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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2014 200 2014 543

9 luglio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,492 parole·~12 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014

Testo integrale

200 14 543 EL KNB/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Sozialarbeiterin C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8 f.). Im Januar 2002 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 sprach die AKB dem Versicherten ab Januar 2002 EL zu (AB 17), ehe sie mit Verfügungen vom 8. Januar 2004, 25. März 2004 und 26. Juli 2005 einen EL-Anspruch ab 1. Januar 2004 verneinte (AB 19, 32 und 42). Auf erneute Anmeldung von November 2006 (AB 2) hin gewährte die AKB dem Versicherten wiederum EL ab November 2006 (Verfügung vom 3. August 2007 [AB 54]); in den Folgejahren wurde die EL betraglich angepasst (AB 55 f., 66 f., 83 ff., 102). B. Infolge Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit per 31. März 2013 und des Anspruchs auf ein IV-Taggeld ab 5. August 2013 (vgl. AB 113 ff.) verneinte die AKB mit Verfügung vom 28. März 2014 einen EL- Anspruch ab 1. April 2014; dabei verzichtete sie auf eine rückwirkende Neuberechnung (AB 105). Gegen die Verweigerung eines EL-Anspruchs ab April 2014 erhob der Versicherte Einsprache (AB 128); diese wies die AKB infolge eines Einnahmenüberschusses von jährlich Fr. 434.-- (trotz Anrechnung eines tieferen Vermögens und eines tieferen Vermögensertrages; AB 129; vgl. dagegen AB 104) mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab (AB 130).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 4. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, ihm seien unter Berücksichtigung der ihm effektiv anfallenden (anteilmässigen) Mietkosten von monatlich Fr. 1'170.-- bzw. des maximalen Jahresmietzinses in der Höhe von Fr. 13'200.-- EL zu gewähren. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, er bewohne in der von ihm für Fr. 2'020.-- gemieteten 4½- Zimmer-Wohnung (vgl. AB 124) exklusiv zwei Zimmer, während er ein Zimmer (inkl. Mitbenützung von Wohnzimmer [und Balkon], Küche, Bad, Waschküche und Estrich/Keller) ab 1. Februar 2014 für Fr. 850.-- (vgl. AB 123) bzw. ab 1. Mai 2009 für Fr. 854.20 (inkl. Versicherungsanteil von Fr. 4.20; vgl. AB 122) untervermietet habe. Deshalb gehe es nicht an, dass ihm bloss der hälftige Mietzinsanteil von Fr. 1'010.-- (12'120.-- : 12; vgl. AB 129) als Ausgabe angerechnet werde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert ersuchte die den Beschwerdeführer vertretende Sozialarbeiterin um eine allfällige pauschale Festlegung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 12. Mai 2014, mit welchem ab April 2014 ein Einnahmenüberschuss errechnet und damit ein EL-Anspruch verneint wurde (AB 130). Streitig und zu prüfen sind der (allfällige) Anspruch auf EL und gegebenenfalls die entsprechende EL- Höhe ab 1. April 2014. In diesem Zusammenhang ist allein die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in der EL-Berechnung als monatlicher Mietzins (mitsamt Nebenkosten) – wie von diesem gefordert – Fr. 1'170.-bzw. Fr. 1'100.-- ([jährlicher] Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- : 12) oder – wie von der Beschwerdegegnerin gehandhabt – bloss Fr. 1'010.-- (hälftiger [jährlicher] Mietzins von Fr. 12'120.-- : 12; vgl. AB 129) anzurechnen sind. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3 S. 41). Entsprechend ist vorliegend der Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2014 zu prüfen. Wird dem Beschwerdeführer für diese neun Monate ein Mietzinsanteil in der geforderten Höhe von 1'170.-- bzw. 1'100.-- (statt bloss Fr. 1'010.--) angerechnet, resultiert ein Streitwert von Fr. 1'440.-- ([Fr. 1'170.-- - Fr. 1'010.--] x 9) bzw. Fr. 810.-- ([Fr. 1'100.-- - Fr. 1'010.--] x 9). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 6 sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und 17 f. E. 6c; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.). 3. 3.1 Seit 1. Juli 2009 ist der Beschwerdeführer Mieter einer 4½-Zimmer- Wohnung an der … in …, dies zunächst als einer von zwei solidarisch haftenden Mietern (AB 78) und nunmehr als alleiniger Mieter (AB 94); der Mietzins beläuft sich auf monatlich Fr. 2'020.-- (Nettomiete Fr. 1'750.-- und Nebenkosten Fr. 270.--; AB 78, 94). Ein (möbliertes) Zimmer dieser Wohnung (inkl. Mitbenützung von Wohnzimmer [und Balkon], Küche, Bad, Waschküche und Estrich/Keller) hat der Beschwerdeführer untervermietet, wofür ihm monatlich Fr. 850.-- (Nettomietzins Fr. 750.-- und Nebenkosten Fr. 100.--; AB 123) bzw. Fr. 854.20 (inkl. Versicherungsanteil von Fr. 4.20; AB 122) zu entrichten sind. 3.1.1 Gestützt auf diese Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin die Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen, also je hälftig, vorgenommen (AB 102, 104, 129), was dem in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatz entspricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 7 3.1.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde, S. 2), er beanspruche den grösseren Teil der Wohnung für sich, da er exklusiv nebst seinem (Schlaf-)Zimmer noch ein zusätzliches Zimmer als Büro nutze. Wegen seiner Sehbehinderung sei er nämlich auf verschiedene elektronische Hilfsmittel angewiesen. Es sei ihm wichtig, dass alles seinen Platz habe und niemand etwas ändere oder wegstelle. 3.2 3.2.1 Art. 16c Abs. 2 ELV ist, wie das Wort "grundsätzlich" belegt, keine normative Teilungsregel, die unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation zur Anwendung gelangen müsste, sondern stellt nur eine widerlegbare Tatsachenvermutung auf. Die gleichmässige Aufteilung der Wohnkosten trägt somit nur dem Normalfall Rechnung, in dem zwei oder mehr Personen eine Wohnung gleichmässig nutzen, d.h. gleich viele Zimmer bewohnen oder annähernd dieselbe Wohnfläche zur Verfügung haben. Ergibt sich indessen eine ungleiche Nutzung, sind die Wohnkosten in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV entsprechend den Nutzungsgraden aufzuteilen (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1705 N. 102). 3.2.2 Dort, wo die Aufteilung der Wohnkosten durch einen Miet- bzw. Untermietvertrag geregelt ist, hat grundsätzlich die vertragliche Regelung gegenüber der Regelung in Art. 16c ELV den Vorrang (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1703 N. 98; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1 f.). Allerdings ist dabei rechtsprechungsgemäss die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, im Auge zu behalten, und bei deren Bestehen ist der Mietzinsabzug gestützt auf Art. 16c ELV anteilsmässig festzusetzen (EVG P 2/02, E. 2.2.2) 3.3 Die vorliegenden Gegebenheiten deuten darauf hin, dass eine hälftige Mietzinsaufteilung als nicht gerechtfertigt erscheint. So umfasst die zur Diskussion stehende Wohnung 4½ Zimmer (AB 94), von denen 1½ Zimmer als Wohn-/Esszimmer (neben Küche und Bad) zu den Gemeinschaftsräu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 8 men zu zählen sind, die grundsätzlich von allen bzw. beiden Bewohnern genutzt werden. Von den verbleibenden drei Zimmern stehen dem Beschwerdeführer deren zwei und dem Untermieter bloss eines zur alleinigen Verfügung (AB 122 f.). Insofern erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 Mitte) nicht als restlos zutreffend, wonach der Beschwerdeführer einzig ein Zimmer untervermiete, da der Untermieter, wie erwähnt, auch die übrige Wohnung – mit Ausnahme des Schlaf- und Arbeitszimmers des Beschwerdeführers – benutzen kann bzw. darf (vgl. AB 122 f.). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. 3.4 Nach dem unter E. 3.3 hiervor Ausgeführten ist vorliegend eine missbräuchliche Vereinbarung über die Wohnkosten im Untermietvertrag (AB 122 f.) zu verneinen, entsprechen doch die vereinbarten Wohnkosten in etwa den Nutzungsverhältnissen. Die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Untermieter (AB 122 f.) erweist sich somit ohne weiteres als angemessen; dies stellt denn auch keine in der Beschwerdeantwort erwähnte Mitfinanzierung von anderen Personen dar. Entsprechend kommt vorliegend der vertraglichen Regelung der Vorrang gegenüber der grundsätzlich hälftigen Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c ELG zu; die anderweitige Argumentation in der Beschwerdeantwort überzeugt nach dem Gesagten nicht. 3.5 Während der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vermieter Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 2'020.-- (AB 94) zu leisten hat und aus dem Untermietverhältnis Fr. 850.-- bzw. 854.20 (AB 122 f.) vereinnahmt, verbleiben ihm Wohnkosten von monatlich Fr. 1'170.-- bzw. 1'165.80, was jährlichen Ausgaben von Fr. 13'989.60 bzw. Fr. 14'040.-- entspricht. Damit wird aber die in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG festgesetzte Grenze (vgl. E. 2.3 hiervor) überschritten, weshalb einzig der gesetzliche Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- in die Berechnung aufzunehmen ist. 3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2014 unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelung bzw. des Höchstbetrages von Fr. 13'200.-- bei der Ausgabenposition 'Mietzins' neu zu ermitteln und anschliessend darü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 9 ber neu zu verfügen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Am 9. Juli 2014 teilte die den Beschwerdeführer vertretende Sozialarbeiterin dem Gericht telefonisch mit, dass sie auf die Einreichung einer Kostennote verzichte. Die Parteientschädigung wird deshalb vom Gericht für das vorliegende einfache Verfahren insgesamt auf pauschal Fr. 350.-- festgelegt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 350.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt eingereichten Akten)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, EL/14/543, Seite 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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