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Bern Verwaltungsgericht 25.09.2014 200 2014 396

25 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,791 parole·~14 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 14. März 2014 (120'750)

Testo integrale

200 14 396 AHV 200 14 397 AHV (2) publiziert in BVR 2015 S. 138 SCP/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert 1. A.________ Beschwerdeführerin 1 (Verfahren 200.2014.396) 2. B.________ gesetzlich vertreten durch Herrn C.________ (Beistand) Beschwerdeführer 2 (Verfahren 200.2014.397) beide vertreten durch Fürsprecher D.________ gegen Ausgleichskasse E. ________ Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 14. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ehegatten A.________ (nachfolgend: Versicherte 1 bzw. Beschwerdeführerin 1), geboren am … 1943, und B.________ (nachfolgend: Versicherter 2 bzw. Beschwerdeführer 2), geboren am … 1940 und verbeiständet, lebten nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes per … 1995 getrennt. Der Versicherte 2 war Bezüger einer Rente und einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, als diese Leistungen ab dem … 2005 durch eine Altersrente sowie eine Hilflosenentschädigung der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), beide ausgerichtet von der Ausgleichskasse E.________ (nachfolgend: E.________ bzw. Beschwerdegegnerin), abgelöst wurden (Akten der E.________, Antwortbeilage [AB] 1, 2). Im Jahr 2007 erreichte die Versicherte 1 das ordentliche Rentenalter und die E.________ sprach ihr ab dem … 2007 eine Altersrente (inkl. Kinderrente) zu, wobei die Renten des Ehepaars auf den monatlichen Höchstbetrag von Fr. 3‘315.-- plafoniert wurden (Verfügungen vom 9. Juli 2007 [AB 3, 4]). In der Folge schlossen die Versicherten am … 2007 eine Eheschutz- bzw. Trennungsvereinbarung ab, welche mit Entscheid des … vom … 2007 gerichtlich genehmigt wurde (AB 5). Daraufhin verfügte die E.________ am 22. November 2007, dass die AHV-Renten der Versicherten aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem … 2007 entplafoniert würden (AB 6, 7). B. Im Rahmen einer internen Kontrolle stellte die E.________ fest, dass die Versicherten seit dem … 2010 wieder zusammen in einer Hausgemeinschaft lebten. Aus diesem Grund verfügte die E.________ am 10. Januar 2014 rückwirkend die Plafonierung der Altersrenten der Versicherten auf die für Ehepaare maximale Höchstgrenze. Gleichzeitig forderte sie für zu viel ausgerichtete Leistungen verfügungsweise von der Versicherten 1 ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 3 nen Betrag von Fr. 12‘558.-- und vom Versicherten 2 einen solchen von Fr. 12‘787.-- zurück (AB 8, 9). Die dagegen von den Versicherten erhobenen Einsprachen wies die E.________ mit zwei Einspracheentscheiden vom 14. März 2014 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf die Rentenplafonierung die aufschiebende Wirkung, es würden ab sofort nur noch plafonierte Renten ausgerichtet; das Rückforderungsverfahren bleibe pendent (AB 10 – 14). C. Dagegen erhoben die Versicherten, beide vertreten durch Fürsprecher D.________, mit zwei getrennten Eingaben am 28. April 2014 Beschwerde. In beiden Beschwerden wird beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei weiterhin auf die Plafonierung der AHV-Altersrente zu verzichten, unter Kostenfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren AHV/2014/396 und AHV/2014/397. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerden. Am 1. September 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde. Mit Eingabe vom 5. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden zusätzliche Ausführungen machen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (AB 13, 14). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Rentenplafonierung ab dem … 2010. Die Rückforderung der seit diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichteten Leistungen von Fr. 12‘558.-- und Fr. 12‘787.-- wird von den Beschwerdeführenden – sollte die Rentenplafonierung zulässig sein – nicht bestritten und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Rückforderungsvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG nicht erfüllt wären. 1.3 Mit Blick auf das in Erwägung 1.2 hiervor Ausgeführte übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern fällt (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5511 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2010). 2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 6 sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 138 V 17 E. 4.2 S. 20). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 148 E. 5.1 S. 153). 2.3 Gesetzesmaterialien können dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 7 3. 3.1 Vorliegend geht es um die Auslegung der in Art. 35 Abs. 2 AHVG enthaltenen Umschreibung "Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde". Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich im Wesentlichen vor (Beschwerden S. 3 ff.), die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 2 habe sich zwischen 2007 und 2010 dermassen stark verschlechtert, dass ein selbstständiges Wohnen unmöglich geworden sei, weshalb er per … 2010 in ein betreutes Wohnen nach … zu seiner Ehefrau umgezogen sei. Weiter wird vorgebracht, der Wortlaut von Rz. 5511 RWL gehe über die gesetzliche Regelung von Art. 35 Abs. 2 AHVG hinaus. Art. 179 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) regle das Dahinfallen der Eheschutzmassnahmen, wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufnähmen. Voraussetzung dafür sei der vorbehaltlose Wille beider Ehegatten zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführenden hätten ausdrücklich erklärt, dass das gemeinsame Zusammenleben nicht wieder aufgenommen werde. Zudem bestünden getrennte Kassen, der Beschwerdeführer 2 lebe in Untermiete und die Beschwerdeführerin 1 erbringe ihre Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. In der Regel könne zwar davon ausgegangen werden, dass mit der Begründung der Hausgemeinschaft auch die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, da hier keine Hausgemeinschaft bestehe, sondern ein Betreuungs- und Pflegevertrag, welcher auch das Untermietverhältnis regle. Ausserdem habe die Steuerverwaltung anerkannt, dass die Beschwerdeführenden ihr Eheleben nicht wieder aufgenommen hätten. Die Veranlagung sei seit 2010 trotz gemeinsamer Wohnadresse immer getrennt erfolgt. Ausserdem sei das Pflegeverhältnis gut dokumentiert, weshalb kein Rechtsmissbrauch vorliege. Vielmehr würden bei einem Heimaufenthalt der Allgemeinheit wesentlich höhere Kosten entstehen, welche durch die Ergänzungsleistungen abgedeckt werden müssten. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin hauptsächlich geltend (Beschwerdeantwort S. 2 f.), der Wortlaut von Art. 179 Abs. 2 ZGB sei klar und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 8 bedürfe keiner Interpretation: "Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin". Das Gesetz nenne nur die äusserliche Tatsache des Zusammenlebens, die Beweggründe dafür seien nicht von Belang. Damit könne aber der Begriff der "Hausgemeinschaft" gemäss RWL nicht anders interpretiert werden, als dass es auf die Tatsache ankomme, dass Ehegatten wieder unter gemeinsamem Dach bzw. in der gemeinsamen Wohnung lebten. Es sei sachgerecht, allein auf die äussere Erscheinung der Hausgemeinschaft abzustellen. Nur so könnten sämtliche Formen des Zusammenlebens von Ehegatten im gleichen Haushalt gleich behandelt werden. Alles andere würde der Verhinderung von Missbräuchen entgegenlaufen. Zudem sei die Tatsache, dass ein gemeinsamer Haushalt geringere Kosten verursache, mit ein Grund für die Plafonierung der Renten. Schliesslich habe die steuerrechtliche Behandlung der Beschwerdeführenden keinen Einfluss auf deren sozialversicherungsrechtliche Situation. 3.2 3.2.1 Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesgericht) hat sich im Entscheid vom 30. April 2003, I 399/02, E. 1, zur Konkretisierung von Art. 35 Abs. 2 AHVG durch die Verwaltungsweisungen geäussert. Das EVG nahm Bezug auf die damals bzw. seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung der RWL, Rz. 5504, wonach der gemeinsame Haushalt als aufgehoben gelte, wenn die Ehe durch richterliche Verfügung (Art. 176 ff. ZGB) oder richterliches Urteil (Art. 117 ff. ZGB) vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt worden sei; lebten die Ehegatten hingegen trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so seien die Renten zu plafonieren. Das EVG erachtete diese bundesamtliche Konkretisierung der gesetzlichen Regelung als rechtmässig (I 399/02, E. 1), was auch für die im vorliegenden Fall anwendbare Rz. 5511 RWL (gültig seit dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2010; vgl. E. 2.1 hiervor) Gültigkeit hat, da die betreffende Regelung im Vergleich zum Jahr 2001 inhaltlich keine Änderung erfahren hat. 3.2.2 Sodann ist aufgrund der Gesetzesmaterialien zu Art. 35 Abs. 2 AHVG bei der Auslegung der Umschreibung "Ehepaaren, deren gemein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 9 samer Haushalt richterlich aufgehoben wurde" entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht von einer formal-zivilrechtlichen, sondern vielmehr von einer tatsächlich-wirtschaftlichen Betrachtung auszugehen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde erkannt, dass es äusserst schwierig ist, ein "getrennt lebendes Ehepaar" zu definieren; dennoch wollte man getrennt lebende Eheleute nicht schlechter stellen als Einzelpersonen oder Konkubinatspaare (Votum Berichterstatter SR Kündig vom 9. Juni 1994, Amtl. Bull. SR 1994 S. 606). Das Kriterium der gerichtlichen Trennung wurde als Anknüpfungspunkt genannt, um Missbrauchsfälle zu verhindern (Votum BR Dreifuss vom 9. Juni 1994, Amtl. Bull., a.a.O.). Letztlich hat dieses Erfordernis auch Eingang in den Gesetzestext gefunden (vgl. Votum Berichterstatter NR Allenspach vom 21. September 1994, Amtl. Bull. NR 1994 S. 1357). Weiter wurde mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung darauf hingewiesen, dass bei getrennt lebenden Ehepaaren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht (Votum BR Dreifuss vom 9. Juni 1994, Amtl. Bull. SR 1994 S. 606). Der Begriff des gemeinsamen Haushaltes wurde sodann in der Diskussion für umschreibungs- und erläuterungsbedürftig erklärt (Voten NR Seiler und Berichterstatter NR Allenspach vom 10. März 1993, Amtl. Bull. NR 1993 S. 261 und 263). 3.2.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 pflegebedürftig ist und eine Hilflosenentschädigung beansprucht (vgl. AB 2), mithin von seiner alters- und gesundheitsbedingten Konstitution her gar nicht in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Er lebt denn auch im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin 1, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich zudem nach der Aktenlage sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ethischen Gründen bereit erklärt, ihren Ehemann wieder bei sich aufzunehmen und ihn zu pflegen. Es mag zutreffen, dass die Ehegatten dieses Pflege- und Betreuungsverhältnis mittels Vertrag juristisch abgesichert haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie bei wirtschaftlich-objektiver Betrachtung faktisch wiederum in einer ehelichen Gemeinschaft bzw. in einer Hausgemeinschaft leben und zufolge dieser Lebensgemeinschaft Kosteneinsparungen zu verzeichnen haben, welche nach dem Willen des Gesetzgebers zur Plafonierung der Altersrenten führen soll. Da vorliegend – wie erwähnt – eine tatsächlich-wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greift, ist die Erklärung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 10 der Beschwerdeführenden, das gemeinsame (eheliche) Zusammenleben nicht wieder aufgenommen zu haben, nicht entscheidwesentlich. Auch aus der steuerrechtlichen Situation der getrennten Veranlagung können die Beschwerdeführenden für das vorliegende sozialversicherungsrechtliche Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebensowenig vermag der Umstand, dass die aktuelle Lebenssituation der Beschwerdeführenden allenfalls zu Kosteneinsparungen in einem anderen Sozialversicherungszweig führt, eine Entplafonierung der Renten zu rechtfertigen. 3.2.4 In der Stellungnahme vom 5. September 2014 machen die Beschwerdeführenden zudem geltend, das von der Beschwerdegegnerin angeführte Kostenargument sei nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführenden im Falle einer Scheidung und unter Weiterführung der Hausgemeinschaft auch nicht plafonierte Renten erhielten. Bei dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführenden, dass verheiratete Ehegatten im Zusammenhang mit der Rentenplafonierung nicht mit geschiedenen Eheleuten verglichen werden können, da die Rentenplafonierung nach Art. 35 AHVG gemäss BGE 140 I 77 zwischen Ehepaaren (und eingetragenen Partnern) einerseits und Konkubinatspaaren (bzw. geschiedenen Ehegatten) andererseits zu einer Ungleichbehandlung führt, welche sich jedoch auf sachliche Gründe stützt und aus Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) keine unzulässige Diskriminierung darstellt, da den verheirateten Paaren (und den eingetragenen Partnerschaften) zahlreiche Privilegien eingeräumt werden (vgl. BGE 140 I 77 E. 9 S. 88). Das Kostenargument bzw. die Einsparung bei einem gemeinsamen Haushalt spielt demnach bei verheirateten Paaren – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3 hiervor) – nach dem Willen des Gesetzgebers eine wesentliche Rolle, nicht jedoch bei Konkubinatspaaren oder geschiedenen Ehegatten. 3.3 Nach dem Ausgeführten geht Rz. 5511 RWL nicht über Art. 35 Abs. 2 AHVG hinaus, vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach vorliegend zu Recht ab dem … 2010 eine Rentenplafonierung vorgenommen. Mit Blick auf dieses Ergebnis sind auch die Rückforderungen im Betrag von Fr. 12‘558.-- gegenü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 11 ber der Beschwerdeführerin 1 und von Fr. 12‘787.-- gegenüber dem Beschwerdeführer 2 nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.2 hiervor). Folglich sind die Beschwerden abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse E.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. September 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, AHV/14/396, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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