolge (act. IIB 317 S. 4). Im Urteil IV/2011/1027 vom 24. Oktober 2012 (act. IIB 347) legte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Rentenberechnung der Ermittlung des Invaliditätsgrades eine Leistungsfähigkeit von 60% zugrunde (vgl. E. 3.2.2 und 5.3.2; S. 13 und 16). 3.3.6 Mit Bericht vom 4. Februar 2014 (act. IIB 370) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin FMH fest, der Gesundheitszustand sei stationär und eine Änderung in der Diagnosestellung habe sich nicht ergeben (S. 2). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht (mehr) regelmässig auf Dritthilfe angewiesen (S. 3); der Verlauf sei stabil (S. 4). 3.3.7 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. April 2014 (act. IIB 380) verneinte der Abklärungsdienst eine Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen. Ebenso verneinte er einen Bedarf an dauernder Pflege, Überwachung sowie lebenspraktischer Begleitung. Zu den einzelnen Lebensverrichtungen hielt er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers Folgendes fest (S. 4 f.): Ankleiden/Auskleiden: Der Beschwerdeführer sei selbständig. Wenn sich etwas verklemme, dann benötige er Dritthilfe. Er habe eine Schachtel, damit er das Uhrenarmband selber öffnen könne. Wenn er sich an einem anderen Ort aufhalte, fehle ihm das Hilfsmittel, um die Uhr auszuziehen. Einen Pullover oder eine Jacke anzuziehen sei manchmal auch schwierig. Bei einigen Jacken habe die Mutter Klettverschlüsse angenäht. Um Schuhbändel neu einzufädeln, frage er jemanden um Hilfe. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen erfolge selbständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 16 Essen: Der Beschwerdeführer könne weiche Speisen selber zerkleinern. Harte Speisen vermöge er nicht zu zerkleinern. Mit der linken Hand könne er eine Gabel nur halten, aber nicht führen. Der Abklärungsdienst hielt fest, da harte Speisen nicht täglich auf dem Speiseplan stünden, erfolge die Hilfe nicht regelmässig. Körperpflege: Der Beschwerdeführer sei selbständig, wenn er nicht an Rückenschmerzen leide. Er könne auf dem rechten aber nicht auf dem linken Bein stehen. Er habe jetzt eine Dusche, in welche er ohne Prothese einsteigen könne. Die Fingernägel könne er selber schneiden. Verrichten der Notdurft: Der Beschwerdeführer sei selbständig, wenn er sich mit einer Hand irgendwo halten könne. Wenn möglich benütze er ein IV-WC. Beim Toilettengang ziehe er die Prothese aus. Für den Stuhlgang müsse er sie ausziehen. Urinieren könne er mit der Prothese. Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Ohne Prothese könne der Beschwerdeführer nicht aufrecht gehen. Ohne Prothese krieche er durch die Wohnung, weshalb diese auch sauber sein müsse, damit er sich nicht verletzen könne. Aktuell sei das rechte Fussgelenk überlastet, was Auswirkungen auf den Rücken zur Folge habe. Sitzen könne er etwa eine Stunde, Gehen etwa 20 Minuten; Treppensteigen sei schwierig für ihn. Mit Bezug auf die lebenspraktische Begleitung verneinte der Abklärungsdienst einen Anspruch. Im Einzelnen hielt er Folgendes fest (S. 5 ff.): Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre (S. 5 f.): Hinsichtlich des Tagesprogramms (Aufstehen, ins Bett gehen) sei der Beschwerdeführer selbständig. Die Körperpflege gehe am Morgen etwas länger. Er habe einen Duschstuhl, worauf er sich setzen und eine Waschbürste, damit er alle Stellen am Körper erreichen könne. Bezüglich der Ernährung sei es für den Beschwerdeführer schwierig, selber ein Menü zu kochen. Er könne die linke Hand nur als Hilfshand einsetzen. Wenn er einhändig Karotten schälen möchte, müsste er sich ein Hilfsmittel anschaffen. Der Beschwerdeführer könne Fertigprodukte im Mikrowellen-Ofen erwärmen. Es sei aber eine gewisse Vorsicht geboten, damit er sich nicht verbrenne. Beim Tragen heisser Sachen laufe er Gefahr zu stolpern. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 17 Kochen sei für ihn schwierig; er könne nicht so lange stehen. Der Beschwerdeführer gehe meistens am Mittag ins Personalrestaurant etwas essen. Er könne mit der rechten Hand ein Tablar halten und auch nach dem Essen wegräumen; er müsse alles mit der rechten Hand machen. Hinsichtlich einfacher administrativer Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer selbständig. Zahlungen mache er selber. Es sei immer davon abhängig, ob er noch genug Energie habe. Er könne schreiben, lesen und sei kognitiv nicht eingeschränkt. Bezüglich der Reinigung benötige der Beschwerdeführer keine Anleitung; er könne die Tätigkeiten nur mit grossem Aufwand ausführen. Das Badezimmer reinige er nicht selber, weil es für ihn einfach zu mühsam sei. Die Wäsche- und Kleiderpflege könnte er selber machen, wenn er eine Waschmaschine in der Wohnung hätte. Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (S. 6 f.): Termine vereinbaren und einhalten könne der Beschwerdeführer selber. Mit Bezug auf das Einkaufen sei der Beschwerdeführer insofern selbständig, als er die kleineren Waren selber besorgen könne. Grosseinkäufe könne er nicht selber machen. Er müsse in einem Einkaufszentrum einkaufen, damit er mit dem Einkaufswagen bis zum Auto fahren könne, um die Lebensmittel einzuladen. Er könne nicht schwere Lasten tragen. Vom Auto in das Haus könne er die Waren nur transportieren, wenn er einen Wagen oder einen Lift zur Verfügung habe. Der Abklärungsdienst stellte fest, wenn der Beschwerdeführer etwas einkaufen möchte, könne er das Auto nehmen oder er frage einen Kollegen. Hinsichtlich der Kontakte mit Amtsstellen sei er selbständig. Öffentliche Verkehrsmittel könne er benützen; er müsse aber beim Fahren sitzen können. Wenn der Beschwerdeführer in die Stadt fahren müsse, wo er nicht parkieren könne, dann chauffiere ihn sein Vater. Der Vater habe ein Velo entwickelt, mit welchem man mit einem gestreckten Bein treten könne. Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (S. 7): Der Abklärungsdienst stellte fest, der Beschwerdeführer isoliere sich nicht. Er wohne bei seinen Eltern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 18 und habe seine Kollegen, welche er regelmässig treffe. Er gehe auch mit ihnen in den Ausgang. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 19 divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. April 2014 (act. IIB 380) erfüllt – soweit die tatsächlichen Feststellungen die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den Bedarf dauernder Pflege und persönlicher Überwachung betreffend – die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbesuch vom 4. April 2014 sowie einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch eine Abklärungsfachperson verfasst, berücksichtigt sowohl dessen Angaben als auch die medizinische Situation und ist diesbezüglich nachvollziehbar begründet und überzeugt. Somit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig und es besteht insoweit kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände betreffen denn auch den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 3.8 ff. hinten). 3.6 3.6.1 Mit Bezug auf den Revisionsgrund ist zunächst festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der Zusprechung der Hilflosenentschädigung am 12. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 20 2003 nicht wesentlich verändert hat und sich (aktuell) insoweit als stabil erweist (vgl. act. IIB 369 S. 1; 370 S. 2). Sodann ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die von Dr. med. D.________ festgestellten rigid-anankastischen Persönlichkeitszüge einen Einfluss auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1.3 vorne) haben könnten, abgesehen davon, dass Dr. med. D.________ keine Anhaltspunkte in Richtung einer pathologischen Persönlichkeitsstörung ausmachen konnte (act. IIA 240 S. 13), weshalb insofern keine invalidisierende Gesundheitsstörung vorliegt. In dem der leistungszusprechenden Verfügung vom 12. Februar 2003 zugrundeliegenden Abklärungsbericht wurde eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Verrichten der Notdurft bejaht (act. II 63 S. 3 f.), wohingegen der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen angab, in den alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein (act. IIB 369 S. 5), was für sich genommen indes nicht geeignet wäre, den Grad der Hilflosigkeit zu beeinflussen. Indessen kann ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auch gegeben sein, wenn sich – bei mehr oder weniger identischer Diagnose – der Schweregrad des Gesundheitsschadens verringert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2014, 9C_330/2014, E. 5.2). Es ist kein Grund ersichtlich, diese im Bereich der Erwerbsfähigkeit entwickelte Rechtsprechung nicht auch auf die Hilflosigkeit anzuwenden. 3.6.2 Vorab ist unbestritten, dass sich ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung vorliegend einzig nach Art. 37 Abs. 3 IVV (Hilflosigkeit leichten Grades) richtet bzw. eine allfällige mittelschwere oder gar schwere Hilflosigkeit nicht zur Diskussion steht. Diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer alsdann ein, dass er seit der ursprünglichen Leistungszusprechung „in praktisch allen alltäglichen Lebensverrichtungen an Selbständigkeit“ gewonnen hat (vgl. Beschwerde vom 10. Juli 2014). Dies deckt sich mit seinen Angaben im Rahmen der F.________, wo er erklärt hat, er sei recht selbständig; nur die Körperreinigung (Duschen) sei manchmal schwierig (act. IIB 284 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 21 Entsprechend verneinte der behandelnde Arzt, Dr. med. G.________, die Frage, ob der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (act. IIB 370 S. 3). Soweit deshalb im Abklärungsbericht vom 9. April 2014 (act. IIB 380) – mit Blick auf die im Laufe der Jahre allmählich erworbene Selbständigkeit – hinsichtlich sämtlicher alltäglicher Lebensverrichtungen das Erfordernis regelmässiger und erheblicher Dritthilfe verneint wurde, erweist sich dies als schlüssig, wobei der Beschwerdeführer insoweit keine substantiellen Einwände gegen das Abklärungsergebnis vorbringt, sondern in seiner Beschwerde vielmehr auf die seines Erachtens notwendige lebenspraktische Begleitung fokussiert (vgl. E. 3.8 ff. hinten). Namentlich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer auch nur in einer der mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtungen Körperpflege – er verfügt über einen Duschstuhl (act. IIB 380 S. 5) – und Verrichten der Notdurft auch weiterhin in anspruchsbegründender Weise eingeschränkt wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Fortbewegung trotz prothetischer Versorgung hilflos wäre. 3.6.3 Demnach hat sich der Beschwerdeführer zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung insoweit an seine Behinderung angepasst, als ihm die alltäglichen Lebensverrichtungen nunmehr ohne regelmässige und erhebliche, direkte oder indirekte Hilfe, möglich sind. Aus dem Gesagten folgt einerseits, dass ein Revisionsgrund gegeben und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung folglich umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne), was auch die Prüfung unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung mit einschliesst. Andererseits ist die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstanden, als ein über den Einstellungszeitpunkt hinausgehender Anspruch auf Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV verneint wurde. 3.7 Ferner macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, er benötige dauernde Pflege oder persönliche Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b und c IVV). Ein entsprechender Bedarf wurde denn auch im Abklärungsbericht Hilflosigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint (act. IIB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 22 380 S. 3) und ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter diesen Titeln zu verneinen ist. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er bedürfe „im Haushaltbereich, im Bereich der Administration sowie beim Kontakt zu amtlichen und ähnlichen Stellen“ der lebenspraktischen Begleitung. 3.8 Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Rahmen einer Hilflosigkeit leichten Grades richtet sich nach den alternativ zu erfüllenden Kriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV (vgl. E. 2.2.1 vorne). Zunächst erweist sich ein Bedarf für eine Begleitung durch eine Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) nicht als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen: Zwar macht dies der Beschwerdeführer – wenn auch ohne nähere Substanziierung – in seiner Beschwerde geltend; aus dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. April 2014 (act. IIB 380) geht jedoch mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer die anfallenden organisatorischen und administrativen Tätigkeiten ohne grössere Probleme selbständig zu bewältigen vermag (S. 6). Gleiches gilt mit Bezug auf die ausserhäuslichen Kontakte: Wohl kann der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen, weshalb ihm auch Grosseinkäufe schwer fallen (vgl. S. 6). Insofern ist aber darauf hinzuweisen, dass Grosseinkäufe – lebte der Beschwerdeführer alleine – in einem Einpersonenhaushalt nicht allzu häufig anfielen und es ihm im Übrigen zuzumuten ist, in Einkaufszentren einzukaufen, welche über einen Lift und Einkaufswagen sowie über geeignete Parkmöglichkeiten verfügen. Schliesslich bestehen – auch mit Blick auf die Angaben in der Begutachtung bei Dr. med. D.________ sowie bei Dr. med. E.________ (act. IIA 240 S. 7; 233 S. 3) – keine Hinweise dahingehend, wonach der Beschwerdeführer, welcher selbständig Auto und Fahrrad fahren kann (act. IIB 380 S. 2; IIA S. 7), ohne Dritthilfe ernsthaft gefährdet wäre, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), zumal er sich auch mit Kollegen trifft und demnach über soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie verfügt (act. IIB 380 S. 6). 3.9 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 23 3.9.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auch unter diesem Aspekt verneint. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2014 (act. IIB 385) hielt der Abklärungsdienst hierzu fest, es sei unbestritten, dass die Arbeiten im Haushalt für den Beschwerdeführer einen grösseren Zeitaufwand benötigten und sie ihm Energie abverlangten. Er gehe am Mittag meistens ins Personalrestaurant essen. Somit sei er nicht darauf angewiesen, sich am Abend nochmals selber ein Menu zu kochen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es nicht unüblich, dass sich Arbeitnehmende am Arbeitsplatz in der Kantine – meist zu kostengünstigen Preisen – ausgewogen verpflegten. Einfache Speisen (kalte Küche, Fertigprodukte in der Mikrowelle) könne sich der Beschwerdeführer selber zubereiten. Im Sinne der Schadenminderung sei es zumutbar, dass sich der bei den Eltern lebende Beschwerdeführer nicht an der Wohnungspflege beteilige. Die Wohnung werde von der Mutter sowieso geputzt. Würde er alleine leben, fielen in einer kleinen Wohnung wenige schwere Arbeiten an, um die Wohnung sauber zu halten. Auch hier wäre es im Sinne der Schadenminderung zumutbar, die Wohnung in Etappen zu putzen oder am Wochenende, wenn die Energie nicht am Arbeitsplatz aufgebraucht werde. Ebenso sei es zumutbar, dass die Mutter die Wäsche gleichzeitig in die Maschine einfülle. Das Zusammenlegen der Wäschestücke und das Wegräumen erfordere nicht einen sehr grossen Zeit- und Kraftaufwand. Der Umstand, dass die Wäsche nicht gebügelt werden könne, führe nicht zu einem Heimeintritt (S. 3). 3.9.2 Rechtsprechungsgemäss schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den Eltern wohnt, einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus (vgl. E. 2.2.2 vorne). Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie sich mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse auf die Schadenminderungspflicht durch Mithilfe der Eltern – vorliegend namentlich jene der Mutter – beruft, zumal ein 30jähriger Mann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr bei den Eltern wohnt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer – wäre er auf sich allein gestellt – für die Besorgung des Haushalts erhebliche Dritthilfe benötigen würde (vgl. E. 2.2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 24 3.9.3 Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er die im Erwerb festgestellte Einschränkung integral auf den Bereich der lebenspraktischen Begleitung übertragen haben will, ist unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung nach Massgabe von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV doch einzig massgebend, ob die versicherte Person die Arbeiten im Haushalt selbständig zu verrichten in der Lage ist bzw. ob es für deren Erledigung der Dritthilfe in rechtlich massgebendem Umfang bedarf; eine prozentuale Bewertung der Einschränkung oder eine Gewichtung einzelner Aufgaben analog der Tätigkeiten im Aufgabenbereich Haushalt im Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode findet bei der lebenspraktischen Begleitung nicht statt, ebenso wenig ein Tätigkeitsvergleich. Zudem besteht bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie ausgeführt wird, weshalb sich bestehende Einschränkungen im Erwerb nicht oder nicht in gleichem Ausmass bei den täglichen Verrichtungen im Haushalt auszuwirken brauchen. 3.10 Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass die für ihn mit der Haushaltführung verbundene Anstrengung zu berücksichtigen ist. 3.10.1 Ein Anspruch gemäss Art. 38 IVV setzt nach dessen Wortlaut notwendig einen Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung voraus. Hierüber bzw. zur Frage, ob und wenn ja inwieweit die Beschwerden die Alltagsbewältigung einschränken, haben zunächst die medizinischen Akten Auskunft zu geben (vgl. E. 3.4.3 vorne). 3.10.2 Dem Abklärungsbericht F.________ vom 27. September 2010 (act. IIB 284) lässt sich lediglich und in grundsätzlicher Hinsicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt ein bimanuelles Arbeiten nicht möglich ist; ebenso sind das Gehen, Stehen, Knien und Kauern wesentlich bis vollständig eingeschränkt. Schliesslich kann es an der Auflagestelle der Oberschenkelprothese durch Reibung und Druck der Prothese zu Hautreizungen kommen (S. 10). Unbestritten ist die körperliche Behinderung aufgrund der weiter nicht mehr behandelbaren Dys- und Aplasien. Inwieweit sich die dadurch bedingten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 25 Einschränkungen bei der Besorgung des Haushalts (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) qualitativ und quantitativ auswirken, lässt sich indes weder dem Abklärungsbericht F.________ noch den übrigen medizinischen Akten entnehmen. Abgesehen davon, dass seit der letzten umfassenden medizinischen Abklärung im Rahmen der F.________ vier Jahre vergangen sind und damit die Aktenlage im Lichte eines allfälligen weiteren Anpassungsund Angewöhnungseffekts nicht mehr aktuell erscheint, lässt sich gestützt auf den nämlichen Abklärungsbericht insbesondere nicht beurteilen, ob die Besorgung des Haushalts bei gleichzeitig vollem erwerblichem Pensum (bei 60%iger Leistungsfähigkeit) in gesundheitlicher Hinsicht noch zumutbar ist (vgl. auch E. 3.11 hinten). 3.10.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. IIB 380) seinerseits genügt nicht, die bereits aus medizinischer Sicht offenen Fragen zu klären, zumal auch gestützt auf die Abklärungsergebnisse des Abklärungsdienstes ein Anspruch gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ebenso wenig ohne weiteres verneint werden kann: Zwar wäre – mit der Beschwerdegegnerin – dem Beschwerdeführer das selbständige Waschen und die Kleiderpflege grundsätzlich zumutbar, sofern Waschmaschine und Tumbler in der Wohnung und in geeigneter räumlicher Anordnung installiert würden. Hieran änderte auch nichts, wenn damit ein (nicht unverhältnismässig) erhöhter Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. hinsichtlich der allgemeinen Lebensverrichtungen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 31. Januar 2001, I 462/99, E. 2b). Indessen folgt aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer zwar selbständig kochen kann, dies für ihn aber „schwierig“ sei (S. 6). Fraglich ist aber namentlich, ob der Beschwerdeführer – lebte er alleine – auch die Reinigungsarbeiten in der Wohnung selber zu bewältigen vermöchte: Aus dem Abklärungsbericht geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer das Abstauben und Staubsaugen nur mit grossem Aufwand ausführen könne, wobei er das Badezimmer nicht selber reinige, weil es „zu mühsam“ sei (S. 6). Diesbezüglich ist auch auf das im Abklärungsbericht F.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer Stehen und/oder Gehen lediglich „kurz“ zugemutet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 26 werden können. Ob die insofern potentiell in Anspruch genommene Dritthilfe bzw. Unterstützung der Mutter wöchentlich mindestens zwei Stunden beträgt (vgl. E. 2.2.4 vorne), lässt sich dem Bericht freilich nicht entnehmen. 3.11 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die vorliegenden medizinischen Berichte über die Auswirkungen der behinderungsbedingten Einschränkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV wie auch die Abklärungen des Abklärungsdienstes als nicht beweiskräftig erweisen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den medizinischen Sachverhalt – allenfalls mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) – weiter abzuklären. Dabei ist namentlich von Interesse, über welche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer für die Bewältigung des Haushalts noch verfügt, wenn er nach der Arbeit nach Hause kommt. Weiter ist in Erfahrung zu bringen, ob es dem Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben die Prothese abends nach dem Arbeitstag auszieht (act. IIB 380 S. 2), zumutbar ist, die Prothese während der Haushaltführung zu tragen und wenn ja, welche Auswirkungen insoweit für die Besorgung des Haushalts bzw. für die einzelnen Verrichtungen resultieren. Schliesslich ist auch abzuklären, wieviel zusätzliche Zeit er im Vergleich zu einer gesunden Person für die einzelnen haushältlichen Verrichtungen aufzubringen hat. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin sodann einen weiteren Abklärungsbericht Hilflosigkeit zu veranlassen haben, wobei sie die (potentiell erforderliche) Dritthilfe auch noch quantitativ zu erfassen haben wird. Hernach wird die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers – neu zu prüfen haben. 3.12 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 27 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch H.________, Sozialarbeiter, von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 20. August 2014 weist einen Aufwand von 11,2 Stunden auf, was mit Blick auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 28 bloss zwei Seiten umfassende Beschwerde gerade noch knapp als verhältnismässig erscheint. Zudem bezeichnet sich der Vertreter des Beschwerdeführers als Sozialarbeiter und gilt demnach nicht als juristisch bzw. sozialversicherungsrechtlich qualifiziert im Sinne der hiervor genannten Rechtsprechung. Der Stundenansatz beläuft sich somit auf Fr. 80.--. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 896.-- (11,2 x Fr. 80.--) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 896.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, IV/14/670, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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