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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2014 200 2014 41

19 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,636 parole·~23 min·8

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (352338)

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. Dezember 2014 abgewiesen (9C_597/2014). 200 14 41 KV SCJ/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen SUPRA-1846 SA Chemin des Plaines 2, Case postale 190, 1000 Lausanne 3 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der SUPRA-1846 SA (nachfolgend SUPRA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Er meldete sich für die elektronische Plattform „SUPRAnet“ an, in dessen Rahmen er via Internet auf ein persönliches Konto zugreifen und seine schriftlichen Dokumente einsehen konnte (Akten der SUPRA, [act. II], 1 ff.). Nach drei erfolglosen Zahlungserinnerungen (act. II 4; 6; 8) leitete die SU- PRA am 31. Mai 2013 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland gegen den Versicherten die Betreibung für ausstehende Prämien im Betrag von Fr. 351.85 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 sowie Mahnspesen von Fr. 55.-- ein (act. II 14). Der Versicherte erhob gegen den am 5. Juni 2013 zugestellten Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … Rechtsvorschlag (act. II 15). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 (act. II 16) hob die SUPRA den Rechtsvorschlag im Gesamtbetrag von Fr. 439.50 (inklusive Kosten des Zahlungsbefehls) auf. Ferner leitete die SUPRA – nachdem der Versicherte auf zwei Zahlungserinnerungen (act. II 20 f.) nicht reagiert hatte – am 31. Juli 2013 (act. II 22) beim Betreibungsamt Bern-Mittelland eine Betreibung für ausstehende Prämien für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2013 über den Betrag von Fr. 329.50 sowie Mahnspesen von Fr. 45.-- ein. Gegen den am 12. August 2013 (act. II 23) zugestellten Zahlungsbefehl Nr. … erhob der Versicherte wiederum Rechtsvorschlag, welchen die SUPRA mit Verfügung vom 25. September 2013 (act. II 24) im Gesamtbetrag von Fr. 407.50 (inklusive Kosten des Zahlungsbefehls) aufhob. Die gegen die Verfügungen vom 24. Juli und 25. September 2013 erhobenen Einsprachen (act. II 18; 26), in welchen der Versicherte namentlich vorbrachte, die bloss elektronische Zustellung einer Mahnung verstosse gegen die gesetzlich vorgesehene Schriftlichkeit derselben mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Betreibung nicht erfüllt gewesen seien, wies die SUPRA mit Einspracheentscheid vom 13. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 3 zember 2013 (act. II 28) ab, wobei sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 406.85 (exklusive Betreibungskosten) und jenen in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 374.50 (exklusive Betreibungskosten) aufhob. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2014 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien unter Aufhebung des Dispositivs 1 des angefochtenen Einspracheentscheids die hiesigen Einsprachen vom 12. und 25. September 2013 gutzuheissen. 2. Es sei unter Aufhebung des Dispositivs 2 des angefochtenen Einspracheentscheids der Rechtsvorschlag in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland im Umfang von Fr. 406.85 – Betreibungskosten nicht inbegriffen – zu bestätigen und es sei festzustellen, dass die Betreibung … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland unzulässig eingeleitet wurde. 3. Es sei unter Aufhebung des Dispositivs 3 des angefochtenen Einspracheentscheids der Rechtsvorschlag in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland im Umfang von Fr. 374.50 – Betreibungskosten nicht inbegriffen – zu bestätigen und es sei festzustellen, dass die Betreibung … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland unzulässig eingeleitet wurde. 4. Es sei das Betreibungsamt Bern-Mittelland anzuweisen, die Betreibungen … und … zu löschen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Betreibungen … und … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland wegen Unzulässigkeit zurückzuziehen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund ungeklärter Umstände keinen Zugriff auf das „SUPRAnet“-Portal gehabt und deshalb keine Einzahlungsscheine abrufen oder direkt über sein damaliges Bankkonto Prämienzahlungen veranlassen können (S. 4, Ziff. 3). Im Übrigen habe er sich mit seiner Anmeldung zum „SU- PRAnet“ keinesfalls damit einverstanden erklärt, auch gesetzlich zwingend schriftlich zu versendende Mahnungen ebenfalls elektronisch zu erhalten (S. 5, Ziff. 5). Die Mahnung sei jedoch nur auf dem elektronischen Wege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 4 versandt bzw. übermittelt worden; damit sei er weder schriftlich gemahnt worden noch habe die Beschwerdegegnerin mittels Urkunde eine ordnungsgemässe Mahnung beweisen können. In rechtlicher Hinsicht habe dies zur Folge, dass der Rechtsvorschlag antragsgemäss zu bestätigen sei und die Betreibungen als unzulässig zu löschen seien (S. 5, Ziff. 7). Die von der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Prämien für die Monate April und Mai 2013 behauptete postalische Zustellung der Mahnungen sei im Übrigen nicht belegt (S. 6, Ziff. 8-9). Schliesslich seien die Mahnkosten nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin keine rechtsgenüglichen Mahnungen verschickt habe (S. 6, Ziff. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bringt hauptsächlich vor, der Beschwerdeführer habe sich mit der Beitrittserklärung zu „SUPRAnet“ damit einverstanden erklärt, auf jeglichen Versand via Post zu verzichten. Im Übrigen seien die Prämienmahnungen für die Monate Januar bis März 2013 ins elektronische Postfach des Beschwerdeführers zugestellt worden, was mittels Systemausdruck nachgewiesen werden könne. Damit sei der gesetzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Mahnverfahrens Genüge getan. Mit Bezug auf die mittels A-Post zugestellten Prämienmahnungen für die Monate April und Mai 2013 sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer diese auch erhalten habe, zumal sie von der Post nicht retourniert worden seien. Nachdem das Mahnverfahren rechtskonform durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer schliesslich auch die Mahn- und Betreibungskosten zu bezahlen. Mit Eingabe vom 4. März 2014 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde vorgebrachten Standpunkten fest. Ergänzend bringt er vor, er wohne in einem Studentenwohnheim mit Postfach; die Post werde dort angeliefert und dann erst verteilt. Auch hier bestehe die Möglichkeit, dass ihm die Mahnung nicht zugestellt worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung für die Prämien der Monate Januar bis Mai 2013 geschuldet ist und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … sowie Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (act. II 15; 23) gegeben sind. 1.3 Bei einer Forderung von insgesamt Fr. 781.35 (exklusive Betreibungskosten; act. II 28 S. 9) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 6 2. 2.1 2.1.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.1.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Für den Beweis der Zustellung einer Mahnung gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 748 N. 1028; BGE 121 V 5 E. 3b S. 6.). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 7 schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 137 V 394 5. 7.1 S. 403). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (act. II 1). Bis Ende April 2013 war er zudem unbestrittenermassen für die elektronische Plattform „SUPRAnet“ angemeldet (act. II 11; 13; Beschwerdeantwort S. 11), wobei er sich verpflichtet hatte, die Kor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 8 respondenz mit der Beschwerdegegnerin elektronisch abzuwickeln (vgl. Ziffer 5e des Online-Vertrags [act. II 30]). 3.1.2 Gemäss Versicherungspolice ist die Versicherungsprämie monatlich (act. II 1) zu entrichten und zudem im Voraus zu begleichen (vgl. E. 2.1.1 vorne; Artikel 15.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB; act. II 29]). Mithin fällt das Fälligkeitsdatum der Forderung jeweils auf den letzten Tag des Monats, welcher dem Monat, für den die Prämie geschuldet ist, vorausgeht. 3.2 Hinsichtlich der für die Prämien der Monate Januar bis März 2013 elektronisch übermittelten Mahnungen ergibt sich was folgt: Mit als „Zahlungserinnerung“ bezeichneten Schreiben vom 21. Februar (act. II 4) sowie vom 13. März 2013 (act. II 6) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf ausstehende Prämienzahlungen für die Monate Januar und Februar bzw. März 2013 hin. Nach Aktenlage wurden diese Schreiben dem Beschwerdeführer in den elektronischen Briefkasten von „SUPRAnet“ zugestellt (act. II 5; 7). Am 27. März 2013 (act. II 8) mahnte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämien für die Monate Januar bis März 2013 unter Einräumung einer 30tägigen Nachzahlungsfrist sowie verbunden mit der Androhung, die Betreibung anzuheben, sollte die Zahlung nicht innert der angesetzten Frist erfolgen. Auch dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss den beschwerdegegnerischen Unterlagen in den elektronischen Briefkasten zugestellt (act. II 9). Nachdem der Beschwerdeführer auch weiterhin säumig geblieben war, stellte die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren (act. II 14) und hob den gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl (act. II 15) gerichteten Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Juli 2013 auf (act. II 16). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Mahnverfahren nicht rechtskonform abgewickelt, weshalb auch die gegen ihn angehobenen Betreibungen unzulässig seien. 3.3 Zunächst kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die elektronische Versendung bzw. Übermittlung der Zahlungserinnerungen und der Mahnung erfülle das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 64a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 9 Abs. 1 KVG nicht: Diese Bestimmung ordnet lediglich an, dass mindestens eine Mahnung „schriftlich“ zu erfolgen hat. Ob der Krankenversicherer alsdann seine Dokumente in Papierform (mit gewöhnlicher Post oder eingeschriebenem Brief) oder mittels der hier gewählten Zustellungsart zustellen will, bleibt – mangels weitergehender positivrechtlicher Anordnungen – ihm überlassen. Schriftlichkeit ist mithin einzig als Gegensatz zu blosser Mündlichkeit zu verstehen. Jene bedeutet, dass ein Erklärungsinhalt in Schriftzeichen auf einem Erklärungsträger aufgezeichnet und dauerhaft festgehalten wird, wobei der Erklärungsträger ein Papierdokument oder ein elektronischer Datenträger sein kann, sofern das Erfordernis der Beständigkeit erfüllt ist (vgl. INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 13 OR). Diese im Privatrecht zu berücksichtigenden, indes ohne weiteres auch auf den Bereich der Mahnungen gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG anwendbaren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal im Bereich der Massenverwaltung – wozu auch der Versand von Mahnungen zu zählen ist – restriktivere Vorgaben nicht zweckmässig wären. Zu beachten ist weiter, dass der eigentliche Zweck der schriftlich verfassten Mahnung darin besteht, der versicherten Person in einer der Sicherheit im Rechtsverkehr hinreichend dienenden Weise eine dreissigtägige Zahlungsfrist einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen, was mit einer elektronisch übermittelten Mahnung grundsätzlich gleichermassen wie mit einem Papierdokument gewährleistet ist. Dass eine rechtsgültige Mahnung schliesslich – wie der Beschwerdeführer dafür hält (Beschwerde, S. 6, Ziff. 11) – einer Unterschrift bedarf, ist Art. 64a Abs. 1 KVG nicht zu entnehmen und ergibt sich namentlich auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Mahnverfahrens (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 32). Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob die via „SUPRAnet“ dem Beschwerdeführer zugestellten elektronischen Dokumente Urkundenqualität aufweisen (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5 ff.). 3.4 Zu berücksichtigen ist indessen, dass aus einer allenfalls mangelhaften Zustellung einer Mahnung der versicherten Person keine Nachteile erwachsen dürfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 10 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht insoweit zunächst geltend, er habe sich nie mit einer elektronischen Zustellung von Mahnungen einverstanden erklärt (Beschwerde, S. 5, Ziff. 5). In Ziffer 5e des Online-Vertrages (act. II 30) wird festgehalten, dass die Vertragspartei mit der Beitrittserklärung zum Online-Vertrag „SUPRAnet“ auf jeglichen Versand via Postweg verzichte. Es liege in ihrer Verantwortung, „SUPRAnet“ zu konsultieren und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin fristgerecht nachzukommen. Ferner wird die Vertragspartei darauf aufmerksam gemacht, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Ausnahme von Dokumenten, die nicht auf elektronischem Weg übermittelt werden könnten, keine Informationen auf dem Postweg zukommen lasse. Es sei Sache der Vertragspartei, die auf „SUPRAnet“ publizierten Dokumente wie Policen, Versicherungsbedingungen, Einzahlungsscheine, Leistungsabrechnungen, Kontoauszüge u.ä. zur Kenntnis zu nehmen. In der Präsentation von „SUPRAnet“ wird damit geworben, dass keine Briefpost in Papierform zugestellt werde bzw. die „gesamte Korrespondenz ausschliesslich“ über Internet erfolge (act. II 2). Zwar wird die Mahnung weder in der (bloss enumerativen) Aufzählung von Ziffer 5e noch in jener von Ziffer 1 des Online-Vertrages ausdrücklich erwähnt. Mangels einer konkreten Nennung oder Auflistung derjenigen Dokumente, welche postalisch zugestellt werden sowie in Anbetracht des Wortlautes von Ziffer 5e des Online-Vertrags, durfte der Beschwerdeführer indes nicht ohne weiteres annehmen, Mahnungen seien von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Vielmehr musste er bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Informationen und Bestimmungen bzw. unter Berücksichtigung auch der Bewerbung von „SUPRAnet“ ohne weiteres vom Grundsatz der elektronischen Zustellung von Dokumenten ausgehen. Dass hiervon ausgerechnet Mahnungen ausgenommen wären, welche in engem thematischem Zusammenhang mit der mittels „SUPRAnet“ u.a. bezweckten, internetbasierten Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungswesens steht, kann aus den nämlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 11 Im Übrigen ist es widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz, wenn sich der Beschwerdeführer mit der Anmeldung zu „SUPRAnet“ ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass jeglicher Versand von Mitteilungen nicht mehr auf postalischem, sondern auf elektronischem Weg erfolgt und in der Folge von den hierdurch eingeräumten Erleichterungen im Verkehr mit der Beschwerdegegnerin profitiert hat und sich nun darauf berufen will, dass eine auf elektronischem Weg erfolgte Mitteilung – hier eine Mahnung – nicht zulässig sei, sondern nur auf postalischem Weg hätte zugestellt werden dürfen. Hieraus folgt, dass selbst wenn entgegen dem Dargelegten die elektronische Zustellung einer Mahnung Art. 64a Abs. 1 KVG zuwiderliefe, die Berufung des Beschwerdeführers auf den angeblichen Formmangel gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.2 vorne) verstiesse; dies umso mehr, als jener um den vermeintlichen Formfehler offensichtlich gewusst hat und somit nicht irregeführt und dadurch hätte benachteiligt werden können (vgl. auch BGE 122 V 189 E. 2 S. 194). Es verhielte sich insofern ähnlich wie im Entscheid RKUV 1989 K 818 S. 327 E. 3b, als eine versicherte Person während Jahren von einem Versicherungsschutz profitierte, welcher gegen die Statuten verstiess, und nun plötzlich rückwirkend darauf verzichten und die bereits bezahlten Prämien zurückfordern wollte. Ein solches Begehren wurde vom damaligen EVG abschlägig beschieden. Soweit der Beschwerdeführer deshalb sinngemäss (auch) geltend macht, er habe nicht mit einer elektronischen Zustellung von Mahnungen rechnen müssen, vermag er damit nicht durchzudringen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe „aufgrund ungeklärter Umstände“ keinen Zugriff auf das Portal von „SUPRAnet“ gehabt (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3), womit er sinngemäss geltend macht, dass er die Mahnungen nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht (rechtsgenüglich) erstellt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Zugriffsschwierigkeiten tatsächlich bestanden. Mit Schreiben vom 20. April 2013 (act. II 11) hielt Letzterer fest, festgestellt haben zu müssen, „dass angeblich Ausstände in Höhe von knapp CHF 500 aufgelaufen sein sollen“. Nach Aktenlage war am 27. März 2013 der Betrag von Fr. 478.05 – mithin knapp Fr. 500.-- – letztmals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 12 gemahnt worden (act. II 8). Es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anderweitig als durch das nämliche, elektronisch zugestellte Mahnschreiben von den Ausständen Kenntnis erhalten haben könnte. Ferner werden die geltend gemachten Zugriffsschwierigkeiten auf „SUPRAnet“ vom Beschwerdeführer nicht belegt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) bzw. pauschal mit „ungeklärten Umständen“ begründet. Es wird jedoch nicht näher beschrieben, wie sich die Störung manifestierte bzw. ob allenfalls jeweils Fehlermeldungen erschienen. Namentlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die Ursache der behaupteten fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das „SUPRAnet“ allenfalls nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, sondern in jenem der Beschwerdegegnerin gelegen hat, womit auch offen bleiben kann, ob der in Ziffer 5b und c des Online-Vertrages (act. II 30) stipulierte Haftungsausschluss im vorliegend streitgegenständlichen Kontext anwendbar bzw. statthaft wäre. Die Beschwerdegegnerin wies denn auch mehrmals daraufhin, dass seitens des Beschwerdeführers nie eine Meldung betreffend allfälliger Zugriffsschwierigkeiten auf „SUPRAnet“ eingegangen sei (act. II 19; 28 S. 7 Ziff. 5; Beschwerdeantwort S. 11), welcher Darstellung Letzterer nicht (substanziiert) widersprach bzw. widerspricht. Abgesehen davon ist der technische Zugriff auf die Dienstleistungen von „SUPRAnet“ gemäss Ziffer 5a des Online-Vertrags ohnehin Sache der Vertragspartei und der Beschwerdeführer war dem bereits Gesagten zufolge selber dafür verantwortlich, „SUPRAnet“ zu konsultieren (Ziffer 5e des Online-Vertrages). Demnach vermöchte der Beschwerdeführer aus der behaupteten fehlenden Zugriffsmöglichkeit selbst dann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn deren Vorliegen für den massgeblichen Zeitraum hinreichend ausgewiesen wäre, was nach dem Gesagten jedoch ohnehin nicht der Fall ist. 3.5 Mit der von der Beschwerdegegnerin hinreichend dokumentierten Übermittlung der Mahnungen ins elektronische Postfach und der damit einhergehenden grundsätzlichen Möglichkeit des Beschwerdeführers (act. II 5; 7; 9), von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, gelten die Mahnschreiben unter den vorliegend gegebenen Umständen somit als überwiegend wahrscheinlich zugestellt. Damit wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 13 der Mahnungen für die Prämien der Monate Januar bis März 2013 in einer den rechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung tragenden Weise (vgl. E. 2.1.2 vorne) gemahnt. 3.6 Mit Bezug auf die nach der Annullation des „SUPRAnet“-Zugangs (act. II 11; 13) postalisch zugestellten Mahnungen für die Prämien der Monate April und Mai 2013 ergibt sich was folgt: 3.6.1 Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 (act. II 20) erinnerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehenden Prämien für die Monate April und Mai 2013. Mit „letzter Mahnung“ vom 27. Juni 2013 (act. II 21) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung der ausstehenden Prämien auf verbunden mit der Androhung, die Betreibung anzuheben, sollte die Zahlung nicht innert der angesetzten Frist erfolgen. Weil der Beschwerdeführer auch weiterhin säumig blieb, stellte die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren (act. II 22) und hob alsdann den gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl gerichteten Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2013 auf (act. II 24). 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei zu keiner Zeit eine schriftliche Mahnung zugestellt worden. Zunächst steht fest, dass sowohl die Zahlungserinnerung vom 24. Mai 2013 wie auch die Mahnung vom 27. Juni 2013 lediglich mit gewöhnlicher Post versandt wurden (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 11), womit ein direkter Zustellnachweis an sich nicht rechtsgenüglich erbracht werden kann. Zwar liegt eine fehlerhafte Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Sie ist allerdings nicht zu vermuten, sondern lediglich dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall: In der Einsprache vom 25. September 2013 (richtig wohl: 25. Oktober 2013 [act. II 26]) hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin stelle sich in der „vorgängigen Korrespondenz“ auf den Standpunkt, dass aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an „SUPRAnet“ eine Mahnung nicht mehr (zwingend) schriftlich zugehen müsse (S. 2, Ziff. 2). Mit „vorgängiger Korrespondenz“ kann ausweislich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 14 Akten indes einzig das mit gewöhnlicher Post zugestellte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2013 (act. II 19) gemeint sein, da in den mittels eingeschriebener Post versandten Verfügungen vom 24. Juli und 25. September 2013 (act. II 17; 25) die Frage nach den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Mahnung gar nicht thematisiert wurde. Überdies geht aus der Beschwerde (vgl. S. 6, Ziff. 9; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch das mit gewöhnlicher Post zugestellte Schreiben vom 31. Oktober 2013 (act. II 32) erhalten hat. Es erscheint mithin wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet die ebenfalls mittels gewöhnlicher Post verschickten Mahnungen für die Prämien April und Mai 2013 nicht erhalten haben will. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 31. Oktober 2013 hinsichtlich der Mahnung vom 27. Juni 2013 noch von einer Zustellung ins elektronische Postfach ausging, ergibt sich doch aus dem Auszug aus dem „SUPRAnet“-Konto vom 14. Februar 2014, dass nach dem 27. März 2013 keine Dokumente mehr ins elektronische Postfach zugestellt wurden (act. II 31). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem replikweise vorgebrachten Umstand, wonach er in einem Studentenwohnheim mit Postfach wohne und es auch dort zu einer fehlerhaften Zustellung habe kommen können, etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal er weder behauptet noch dartut, dass es in der Vergangenheit tatsächlich bereits zu fehlerhaften Zustellungen gekommen ist. Demnach ist unter den vorliegend gegebenen Umständen überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung die postalisch versandten Mahnungen auch tatsächlich zugestellt wurden. 3.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate Januar bis Mai 2013 somit zu Recht in Betreibung gesetzt und die entsprechenden Rechtsvorschläge anschliessend rechtskonform (vgl. E. 2.1 ff.) beseitigt hat. Ferner wird die Höhe der Prämien (vgl. act. II 13) – zu Recht – nicht bestritten. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin für die nicht bezahlten, fälligen Beitragsforderungen (vgl. E. 3.1.2 vorne) Verzugszinsen ab dem 1. Februar bzw. 15. April 2013 in der Höhe von 5% geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 15 gemacht hat (act. II 15; 23): Die Zinspflicht besteht von Gesetzes wegen ab dem Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen Prämie (vgl. E. 2.1.1 vorne). Im Weiteren war die Beschwerdegegnerin befugt, Mahnkosten zu erheben, da sich in den Versicherungsbedingungen eine ausreichende Grundlage dafür befindet, wie dies Art. 105b Abs. 2 KVV verlangt (vgl. Artikel 17.1 AVB [act. II 29]; E. 2.1.1 vorne). Vorliegend betragen die Mahnkosten, deren Höhe der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Frage stellt, insgesamt Fr. 100.-- (vgl. act. II 15; 23). Betreibungskosten bilden demgegenüber nicht Gegenstand der Rechtsöffnung, sondern sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 SchKG). Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 28) deshalb zu Recht von der Rechtsöffnung ausgenommen. 3.8 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 16 als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). 4.3.2 Im Lichte des Dargelegten kann nicht gesagt werden, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Nachdem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Mahnungen als zugestellt zu gelten haben und er es umgekehrt bei der pauschalen und nicht weiter belegten Behauptung belässt, nie Mahnungen erhalten zu haben, ist der vorliegende Prozess als aussichtslos zu qualifizieren, womit die Voraussetzung der Bedürftigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu prüfen ist. Es besteht somit kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der sich selbst vertretende Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, KV/14/41, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUPRA-1846 SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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