200 14 465 IV SCJ/BRM/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2014 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 993/12)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1963 geborenen A.________ wurde auf Anmeldung vom 11. Dezember 2003 hin (Akten der IVB [act. II]1) und nach Vornahme der üblichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 14. Februar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (act. II 17). Im Rahmen eines am 22. Januar 2007 gestellten Antrages auf Hilflosenentschädigung sowie eines dabei geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustandes (act. II 21) bestätigte die IVB zunächst die laufende Rente (act. II 30), veranlasste indessen im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung eine Begutachtung durch die psychiatrischen Dienste C.________ (psychiatrische Dienste C.________; act. II 53, 55) sowie zwei Erhebungen zu Hause beim Versicherten durch den Abklärungsdienst (act. II 54, 66). Aufgrund einer anonymen telefonischen Mitteilung vom 1. März 2010, wonach der Versicherte sehr aktiv sei, keine gesundheitlichen Probleme bemerkbar seien und er vermutlich im … tätig sei (act. II 63), veranlasste die IVB eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung und Videoaufzeichnung des Versicherten an verschiedenen Tagen im Zeitraum vom 29. Juni bis zum 8. September 2010. Die im Rahmen der BvO angefertigten Aufnahmen sowie den entsprechenden Observationsbericht vom 20. September 2010 (act. II 62) legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Prof. Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung vor, welcher den Versicherten am 8. Juni 2011 untersuchte und hierüber am 13. Juli 2011 Bericht erstattete (act. II 61). Mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom 18. Juli 2011 sistierte die IVB die Rentenzahlung per sofort (act. II 64); mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 (act. II 65) stellte sie aufgrund der Abklärungsergebnisse die Aufhebung der ganzen Rente rückwirkend per 1. Juni 2010 in Aussicht und verfügte – nach Einwanderhebung unter Vorlage weiterer Arztberichte seitens des Versicherten (act. II 75) sowie nochmaliger Stellungnahme seitens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 3 des RAD-Arztes Prof. Dr. med. D.________ (act. II 79) – am 12. Dezember 2011 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 80). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Mai 2012, IV/2012/97, ab. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin mit Urteil vom 25. September 2012, 9C_492/2012, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. B. Nach weiteren instruktionsrichterlichen Abklärungen, deren Ergebnisse den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet worden waren, erkannte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 19. September 2013, IV/2012/993, dass für die Zeit von Juni 2010 bis zum Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Untersuchung am 8. Juni 2011 auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. D.________ abgestellt werden könne, da die im Verlauf des Verfahrens eingeholten Berichte die gestützt auf den Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. D.________ getroffene Annahme, es habe ab Juni 2010 volle Arbeitsfähigkeit bestanden, mindestens bis zum Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Untersuchung nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Für die Zeit ab 9. Juni 2011 bis zum Erlass der dort angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 erachtete das Verwaltungsgericht demgegenüber den Sachverhalt als ungeklärt, hob die Verfügung – soweit den fraglichen Zeitraum betreffend – auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IVB zurück. C. Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht den Entscheid vom 19. September 2013 mit Urteil vom 12. Mai 2014, 9C_768/2013, – soweit nicht den Rentenanspruch bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 4 31. Mai 2011 betreffend – auf und wies die Sache zur Einholung eines gerichtlichen (Ober-)Gutachtens entsprechend der verbindlichen Anordnung in E. 5.3.2 des Urteils vom 25. September 2012 sowie zu anschliessend neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurück. Das in der Folge unter Einbezug der Parteien bei Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten wurde am 22. Dezember 2014 erstattet. Während die IVB auf die gebotene Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern, mit Eingabe vom 3. Februar 2015 ausdrücklich verzichtete, führte der Rechtsvertreter des Versicherten am 4. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, vom 15. Januar 2015 aus, dass und warum das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht schlüssig sei und deshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Mit Eingabe vom 13. April 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin zudem darauf, sich zur Rechnung nach Tarmed des Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2014 sowie zur Rechnung der Medics Labor AG vom 24. November 2014 zu äussern. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet – nach der Rückweisung der Sache gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2014 – nach wie vor die Verfügung vom 12. Dezember 2011 (act. II 80). Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2013 insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum ab 1. Juni 2011 betraf. Soweit die davor liegende Zeit betreffend wurde das kantonale Urteil hingegen bestätigt und ist hinsichtlich der Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Juni 2010 – wie in der Verfügung festgelegt – in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen bleibt damit einzig, ob sich der Gesundheitszustand zwischen dem 1. Juni 2011 und dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2011 – abweichend von der bis 31. Mai 2011 massgebenden Beurteilung des Prof. Dr. med. D.________ – in relevanter Weise verändert hat; nachzugehen ist mithin der Frage, ob in gesundheitlicher Hinsicht ein Revisionsgrund eingetreten ist, der den Rentenanspruch wieder aufleben liess. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 7 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachverhaltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; Entscheid des BGer vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 3.2). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 8 Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Festzuhalten ist vorab nochmals, dass das Bundesgericht die Beweissicherung vor Ort samt Videoaufnahmen im Urteil vom 25. September 2012, 9C_492/2012, als geboten und verhältnismässig beurteilt hat, sodass diese beweismässig verwertbar und in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen ist. In E. 3.2.2 des Urteils vom 12. Mai 2014, 9C_768/2013, hat das Bundesgericht ferner die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung geschützt, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 9 wonach aufgrund der Ausführungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. D.________ für die Zeit ab Beginn der Observation im Juni 2010 bis zum Zeitpunkt der RAD-ärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was dazu führte, dass die Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2010 bestätigt wurde. 3.2 Weiter hat das Bundesgericht die vom Verwaltungsgericht im Entscheid vom 19. Sept. 2013, IV/2012/993, vertretene Auffassung, die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab 9. Juni 2011 bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2011 lasse sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen, grundsätzlich bestätigt. Indessen hat es den Entscheid, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt an die Verwaltung zurückzuweisen, aufgehoben und das Verwaltungsgericht aufgefordert, die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens selber zu veranlassen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2011 bis zum Erlass der – weiterhin im Streit liegenden – Verfügung vom 12. Dezember 2011 zu befinden, d.h. zu prüfen, ob eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche einen erneuten Rentenanspruch zu begründen vermöchte. 4. 4.1 Das in der Folge unter Einbezug der Parteien bei Dr. med. E.________ in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 22. Dezember 2014 erstattet. Der Gutachter gelangt darin zum Schluss, dass diagnostisch von einer Person, die zumindest bewusstseinsnah eine Krankheit vortäusche (ICD- 10: Z76.5), bei erheblichem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere des narzisstischen Formenkreises (ICD-10: F60.8), auszugehen sei. Diese Diagnose würde die depressiven Episoden, die Suizidalität bis hin zu den fraglichen oder vorgetäuschten Suizidereignissen, im Kontext von psychosozialen Belastungsfaktoren, gut erklären. Ebenso sei die narzisstische Persönlichkeitspathologie durchaus mit dem unauffälligen Verhalten des Exploranden auf dem Observationsvideo vereinbar. Bezüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 10 der Arbeitsfähigkeit könnten angesichts des Kontextes der Begutachtung keine exakten Angaben gemacht werden, doch sei auf Grund des hohen Energieniveaus mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass, falls überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, zumindest eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Demgegenüber liessen die anamnestischen und aktuellen Befunde wie Inkonsistenzen und Widersprüche in den Schilderungen, Verdeutlichung, Aggravation, manipulatives Verhalten, Instrumentalisierung der Ärzte usw. sowie insbesondere die nie ausgewiesene medikamentöse Compliance an der von Seiten anderer Ärzte gestellten Diagnose einer Psychose, sei dies eine Schizophrenie, eine wahnhafte Depression oder eine Mischpsychose, erhebliche Zweifel aufkommen. In diesem Sinne sei mit grosser oder überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer zyklisch verlaufenden Störung auszugehen. 4.2 Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2014 erfüllt die nach der geltenden Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer einlässlichen persönlichen Untersuchung und wurde unter ausführlicher Diskussion und Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Dem Gerichtsgutachten kommt dementsprechend voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. Die vom behandelnden Arzt, Dr. med. F.________, in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 vertretene gegenteilige Auffassung vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies insbesondere deshalb, weil dieser – unabhängig von der Kontroverse um die tatsächlich zu stellende Diagnose – aktuell von einer (weitgehenden) Remission der von ihm festgestellten paranoiden Schizophrenie ausgeht. Unter diesem Umständen ist – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 4. Februar 2015, S. 2 Ziff.) – auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht mit einem exakten Prozentwert festlegt; den gutachterlichen Ausführungen lässt sich mit hinreichen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 11 der Klarheit entnehmen, dass jedenfalls keine gesundheitlichen Einschränkungen in einem leistungsbegründenden Ausmass bestehen bzw. seit der Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.________ auch keine massgebliche Veränderung eingetreten ist. Schliesslich kann auch – anders als dies Dr. med. F.________ in der genannten Stellungnahme darstellt – aus der Tatsache, dass im Blutspiegel eines von vier verordneten Medikamenten (im unteren Bereich) des Referenzwertes liegt, die übrigen drei dagegen deutlich ausserhalb des Referenzbereiches liegen, keine Compliance abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die zumindest bewusstseinsnah eine Krankheit vortäuscht, dies bei erheblichem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesondere narzisstischen Zügen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liegt damit – auch für den hier einzig noch zur Diskussion stehenden Zeitraum von Juni 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – kein Gesundheitsschaden vor, der aus objektiver Sicht nicht überwindbar gewesen wäre, sodass – gleich wie bereits für die Zeit ab Juni 2010 bis zur RAD-ärztlichen Untersuchung im Juni 2011 entsprechend der Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.________, worauf der Gutachter ausdrücklich hinweist (vgl. Gutachten S. 70) – von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist und keine Invalidität besteht. 4.3 Für die Zeit von der RAD-ärztlichen Untersuchung im Juni 2011 bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2011 lässt sich nach dem Gesagten gestützt auf die im vorliegenden Verfahren nunmehr erfolgte ergänzende medizinische Sachverhaltsabklärung keine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen ableiten, welche zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs geführt hätte; die Verfügung vom 12. Dezember 2011 erweist sich auch für den hier noch strittigen Zeitraum als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 verhält, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich das Gericht hierzu nicht zu äussern hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 12 5. 5.1 Es bleibt, die Verfahrens- und Parteikosten im kantonalen Verfahren zu verlegen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Streitgegenstand im vorliegenden kantonalen Verfahren ist die Verfügung der IVB vom 12. Dezember 2011. Dass mehrere Entscheide ergangen sind, ändert – auch wenn das Bundesgericht zwischenzeitlich bereits zwei Urteile erlassen hat – nichts daran, dass seit Verfügungserlass von einem einzigen kantonalen Verfahren auszugehen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. März 2015, 8C_309/2014, E. 3.3.2). Im kantonalen Verfahren ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen (vgl. E. 5.3 hiernach), sodass ihm die Verfahrenskosten, gerichtlich festgelegt auf Fr. 1‘000.—, aufzuerlegen sind. Aufgrund der mit – nach wie vor geltender – prozessleitender Verfügung vom 16. März 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer hingegen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht befreit. Hinsichtlich der im Rahmen der Anordnung des Gerichtsgutachtens angefallenen Kosten ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nach bundesgerichtlicher Beurteilung die Zeit ab dem 1. Juni 2011 bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2011 (vgl. E. 1.2) betreffend nicht rechtsgenüglich waren. Damit besteht ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 12‘621.90 (Fr. 12‘026.20 [Rechnung Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2014] + Fr. 595.70 [Rechnung Medics Labor AG vom 24. November 2014]) sind deshalb der Verwaltung aufzuerlegen (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 13 Der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das kantonale Gericht festgestellt worden ist, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der zusätzlichen Beweismassnahme zu tragen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_159/2014, E. 5.2.2). 5.3 Angesichts seines vollständigen Unterliegens im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Dass die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht zurückgewiesen worden ist, führt zu keinem anderen Schluss. Das Bundesgericht hatte das kantonale Gericht verpflichtet, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über die Beschwerde neu zu entscheiden, ohne den strittigen Anspruch abschliessend zu beurteilen. Nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens und in Würdigung der Ergebnisse desselben schützt das kantonale Gericht die Verfügung der IVB vom 12. Dezember 2011 letztlich. In Bezug auf das kantonale Verfahren unterliegt der Beschwerdeführer demnach auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung (vgl. BGer 8C_309/2014, E. 3.3.1 f.). Für die bundesgerichtlichen Verfahren, in denen er obsiegt hat, wurde der Beschwerdeführer entschädigt. Festzusetzen bleibt der tarifmässige sowie der amtliche Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ nach der gemäss Verfügung vom 16. März 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifverordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälten vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.—.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 14 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 23. März 2012 einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 172.—, in derjenigen vom 29. April 2013 einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden sowie Auslagen von Fr. 14.— und in derjenigen vom 16. Februar 2015 einen Arbeitsaufwand von 4 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 103.—, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend. Diese Honorarnoten sind nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 4‘879.60 (16 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.—, zuzüglich Auslagen von Fr. 289.— und 8% Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenden Betrag) festzusetzen; das amtliche Honorar wird auf Fr. 3‘966.15 (16 Stunden und 55 Minuten à Fr. 200.—, zuzüglich Auslagen von Fr. 289.— und 8% Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenen Betrag) festgelegt und ist Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in Höhe von Fr. 12‘621.90 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/14/465, Seite 15 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird im kantonalen Verfahren auf Fr. 4‘879.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘966.15 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Daniel B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.