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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2015 200 2014 335

27 aprile 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,657 parole·~23 min·1

Riassunto

Klage vom 2. April 2014 (G 35146/01)

Testo integrale

200 14 335 BV SCP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich Klägerin gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte betreffend Klage vom 2. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin bzw. Beklagte) war bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Klägerin) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Mit Anschlussvertrag vom 15. Juli bzw. 15. Dezember 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis ab dem 1. Januar 2004 für fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2008 verlängert; auch ab dem 1. Januar 2009 wurden die Vertragsbeziehungen weiter geführt (Akten der Klägerin [act. I] 2, 3.1). Die Klägerin schloss mit der Allianz Suisse Leben die zur Deckung der gemäss Vorsorgekonzept vorgesehenen Leistungen erforderlichen Kollektivversicherungen ab (vgl. act. I 2 S. 4 Ziffer 5.1 sowie die Allgemeinen Bedingungen der Kollektivversicherung im Rahmen des BVG [AB BVG; act. I 4]). B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 informierte die Klägerin die Arbeitgeberin darüber, dass sie für die ab dem 9. Januar 2006 zu 100 % krank geschriebene Arbeitnehmerin C.________ (nachfolgend: Versicherte) nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist ab dem 9. April 2006 die Leistung „Befreiung von der Beitragszahlung“ abrechne (Akten der Arbeitgeberin [act. II] 2). Mit Verfügungen vom 26. Januar und 3. Februar 2010 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 56 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Akten der Klägerin [act. Ia] 2). Die Versicherte war vor Eintritt des Gesundheitsschadens sowohl als … wie auch als … tätig. In Bezug auf die letztere, bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versicherte Tätigkeit ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 18 % (act. Ia 2). Mit Blick darauf verweigerte die Klägerin die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge (vgl. act. II 7) und informierte sowohl die Versicherte als auch die Arbeitgeberin darüber, dass die bisher gewährte Beitragsbefreiung rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 3 kend per 1. Januar 2007 eingestellt werde. Der Arbeitgeberin wurden die entsprechenden Beitragsabrechnungen zugeschickt (Schreiben vom 10. Dezember 2010 und 10. Februar 2011 [act. II 3, 8]). Am 23. Mai 2011 liess die Klägerin der Arbeitgeberin einen Auszug aus dem Prämienkonto per 22. Mai 2011 mit einer Forderung von Fr. 26‘123.40 zukommen (act. II 4). Mit Mahnung vom 9. März 2012 forderte die Klägerin die Arbeitgeberin auf, die per 31. Dezember 2011 offene Forderung über Fr. 29‘421.25 zu bezahlen (act. II 10). Nachdem keine entsprechende Zahlung geleistet wurde, setzte die Klägerin einen Betrag von Fr. 29‘421.25 zuzüglich Zins zu 4.5 % ab dem 1. Januar 2012 sowie Fr. 500.-- für Umtriebsspesen in Betreibung, was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.-- verursacht hat (act. I 13). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhob die Arbeitgeberin am 18. Mai 2012 Rechtsvorschlag (act. II 11). Am 31. Mai 2012 erging eine weitere Aufforderung der Klägerin an die Arbeitgeberin, nunmehr Fr. 30‘345.65 zu bezahlen (act. II 12). In der Folge kam es zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin zu einem Korrespondenzwechsel, in welchem sich die Arbeitgeberin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, die Rückabwicklung der Beitragsbefreiung sei nicht zulässig (act. II 13 – 19). Am 26. Juli 2012 hatte die Arbeitgeberin der Klägerin mitgeteilt, dass der Anschlussvertrag aufgelöst werden könne, da voraussichtlich kein BVGversicherungspflichtiges Personal mehr angestellt werde (act. I 14). Die Klägerin bestätigte die Vertragsauflösung per 1. August 2012 mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (act. I 14). Per 1. August 2012 erfolgte die Pensionierung der Versicherten, wobei diese die Altersleistung vollumfänglich in Kapitalform bezog (act. I 15.2). C. Mit Klage vom 2. April 2014 wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 34‘476.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 sowie Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Kosten zu zahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 4 Mit Klageantwort vom 28. Mai 2014 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Abweisung der Klage, eventualiter sei die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags in der Höhe von Fr. 10‘216.30 zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 7. August und 6. Oktober 2014 replizierten und duplizierten die Parteien. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2014 nahm der Instruktionsrichter gestützt auf die Klagebeilagen eine Rekapitulation zur eingeklagten Forderung vor und ersuchte diesbezüglich die Klägerin um Beantwortung verschiedener Fragen. Die Beklagte machte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 28. November 2014 zusätzliche Ausführungen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 erstattete die Klägerin die im Zusammenhang mit der Höhe der eingeklagten Forderung verlangte Stellungnahme und reduzierte die Hauptforderung von Fr. 34‘476.10 um Fr. 20.-auf Fr. 34‘456.10. Der Instruktionsrichter nahm mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 verschiedene Erwägungen zur Höhe der eingeklagten Forderung, insbesondere zur geltend gemachten Zinsforderung, vor und gab den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2015 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien zudem die Möglichkeit, sich zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu äussern. Gleichzeitig wurde die Beklagte ersucht, durch Einreichung entsprechender Abrechnungsunterlagen mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt an die Versicherte AHV- und damit auch BVG-pflichtige Lohnzahlungen erfolgt seien. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 nahm die Klägerin zur Passivlegitimation Stellung und machte geltend, diese sei für die Beklagte in Bezug auf die eingeklagten Beitragsausstände gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 5 Die Beklagte reichte am 18. März 2015 Schlussbemerkungen ein und verneinte sinngemäss ihre Passivlegitimation. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse des Kantons Bern, dem Gericht verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Versicherten einzureichen. Diese gingen am 27. März 2015 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Für den Kanton Bern bestimmt Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1), dass die diesbezügliche sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts zukommt. Die Beurteilung erfolgt im Klageverfahren (Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche (und funktionelle) Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem BVG ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 6 in … (vgl. www.zefix.ch), womit ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen ist. Da auch die Formerfordernisse gemäss Art. 32 VRPG erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin von der Beklagten zu Recht Beiträge im Betrag von Fr. 34‘456.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 sowie Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Kosten fordert. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (vgl. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; zum Ganzen: SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 134 E. 7; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, E. 3.2.1). 2.2 Vorliegend haben die im Rahmen der Verfahrensinstruktion im Zusammenhang mit der Frage der Passivlegitimation der Beklagten eingeholten Unterlagen ergeben, dass für die Versicherte auch nach dem 1. Januar 2007 AHV-pflichtige und damit auch BVG-pflichtige Lohnzahlungen erfolgt sind (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten vom 26. März 2015 inkl. die entsprechenden Lohnmeldungen [im Gerichtsdossier]). Da gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG der Arbeitgeber – hier die Beklagte – der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, ist die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 7 Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. Ob die eingeklagten Beitragsforderungen auch tatsächlich geschuldet sind, ist nachstehend näher zu prüfen. 3. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220 [SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b]). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 3.2 Die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, kennen das Institut der so genannten Beitragsbefreiung, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, so dass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 8 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1] für das Obligatorium [BGE 130 V 369 E. 6.2 S. 375]). 3.3 Auch in den Vorsorgereglementen der Klägerin ist das Institut der Beitragsbefreiung vorgesehen: 3.3.1 In der Ausgabe 01.2005 des Vorsorgereglements, Teil 2, Allgemeine Reglementsbestimmungen (ARB), ist Folgendes geregelt (act. II 20): Ziffer 4.3 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) Ziffer 4.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang 1Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. Ziffer 4.3.2, 4.3.3) im gemäss den BRB (Besondere Reglementsbestimmungen) des Vorsorgeplanes vorgesehenen Umfang besteht, wenn a) die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist; b) die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid wird und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, deren Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war; c) … Ziffer 4.3.2 Befreiung von der Beitragszahlungspflicht 1Ist eine versicherte Person länger als die in den BRB zum Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu mindestens 40 % arbeitsunfähig, entfällt die Beitragszahlungspflicht auf diesem Teil; die Stiftung übernimmt nach dieser Frist die Bezahlung der geschuldeten Beiträge. 2Solange die Invalidität nicht beurteilt werden kann, erfolgt die Befreiung von der Beitragszahlung aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsgrade. Sobald die Invalidität feststeht, erfolgt die Befreiung der Beitragszahlung ausschliesslich und maximal aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades (Erwerbsunfähigkeitsgrades). 3Die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt solange die Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) mindestens 40 % beträgt bis zum Ende des Sterbemonates, längstens jedoch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter. 3.3.2 Die Ausgabe 01.2009 des Vorsorgereglements, Teil 2, Allgemeine Reglementsbestimmungen (ARB), enthält die folgenden Regelungen (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 9 I 3.2); Änderungen gegenüber dem Reglement 01.2005 werden nachfolgend hervorgehoben: Ziffer 4.3 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) Ziffer 4.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang 1Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. Ziffer 4.3.2, 4.3.3) im gemäss den BRB des Vorsorgeplanes vorgesehenen Umfang besteht, wenn a) die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist; b) die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid wird und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, deren Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war; c) … Ziffer 4.3.2 Befreiung von der Beitragszahlungspflicht 1Ist eine versicherte Person länger als die in den BRB zum Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu mindestens 40 % arbeitsunfähig, entfällt die Beitragszahlungspflicht auf diesem Teil; die Stiftung übernimmt nach dieser Frist die Bezahlung der geschuldeten Beiträge. 2Solange die Invalidität nicht beurteilt werden kann, längstens jedoch bis zum Beginn des Anspruchs auf Invalidenrenten gemäss IVG, erfolgt die Befreiung von der Beitragszahlung aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsgrade. Sobald die Invalidität feststeht, spätestens jedoch ab Beginn des Anspruchs auf Invalidenrenten gemäss IVG, erfolgt die Befreiung der Beitragszahlung ausschliesslich und maximal aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrads (Erwerbsunfähigkeitsgrads). Allenfalls einstweilen zu viel erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. 3Die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt solange die Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) mindestens 40 % beträgt bis zum Ende des Sterbemonates, längstens jedoch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter. 3.4 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 10 geverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten des Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51, 134 V 369 E. 6.2 S. 375, 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 4. 4.1 Streitig ist, ob die Klägerin die für die Versicherte gewährte Beitragsbefreiung aufgrund der von der IVB erlassenen Rentenverfügungen vom 26. Januar und 3. Februar 2010 (act. Ia 2) rückwirkend per 1. Januar 2007 aufheben und die Beiträge von der Beklagten nachfordern konnte. 4.1.1 Vorliegend stand die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens am 8. Januar 2006 in zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen; sie war als … an der D.________ und als … bei der Beklagten tätig (vgl. „Abklärungsbericht für Mitarbeit im Betrieb“ der IVB vom 8. September 2009, [nachfolgend: Abklärungsbericht] S. 3 ff. [act. Ia 2]). Nach der Aktenlage war der Versicherten im fraglichen Zeitpunkt die Ausübung des Berufes als …. invaliditätsbedingt nicht mehr zumutbar; dagegen konnte sie trotz ihres Gesundheitsschadens weiterhin die Teilzeitarbeit als … (mit Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 11 schränkungen) ausüben (vgl. Abklärungsbericht S. 4 und 9 [act. Ia 2]), was in dieser Form von der Beklagten explizit anerkannt wird (act. II 6). Die IVB errechnete für die Teilzeittätigkeit als … einen Invaliditätsgrad von 18 % (Abklärungsbericht Anhang 1.1 [act. Ia 2]). Muss eine versicherte Person eine von mehreren Teilzeitstellen invaliditätsbedingt aufgeben und kann sie die andere (oder die anderen) Teilzeittätigkeit(en) weiterhin ausüben, so ist nur diejenige Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, bei welcher das aufgegebene Teilzeitpensum versichert war; die andere(n) Vorsorgeeinrichtung(en) ist (bzw. sind) demgegenüber nicht leistungspflichtig (vgl. HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 915 a.E. mit Hinweis auf BGE 136 V 390 E. 4 S. 393). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Gerichtspraxis ist die Klägerin damit nicht leistungspflichtig, was sie in diesem Sinne bereits mit Schreiben vom 22. September 2010 (act. II 7) korrekt festgehalten hat. 4.1.2 Da das Prinzip, wonach auf einen Sachverhalt diejenigen Vorschriften anwendbar sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung gilt (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1), lässt die Beklagte zumindest für die Verhältnisse vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 mit Recht darauf hinweisen (vgl. Duplik S. 2), dass für die Klärung des streitigen Leistungsanspruchs auf Beitragsbefreiung nicht die ARB 2009, sondern die ARB 2005 Anwendung finden. Festzustellen ist diesbezüglich allerdings, dass in Ziffer 4.3.1 ARB 2005 und 2009 die vorliegend relevanten Anspruchsvoraussetzungen identisch umschrieben sind (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 hiervor). Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass in Ziffer 4.3.1 für alle Invaliditätsleistungen, zu denen neben der Invalidenrente und der Invaliden-Kinderrente (Ziffer 4.3.3 ARB 2005 und 2009) auch die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäss Ziffer 4.3.2 gehört, als Anspruchsvoraussetzung eine mindestens 40 %-ige Invalidität vorausgesetzt wird. Nach den vorstehenden Ausführungen muss denn dieser Mindestinvaliditätsgrad mit Bezug auf die versicherte Tätigkeit vorliegen. Im konkreten Fall liegt der Invaliditätsgrad in Bezug auf die bei der Klägerin versicherte Tätigkeit bei unbestrittenen 18 % (vgl. Abklärungsbericht Anhang 1.1 [act. Ia 2]), weshalb sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 12 Auffassung der Klägerin, wonach die Versicherte keinen Anspruch auf die reglementarischen Invaliditätsleistungen hat, als korrekt erweist. Daran nichts zu ändern vermag die von der Beklagten geäusserte Auffassung, wonach der Invaliditätsgrad im Bereich … 38 % betragen habe (act. II 6), was die Klägerin zutreffend widerlegte (act. II 7), indem sie auf den Abklärungsbericht vom 8. September 2009 (act. Ia 2 S. 7 des Berichts) verwies, welchem zu entnehmen ist, dass es sich bei den 38 % um den Beschäftigungsgrad und nicht um den Invaliditätsgrad im betreffenden Bereich handelt. Damit bestand auch kein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht, weshalb es sich als unerheblich erweist, dass Ziffer 4.3.2 in den beiden Reglementsfassungen leicht abweichend formuliert ist (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 hiervor). Soweit die Beklagte auf Ziffer 5.2.1 ARB 2005 (act. II 20) verweist (Duplik S. 2), ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Beginn und das Ende der Beitragspflicht und den Anspruch auf Beitragsbefreiung regelt, wobei für letzteren ausdrücklich auf die Bestimmung von Ziffer 4.3.2 ARB 2005 verwiesen wird, deren Anwendung nach den Ausführungen hiervor erfordert, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Ziffer 4.3.1 erfüllt sind. 4.2 Nachdem – wie eben dargelegt – kein Anspruch auf Beitragsbefreiung bestand, ist die Beitragsnachforderung hinsichtlich Bestand und Umfang im Einzelnen näher zu prüfen. 4.2.1 Als die Invalidität aufgrund der Rechtskraft der IV-Verfügungen vom 26. Januar und 3. Februar 2010 (act. Ia 2) feststand, waren die ARB 2009 (act. I 3.2) in Kraft. Der von der Klägerin geltend gemachte Nachforderungsanspruch beurteilt sich demnach, unter Vorbehalt der Minimalgarantie von Art. 41 BVG (Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen [Art. 49 Abs. 2 Ziffer 6 BVG]), nach den ARB 2009 (act. I 3.2). Insoweit kann die Beklagte aus dem Einwand (Duplik S. 5), ihr seien bis zur Kenntnisnahme der vorliegend zu beurteilenden Klage die BRB, Ausgabe 07.2009 (act. I 3.1), nicht bekannt gewesen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass ihr die ARB 2009 nicht bekannt gemacht worden wären, macht die Beklagte nicht geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 13 4.2.2 Was die von der Beklagten vorgebrachte Verjährungseinrede betrifft (vgl. Klageantwort S. 7 f.) ist festzuhalten, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2010 (act. II 7) ausgeführt hat, sie habe die Verfügung der IVB vom 26. Januar 2010 (act. Ia 2) erhalten und der zusätzlich angeforderte Abklärungsbericht vom 8. September 2009 (act. Ia 2) sei am 18. März 2010 bei ihr eingegangen. Somit verfügte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt (bzw. spätestens am 22. September 2010) über die notwendigen Angaben, um die gewährte Beitragsbefreiung zu annullieren. Die rückwirkende Aufhebung der Beitragsbefreiung kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (act. II 8) an und informierte über deren Vornahme mit Schreiben vom 10. Februar 2011 (act. II 3). Der die entsprechenden Beitragsnachforderungen betreffende Zahlungsbefehl datiert vom 14. Mai 2012 (act. I 13), womit die Klägerin innerhalb der massgebenden fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen und die Frist von neuem zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 135 Ziffer 2 und Art. 137 Abs. 1 OR). Zudem ist festzustellen, dass in der vorliegenden Konstellation für den Beginn des Fristenlaufs nicht die Fälligkeit der einzelnen Beiträge, sondern die Entstehung des Nachforderungsanspruchs massgebend ist. Damit kann von einem verjährungsbedingten Untergang der Forderung keine Rede sein. 4.2.3 Soweit die Beklagte die Berechnungen der Klägerin beanstandet (vgl. Eingabe vom 18. März 2015 [im Gerichtsdossier]) und geltend macht, die Klägerin habe im Juni 2011 – ohne vorgängig das Einverständnis der Beklagten einzuholen – den versicherten Verdienst der Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2007 auf jährlich Fr. 40‘000.-- (gemeint sind wohl Fr. 48‘000.--) reduziert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin die Beklagte sehr wohl über die rückwirkende Heranziehung eines Jahreslohnes von Fr. 48‘000.-- informiert hat (Schreiben vom 10. Dezember 2010 [act. II 8] und 10. Juli sowie 18. September 2012 [act. II 14, 17]), die Beklagte aber diesbezüglich nie irgendwelche Einwände erhoben hat. Weiter ist festzuhalten, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Abrechnung per Vertragsauflösung berücksichtigten Beitragsforderungen und –abrechnungen für die anderen Mitarbeitenden der Beklagten (vgl. insbesondere act. I 9.1 – 9.6, 10.1 – 10.4, 10.15, 10.16, 11.3 – 11.5) von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 14 dieser nicht bestritten werden. Im Rahmen der vom Instruktionsrichter vorgenommenen Rekapitulationen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 28. November 2014 und 22. Januar 2015) erweisen sich diese durch die Abrechnungen als korrekt. Die Rekapitulationen wurden denn von der Beklagten diesbezüglich auch nicht beanstandet, womit es sein Bewenden haben muss. 4.3 Sodann macht die Klägerin Verzugszinsen und verschiedene Inkassokosten geltend. 4.3.1 Da das Prämienkonto als verzinsliches Kontokorrent geführt wird (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto [Kontokorrent], Ausgabe 01.2004 [act. I 5]; zu deren Anwendbarkeit vgl. Ziffer 9.2 und 15.1 des Anschlussvertrages [act. I 2]), ist die Beklagte berechtigt, entsprechende Verzugszinsen zu fordern. Nach der Kündigung bzw. Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Juli 2012 (vgl. act. I 14) richtet sich die Verzugszinspflicht nach Art. 102 ff. OR (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit dieser Kündigung ist die Beklagte auch für die noch nicht in der Mahnung vom 9. März 2012 (act. II 10) enthaltenen Forderungen (vgl. act. I 11.6) in Verzug geraten (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR). Im Zusammenhang mit der Zinsberechnung wurde in der prozessleitenden Verfügung vom 22. Januar 2015 insbesondere zutreffend festgehalten (Ziffer 1 lit. c), dass aufgrund von Rundungsdifferenzen die Zinsforderung für das Jahr 2011 um Fr. 0.05 und diejenige für die Zeit nach der Vertragsauflösung (1. August bis 31. Dezember 2012), welche die Klägerin bereits mit Eingabe vom 20. Januar 2015, S. 3, von Fr. 123.-- auf Fr. 103. -- reduziert hatte, um Fr. 0.15 nach unten zu korrigieren sind. Diese Berechnungen wurden von den Parteien nicht beanstandet. 4.3.2 Die Mahngebühren von Fr. 100.-- für die eingeschriebene Mahnung vom 9. März 2012 (act. II 10) und die Gebühr von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren richten sich nach dem Kostenreglement, gültig ab 1. Januar 2011 (im Gerichtsdossier; zur Anwendbarkeit des Kostenreglements vgl. Ziffer 10.5 und 15.1 des Anschlussvertrages [act. I 2]). Zudem hat die Beklagte die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- zu tragen (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 15 4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich gestützt auf die Rekapitulationen und Berechnungen in den prozessleitenden Verfügungen vom 28. November 2014 und 22. Januar 2015 für die Beitragsnachforderungen ab 1. Januar 2007 bzw. für die bis zum altersbedingten Austritt der Versicherten am 31. Juli 2012 geschuldeten Beiträge zuzüglich Verzugszinsen sowie Inkassokosten eine offene Gesamtforderung per 31. Dezember 2012 von Fr. 34‘455.90. Zusätzlich fordert die Klägerin auf der Hauptforderung bzw. auf dem vorgenannten Betrag ab dem 1. Januar 2013 Verzugszins zu 5 %, was mit Blick auf die hier nach dem 31. Juli 2012 anwendbaren Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR nicht zu beanstanden ist (zum Verzugseintritt vgl. E. 4.3.1 hiervor). Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 34‘455.90 Verzugszins zu 5 %. Schliesslich ist der für die Klageerhebung geltend gemachte Betrag von Fr. 1‘500.-- gestützt auf Ziffer 4.6 des Kostenreglements, gültig ab 1. Januar 2011 (im Gerichtsdossier), geschuldet. 4.5 Damit ist die Klage vom 2. April 2014 dahin gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin einen Betrag von Fr. 34‘455.90 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 sowie zuzüglich Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG sind die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. 5.2.1 Der in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist für Fälle vorzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 16 sehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Hier liegt keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vor, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 5.2.2 Die Beklagte unterliegt in sämtlichen Hauptpunkten. Das marginale Obsiegen in untergeordneten Nebenpunkten begründet keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage vom 2. April 2014 wird dahin gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin einen Betrag von Fr. 34‘455.90 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 sowie zuzüglich Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2015, BV/2014/335, Seite 17 3. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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