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Bern Verwaltungsgericht 12.06.2014 200 2014 42

12 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,835 parole·~14 min·8

Riassunto

Verfügung vom 29. November 2013

Testo integrale

200 14 42 IV ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Februar 1993 aufgrund seiner Sehbehinderung eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 22/2 II Ziff. 1) und seit dem 1. Juli 1996 eine Invalidenrente (act. II 6), aktuell ab Februar 2009 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 96% (act. II 84; vgl. Akten der IVB [act. IIB] 100). Am 25. März 2013 beantragte er eine Waschmaschine (act. IIB 107). Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilfsmittel vom 27. Juni 2013 (act. IIB 109) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (act. IIB 110). Aufgrund hiergegen erhobener Einwände (act. IIB 111 und 116) veranlasste sie durch den Abklärungsdienst eine Erhebung vor Ort (act. IIB 119). Gestützt darauf verfügte die IVB am 29. November 2013 (act. IIB 120) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 liess der Versicherte Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „Es sei die Verfügung vom 29.11.2013 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten der Anschaffung einer Waschmaschine zu ersetzen. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. - unter Entschädigungsfolge -“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 29. November 2013 (act. IIB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Waschmaschine als Hilfsmittel im Wert von Fr. 3‘299.-- (act. IIB 107/3). Nicht Gegenstand der Verfügung und somit auch nicht des Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch auf den Wärmepumpentrockner im Wert von Fr. 2‘699.--, welcher im Hilfsmittelgesuch ebenfalls erwähnt ist (act. IIB 107/2 f.). Im Vorbescheidverfahren hat der Beschwerdeführer klarstellen lassen, dass er nur die Waschmaschine nicht aber den Wärmepumpentrockner als Hilfsmittel beantragt (act. IIB 116/1 Ziff. 1). 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 5 bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 2.2 Gemäss Ziff. 13.01* des Anhangs der HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten (Gutachten der MEDAS vom 18. September 2009; act. II 74), dass der Beschwerdeführer an einer langsam progredienten Erblindung (ICD-10 H35.5 Tapetortinale Netzhautdystrophie), irreversiblen Residuen einer funikulären Myelose (ICD-10 E53.8 Vitamin B12- und Folsäuremangel) sowie rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-F33.x; S. 19 Ziff. 1) leidet. Was die beantragte Waschmaschine im Sinne eines Hilfsmittels betrifft, kann den Akten folgendes entnommen werden:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 7 3.1.1 Dem Abklärungsbericht Hilfsmittel vom 27. Juni 2013 (ohne Abklärung vor Ort; act. IIB 109/2) ist zu entnehmen, dass durch die Abgabe der beantragten Waschmaschine der Beschwerdeführer diese selber anlassen könnte, was für den ganzen Arbeitsablauf unbestritten unabdingbar sei. Faktisch könne er aber, auch wenn er die Waschmaschine nicht bedienen könne, immer noch die Wäsche sortieren, in die Maschine füllen, das Waschmittel dosieren, die Wäsche der Maschine entnehmen, die Wäsche hängen/trocknen, falten und versorgen. Eine Verbesserung von mindestens 10% im Bereich Kleiderpflege/Erledigung der Wäsche könne rein dadurch, dass die Maschine bedient werden könne, nicht erreicht werden. Hinzu komme, dass durch den Einsatz von Hilfsmitteln (Schablonen, ertastbare Aufkleber) die Maschine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bedient werden könnte. Der Einsatz dieser einfachen und kostengünstigen Hilfsmittel sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht möglich (S. 2). 3.1.2 Im Vorbescheidverfahren nahm der Abklärungsdienst am 23. Oktober 2013 eine Erhebung vor Ort vor (act. IIB 119). Danach habe die sich in der Gemeinschaftswaschküche befindende Waschmaschine ein Bedienungsfeld ohne auf den ersten Blick ersichtliche Tasten. Unter einer gummierten Abdeckung seien für jedes Waschprogramm Tasten angebracht. Der Beschwerdeführer gebe an, die Tasten weder ertasten zu können, noch die dazu gehörigen Lampen zu erkennen (S. 2). Er habe verschiedene Versuche unternommen, das Bedienungsfeld zu kennzeichnen oder zu erlernen und habe sich auch durch die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Blinde und Sehbehinderte beraten lassen. Kennzeichnungen durch ertastbare Punkte seien durch die Nachbarn bei der Maschinenreinigung wieder entfernt worden. Eine Schablone sei bei der Herstellerfirma nicht vorhanden. Bezüglich der Waschmaschine sei er mit der Verwaltung nie in Kontakt getreten. Bei der Besichtigung der Waschmaschine seien für die Abklärungsfachfrau die Tasten mit geschlossenen Augen erfühlbar gewesen. Das Bedienungsfeld sei klar aufgegliedert und die gängigen Waschprogramme könnten abgezählt werden. Das Bedienungsfeld befinde sich klar abgegrenzt in der Maschine. Die Abgrenzung des Bedienungsfeldes sei durch einen Rand von gut 2 mm ertastbar. Es wäre, auch wenn diese nicht vom Hersteller geliefert werden könne, möglich und zumutbar, eine Schablone anfertigen zu lassen, welche jeweils bei der Benützung einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 8 fügt werden könne. Grundsätzlich könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Bedienung der Waschmaschine mit etwas Training erlernbar sei (S. 3). 3.1.3 Am 13. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme des C.________ (nachfolgend C.________) vom 8. Januar 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) einreichen. Gemäss dieser sei über das Bedienungsfeld der Gemeinschaftswaschmaschine eine selbstreinigende Folie angebracht. Die entsprechenden Tasten seien daher schlecht taktil wahrnehmbar. Auf der selbstreinigenden Folie könnten weder Markierungspunkte noch Schablonen angebracht werden. Diese lösten sich nach kurzer Zeit wieder ab (S. 1). Blinde und stark sehbehinderte Menschen könnten die Waschmaschine nicht ohne fremde Hilfe nutzen (S. 2). 3.2 Vorliegend erfüllt die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. November 2013 (act. IIB 119; vgl. auch das Bild in act. IIB 118/2) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Abklärungsberichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Bericht erging aufgrund der Abklärung vor Ort vom 23. Oktober 2013 sowie der umfangreichen Akten und wurde von einer qualifizierten Fachperson verfasst. Er zeigt schlüssig und nachvollziehbar auf, dass bei der Waschmaschine in der Gemeinschaftswaschküche die Tasten mit geschlossenen Augen erfühlbar sind. Das Bedienungsfeld ist klar aufgegliedert und die gängigen Waschprogramme können abgezählt werden. Auch wenn der Hersteller keine Schablone, welche jeweils bei der Benützung eingefügt werden kann, liefern kann, wäre es zumutbar, eine solche anfertigen zu lassen. Auch hat der Abklärungsdienst zu Recht und einleuchtend darauf hingewiesen, dass die Bedienung der Waschmaschine mit etwas Training erlernbar ist (act. IIB 119/3). Dieser Bericht überzeugt und es ist in der Folge darauf abzustellen. Der Bericht des C.________ vom 8. Januar 2014 (act. I 3) spricht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht gegen die Überzeugungskraft der Einschätzung des Abklärungsdienstes vom 14. November 2013 (act. IIB 119), denn es wird darin allein aufgeführt, dass die Tasten „schlecht taktil wahrnehmbar“ seien und dass Schablonen oder Markierungspunkte nicht dauernd angebracht werden könnten (act. I 3/1). Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 9 wird aber gleichzeitig bestätigt, dass die Tasten erfühlbar sind (wenn auch nur schlecht) und dass eine Schablone im Einzelfall angebracht werden kann. Dass der Hersteller solche nicht herstellt resp. anbietet (act. IIB 119/3), ändert daran nichts, denn diese können auch durch Dritte wie z.B. dem C.________ angefertigt werden. Eine solche Schablone würde unter Umständen zu einem entsprechenden Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung führen. Schliesslich sind entgegen der Ausführungen in der Beschwerde vom 13. Januar 2014 (S. 4 Ziff. 8) den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an neurologischen Sensibilitätsstörungen leidet, vor allem nicht an solchen, welche es ihm verunmöglichen würden, die Tasten der Waschmaschine zu erfühlen. Solche Sensibilitätsstörungen konnten weder vom neurologischen Gutachter bei der MEDAS- Begutachtung vom 11. August 2009 erhoben werden (act. II 74/11 f.), noch wurden solche anlässlich der Begutachtung geltend gemacht. Eine entsprechende Änderung des Gesundheitszustandes seit der Expertise vom 18. September 2009 (act. II 74) ist weder erstellt, noch wird eine solche geltend gemacht. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Waschmaschine in der Gemeinschaftswaschküche durch den Beschwerdeführer, zumindest mit der unter E. 3.3. erwähnten Schablone, bedienbar ist. Somit mangelt es der von ihm beantragten Waschmaschine am Kriterium der Notwendigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb hierauf kein Anspruch als Hilfsmittel besteht und sein Leistungsbegehren vom 25. März 2013 (act. IIB 107) abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann die von den Parteien aufgeworfene Frage der Steigerung der Eingliederungswirksamkeit um mindestens 10% (act. IIB 120/3 resp. Beschwerde, S. 4 Ziff. 6 f.) ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine günstigere Maschine erhältlich gewesen wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 10 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG) Die Prozessarmut ist aufgrund des Gesuches vom 28. Januar 2014 sowie den am 19. Februar 2014 eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. Dementsprechend ist die Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, IV/14/42, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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