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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2014 200 2014 439

9 luglio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,689 parole·~8 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 16. April 2014 (ER RD 81/2014)

Testo integrale

200 14 439 ALV FUR/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juli 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. August 2013 (erneut) bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 6 f.; Akten der Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. IIB] 42 f.). Am 21. November 2013 teilte das beco Berner Wirtschaft (fortan beco bzw. Beschwerdegegner), Arbeitsvermittlung, der Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass es für die Kontrollperiode Oktober 2013 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht erhalten habe und gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. II 24). Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht vernehmen liess, stellte das beco sie mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. II 30 f.) wegen erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von acht Tagen ab 1. November 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen am 18. Januar 2014 erhobene Einsprache (act. II 33-37) wies es mit Entscheid vom 16. April 2014 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. IIA] 8-10) ab. B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. eventualiter die Reduktion der Einstelltage. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. April 2014 (act. IIA 8-10). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von acht Tagen ab dem 1. November 2013. 1.3 Bei streitigen acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Einsprache vom 18. Januar 2014 (act. II 33-37) eine Kopie des ausgefüllten und am 31. Oktober 2013 unterzeichneten Formulars betreffend die Arbeitsbemühungen für die Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 5 trollperiode Oktober 2013 ins Recht (act. II 34 f.) und machte geltend, sie habe dieses rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben. In der Beschwerde vom 7. Mai 2014 bestätigte sie nochmals, das besagte Formular ihres Wissens rechtzeitig abgeschickt zu haben, weshalb sie die Zuschrift des Beschwerdegegners vom 21. November 2013 (act. II 24) als Missverständnis betrachtet und ignoriert habe. 3.2 Da die Beschwerdeführerin das Formular offensichtlich weder per Einschreiben noch mittels A-Post Plus (vgl. dazu: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Februar 2014, 2C_68/2014, E. 2.2) versandte, lässt sich ihre Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Postsendungen dem Absender, welcher die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Oktober 2001, C 97/01, E. 2). Weil der Beschwerdegegner den rechtzeitigen Erhalt des Nachweises über die im Oktober 2013 getätigten Arbeitsbemühungen bestreitet, ist diesbezüglich zulasten der leistungsansprechenden Beschwerdeführerin von einer Beweislosigkeit auszugehen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 121 V 204 E. 6a S. 208). Des Weiteren liegt ein entschuldbarer Grund nach der Aktenlage nicht vor und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dass sie das Formular im Einspracheverfahren nachreichte (vgl. act. II 33-37), ist nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 2.2 hievor) irrelevant. Demnach ist davon auszugehen, dass der Nachweis über die Arbeitsbemühungen unentschuldigt nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin dadurch die Kontrollvorschriften verletzte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 6 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen wird von der Beschwerdeführerin implizit moniert, liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und ist in Anbetracht des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens der Verwaltung nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin das betreffende Formular – wie sie beschwerdeweise vorbringt – zum ersten Mal «offenbar» nicht rechtzeitig einreichte, ist bereits im vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellrasters» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abrufbar auf <www.treffpunkt-arbeit.ch>] Ziff. 1.E/1), welches bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen und einem leichten Verschulden eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, berücksichtigt. Auch der Umstand, dass sie sich nach eigenen Angaben sehr bemühte eine neue Arbeitsstelle zu finden, ist nicht entscheidwesentlich, da nach dem Willen des Verordnungsgebers bei einem unentschuldigt verspätet eingereichten Nachweis fingiert wird, die versicherte Person habe sich in der betreffenden Kontrollperiode überhaupt nicht um Arbeit bemüht, selbst wenn sie dies faktisch doch tat (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 7 Die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde vom 7. Mai 2014 erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, ALV/14/439, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.