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Bern Verwaltungsgericht 14.01.2016 200 2014 620

14 gennaio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,568 parole·~18 min·2

Riassunto

Verfügung vom 23. Mai 2014

Testo integrale

200 14 620 IV LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Januar 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________ vertreten durch C.________, handelnd durch Frau Fürsprecherin D.________, Sozialamt Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2001 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit seiner Geburt an einer Mikrocephalie mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand bei unklarem Dysmorphiesyndrom sowie an fokaler Epilepsie. Am 30. April 2003 wurde er durch seine Eltern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr und dabei insbesondere zum Bezug von Beiträgen an die heilpädagogische Früherziehung angemeldet (AB 1). Die IV gewährte ihm Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2007 (AB 10 und AB 14) und für Sonderschulmassnahmen im Externat (AB 12). Am 29. November 2006 wurde der Versichert erneut von seinen Eltern zum Leistungsbezug angemeldet (AB 15), woraufhin die IV Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bis Ende August 2012 (AB 19) und für Sonderschulmassnahmen an der Schule E.________ bis Ende August 2012 (AB 21) erteilte. Nachdem der Versicherte zudem am 22. April 2009 zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet worden war (AB 25) holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische Unterlagen ein (AB 32) und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte erstellen (AB 33). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten – nach entsprechendem Vorbescheid (AB 34) – mit Verfügung vom 4. Januar 2010 (AB 35) ab dem 1. April 2008 bis zum 30. November 2011 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit zu. Im Rahmen der Revision von Amtes wegen wurde am 23. Dezember 2011 ein neuer Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte erstellt (AB 47) und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit bis Ende 2013 bestätigt (Mitteilung vom 6. Januar 2012 [AB 50]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 3 B. Anlässlich der im Dezember 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen stellte die IVB – nach Einholung eines erneuten Abklärungsberichts vom 12. März 2014 (AB 58) – mit Vorbescheid vom 28. März 2014 (AB 59) die Reduktion der Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juli 2014 in Aussicht, da der Versicherte in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige und damit neu nur noch eine leichte Hilflosigkeit vorliege. Am 23. Mai 2014 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und reduzierte die Hilflosenentschädigung für Minderjährige und setzte den Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit fest (AB 62). Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – gesetzlich vertreten durch seine Mutter, vertreten durch das Sozialamt der C.________, Fürsprecherin D.________ – am 25. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt deren Aufhebung und die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 14. August 2014 – die Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Mit Replik vom 10. Oktober 2014 bzw. Duplik vom 12. November 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. 1.3. Streitig ist die Differenz zwischen der Hilflosenentschädigung bei leichter und mittlerer Hilflosigkeit. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 62 S. 2) beträgt der tägliche Ansatz bei Hilflosigkeit leichten Grades Fr. 15.60 und bei einer solchen mittleren Grades Fr. 39.–, ausmachend eine Differenz von Fr. 23.40 pro Tag. Für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 resultiert dabei offensichtlich ein Streitwert von weniger als Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 6 lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 7 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). 2.6 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des BGer vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). 2.7 Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 8 des Verfahrens (vgl. E. 2.8 nachfolgend) gelten analog (KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). 2.8 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente – bzw. eine Hilflosenentschädigung – zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente – und analog auch einer Hilflosenentschädigung – nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum seit der letzten Zusprechung der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades vom 6. Januar 2012 (AB 50) und der hier angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 62) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist (vgl. E. 2.7 hiervor). Die Mitteilung vom 6. Januar 2012 (AB 50) ist hierzu einer Verfügung gleichzusetzen (vgl. E. 2.8 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 9 3.2 Der Mitteilung vom 6. Januar 2012 (AB 50) lag zur Hauptsache der Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2011 (AB 47) zugrunde. Darin wurde die Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades aufgrund der notwendigen erheblichen Dritthilfe in vier von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht: Unter dem Titel des Gesundheitszustandes wurde im Bericht vom 23. Dezember 2011 (AB 47) unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein ängstliches Kind (S. 2 Ziff. 1) und in seiner Entwicklung stark zurückgeblieben sei und kleinkindliche Muster zeige (S. 3). Wenn er etwas nicht erreiche, beginne er zu schreien und brauche starke Präsenz und Kontrolle. Der Beschwerdeführer brauche zwar keine dauernde persönliche Überwachung, doch könne er mit anderen Kindern nicht gut spielen und schlage diese manchmal (S. 4 Ziff. 4). Er bedürfe tagsüber einer dauernden Behandlungspflege (S. 3 Ziff. 3) und sei sowohl in den alltäglichen Lebensverrichtungen beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft als auch bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig (S. 4 ff. Ziff. 5.1 – Ziff. 5.6). Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen könne er selbstständig. Der behandelnde Kinderneurologe Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FHM, Schwerpunkt Neuropädiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (AB 43) eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit fokaler Epilepsie. Es bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters aufgrund der verzögerten Selbstständigkeitsentwicklung und Verhaltensauffälligkeiten (S. 2 Ziff. 1.8). Zudem würde er bei Spielen seinen Altersgenossen motorisch nicht nachkommen, weshalb er nicht mehr zum Spielen eingeladen werde (S. 3 Ziff. 2.4). Der selbe Arzt hatte bereits im Bericht vom 18. März 2011 (AB 40) die immer wieder geäusserten Ängste, deren Ursachen nicht genau eruiert werden könnten, festgehalten. Der Beschwerdeführer könne sich gegen seine Mitschüler nicht wehren, reagiere manchmal mit starken Trotzreaktionen. 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 62) lag insbesondere der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. März 2014 (AB 58) zugrunde, in welchem festgehalten wurde, dass der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 10 schwerdeführer schulisch keine Fortschritte mache und dass wieder epileptische Anfälle aufgetreten seien, was ihm Angst mache (S. 2 Ziff. 1). Er mache sehr oft in die Hose. In den Beinen habe der Beschwerdeführer wenig Kraft und die Hände seien verkrampft, oft verspüre er Muskelschmerzen. Der Beschwerdeführer bedürfe einer dauernden Behandlungspflege jedoch keiner dauernden persönlichen Überwachung (S. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4). Weiterhin benötige er Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 4 f. Ziff. 5.4 – Ziff. 5.6). 3.3.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.3.2 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. März 2014 (AB 58) basiert auf einem Hausbesuch der Abklärungsfachperson und einem Gespräch mit der Mutter im Beisein des Beschwerdeführers. Zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 11 führte die Abklärungsfachperson ein Telefongespräch mit der Schule E.________, welche der Beschwerdeführer jeden Tag – ausser am Mittwoch – ganztags besucht (vgl. AB 58 S. 2). Zu diesem Telefonat finden sich jedoch weder eine Aktennotiz noch eine andere Aufzeichnung in den Akten. Ebenso wurde weder ein Arztbericht noch eine andere Einschätzung von medizinischen Fachpersonen eingeholt. Es findet sich als einzige Unterlage des behandelnden Kinderneurologen ein Antrag auf Verlängerung der Kostengutsprache für die Ergotherapie (AB 53), welcher jedoch keine medizinischen Informationen enthält. Der Abklärungsbericht basiert somit allein auf den Einschätzungen der Abklärungsperson und es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Angaben oder Grundlagen die von ihr angenommene Verbesserung abstellt. Zwar wird festgehalten, dass insofern eine Verbesserung in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen vorliege, als der Beschwerdeführer sich jetzt selber an- und ausziehen könne. Dies wird jedoch nicht näher ausgeführt und ist nicht schlüssig, zumal die Mutter ähnliche Angaben machte, wie bereits bei der Abklärung im Dezember 2011 (AB 47 S. 4 Ziff. 5.1): als einzigen Unterschied nannte sie, dass es dem Beschwerdeführer nun möglich sei, Reissverschlüsse selber zu schliessen (AB 58 S. 4 Ziff. 5.1). Die von der Schule erhaltene Auskunft wurde nur am Telefon erteilt und entbehrt jeglicher weiterer Grundlagen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. März 2014 (AB 58) unter Ziff. 4 zwar der Bedarf des Beschwerdeführers an dauernder persönlicher Überwachung verneint wird, dies aber – anders als bei der Abklärung vom 23. Dezember 2011 (AB 47) – nicht begründet wird. Bereits damals war sein aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern erwähnt (S. 4 Ziff. 4). Es war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht weglaufen würde, aber der Anwesenheit einer Lehrperson bedürfe, um das Verhalten zu kontrollieren (S. 3 Ziff. 1). Zudem könne die Fahrt im Schultaxi problematisch sein, weil er oft andere Kinder reize. Im neuen, hier massgeblichen Abklärungsbericht vom 12. März 2014 (AB 58) ist die Beschwerdegegnerin auf die diversen nun vorliegenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines aggressiven Verhaltens eine erhöhte dauernde und persönliche Überwachung zu bedürfen scheint, nicht eingegangen. Die diesbezüglich fehlende Begründung, aber insbesondere auch die mangelnden (ärztlichen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 12 Unterlagen wiegen umso schwerer, als die Schule E.________ die offenbar altersbedingt zunehmende Aggression und tiefe Frustrationsgrenze des Beschwerdeführers sowie die daraus hervorgehende Fremdgefährdung in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 13. Juni 2014 ausdrücklich betont (Beschwerdebeilage [BB] 4). Der Schulleiter führt darin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer die dauernde Präsenz einer Bezugsperson bedürfe, da eine bloss kollektive Aufsicht nicht genüge: er benötige am meisten Führung und Begleitung, da er als 13-Jähriger nach wie vor ein kleinkindliches Verhaltensmuster zeige. Offenbar hat sich die Situation bezüglich des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers verschlechtert, was jedoch in diesem Abklärungsbericht weder gewürdigt noch berücksichtigt wurde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes im Bereich Hilflosigkeit kann nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich – wie sie dies bisher stets getan hat und wie sie es im letzten Abklärungsbericht für die nächste Revision im März 2016 auch angekündigt hat (vgl. AB 58 S. 6 Ziff. 7) – einen Arztbericht für Versicherte vor dem 20. Altersjahr sowie eine schriftliche Stellungnahme der Schule E.________ einzuholen und gestützt darauf einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte zu erstellen haben. Anschliessend wird sie über die Revision der Hilflosenentschädigung erneut zu befinden haben. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich der (medizinische) Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 62) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 13 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’ 000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Der durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Verfügung vom 15. September 2014 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/14/620, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - C.________, handelnd durch Frau Fürsprecherin D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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