Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.08.2014 200 2014 350

22 agosto 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,547 parole·~18 min·6

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 25. März 2014 (RMS 13/2014)

Testo integrale

200 14 350 SH publiziert in BVR 2014 S. 544 SCI/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. August 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalter Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters Biel/Bienne vom 25. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene B.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdegegner) wurde im November 2000 und seit August 2001 (Akten des Regierungsstatthalteramts [act. II] 8) durchgehend durch A.________ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin) unterstützt. Am 20. November 2013 wies die Fachstelle Arbeitsintegration (FAI) den Sozialhilfebezüger zur sozialen Integration für die Einsatzdauer vom 2. Dezember 2013 bis 6. Juni 2014 mit einem Beschäftigungsgrad von 60% dem Programm C.________ zu (Beschwerdebeilage [act. I] 3). In der entsprechenden Zusammenarbeitsvereinbarung (act. I 3 Rückseite [S. 1/2]) wurde unter der Rubrik „Finanzielle Rahmenbedingungen“ eine Integrationszulage (IZU) von Fr. 250.— festgehalten. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Bern per 1. Januar 2014 im Rahmen einer Verordnungsänderung eine Neuordnung der IZU beschlossen und die Gemeinde Biel alle Sozialhilfebeziehenden im Januar 2014 hierüber sowie über die sofortige Umsetzung informiert hatte (act. I 4), richtete sie B.________ ab Februar 2014 eine IZU im Betrag von Fr. 100.— pro Monat aus. B. Hiergegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger mit Eingabe vom 11. Februar 2014 beim Regierungsstatthalter Biel/Bienne (nachfolgend: Vorinstanz; Akten der Vorinstanz [act. II]. 1). Mit Entscheid vom 25. März 2014 (RMS 13/2014) hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und wies die Gemeinde an, die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 15. November 2013 einzuhalten, d.h. die IZU für die gesamte Dauer des Integrationseinsatzes im darin festgehaltenen Betrag auszurichten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Weitergeltung der unter altem Recht abgeschlosse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 3 nen Vereinbarung gegenüber dem Interesse an der Anwendung der per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verordnungsänderung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes der Vorzug zu geben sei (act. II 12 – 15). C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2014 (RMS 13/2014) erhob die Gemeinde am 10. April 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Die im November 2013 unterzeichnete Vereinbarung habe ab 1. Januar 2014 nicht mehr dem geltenden Recht entsprochen. Das öffentliche Interesse an der Rechtmässigkeit und der Einhaltung der geltenden Normen sei jedoch insbesondere für eine Behörde evident, müsse sich doch der Bürger darauf verlassen können, dass das Recht korrekt angewendet werde. Die rechtsanwendende Behörde sei verpflichtet, die Vorgaben des Gesetzgebers unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes umzusetzen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. Mai 2014 (Postaufgabe 9. Mai 2014) schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2014 (Postaufgabe 12. Mai 2014) beantragt der Beschwerdegegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 4 tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2014 (act. II 12 – 15). Dabei hat der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gemeinde die von der Herabsetzung der IZU Betroffenen mit einem allgemeinen Schreiben hierüber informiert und nach Januar 2014 effektiv nur noch den tieferen Betrag ausbezahlt, wie auch im Rahmen der Beschwerdeantwort im dortigen Verfahren sich ablehnend geäussert hatte, die Eingabe des Beschwerdegegners sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 49 Abs. 2 VRPG) hinsichtlich des Vollzuges der Zusammenarbeitsvereinbarung behandelt und in dem Sinne gutgeheissen, als er die Beschwerdeführerin anwies, die IZU in dem in der Zusammenarbeitsvereinbarung genannten Umfang auszurichten. Streitig ist die Rechtmässigkeit der an die Gemeinde gerichteten Anweisung. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner während der gesamten Dauer der Integrationsmassnahme Anspruch auf IZU im Umfang von Fr. 250.— pro Monat hat. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – die Differenz zwischen dem in der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 15. November 2013 als IZU festgehaltenen Betrag von Fr. 250.— und dem ausgerichteten Betrag von Fr. 100.— pro Monat während Februar bis Juni 2014, insgesamt höchstens Fr. 750.— – liegt unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.—, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 6 abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL], Wohnkosten [WOK] und Kosten für die medizinische Grundversorgung [MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (MIZ, IZU) oder aus dem Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Nicht zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Gewährleistung der Existenzsicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). Die dem Beschwerdegegner unter diesem Titel zustehenden Leistungen werden unbestritten ausgerichtet. Prozessthema sind allein Leistungen, die über die eigentliche Grundsicherung im Sinne der Überlebenshilfe hinausgehen, nämlich die Höhe der Integrationszulage (IZU) bei Teilnahme an einer Integrationsmassnahme. Diese ist Teil des Anreizsystems und dient damit nicht der Deckung konkret entstehender Kosten im Rahmen der Integrationsbemühungen. Die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage hat damit keinen Einfluss auf die absolut geschützten Ansprüche des Beschwerdegegners.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 7 3. 3.1 Die vorliegend massgebende Verordnungsvorschrift ist auf Beschluss des Regierungsrates vom 4. Dezember 2013 mit Wirkung auf den 1. Januar 2014 geändert worden. In der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lautete sie: Art. 8a 1 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat, wenn sie nachweislich nicht in der Lage ist, eine Eigenleistung zu erbringen. 2 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) von a 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemüht oder im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt, b 200 bis 300 Franken pro Monat, wenn sie als Alleinerziehende ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, c 300 Franken pro Monat, wenn sie eine anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert. 3 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Altersjahr vollendet hat, aber unter 25 Jahre alt und nicht erwerbstätigt ist, hat Anspruch auf eine IZU von 150 Franken pro Monat, wenn sie mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent eine Integrationsleistung gemäss Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien erbringt. 4 Jede bedürftige Person, welche mindestens 25 Jahre alt und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von 150 bis 300 Franken pro Monat je nach Pensum und Bedeutung der Leistung, wenn sie eine Integrationsleistung gemäss Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien erbringt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 8 Seit 1. Januar 2014 gilt demgegenüber folgende Fassung: Art. 8a 1 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat, wenn sie nachweislich nicht in der Lage ist, eine Eigenleistung zu erbringen. 2 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) von a 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemüht, im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt oder eine anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert, b 200 Franken pro Monat, wenn sie als Alleinerziehende ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 3 ... [Aufgehoben am 4. 12. 2013] 4 ... [Aufgehoben am 4. 12. 2013] 3.2 Mit dem Erlass der oben genannten Verordnungsbestimmung hat der Verordnungsgeber die in Art. 35 Abs. 3 SHG vorgesehene angemessene Berücksichtigung von Eigenleistungen umgesetzt und im Sinne eines Anreizes u.a. die IZU eingeführt. Ein Vergleich der beiden Fassungen der hier zur Diskussion stehenden Bestimmungen (aArt. 8 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 lit. a SHV) ergibt, dass im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Anspruchs nach altem Recht eine IZU im Betrag zwischen Fr. 150.— und Fr. 300.— festzulegen war, den Sozialdiensten mithin ein gewisses Auswahlermessen zustand. Ein solches Ermessen besteht seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr; vielmehr ist der Anspruch seither betragsmässig auf Fr. 100.— fixiert, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 3.3 Die Verordnungsänderung wurde per 1. Januar 2014 für alle Rechtsverhältnisse in Kraft gesetzt; Übergangsbestimmungen, die Ausnahmen hiervon vorsehen, wurden nicht erlassen (vgl. BAG 14-10 Ziff. II. 1.). Fehlen übergangsrechtliche Regelungen, sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 9 des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Vorliegend erfolgte die Zuweisung in eine Integrationsmassnahme für die Zeit vom 2. Dezember 2013 bis zum 6. Juni 2014, womit sich der Basis für die Ausrichtung der IZU bildende Sachverhalt sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 verwirklicht hat. Die IZU wird jeweils monatlich nachschüssig ausgerichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Monat erfüllt sind. Der Anspruch ist jeweils monatlich zu prüfen und festzulegen. Für den bis Ende 2013 verwirklichten Sachverhalt findet damit die alte Regelung und für denjenigen ab anfangs 2014 die neue Regelung Anwendung. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner ab Januar 2014 bis zum Abschluss der Massnahme im Grundsatz monatlich Anspruch auf eine IZU in Höhe von Fr. 100.— hat. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Zusammenarbeitsvereinbarung, namentlich die darin festgehaltene Höhe der IZU, daran etwas ändert. 4. 4.1 Die persönliche und wirtschaftliche Hilfe wird im Rahmen des Anspruchs gemäss Art. 23 SHG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 SHG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 SHG ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG) sowie das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 10 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des BGer vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23.3.2012, E. 2.2 und 3.1). 4.2 Um Sozialhilfe beanspruchen zu können, muss die gesuchstellende Person die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 2.1 und 4.1 hiervor). Die Voraussetzungen wie auch die daraus resultierenden Ansprüche sind gesetzlich definiert und vereinbarungsfeindlich. Ein Verhandlungsspielraum besteht nicht. Die IZU, als zusätzliche Leistung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Person, stellt im System der Sozialhilfe weder Lohn noch Auslagenersatz innerhalb einer Massnahme dar, sondern einzig einen Anreiz für Integrationsbemühungen. Auch über sie ist als staatliche Sozialhilfeleistung hoheitlich zu entscheiden. Der nach der altrechtlichen Regelung hinsichtlich der Zulagenhöhe bestehende Ermessensspielraum der Behörde (aArt. 8a Abs. 4 SHV) änderte daran nichts, insbesondere war dieser nicht Ausdruck eines Verhandlungsspielraums im vertragsrechtlichen Sinn, sondern zielte einzig auf die einzelfallgerechte Berücksichtigung der Eigenleistungen. Damit kann über die IZU kein Vertrag geschlossen werden. Dies auch deshalb, weil der Anspruch auf die nachschüssig auszurichtende IZU jeden Monat erneut zu prüfen und festzulegen ist, was im Rahmen der Abwicklung der Sozialhilfe als Geschäft der Massenverwaltung in formloser Weise – d.h. ohne dass jeweils eine Verfügung zu erlassen wäre – im Rahmen der auf dem Budget basierenden direkten Leistungsabrechnungen erfolgt. Dass anlässlich der Zuweisung in eine Integrationsmassnahme „Zusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 11 menarbeitsvereinbarungen“ abgeschlossen werden bzw. die Betroffenen entsprechende Erklärungen über die Mitwirkung zu unterzeichnen haben, dient der Erfassung und Konkretisierung der Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4 hiervor), ändert aber an der hoheitlichen Festsetzung der auszurichtenden Leistungen nichts. Die IZU ist nach dem Gesagten nicht als vertraglich vereinbarte Leistung zu betrachten und damit nicht vor Veränderungen geschützt. Angesichts dessen und mangels entsprechender Übergangsbestimmungen (vgl. E. 4.2 hiervor) war eine Anpassung der auszurichtenden IZU an die ab 1. Januar 2014 geltenden rechtlichen Grundlagen möglich und geboten. 5. 5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kommt dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf die berufliche und soziale Integration, welche mit der Zusammenarbeitsvereinbarung angestrebt wird, gegenüber den auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen der öffentlichen Hand grössere Bedeutung zu. Dies vor allem, weil die sich stellende Frage lediglich Sozialhilfebezüger betreffe, die geschlossenen Verträge zeitlich begrenzt seien und die zuständige Behörde an die Grundsätze des Vertragsrechts (pacta sunt servanda) gebunden sei, zumal in der massgeblichen Vereinbarung eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen nicht vorbehalten worden sei. Zu prüfen ist damit abschliessend, ob sich der Beschwerdegegner zufolge Erwähnung der Integrationszulage in der Zusammenarbeitsvereinbarung in einer Vertrauensschutzposition befunden hat, welche die Anwendung des neu in Kraft getretenen Rechts während der Dauer der Zusammenarbeitsvereinbarung hemmte. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 12 gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 5.3 Vorliegend scheitert eine Weiterausrichtung der IZU in der in der Zusammenarbeitsvereinbarung festgehaltenen Höhe auf der Basis des Vertrauensschutzes ab Januar 2014 bereits daran, dass die gesetzliche Ordnung eine Änderung erfahren hat (vgl. Voraussetzung 5). Anders als von der Vorinstanz angenommen, ist dieses Ausschlusskriterium nicht allein dann wirksam, wenn Rechtsänderungen von den Behörden ausdrücklich vorbehalten wurden. Zudem fehlt mindestens eine weitere der für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung nach Vertrauensschutzgrundsätzen kumulativ geforderte Voraussetzung. So ist nicht ersichtlich, worin das Treffen einer Disposition, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnte (vgl. Voraussetzung 4), bestehen sollte. Dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 13 Beschwerdegegner an der (letztlich zugewiesenen) Integrationsmassnahme teilgenommen hat, kann nicht als eine solche Disposition betrachtet werden, war er doch hierzu unabhängig von der IZU bzw. deren Höhe verpflichtet (vgl. zur Mitwirkungspflicht E. 4.1 hiervor). Hätte er die Vereinbarung nicht unterzeichnet und folglich nicht an der Integrationsmassnahme teilgenommen, hätte er nicht nur keine IZU erhalten, sondern wäre überdies mit den in Art. 36 SHG vorgesehenen Sanktionen zu belegen gewesen. 6. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als nicht rechtmässig, weshalb er in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Mit dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe verfügt hat, in der Regel in der Lage ist, ihren Standpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung selbst (d.h. ohne Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin) zu wahren. Der Beizug einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands und der Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen können allerdings etwa dann geboten erscheinen, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt (VGE 2009/205 vom 18.2.2011, E. 12.3.1). Letzteres ist nicht der Fall, sodass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2014, SH/14/350, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalters Biel/Bienne vom 25. März 2014 (RMS 13/2014) wird aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt den eingereichten Akten) - B.________ (samt den eingereichten Akten) - Regierungsstatthalter Biel/Bienne (samt den eingereichten Akten) Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 350 — Bern Verwaltungsgericht 22.08.2014 200 2014 350 — Swissrulings