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Bern Verwaltungsgericht 30.12.2014 200 2014 331

30 dicembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,578 parole·~23 min·2

Riassunto

zwei Einspracheentscheide vom 4. März 2014 (038 / 458361)

Testo integrale

200 14 331 AHV und 200 14 333 AHV (2) KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend C.________ betreffend zwei Einspracheentscheide vom 4. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ (Nachfolgefirma der D.________, vgl. Beschwerdebeilagen [act. I] 4, 8 sowie [act. IA] 8) wurde am xx. xxxx 2005 im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch, sowie Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Sie war der AKB als beitrags- und abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. act. II 15, 18, 23 f.). A.________ (Beschwerdeführer 1) war als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und sein Bruder B.________ (Beschwerdeführer 2) als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (act. II 1). Am 28. September 2011 stellte die C.________ der AKB Pfändungsverlustscheine betreffend ausstehende Sozialversicherungsbeiträge zu (act. II 14). In der Folge wurde am xx. xxxx 2011 über die Firma der Konkurs eröffnet und am xx. xxxx 2011 mangels Aktiven wieder eingestellt. Am 18. April 2012 wurden der AKB weitere Verlustscheine durch die C.________ zugestellt (act. II 17). Am xx. xxxx 2012 wurde die C.________ schliesslich von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. II 1). Je mit Verfügungen vom 4. Juni 2013 hatte die AKB sowohl von A.________ als auch von B.________ Schadenersatz betreffend die für die Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 34‘181.95 gefordert (act. II 9 f.). Dagegen erhoben A.________ und auch B.________ jeweils am 3. Juli 2013 Einsprache (act. II 7 f.). Mit Entscheiden vom 4. März 2014 wies die AKB die beiden Einsprachen ab (act. II 3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 3 B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 2. April 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren AHV/2014/331) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. März 2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorschriften gemäss Art. 52 AHVG nicht absichtlich oder grobfahrlässig missachtet worden seien. Mit Eingabe vom 3. April 2014 hat B.________ gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben (Verfahren AHV/2014/333) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurden dieselben Vorbringen geltend gemacht, wie in der Beschwerde von A.________. Am 14. April 2014 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 jeweils weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerden in beiden Verfahren. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 wurden die Verfahren AHV/2014/331 und AHV/2014/333 vereinigt. Am 30. Juni 2014 und am 25. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 bzw. die AKB Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide der AKB vom 4. März 2014 (act. II 3 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht je Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG von den Beschwerdeführern 1 und 2 für die Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von Fr. 34‘181.95 (vgl. act. II 2) fordert. Im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist die frühere, nicht angefochtene bzw. in Rechtskraft erwachsene Schadenersatzverfügung vom 14. November 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 betreffend die Vorgängergesellschaft D.________ (act. II 25). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 5 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Hinsichtlich der Frage, welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, ist sinngemäss die Regelung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 135 ff. OR) anwendbar. Der Schadenersatzanspruch kann auch während des Einspracheverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren (BGE 135 V 74 E. 4.2.2 S. 78). Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 AHVG). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines soli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 6 darisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.3.2 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 7 Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443 E. 3b S. 445). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 2.5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 8 statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 9 [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.5.2 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 10 solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 11 defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 als Verwaltungsratsmitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates der C.________ formelle Organstellung zukam und eine persönliche - solidarische - Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebener Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner ist die Höhe der Forderung der ausstehenden Beiträge von Fr. 34‘181.95 unbestritten und auch mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden (vgl. act. II 2, 7 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG gegeben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 12 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Ausstellung der Verlustscheine am 28. September 2011 (und 18. April 2012, act. II 14, 17) bzw. der Konkurseröffnung vom xx. xxxx 2011 (vgl. act. II 1) über die C.________ einen Schaden erlitten, indem ausstehende Beitragsforderung für die Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen worden sind (vgl. act. II 2 sowie E. 2.3.1 hiervor). Mit Konkurseinstellung mangels Aktiven am xx. xxxx 2011 bzw. deren Veröffentlichung im SHAB am xx. xxxx 2011 (vgl. Handelsregisterauszug, act. II 1), hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schaden (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mit Schadenersatzverfügungen vom 4. Juni 2013 (act. II 9 f.) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die ab Schadenkenntnis (xx. xxxx 2011) laufende relative zweijährige als auch die ab Schadenseintritt (xx. bzw. xx. xxxx 2011) laufende absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG unterbrochen, denn die gleiche Unterbrechungshandlung zeigt sowohl für die relative als auch für die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 52 AHVG Wirkung (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 213 f. N 892). Mit der Erhebung der Einsprachen vom 3. Juli 2013 (act. II 7 f.) sowie dem Erlass der Einspracheentscheide vom 4. März 2014 (act. II 3) begannen jeweils neue zwei- bzw. fünfjährige Verjährungsfristen zu laufen (BGE 135 V 74 E. 4.2.2 S. 78 f.). Diese wurden wiederum mit den Beschwerdeerhebungen vom 2. bzw. 3. April 2014 unterbrochen; ausserdem kommt allen weiteren gerichtlichen Handlungen der Parteien und der Verfügung oder Entscheidung des Richters verjährungsunterbrechende Wirkung zu (BGE 135 V 74 E. 4.2.1 S. 77). Die einzelnen Prozesshandlungen erfolgten stets vor Ablauf der jeweils laufenden relativen zwei- bzw. absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist, so dass die Schadenersatzforderung nicht verjährt ist, was von den Beschwerdeführern 1 und 2 denn auch nicht bestritten wird. 3.2 Die C.________ hat die Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohnsummen der Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 entweder verspätet oder überhaupt nicht entrichtet (vgl. act. II 2), was von den Beschwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich nicht bestritten wird. Durch dieses Verhalten hat die Gesellschaft ihre Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 14 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 13 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV wiederholt verletzt und damit den Beitragsverlust im Sinne von Art. 52 AHVG widerrechtlich verursacht (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Aktiengesellschaft konstituiert. Es ist anhand der gesamten Umstände zu würdigen, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 als Verwaltungsratsmitglied bzw. als Präsident des Verwaltungsrates ein qualifiziertes bzw. grobfahrlässiges Verschulden trifft (vgl. E. 2.5.1 f. hiervor). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der C.________ um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte (vgl. act. II 15 f., 18, 23 f.), ist an die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsräte je ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203). Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren seit September 2005 bzw. Januar 2011 bis zur Löschung im Handelsregister die einzigen beiden Verwaltungsratsmitglieder der C.________ (vgl. Handelsregisterauszug, act. II 1) und damit für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 - trotz offenbar mangelnden finanziellen Mitteln für die (rechtzeitige) Bezahlung der Beiträge - von der C.________, d.h. von ihrer eigenen Firma, jeweils ein Darlehen in der Höhe von Fr. 95‘650.65 bzw. Fr. 95‘000.-- erhalten haben (vgl. act. IA 10 ff.). Ob die Beschwerdeführer 1 und 2 die entsprechenden Darlehen im Zeitpunkt des Konkurses vollständig zurückbezahlt haben, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht schlüssig beantwortet werden. Die Frage kann allerdings offen gelassen werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben im Wissen um die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten die fraglichen Beiträge verspätet bzw. nicht bezahlt und damit - wenn auch wohl in keiner bösen Absicht - zumindest grobfahrlässig gehandelt. Infolgedessen trifft sie ein Verschulden am entstandenen Schaden. 3.4 Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich auf besondere Umstände, welche ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. sind der Ansicht, dass Exkulpationsgründe gegeben seien (vgl. E. 2.6 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 14 Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen vor, dass die C.________ im Jahr 2005 als Nachfolgefirma der D.________ gegründet worden sei. Da die D.________ kurz vor einer Insolvenz gestanden habe, habe die C.________ Forderungen in beträchtlicher Höhe gegenüber der D.________ übernommen und sei dadurch bereits mit einem sehr engen Liquiditätsspielraum in ihre Geschäftstätigkeit gestartet. Im Wissen um diese Situation habe die C.________ ihre Gläubiger stets offen über Zahlungsausstände informiert und auch Abzahlungslösungen vorgeschlagen. Die vorgeworfene „fast ausnahmslos verspätete Begleichung der Beiträge“ sei somit begründbar, da sie im Einvernehmen mit der AKB erfolgt sei (Beschwerden, S. 1 f.). Sie hätten ihre Arbeitgeberpflichten nicht verletzt, da sie sich immer wieder um die Bezahlung der ausstehenden Beiträge - im Rahmen telefonischer Absprachen mit der AKB und einer Sanierung bzw. Abzahlungsvereinbarung - bemüht hätten (Beschwerden, S. 2; vgl. auch Eingaben vom 30. Juni 2014). Zunächst ist festzuhalten, dass ein mit der Übernahme der D.________ einhergehendes allfälliges wirtschaftliches (Unternehmensübernahme-) Risiko von den Beschwerdeführern 1 und 2 getragen werden muss und nicht auf die Sozialversicherung überwälzt werden kann. Mit Blick auf die Dauer des Normverstosses ist weiter festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen vorübergehenden Engpass bzw. kurzen Beitragsausstand im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. E. 2.6 hiervor). Vielmehr kam die C.________ ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der AKB seit Beginn der Betriebsaufnahme im Jahr 2006 nicht oder zumindest nur äusserst schleppend nach (vgl. act. II 2) und musste diesbezüglich wiederholt gemahnt und betrieben werden (vgl. act. II 11 ff.). Unter diesen Umständen vermag auch die Vereinbarung betreffend Ratenzahlungen mit der AKB vom 24. Juni 2010 (vgl. act. II 20 f.) sowie die Planung und Durchführung der Sanierung im Jahr 2010 (vgl. act. II 19, 22) nichts (mehr) zu ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 kann eine Kontaktaufnahme mit der AKB betreffend eine Ratenzahlung vor Juni 2010 gestützt auf die Akten nicht belegt werden. Ferner stellt auch die Einbringung von eigenem Geld für die Sanierung durch die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Entschuldigungsgrund dar. Entscheidend ist hierbei, ob sie durch die Bezahlung der Sanierung begründeten Anlass zur Annahme hat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 15 ten, dadurch die Existenz der C.________ retten zu können. Dies muss vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bzw. der bereits langjährigen finanziellen Probleme verneint werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es der C.________ aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Hausbank bzw. zur Bank E.________ nur erschwert möglich gewesen sein soll, für die Beitragszahlungen zu sorgen. So führen die Beschwerdeführer 1 und 2 in den jeweiligen Beschwerden doch selber aus, ihre Hausbank habe nie mit einer Kreditkündigung oder Kontosperre gedroht (Beschwerden, S. 2). Nach dem Gesagten konnten bzw. durften die Beschwerdeführer 1 und 2 bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass durch ihr Verhalten bzw. durch die „vorübergehende“ Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die C.________ gerettet werden konnte. Im vorliegenden Fall sind keine Exkulpationsgründe gegeben, welche das Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 als entschuldbar erscheinen lassen. 3.5 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 4. März 2014 (act. II 3 f.) sind damit rechtens und die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dez. 2014, AHV/14/331, Seite 16 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde von A.________ vom 2. April 2014 (Verfahren AHV/2014/331) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde von B.________ vom 3. April 2014 (Verfahren AHV/2014/333) wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 34‘181.95.

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