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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2014 200 2014 38

2 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,961 parole·~25 min·7

Riassunto

Verfügung vom 27. November 2013

Testo integrale

200 14 38 IV GRD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine …, danach arbeitete er im Sommer als … und im Winter als … (Dossier der IV-Stelle Bern [IVB], Antwortbeilage [AB] 33). Er meldete sich erstmals im April 1997 zum Bezug von Leistungen an (AB Vorakten 33). Mit Verfügung vom 6. August 1998 wies die IVB das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es habe nicht während mindestens einem Jahr ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden (AB Vorakten 9). Im Januar 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB an (AB 1). Die IVB holte die Akten der Arbeitslosenkasse (AB 5, 11), Berichte der behandelnden Ärzte PD Dr. med. D.________, Spezialarzt für Neurochirurgie FMH, vom 9. Mai 2000 (AB 7) und Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Oktober 2000 (AB 24) sowie vom 9. Januar 2001 (AB 28) ein. Nach Einholung eines Schlussberichts der Abteilung berufliche Eingliederung vom 9. Mai 2001 (AB 33) und eines Abklärungsberichts Landwirtschaft vom 5. Dezember 2001 (AB 36) verfügte die IVB am 12. März 2002 – wie mit Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 37) – ab dem 1. Januar 2000 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % (AB 39). Bei zwei Revisionen von Amtes wegen im Oktober 2004 (AB 40) und September 2008 (AB 46) wurde die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % bestätigt (Verfügungen vom 15. Dezember 2004 [AB 43] und 30. März 2009 [AB 56]). B. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen im Oktober 2012 (AB 58) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 58). Die IVB holte einen IK-Auszug (AB 57) und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 12. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 3 2012 (AB 63) ein. Weiter veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2013 [AB 65]). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2013 stellte die IVB wiedererwägungsweise die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. März 2002 erweise sich als zweifellos unrichtig, da die IVB beim Einkommensvergleich einzig auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit und nicht auf diejenige in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit, welche für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend gewesen wäre, abgestellt habe. Die Zusprechung der halben Rente sei daher in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln erfolgt. Die korrekte Invaliditätsbemessung hätte hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt. Die damalige Bejahung der halben Rente habe sich somit nicht mehr im Bereich der vertretbaren Ermessensausübung bewegt. Die Zusprechung der halben Rente gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 12. März 2002 sei damit als zweifellos unrichtig einzustufen (AB 67). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 14. November 2013 (AB 69) Einwendungen. Mit Verfügung vom 27. November 2013 stellte die IVB wiedererwägungsweise die Rente auf Ende Dezember 2013 ein (AB 72). C. Am 13. Januar 2014 hat der Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, Beschwerde erhoben. Er beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 4 Der Versicherte bestreitet das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes. Anlässlich der erstmaligen Rentenfestsetzung im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei abgewogen worden, ob das Invalideneinkommen gestützt auf die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit festzulegen sei. Der Entscheid sei im Lichte der damaligen Praxis auch klar vertretbar. Die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprechung sei dem RAD nicht explizit gestellt worden. Der RAD habe eine angepasste Tätigkeit von maximal 6 Stunden als zumutbar erachtet, dabei gehe er von einer Leistungsminderung von 30 % aus. Eine gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprechung sei nicht eingetreten. Auch eine Veränderung der Verwertbarkeit werde nicht behauptet, dies sei auch in keiner Weise überprüft worden. Es liegen somit weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund vor, der eine Rentenanpassung erlauben würde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Am 27. Mai 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). In der Zeit zwischen der Rentenzusprechung (12. März 2002 [AB 39]) und der streitigen Rentenaufhebung (14. Februar 2013 [AB 78]) erfolgten die 4., die 5. und die 6. IV-Revision. Ab dem 1. Januar 2012 sind ferner auch die Bestimmungen der 6. IV-Revision beachtlich. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). Dasselbe gilt für die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, wurde damit doch keine Änderung der Invaliditätsbemessung vorgenommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 6 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Nach aArt. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20 [in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung]) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefällen hat die versicherte Person nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (resp. aArt. 28 Abs. 1 IVG geltend bis Ende 2007) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 7 telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 2.6 2.6.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.6.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 8 liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, E. 2.2). 2.6.3 Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles. Die Erheblichkeit ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 12. März 2002 (AB 39) zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (E. 2.6.1 hiervor) ist. Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149, 125 V 383 E. 3 S. 390). 3.2 Bis zum Zeitpunkt der Leistungszusprechung (AB 39) lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 5. Mai 2000 diagnostizierte PD Dr. med. D.________ einen Status nach Postdiskektomie-Instabilität und Verplattung L4/S1 nach Louis mit posterolateraler Spondylodese, Entfernung des Osteosynthesematerials mit Auffinden eines adäquaten ossären Durchbaus. Die letzte Abklärung mittels Funktionsaufnahmen der LWS und MR- Diagnostik sei unauffällig ausgefallen, insbesondere könne keine Neuro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 9 kompression oder Überlastung des angrenzenden Bewegungssegments nachgewiesen werden. Weiterhin beklage der Beschwerdeführer lumbovertebrale Beschwerden, meist häufig lumbal blockiert. Es bestehe eine zusätzliche psychosoziale Problematik (AB 7 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. D.________ fest, wenn das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden könne, sollte die Erwerbstätigkeit möglich sein, inwieweit dies im Landwirtschaftsbetrieb realisierbar sei, sei fraglich. Eine Umschulung sei aufgrund der vorgängig gemachten Angaben schwierig (AB 7 S. 3). 3.2.2 Im Bericht vom 18. Oktober 2000 (AB 24) bzw. 9. Januar 2001 (AB 28 S. 5) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit osteodegenerative Veränderungen im Bereich der LWS, eine Diskushernie L5/S1, eine Spondylodese L4/S1, eine rezidivierende ISG Blockierung, Fingeramputationen an beiden Händen nach Sprengunfall, eine Teilamputation Dig. IV links nach/durch Beil, Rippenfrakturen und eine Scapulafraktur links nach Motorradunfall. Der Hausarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Januar 1999 (AB 28 S. 5). Eine Arbeit sei dem Beschwerdeführer insgesamt noch zumutbar mit reduzierter Belastbarkeit. Unmöglich sei das Tragen von Gewichten über 20 bis 25 kg, entsprechendes Heben; es müssten nach drei bis vier Stunden Arbeitspausen mit Liegen von 15 bis 30 Minuten eingeschaltet werden. Damit seien das Arbeitstempo und die tägliche Arbeitsleistung entsprechend reduziert. Die Feinmotorik sei durch die Amputationen erheblich eingeschränkt. Es seien somit nur ‚grobe‘ Arbeiten möglich (AB 28 S. 8). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Rentenzusprechung auf die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.2 hiervor), den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Dezember 2001 (AB 36) sowie den Schlussbericht der beruflichen Abklärung vom 9. Mai 2001 (AB 33) ab. In den ärztlichen Berichten wurde ein nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil formuliert. Dieses wurde von den Fachleuten der IVB bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit übernommen, dabei befassten sie sich nicht nur mit den Einschränkungen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden, sondern es wurde auch festgehalten, dass die Feinmotorik der Hände eingeschränkt sei (vgl. AB 28 S. 8, 33 S. 1, 36 S. 1). Im Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 10 klärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Dezember 2001 (AB 36) sowie im Schlussbericht der beruflichen Abklärung vom 9. Mai 2001 (AB 33) wurde auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers beurteilt: Die Fachleute legten im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 9. Mai 2001 (AB 33) – unter Berücksichtigung der Auswirkung der Behinderung (AB 33 S. 1) – dar: „eine einigermassen angepasste Tätigkeit zu finden (die dann auch noch realisierbar ist), gleicht beinahe der Quadratur des Kreises“. Sie erachteten zudem, dass körperlich belastende Arbeiten auf die Dauer nicht machbar seien, da sonst die Gefahr einer Überlastung der an die Spondylodese anschliessenden Segmente zu gross sei. Die schwereren Arbeiten auf der … wie im kleinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb übernehme im Moment die Partnerin des Beschwerdeführers. Weiter kamen sie zum Schluss, dass eine mehr handwerklich orientierte Tätigkeit, welche körperlich nicht zu anstrengend sei, wie z.B. … oder ähnliches, was dem Beschwerdeführer eigentlich entsprechen würde, angesichts der eingeschränkten Funktion und Empfindlichkeit der Hände nicht denkbar sei (AB 33 S. 2). Im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Dezember 2001 wurde in der Folge festgehalten, dass eine bessere Eingliederung durch die Abteilung für berufliche Eingliederung bereits geprüft worden sei (AB 36 S. 3). Im Schlussbericht der beruflichen Abklärung vom 9. Mai 2001 wurde der Anteil des Landwirtschaftseinkommens am Gesamteinkommen – der Beschwerdeführer war weiterhin beim … und als … tätig – auf maximal 40 % berechnet (AB 33 S. 2). Im Betätigungsvergleich im landwirtschaftlichen Bereich ergab sich eine Arbeitsfähigkeit von 67 % (AB 36 S. 8). Die Fachleute erachteten zudem die weiteren Tätigkeiten als zumutbar. Dabei berücksichtigten sie die Abgeltung als … als Invalider nunmehr zur Hälfte, da die Partnerin aufgrund der Einschränkungen vermehrt Aufgaben übernehme (als Valider zu 2/3; AB 36 S. 2 unten). Die Tätigkeit als … (oder eine ähnliche leichte Arbeit) wurde als zumutbar erachtet (AB 36 S. 3 oben). Gestützt auf die Abklärungen ermittelten die Fachleute im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Dezember 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 42‘490.-- (Einkommen des Beschwerdeführers als … und …) und ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘500.-- (gestützt auf das Einkommen als …, … und … oder einer ähnlichen leichten Arbeit). Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 54 % (AB 36 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 11 3.4 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 54 % basierte auf den von den Fachleuten vorgenommenen Abklärungen und ist demzufolge nicht als zweifellos unrichtig zu bezeichnen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Nach der Rechtsprechung hat ein selbstständig erwerbender Landwirt zwar unter bestimmten Voraussetzungen aus der Sicht der Invalidenversicherung aufgrund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 18. Februar 2002, I 287/00, E. 3a) und es kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. ZAK 1983 S. 256; Entscheid des EVG vom 12. September 2001, I 145/01, E. 2b). Die IVB hat hier im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 12. März 2002 (stillschweigend) verneint, dass die Voraussetzungen für einen beruflichen Wechsel beim Beschwerdeführer vorhanden waren: Nach dem oben Gesagten haben sich die Abklärungsfachleute mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine andere als die landwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Betrieb zumutbar wäre, auseinandergesetzt und zu Recht die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes als unzumutbar erachtet. Auch wenn sie sich nicht explizit zu den einzelnen Voraussetzungen äusserten, so erfolgten doch Bemerkungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers; zudem berücksichtigten sie die medizinische Situation, insbesondere auch die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten (z.B. …; AB 33 S. 2). Es lässt sich somit ein einziger denkbarer Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – nicht ziehen (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 3.5 Nach dem Gesagten ist die rentenzusprechende Verfügung vom 12. März 2002 (AB 39) nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 12 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 4.2 Zu vergleichen ist hier der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 12. März 2002 (AB 39) mit demjenigen der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 (AB 72; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). Die IVB nahm zwar im Oktober 2004 (AB 40) und September 2008 (AB 46) Revisionen von Amtes wegen vor; es fand jedoch keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches statt, d.h. es wurde kein Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr lediglich noch als … tätig ist und seine Arbeit als … und … aufgegeben hat (vgl. AB 66 S. 5). Damit liegt im Erwerbsbereich eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen ist (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 13 4.3 4.3.1 Im Rahmen der Revision von Amtes wegen von Oktober 2012 (AB 58) holte die IVB den Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2012 ein (AB 63). Darin wurde von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen (vgl. AB 83 S. 3 Ziff. 1.6). Weiter hielt der Hausarzt fest, es beständen körperliche Einschränkungen durch Fingerteilamputationen nach Sprengunfall sowie Rückenschmerzen bei chronischem Rückenleiden bei Diskopathie/Spondylopathie. Feinmotorische Arbeiten könnten nicht verrichtet werden und die Belastbarkeit (Heben über 15 bis 20 kg) sowie Belastungsdauer seien vermindert (AB 63 S. 3 Ziff. 1.7). 4.3.2 Im RAD-Bericht vom 25. Juni 2013 hielt Dr. med. F.________ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest, als …, wobei der Beschwerdeführer körperliche Schwerstarbeit nach Möglichkeit vermeide, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Als angepasste Tätigkeit bezeichnete Dr. med. F.________ eine körperlich leichte Arbeit, mit der Möglichkeit von zusätzlichen Arbeitspausen, ohne belastende Körperhaltungen (ohne Zwangshaltungen, ohne Haltearbeit), eher wechselbelastend, zumeist kein Heben und Tragen von Lasten, maximale gelegentliche Gewichtsbelastung von 10 kg, ohne unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne Rotationsbewegungen des Oberkörpers sowie ohne vibrierende und rüttelnde axiale Einwirkungen auf die Wirbelsäule. Eine solche Tätigkeit erachtete der RAD-Arzt in einem Arbeitspensum von maximal 6 Stunden und mit einer Leistungsminderung von 30 % für zumutbar (AB 33 S. 5). 4.4 Der Bericht des RAD-Arztes vom 25. Juni 2013 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 137 V 2010 E. 6.2.2 S. 269): der Bericht erfolgte gestützt auf eine Untersuchung (AB 65) und der RAD-Arzt hatte Kenntnis der Vorakten (AB 66 S. 2 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der landwirtschaftlichen und in einer angepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar und schlüssig. Damit erbringt er vollen Beweis (vgl. BGE 125 V. 351 E. 3b/bb S. 353). Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als … und in einer angepassten Tätigkeit von einem zumutbaren Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 14 beitspensum von maximal 6 Stunden und einer Leistungsminderung von 30 % auszugehen. 4.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 (AB 72) von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 12. März 2002 (AB 39) und nicht von einer Revision aus, weshalb sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat und keinen Abklärungsbericht Landwirtschaft einholen liess. Dies wird sie nunmehr nachzuholen haben, dabei wird sie das Folgende zu berücksichtigen und abzuwägen haben: Es ist vorab die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer heute allenfalls die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und ein beruflicher Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) zumutbar wären. Denn einerseits hat der Beschwerdeführer (Jg. 1963) noch eine längere Aktivitätsdauer von 15 Jahren vor sich und es liegt offensichtlich ein nichtexistenzsichernder landwirtschaftlicher Betrieb vor, denn die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen in der ursprünglichen Verfügung vom 12. März 2002 nicht nur aufgrund der damals vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger … ermittelt, sondern auch gestützt auf die erzielten Einkommen als … auf der … im Sommer und als … im Winter (oder eine ähnliche leichte Tätigkeit; AB 36 S. 3), wobei er letztere Tätigkeiten aufgegeben hat (AB 66 S. 5). Anderseits übt der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Tätigkeit, in welcher er zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4 hiervor), seit Jahren aus (Übernahme des Betriebes im September 2001 [AB 36 S. 2]) und er ist mittlerweile über 50 Jahre alt. Zudem ist unter Berücksichtigung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, welcher ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 5.2), festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zwar zumutbar ist, dabei jedoch das vom RAD- Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil und die attestierte Arbeitsfähigkeit zu beachten sind (AB 66 S. 5). Die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beträgt denn auch 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunden pro Woche und die Leistungsminderung 30 %. Dies entspricht einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit (30 ./. 41,7 [Die Volkswirtschaft, Heft 12, 2013, Tabelle B9.2 betriebsübliche wöchentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 15 che Arbeitszeit, Total, 2012] x 100 x 0,7 = 50,3). Damit ist letztlich die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht höher zu veranschlagen als diejenige in der Landwirtschaft. Es bestehen somit auch Gründe dafür, dass die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht anders zu beantworten ist, als dies die IVB im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 12. März 2002 (AB 39) vorgenommen hat. Geht die Beschwerdegegnerin nach Berücksichtigung der gesamten Umstände davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes allenfalls nicht zumutbar ist, so hat sie im landwirtschaftlichen Bereich einen Betätigungsvergleich zu erstellen. Zudem hat sie angesichts des nichtexistenzsichernden landwirtschaftlichen Betriebes weiter die Frage zu prüfen, wie der Beschwerdeführer die nicht durch Aufgaben des landwirtschaftlichen Betriebs gebundene Leistungsfähigkeit – nach dem Wegfall der Tätigkeit als … und … (vgl. AB 36 S. 2 f., 66 S. 5) – erwerblich zu verwerten hat. 4.6 Nach dem Gesagten kann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zurzeit nicht ein Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere auch einen Abklärungsbericht Landwirtschaft zu erstellen und gestützt darauf eine Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Mit angefochtener Verfügung vom 27. November 2013 wurde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (AB 72 S. 3). Während der Dauer des Abklärungsverfahrens wird die Beschwerdegegnerin die Rente nicht auszurichten haben (vgl. Entscheid des BGer vom 11. November 2010, 8C_451/2010, E. 4.3 und 4.4). Sollten die noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen allenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wird die IVB diese Rente seit ihrer Einstellung auf Ende Dezember 2013 nachzuzahlen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 16 4.7 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 17 Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-festgelegt. Gestützt auf die angemessene Kostennote von Fürsprecher C.________, vom 25. Februar 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘521.-- (11,7 Stunden à Fr. 130.--), zuzüglich Ausgaben von Fr. 137.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.70 (8% auf Fr. 1‘658.60), somit Fr. 1‘791.30, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘791.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2014, IV/14/38, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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