200 14 59 IV KNB/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), welche als ... arbeitete, meldete sich erstmals im Juni 2001 aufgrund einer „MS-Diagnose“ bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB gewährte eine Umschulung zur ... (AB 10, 20, 22). Nach dem erfolgreichen Abschluss nahm die Versicherte eine Tätigkeit als ... im G.________ zu 100 % auf (AB 27). Verfügungsweise wurde eine Rente abgelehnt, da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergab (AB 29). Ab Mai 2006 arbeitete sie im H.________ (AB 31 S. 5). Ab September 2007 meldete sie der IVB eine Pensumsreduktion auf 80 % (AB 30) und im März 2008 erfolgte eine Neuanmeldung (AB 31). Im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Juli 2008 wurde ausgeführt, aus ärztlicher Sicht werde langfristig von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Versicherte sei am jetzigen Arbeitsplatz gut eingegliedert (AB 34). Nach Abklärungen gewährte die IVB mit Verfügung vom 26. März 2009 – wie mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2008 in Aussicht gestellt (AB 45) – ab dem 1. September bis Ende November 2008 eine Viertelsrente und ab dem 1. Dezember 2008 bis auf weiteres eine halbe Rente (AB 47). B. Anlässlich einer Revision im September 2011 gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (AB 50). Die IVB holte einen IK- Auszug (AB 51), einen Fragebogen Arbeitgebende (AB 52) und einen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. November 2011 ein (AB 54). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Dezember 2011 (AB 55) und von Lohnunterlagen für die Jahre 2011 und 2012 (Januar bis April; AB 59) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 8. August 2012 die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente, bei ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 3 nem Invaliditätsgrad von 43 %, in Aussicht (AB 60). Hiergegen erhob die Versicherte am 1. September 2012 Einwände und reichte eine Berechnung des Einkommens für das Jahr 2012 ein (AB 62). Die IVB holte weiter die Lohnblätter für die Jahre 2012 und 2013 (AB 70) sowie einen neuen IK- Auszug (AB 71) ein. Mit neuem Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 46 % die Herabsetzung von einer halben auf eine Viertelsrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht (AB 72). Hiergegen erhob die Versicherte Einwände. Sie beanstandete die Höhe des von der IVB ermittelten Invalideneinkommens und reichte den Lohnausweis für das Jahr 2012 ein (AB 73). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 setzte die IVB per Ende Januar 2014 die halbe Rente auf eine Viertelsrente herab. Sie ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 60‘580.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘717.-eine Einbusse von Fr. 27‘863.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (AB 75). C. Am 20. Januar 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Rentenverfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge. Am 14. Februar 2014 reichte die Versicherte den Lohnausweis für das Jahr 2013 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 3. Juni 2014 äusserte sich die Versicherte zum Verdienst und reichte die Kostennote ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2014 liess der Instruktionsrichter der IVB die Schlussbemerkungen zukommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Dezember 2013. Streitig und zu prüfen ist der IV-Rentenanspruch und dabei insbesondere die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente per Ende Januar 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 6 andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5 2.5.1 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). 2.5.2 Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223). Art. 31 Abs. 1 IVG regelt einzig die Frage, ob eine Rentenrevision durchzuführen ist. Dies ist gestützt auf diese Bestimmung der Fall, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und wird das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, so ist die Revisionsschwelle von Fr. 1‘500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen (BVR 2013 S. 579). 2.6 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 7 3. 3.1 Die IVB gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2009 ab dem 1. September 2008 eine Viertelsrente und ab dem 1. Dezember 2008 bis auf weiteres eine halbe Rente (AB 47). Im Rahmen einer Revision hat die Beschwerdegegnerin nunmehr mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 die halbe Rente per Ende Januar 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (AB 75). Zu prüfen ist, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. März 2009 (AB 47) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (AB 75) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Vorab ist zu prüfen, ob in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt. 3.2.1 Bei der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 26. März 2009 (AB 47) stellte die Beschwerdegegnerin auf die folgenden Berichte ab: Am 14. September 2007 diagnostizierte Dr. med. F.________, Neurologie FMH, eine schubförmige Multiple Sklerose (MS). In der Beurteilung hielt er fest, das Leiden sei seit neun Jahren bekannt. Insgesamt sei es zu vier schubförmigen Ereignissen gekommen, zuletzt im Juni 2007 mit Auftreten eines zentralen vestibulären Schwindels (AB 38 S. 14). Im Bericht vom September 2008 zuhanden der IVB führte der Hausarzt Dr. med. D.________ aus, im Arbeitsbereich bestehe als Einschränkung eine Leistungs- und Konzentrationsschwäche; weiter attestierte er ab dem 15. Januar 2008 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 38 S. 1 f.; vgl. auch AB 42 S. 9, 12). 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (AB 75) stellte die IVB auf die folgenden Berichte ab: Im ärztlichen Zwischenbericht vom 30. November 2011 führte der Hausarzt aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Er attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (AB 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 8 In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 hielt die RAD-Neurologin Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin leide seit 13 Jahren an einer schubförmigen MS. An Symptomen werde eine verminderte Belastbarkeit, eine Fatigue, Stressintoleranz, leichte Verlangsamung, wie auch eine leichte Gangstörung erwähnt, es handle sich dabei um typische Symptome. Die Beschwerdeführerin stehe nicht unter immunmodulatorischer Behandlung. Aufgrund der relativen Wirkung dieser Medikamente und der Nebenwirkungen sei es durchaus vertretbar, dass sie auf diese Behandlung verzichte, da die Schubfrequenz eher tief sei. Die Prognose sei grundsätzlich offen, bestenfalls trete keine weitere Verschlechterung ein. Sie hielt weiter fest, dass Versicherte mit MS häufig dazu neigten, sich zu überfordern und zu überschätzen, so würde sich auch die höhere Arbeitstätigkeit von 2009 erklären. Zum Zumutbarkeitsprofil führte sie aus, ein maximal 60 %iges Pensum mit 10 % Leistungsminderung für Pausen sei in der aktuellen Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Fatigue sei es sinnvoll, die Tätigkeit relativ gleichmässig auf die Arbeitstage zu verteilen und die Hauptarbeitszeit auf den Morgen zu legen. Eine wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit, ebenso Büroarbeiten und Bedienen von Telefonen wie auch persönliches Bedienen von Kunden, seien zumutbar. Die Restarbeitsfähigkeit könne aktuell nicht besser verwertet werden (AB 55 S. 2 f.). 3.3 Es ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Die leicht unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, welcher bei einem stationären Gesundheitszustand weiterhin eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert, und durch die RAD-Neurologin, welche von einem Pensum von 60 % und einer Leistungsminderung von 10 % ausgeht, sind nicht wesentlich, sondern im Grossen und Ganzen übereinstimmend. Die RAD-Neurologin erklärt im Übrigen die vorübergehend erhöhte Arbeitstätigkeit mit der Neigung von MS-Patienten, sich zu überfordern, und hält damit diese vorübergehende Steigerung implizit für auf Dauer nicht zumutbar. Aus medizinischen Gründen liegt somit kein Revisionsgrund vor. Zu prüfen ist weiter, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 9 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 4.2 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 26. März 2009 ging die IVB von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘272.-- aus, dabei stützte sie sich auf die Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (AB 44). Das Invalideneinkommen ermittelte die IVB auf Fr. 27‘136.-- für die Tätigkeit ... in einem Pensum von 50 % (ohne zusätzliche Leistungsminderung; 50 % von Fr. 54‘272.--). Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 50 % (AB 47). Im Rahmen einer Revision im September 2011 holte die IVB verschiedene Unterlagen ein: aus dem IK-Auszug und den Lohnblättern ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 34‘330.70 (AB 59 S. 3) und im Jahr 2012 von Fr. 30‘940.95 (AB 70 S. 3, 73 S. 2) erzielte. Für das Jahr 2013 reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Lohnausweis ein, wonach sie einen Bruttolohn von Fr. 27‘918.-- hatte (Beschwerdebeilage [BB] 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 10 Es ist erstellt, dass sich das Valideneinkommen nicht wesentlich verändert hat, denn der Basiswert (gestützt auf die Tätigkeit als ...) bleibt gleich. Beim Invalideneinkommen liegt im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine Einkommensverbesserung von jährlich mehr als Fr. 1‘500.-vor (vgl. E. 2.5.1 hiervor), denn die Beschwerdegegnerin ging im Jahr 2009 von einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘136.-- aus (AB 47 S. 3) und die Beschwerdeführerin erzielte in der Tätigkeit ... im Jahr 2013 Fr. 27‘918.-- (BB 4). Es besteht somit auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund. 4.3 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, vom 3. Juni 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘573.-- (12.1 Stunden x Fr. 130.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 38.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 11 und Mehrwertsteuer von Fr. 128.90 (8 % auf Fr. 1‘611.--), somit auf Fr. 1‘739.90, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Dezember 2013 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘739.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, IV/14/59, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.