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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2014 200 2014 452

4 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,189 parole·~16 min·5

Riassunto

Verfügung vom 31. März 2014

Testo integrale

200 14 452 IV SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 17 S. 2). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) übernahm in den Jahren 2002, 2008 und 2009 je die Kosten für die erforderliche Hörgeräteversorgung (AB 11, 28 und 73). Am 9. Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der IVB für eine vorzeitige Hörgeräteneuversorgung an (AB 183). Nach Einholung einer Expertise von Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) FMH, vom 11. Februar 2014 (AB 188) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. März vom 2014 (AB 189) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand der Versicherten vom 17. März 2014 (AB 190) fest und wies mit Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) das Gesuch um vorzeitige Hörgeräteneuversorgung ab. Sie erwog hauptsächlich, sie habe letztmals am 6. November 2009 Kostengutsprache für ein Hörgerät geleistet. Ein Beitrag für den Ersatz des Hörgerätes sei frühestens nach sechs Jahren nach der Anpassung möglich, somit im Oktober 2015. Gemäss den aktuell gültigen Richtlinien könne eine vorzeitige Neuversorgung (vor Ablauf von sechs Jahren) beantragt werden, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen habe. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genüge für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Da vorliegend die Zunahme des Gesamthörverlustes bei 4 % liege (Expertise des Spitals C.________, Audiologische Station, vom 11. September 2009 [AB 68 S. 3 bis 10]: Gesamthörverlust von 92.47 %; Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2014 [AB 188]: Gesamthörverlust von 96.5 %), bestehe kein Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversorgung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für das Hörgerät sowie dessen Anpassung vollumfänglich zu übernehmen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin nahm die Beschwerdegegnerin mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 zur Frage der Berechnung des Gesamthörverlusts von 2009 und 2014 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversorgung. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 73), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 5 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. 2.3 Gemäss Ziff. 2046 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013) muss für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hörverlustes erreicht sein. Die für diese Feststellung notwendige ORL- Expertise kann durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV Richtlinien für ORL- Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 6 die Sozialversicherungen IV und AHV (gültig ab 1. Juli 2011). Nach Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien kann eine vorzeitige Neuversorgung bei der Sozialversicherung beantragt werden, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Am 23. Dezember 2013 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 326 über die Neudefinierung des Anspruchs auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversorgung orientiert (gültig ab 1. Januar 2014). 3. 3.1 Die letztmalige Kostengutsprache für ein Hörgerät (Marke Widex Aikia AKXPT) vom 6. November 2009 (AB 73) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des Spitals C.________ vom 11. September 2009 (AB 68 S. 3 bis 10). In dieser wurde festgehalten, dass nach der CPT- AMA-Tabelle der Hörverlust rechts 82.9 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiometrie rechts 87 %, links 100 % betragen habe (AB 68 S. 10). Ausgehend von diesen Werten hat sich der Gesamthörverlust auf 92.47 % (369.9 % [82.9 % + 100 % + 87 % + 100 %] : 4 [zur Berechnung des Gesamthörverlustes: Punkt 4.1.2 der ORL-Richtlinien]) belaufen. 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) liegt die Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2014 (AB 188) zu Grunde. Dieser ist zu entnehmen, dass der Hörverlust in der Tonaudiometrie rechts 93 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiometrie rechts 93 %, links 100 % betrage (AB 188 S. 2 Ziff. 2). Ausgehend von diesen Werten beläuft sich der Gesamthörverlust auf 96.5 % (386 % [93 % + 100 % + 93 % + 100 %] : 4). 3.3 Der Vergleich der beiden Werte ergibt eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes von 4 %. Nach den oben zitierten ORL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 7 Richtlinien (vgl. E. 2.3 hiervor) schliesst dies einen Anspruch auf vorzeitige Hörgeräteneuversorgung aus. Es bleibt indes zu prüfen, inwieweit der in den Richtlinien definierte Schwellenwert von 10 % gesetzes- und verfassungskonform ist. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates und der Departemente grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder des Departements setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2009, 9C_828/2008, E. 4.2.1). Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Überprüfung einer Verordnungsnorm auf Willkür. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Rechtssatz willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6). Die Grundsätze, gemäss welchen das Bundesgericht eine Verordnung des Bundesrats oder eines Departements auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen darf, sind für das vorliegende Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht als analog anwendbar zu betrachten. 4.2 Von der Verordnung zu unterscheiden sind die oben (vgl. E. 2.3 hiervor) zitierten Richtlinien und die Verwaltungsweisungen des BSV. Verwaltungsweisungen sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 8 verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 64a IVG) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2006, I 539/06, E. 4.3; siehe auch BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). 4.3 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, inwieweit Ziff. 5.07 HVI- Anhang im Einklang mit übergeordnetem Gesetzes- und Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 21 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) steht. Aus Ziff. 5.07 HVI-Anhang geht hervor, dass die versicherte Person Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräteversorgung hat, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann, und ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist möglich ist, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass aus Art. 21 IVG ein weiter Ermessensspielraum des Verordnungsgebers abgeleitet werden kann, ob und bejahendenfalls ab wann sowie ab welchem Grad einer Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Neuversorgung bzw. eine vorzeitige Neuversorgung eines Hilfsmittels besteht. Andererseits er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 9 scheint jedenfalls sachlich begründet, dass der Veränderung der Hörfähigkeit gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang einige Erheblichkeit zukommen muss. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erweist sich damit als gesetzes- und verfassungskonform. 4.4 Weiter ist zu prüfen, inwieweit die ORL-Richtlinien des BSV als verbindlich zu betrachten sind. In Konkretisierung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang ist in diesen festgehalten (Punkt 4.2), dass bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.4.1 Zunächst ist auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 lit. b IVV hinzuweisen, wonach das Departement das Bundesamt ermächtigen kann, Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen. Zwar lässt sich hieraus nicht direkt eine Kompetenz des BSV ableiten, Erheblichkeitsschwellen für den Anspruch auf eine Hörgeräteneuversorgung zu umschreiben. Aus dem Wortlaut von Ziff. 5.07 HVI-Anhang („eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit“) muss jedoch abgeleitet werden, dass eine gewisse Zunahme des Hörverlustes bestehen muss, ansonsten das neue Hilfsmittel resp. Hörgerät von vornherein nicht zu einer namhaften Verbesserung beitragen kann. Insofern sieht das Verordnungsrecht selber eine Erheblichkeitsschwelle vor und ist es der Verwaltung bzw. dem federführenden BSV mit Blick auf den Aspekt der einheitlichen Rechtsanwendung nicht verwehrt, in Zusammenarbeit mit Fachleuten zu definieren, welche Zunahme des Hörverlustes in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Hörgeräteneuversorgung als erheblich zu gelten hat. 4.4.2 Es stellt sich sodann die Frage, ob für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des betreffenden Grenzwertes von 10 % sachlich gerechtfertigt ist. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche die vom BSV getroffene Regelung als unvertretbar erscheinen liessen. Die ORL- Richtlinien wurden vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, also

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 10 unter Berücksichtigung der Einschätzungen von Fachärzten, erarbeitet. Es ist somit aus ORL-ärztlicher Sicht begründet, dass bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) unabhängig von einem allfälligen gesteigerten Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person - ein Anspruch auf eine vorzeitige Neuversorgung erst ab einer Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 % besteht. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Aspekt der Rechtsgleichheit; mit der vorliegenden gesetzlichen Lösung, wonach zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung die Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes einen bestimmten Prozentsatz erreicht haben muss, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller in der Invalidenversicherung versicherten Personen eingehalten. Gesamthaft ist mit den ORL-Richtlinien eine gesetzeskonforme Handhabung somit gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen Richtlinien entsprechende Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes dem invaliditätsbedingten Neuversorgungsbedarf im Einzelfall Rechnung trägt. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann die Frage, ob für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des Grenzwertes von 10 % sachlich gerechtfertigt ist, aber letzten Endes offen gelassen werden. 4.4.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 f. Ziff. 5) wird zu Recht geltend gemacht, dass bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % die genannte Regelung der Weisung (Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien) keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung (Ziff. 5.07 HVI-Anhang) bzw. des Begriffs „wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit“ zulässt, da eine solche regelmässig ausgeschlossen ist. Bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % ist deshalb der Bestimmung Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien eine Anwendung zu versagen, da sie keine dem Einzelfall angepasste Handhabung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erlaubt. 4.4.4 Weiter wird in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 6) zutreffend und ausführlich dargelegt, dass bei einer Zunahme des Hörverlustes von 92.47 % auf 96.5 %, wie dies bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor), die verbliebene Hörfähigkeit um mehr als die Hälfte ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 11 nimmt (100 - [3.5 x 100 : 7.53] = 53.5 %; siehe aber den offensichtlichen Verschrieb in der entsprechenden Berechnung in der Beschwerde [S. 5 Ziff. 6 Zeile 10]: recte: 92.47 %, statt „60 %“). Eine solche Veränderung der Hörfähigkeit ist ohne weiteres als wesentlich zu betrachten, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt sind. 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zu erneutem Entscheid. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 12 entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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