Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.06.2014 200 2014 358

18 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,667 parole·~13 min·8

Riassunto

Verfügung vom 25. März 2014

Testo integrale

200 14 358 IV KNB/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2012, unter Hinweis auf eine Lernschwäche, bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Massnahmen beruflicher Art an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese stellte dem Versicherten nach medizinischen Abklärungen mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 (AB 15) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch C.________ vom Ausbildungsbetrieb H.________ in …, mit Einwand vom 25. Oktober 2013 (AB 16) nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 19) an ihrem Vorbescheid fest und verfügte am 25. März 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Sie erwog hauptsächlich, die Ausprägung der Lernbehinderung erfülle das Kriterium einer «leichten Intelligenzminderung» nicht und der Intelligenzquotient (IQ) von 82 liege über der Schwelle von 70 Punkten, weshalb keine Invalidisierung bzw. verminderte Arbeitsfähigkeit vorliege. B. Mit Eingabe vom 15. April 2014 erhob der Versicherte durch seine Vertretung Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen und sinngemäss aus, die absolvierte «Schnupperlehre» habe offenbart, dass er keinem Leistungsdruck standhalte und sehr viel Verständnis benötige. Zwar habe die Eignungsabklärung ergeben, dass er aus schulischer Sicht in der Lage wäre, die geplante Attest-Ausbildung zu durchlaufen, er sei jedoch auf einen Lehrbetrieb angewiesen, der ihm einen geschützten Rahmen bieten könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 3 Am 7. Mai 2014 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem einen Förderbericht des Klassenlehrers vom 4. Mai 2014 sowie aufforderungsgemäss eine Prozessvollmacht ein (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilagen [BB] 4 f.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2014 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art in Form erstmaliger beruflicher Ausbildung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Abs. 2 lit. b]). 2.3 Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 5 heitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1 S. 461 f.). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch Rz. 3012 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KS- BE]). 2.4 Liegen Leistungen nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt – wie bei der Invaliditätsbemessung – den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Die Frage, ob ein Versicherter im Sinne dieser Grundsätze und unter Würdigung der erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen im Einzelfall als invalid im Sinne von Art. 16 IVG zu betrachten ist, bedeutet Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes mit Ermessenscharakter, weshalb nur Richtlinien formuliert, nicht aber abschliessende Umschreibungen des Invaliditätstatbestandes vorgenommen werden können. Eine leistungsspezifische Invalidität nach Art. 16 Abs. 1 IVG kann auch darin bestehen, dass eine versicherte Person wegen der gesamtheitlichen Beeinträchtigungen und mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen in einem durchschnittlichen Lehrbetrieb ihre erstmalige Ausbildung im geschützten Rahmen einer spezialisierten Ausbildungsinstitution absolvieren muss (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010 S. 178 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer möchte im August 2014 eine zweijährige Ausbildung zum … EBA (Eidgenössisches Berufsattest) im Ausbildungsbetrieb H.________ in … beginnen. Sein Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte ihm eine hohe Motivation und vertrat die Ansicht, dass sein Patient in der Lage sei, eine derartige Ausbildung zu bestehen (vgl. AB 9/7 Ziff. 7). Er diagnostizierte im Bericht vom 22. Mai 2013 (AB 9) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im untersten Normbereich bei einem IQ von 84 (Erstdiagnose im Jahr 2003) mit jedoch ausgeglichenem Leistungsprofil. Er erklärte, der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch insoweit aus, als dass der Beschwerdeführer die (in die Regelklasse der Sekundarstufe I integrierte) Kleinklasse besuche und vor allem im schulischen Bereich Unterstützung benötige. Im Beiblatt zum betreffenden Arztbericht gab Dr. med. D.________ am 6. Juni 2013 an, körperlich bestünden sicherlich keine Einschränkungen im grobmotorischen Bereich, während eine Beeinträchtigung der Feinmotorik denkbar, jedoch nicht abgeklärt sei. Die Einschränkung der geistigen und intellektuellen Fähigkeiten sei dagegen offensichtlich und würde im E.________ abgeklärt (AB 9/7 Ziff. 6). Im Bericht vom 28. August 2013 (AB 12) über die neuropsychologische Sprechstunden in der Abteilung Neuropädiatrie, Entwicklung und Rehabilitation des E.________ vom 26. August 2013 vermerkte die Neuropsychologin, M Sc F.________, die folgenden Diagnosen: Eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit im Grenzbereich der untersten Norm (IQ 82 nach K-ABC [Kaufman Assessment Battery for Children]), im Rahmen einer leichten Lernbehinderung, bei ausgeglichenem Leistungsprofil (diagnostiziert im Mai 2004). Aktuell: Kognitive Leistungsfähigkeit knapp im altersentsprechenden Durchschnitt mit/bei: - Stärken im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und sprachlichen Schlussfolgern - Schwächen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit und im auditiven Arbeitsgedächtnis Sie ermittelte anhand des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Kinder (HAWIK IV) ebenfalls einen IQ von 82 (vgl. AB 12/4) und gab unter ande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 7 rem an, der Beschwerdeführer werde die angestrebte zweijährige Ausbildung ihres Erachtens problemlos bewerkstelligen. Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, erklärte am 2. Oktober 2013, die durch die Neuropsychologin dokumentierten Auffälligkeiten in Teilfunktionen des Denkens erreichten nicht ein Ausmass, welches eine Invalidität zu begründen vermöchte (AB 14). In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2014 (AB 19) führte er sodann aus, in Anbetracht des niedrigen Werts bezüglich Verarbeitungsgeschwindigkeit stelle sich die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Neuromotorik zeigen könnte, in der «Einsprache» würden jedoch gerade nicht qualitativ ungenügende praktische Leistungen als kritisches Moment geltend gemacht, sondern eine vermeintlich vorliegende generelle Minderintelligenz. Die kognitiven Ressourcen lägen aber in einem Bereich, den man bei einem Absolventen der Kleinklasse erwarten würde, teilweise seien sie sogar erheblich besser. Aus medizinischer bzw. neuropsychologischer Sicht bestehe kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 8 strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2014 (AB 21) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. med. G.________. Der RAD-Arzt gelangte in Kenntnis der vollständigen Anamnese aufgrund seiner fachärztlichen Einschätzung zum Schluss, dass allein die dokumentierten Auffälligkeiten in Teilfunktionen des Denkens (Verarbeitungsgeschwindigkeit, auditives Arbeitsgedächtnis [AB 12/2]) nicht invalidisierend wirken (AB 14/2). Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage nachvollziehbar und einleuchtend, zumal auch keine wesentliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert diagnostiziert wurde. Der im E.________ am 26. August 2013 anhand verschiedener Testbatterien (K-ABC, HAWIK IV) festgestellte IQ von 82 (AB 12/1) liegt nicht in der Nähe der Grenze zum invalidenversicherungsrechtlich relevanten IQ von 70 (vgl. Rz. 1011 des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gültigen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), sondern innerhalb der Bandbreite einer niedrigen Intelligenz (IQ 70 bis 84). Er erreicht auch nicht einen Schweregrad, der als ein Gesundheitsschaden im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) der Weltgesundheitsorganisation zu qualifizieren wäre (vgl. HELMUT REMSCHMIDT, Kinderund Jugendpsychiatrie, 3. Aufl., 2000, S. 101; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl. 2011, S. 996; DILLING/MAMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 308 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 9 Der Beschwerdeführer weist generell eine langsamere Arbeitsgeschwindigkeit auf (AB 12/2) und nach dem Dafürhalten seines Klassenlehrers (BB 5) bzw. seines Vertreters (AB 16/2, Beschwerde S. 1) benötigt er eine Lehrstelle in einem geschützten Rahmen. Zwar spricht allein der IQ von über 70 nicht gegen die Annahme, es sei aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, die Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren. So wurden höchstrichterlich der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung beispielsweise auch bei einem IQ von 89 bejaht (vgl. ZAK 1982 S. 457 f. E. 1c) bzw. bei einem solchen von 93 ein zusätzlicher Abklärungsbedarf eruiert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008, 9C_745/2008, E. 4.2). Im ersten Fall wirkte jedoch ein Psychoorganisches Syndrom (POS) mit dem verminderten IQ zusammen und war ausgewiesen, dass die Versicherte an erheblichen psychischen Schwierigkeiten litt, während im zweiten Fall als körperliche Beeinträchtigung ein motorisches Hemisyndrom mit entsprechenden Auswirkungen hinzutrat. Vorliegend besteht dagegen nach der Aktenlage keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die als Anforderung an die Ausbildung zwingend einen geschützten Rahmen bedingte. Vielmehr gingen sowohl der behandelnde Hausarzt sowie die Neuropsychologin – ohne Referenzierung auf das Projekt «…» für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten (vgl. <www…..ch>) – übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die angestrebte Attest-Ausbildung zu absolvieren (vgl. AB 9/7 Ziff. 7, 12/2). Damit besteht die einhellige fachliche Auffassung, dass der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt (vgl. E. 2.4 hievor). Hinzu kommt, dass das Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum für Land- und Hauswirtschaft (Inforama) gestützt auf eine Eignungsabklärung vom 3. April 2014 aus schulischer Sicht im Bericht vom 10. April 2014 (BB 2) eine Empfehlung für die geplante Ausbildung ausgesprochen hat. Lediglich bei den Kategorien «Leseverstehen I» und «Textrechnungen» wurde die Zielgrösse nicht erreicht; die Lesegeschwindigkeit stellt für die Ausbildung keine relevante Kategorie dar (BB 3). Aufgrund des Dargelegten ist tatbestandsmässig nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 10 längerer Zeit keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Damit fehlt es an der leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG (vgl. E. 2.3 hievor), weshalb nach der gesetzlichen Konzeption keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestehen soll. Die Verfügung vom 25. März 2014 ist demnach nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde vom 15. April 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2014, IV/14/358, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.