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Bern Verwaltungsgericht 25.11.2015 200 2014 30

25 novembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,007 parole·~10 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. Dezember 2013

Testo integrale

200 14 30 IV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. November 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde seitens der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügungen vom 10. Mai 2007 (Akten der IVB [act. II], 38) bzw. 5. Mai 2009 (act. II 60) ab 1. Juli 2005 eine halbe, ab 1. Juli 2008 eine ganze und ab 1. Februar 2009 sowie bis auf weiteres wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IVB am 23. Oktober 2013 (act. II 71) die rückwirkende Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. Dezember 2009 mit der Begründung, eine nicht mitgeteilte Einkommenserhöhung ab 2010 führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die hiergegen am 28. Oktober 2013 erhobenen Einwände (act. II 77/5-7) wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (act. II 77/3) und von diesem als Beschwerde entgegengenommen (Verfahren IV/2013/981). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 (act. II 79) verpflichtete die IVB die Versicherte, die von Januar 2010 bis August 2013 zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 33‘936.-- zurückzuerstatten. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 3. Dezember 2013. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2014 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren IV/2013/981.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 3 Nachdem das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 71) mit Urteil vom 26. Juni 2014, IV/2013/981, geschützt und das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2015, 8C_589/2014, abgewiesen hatte, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 26. Juni 2015 wieder aufgenommen. In ihren Stellungnahmen vom 27. Juli 2015 und 24. September 2015 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2013 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist einzig die Zulässigkeit der Rückforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 4 rung der zwischen Januar 2010 und August 2013 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 33‘936.--. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den guten Glauben beruft und eine grosse Härte geltend macht (Stellungnahme vom 24. September 2015, S. 7 ff. Ziff. III Ziff. 2.2-2.4 und 3), betrifft dies die ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehende Erlassfrage (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IVspezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 5 Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 6 chen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Zur Fristwahrung ist die Bezifferung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1). Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 2). 3. 3.1 Über die am 23. Oktober 2013 verfügte (act. II 71) rückwirkende Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente per 31. Dezember 2009 wurde mit VGE IV/2013/981 befunden. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor (Beschwerde S. 9 f. Ziff. V Ziff. 3.1 f.), beschlägt dies die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV und damit eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata). Anders verhielte es sich nur, wenn die Verwaltung die Frage der Meldepflichtverletzung gar nicht geprüft hätte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Januar 2015, 9C_320/2014, E. 5.5.2), was hier gerade nicht zutrifft (act. II 71/1). Weil sich das Bundesgericht letztinstanzlich im Rahmen der eingeschränkten Kognition mangels einer gerügten Rechtsverletzung nicht mit der rückwirkenden Rentenaufhebung als solcher zu befassen hatte (BGer 8C_589/2014, E. 6), sind die diesbezüglichen Erwägungen im VGE IV/2013/981 massgebend. Nach diesen verbindlichen Vorgaben ist von einer schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung auszugehen, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen imstande gewesen wäre, die gebotene Meldung vorzunehmen (VGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 7 IV/2013/981, E. 5.7). Die ab 1. Januar 2010 bis August 2013 ausgerichteten Rentenbetreffnisse wurden damit unrechtmässig bezogen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt, da die Beschwerdegegnerin bereits im Herbst 2008 Kenntnis von einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit und folglich auch der verbesserten Einkommenssituation gehabt habe (Beschwerde S. 9 f. Ziff. V Ziff. 3.1 und 4.2). Zwar wies die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, im Bericht vom 30. November 2008 (act. II 55) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeite (act. II 55/2 Ziff. 3 f.). Dieses Rendement war indes jedenfalls nicht höher als die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit vor der Brustkrebserkrankung (act. II 35/2, 38/5) und eine relevante Einkommenssteigerung erfolgte zudem erst ab dem Jahr 2010 (act. II 66/2). Selbst wenn der Verwaltung vorzuwerfen wäre, dass sie aufgrund dieses Hinweises nicht bereits im Jahr 2008 – mithin noch vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2009 (act. II 60) – weitere Abklärungen tätigte, wäre darin höchstens ein die Verwirkungsfrist nicht auslösendes erstmaliges unrichtiges Handeln zu erblicken (vgl. E. 2.2 hievor). Nach dem Verfügungserlass vom 5. Mai 2009 (act. II 60) erlangte die Beschwerdegegnerin mit dem Eingang des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. August 2013 (act. II 61) Kenntnis von den effektiven Einkommensverhältnissen ab dem Jahr 2010 und damit von einem allfälligen Rückforderungsanspruch. Die einjährige Verwirkungsfrist wahrte sie mit dem Vorbescheid vom 20. September 2013 (act. II 66; vgl. E. 2.2 hievor). 3.3 Nach dem Gesagten bezog die Beschwerdeführerin die Invalidenrente ab 1. Januar 2010 unrechtmässig und ist der Rückforderungsanspruch nicht erloschen. Die am 3. Dezember 2013 (act. II 79) verfügte Rückerstattung des in masslicher Hinsicht unbestrittenen Betrages von Fr. 33‘936.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 8 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Ziff. II Ziff. 4) stellt eine Rückforderung – anders als deren Erlass – eine kostenpflichtige Streitigkeit um Versicherungsleistungen dar (SVR 2013 IV Nr. 2 S. 4 E. 3.2). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2015, IV/14/30, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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