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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2014 200 2014 535

10 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,938 parole·~10 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Testo integrale

200 14 535 EL KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. April 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Unter Berücksichtigung der jährlichen Mehreinnahmen von Fr. 1‘894.-- ab April 2013 (AB 90), Fr. 3‘214.-- ab Juli 2013 (AB 89) bzw. Fr. 3‘142.-- ab Januar 2014 (AB 91) verneinte die AKB mit Verfügung vom 7. März 2014 (AB 92) einen EL-Anspruch des Versicherten. Die hiergegen am 18. März 2014 erhobene Einsprache (AB 99) wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2014 (AB 103) ab. Sie erwog im Wesentlichen, das dem Beschwerdeführer mit Dienstbarkeitsvertrag vom 14. Juni 2010 (AB 65) gewährte und mit Löschungsbewilligung vom 16. Januar 2014 (AB 61) aufgehobene unentgeltliche und lebenslängliche Wohnrecht stelle einen Vermögensverzicht dar, den es als Einnahme anzurechnen gelte. Weiter sei der Mietzinsanteil der Vermieterin und Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werde, bei der EL-Berechnung auszuscheiden. Im Übrigen verzichtete die AKB unpräjudiziell auf einen Abzug für die Miete der zum Mietvertrag gehörenden Werkstatt bzw. des Stalles. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 103) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand B.________ vom C.________, am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neuberechnung der EL ohne Abzug eines Anteils Mitbewohner. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Einreichung weiterer Unterlagen – die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2014 zog der Instruktionsrichter in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag vom 1. Juli 2013 (AB 98) mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 akzeptiert und auf die Aufteilung der Mietkosten bzw. den Abzug Anteil Mitbewohner verzichtet habe, indessen aber einen Abzug von Fr. 80.-- pro Monat für die Nutzung einer Werkstatt bzw. eines Stalls geltend mache. Diese Nebenräumlichkeit gehöre nicht zur Wohnung im Sinne des Gesetzes, weshalb der getätigte Abzug nach vorläufiger Prüfung der Akten weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden sei und in der EL- Berechnung nach wie vor ein Einnahmenüberschuss resultiere. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 7. März 2014 (AB 92) basierende Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2013 und dabei insbesondere die Anrechnung von Mietkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Unter Berücksichtigung eines Mietzinsabzuges „Anteil Mitbewohner“ von Fr. 3‘600.-- jährlich (AB 89, 91) bzw. eines Abzuges für die Nebenräumlichkeit „Werkstatt/Stall“ von Fr. 960.-- jährlich (Fr. 80.-- [vgl. Beschwerdeantwort] x 12), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3.1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 6 chen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.). 2.3.2 Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten, und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. WEL, Rz. 3231.05, gültig ab Januar 2013). 3. 3.1 Mit Mietvertrag vom 1. Juli 2013 (AB 98) schloss der Beschwerdeführer mit der Vermieterin D.________ einen Vertrag über die Miete von zwei Zimmern im 1. Stock der Liegenschaft an der … in … inklusive die Nebenräumlichkeit „Werkstatt/Stall“ sowie die gemeinsamen Nebenräume Badezimmer und Küche ab. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Mietvertrag mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 akzeptiert und auf den von ihr mit Verfügung vom 7. März 2014 (AB 92) bzw. Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 103) vorgenommenen Ausgabenabzug „Anteil Mitbewohner“ im Jahresbetrag von Fr. 3‘600.-- verzichtet. Diesbezüglich kann von einem übereinstimmenden Standpunkt der Parteien ausgegangen werden, welchem beizupflichten ist. 3.2 Indessen macht die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 geltend, im monatlichen Mietzins von Fr. 520.-- sei auch die Nutzung einer Nebenräumlichkeit „Werkstatt/Stall“ enthalten (vgl. AB 98 sowie Beschwerde S. 2), deren Miete in Abzug zu bringen sei. Ein Zurückkommen auf diesen mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 unpräjudiziell vorgenommenen Verzicht des entsprechenden Abzuges (AB 103 S. 2 Ziff. 4) ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 7 Verwaltungsgericht ohne weiteres möglich. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (vgl. E. 2.2. hiervor). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen Nebenkosten, wohingegen beispielsweise die Kosten für eine Garage nicht und für anderweitig genutzten zusätzlichen Raum nur in Ausnahmefällen anerkannt werden (WEL, Rz. 3235.01; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 24. Oktober 2005, P 17/05, E. 2 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der geltenden Praxis des Bundesgerichts ist der vorgenommene Abzug für den Nebenraum „Werkstatt/Stall“ demnach in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Internetrecherche (Beilage zur Beschwerdeantwort) erscheint ein Abzug in der Höhe von Fr. 80.-- pro Monat auch in masslicher Hinsicht als nachvollziehbar, ortsüblich und marktgerecht. 3.3 Nach dem Dargelegten resultiert bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung eines Mietzinses von monatlich Fr. 440.-- (Fr. 520.-- [AB 98] minus Fr. 80.-- [Werkstatt/Stall]) bzw. jährlich Fr. 5‘280.-- sowie effektiven Nebenkosten von Fr. 80.-- pro Monat (AB 98) bzw. Fr. 960.-- pro Jahr – nach wie vor ein Einnahmenüberschuss, womit kein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen besteht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, EL/14/535, Seite 8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________, B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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