Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.06.2014 200 2014 290

27 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,025 parole·~15 min·7

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 18. Februar 2014

Testo integrale

200 14 290 SH SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Regionaler Sozialdienst Z.________ … Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 18. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________, Eigentümerin eines von ihr allein bewohnten 5.5-Zimmer-Hauses, bezog von Februar bis April 2009 und bezieht seit September 2011 vom Regionalen Sozialdienst Z.________ (nachfolgend RSD Z.________ bzw. Beschwerdegegner) Sozialhilfe (vgl. unpaginierte Akten des RSD Z.________ [act. IID] Register 1; 2; [act. IIC] Register 4). Am 2. Juli 2013 (act. IIC Register 2) erteilte ihr der RSD Z.________ die Weisung, bis Anfang September Abklärungen bezüglich eines möglichen AHV-Rentenvorbezugs vorzunehmen, ansonsten die Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werde. Ferner lehnte der RSD Z.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2013 (act. IID Register 2) einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Dachfensterreparatur ab. Mit als „rechtliches Gehör“ bezeichneter Weisung vom 2. Oktober 2013 (act. IID Register 2) stellte der RSD Z.________ fest, dass sich A.________ gegen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ausgesprochen habe. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV haben werde, weder bei vorzeitiger noch regulärer Pensionierung im Alter von 64 Jahren, was damit zusammenhänge, dass sie über Wohneigentum sowie über ein Freizügigkeitskonto verfüge. Letzteres könne bereits ab dem 58. Altersjahr ausgelöst werden, wobei Leistungen der 2. Säule und jene der Säule 3a der Sozialhilfe grundsätzlich vorgingen und entsprechende Guthaben im AHV- Vorbezugsalter herausgelöst werden müssten. Sie sei deshalb gehalten, das Freizügigkeitskonto bis spätestens Ende Januar 2014 auszulösen; ob sie sich gleichzeitig für den AHV-Vorbezug anmelden wolle, bleibe ihr überlassen. Die Sozialhilfe werde deshalb per 31. Januar 2014 eingestellt. Da A.________ damit nicht einverstanden war, erliess der RSD Z.________ am 20. Dezember 2013 (act. IID Register 2) eine Verfügung, worin er die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Januar 2014 bestätigte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 3 B. Gegen die Verfügungen vom 7. Juli und 20. Dezember 2013 erhob A.________ am 8. August 2013 und – insoweit vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 20. Januar 2014 (Akten der Vorinstanz [act. II und IIA] 1) beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland Beschwerde und beantragte die Übernahme der Reparaturkosten für das Dachfenster sowie – in Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2013 – die Weitergewährung der Sozialhilfe nach dem 31. Januar 2014. Mit Entscheid vom 18. Februar 2014 (act. II 39 und IIA 18) vereinigte das RSA Seeland die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab. C. Mit als „Gesuch um Beistand“ bezeichneter Eingabe vom 21. März 2014 beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss die Übernahme der Reparaturkosten für das Dachfenster sowie die Weiterausrichtung der Sozialhilfe. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Dachfenster sei nicht mehr dicht und die Verzögerung bei der Reparatur führe zu weiteren Schäden; ferner sei die Verpflichtung zur Herauslösung der Freizügigkeitsguthaben rechtswidrig, da dieses Geld für die Pension vorgesehen sei. Am 28. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin – auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin – den Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2014 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 beantragt der Beschwerdegegner sinngemäss Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz vom 18. Februar 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 bestätigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin drei Fotos vom Dachfenster ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Antrag und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand beziehen. Es ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid einen Beschwerdegrund gemäss Art. 80 VRPG erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 5 An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneingaben. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). 1.2.2 Diesen Erfordernissen genügt die Rechtsschrift der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin: Aus ihrer Eingabe vom 21. März 2014 geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist, was sie begehrt und welche Begründung sie für ihre Anträge hat, weshalb eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 33 VRPG unterbleiben konnte. Auf die in diesem Sinne form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 (act. II 39; IIA 18). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der per 31. Januar 2014 erfolgten Einstellung der Sozialhilfe sowie die Weigerung des Beschwerdegegners, die Kosten für eine Dachfensterreparatur zu übernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2013 im vorinstanzlichen Verfahren (act. IID Register 2) auch die provisorischen Berechnungen betreffend einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen beanstandet und „um Unterstützung“ für die Rückzahlung angeblich zuviel bezahlter Steuern im Betrag von Fr. 814.75 ersucht (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2014), so fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 6 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 2.2.1 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die bedürftige Person, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Namentlich hat eine Hilfe suchende Person sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 7 folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungsund Sozialhilfeleistungen besteht (BVR 2006 S. 408 E. 3.2 mit Hinweis). 2.2.2 Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sollen zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente AHV herausgelöst werden, aber bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf angerechnet werden. Die bedürftige Person soll angehalten werden, alle sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, selbst wenn dies zum Bezug von Ergänzungsleistungen führt (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 192, 266; HARDY LANDOLT, Inwieweit darf die Sozialhilfebehörde am sozialversicherungsrechtlichen Honigtopf naschen?, in AJP 2012 S. 639 ff., 644 f.; BVR 2013 S. 45 E. 5.5). 2.3 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit (BVR 2011 S. 368 E. 3.1; vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4 S. 74; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1). 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 8 3. 3.1 Mit Bezug auf die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Januar 2014 steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. act. IIC Register 3, Aktennotiz vom 27. März 2012), bei der Y.________ über ein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule verfügt, welches bereits per 31.12.2010 einen Saldo von gut Fr. 200‘000.-- aufwies (act. IID Register 2, Kontoauszug per 31. Dezember 2010). Im Weiteren vollendete die am 14. Januar 1952 geborene Beschwerdeführerin im Januar 2014 und damit im Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe per 31. Januar 2014 ihr 62. Altersjahr, weshalb sie die Voraussetzungen für den Bezug des bei der Y.________ geäufneten Guthabens erfüllt und sie dieses jederzeit zu ihrer freien Verfügung herauslösen kann, nachdem bei der gebundenen Vorsorge der Vorsorgefall Alter nicht zwingend erst mit dem ordentlichen Rentenalter der AHV eintritt und Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule, d.h. u.a. Guthaben aus Freizügigkeitskonten bei Banken, frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters – bei Frauen 64 Jahre – ausbezahlt werden (Art. 10 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Schliesslich steht auch fest, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig auf die Möglichkeit eines zweijährigen AHV- Rentenvorbezugs hingewiesen hatte (act. IIC Register 2, Weisung vom 2. Juli 2013), Letztere eine entsprechende Anmeldung jedoch verweigerte (act. IID Register 2, Rechtliches Gehör vom 2. Oktober 2013; act. IIC Register 3, Aktennotiz vom 27. März 2012). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auch auf ihre Obliegenheit hingewiesen, das bestehende Freizügigkeitsguthaben bei der Y.________ herauszulösen, da dieses bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 9 3.2 3.2.1 Mit Urteil vom 19. September 2012, publiziert in BVR 2013 S. 45 (vgl. E. 2.2.2 vorne), hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bei einer im Urteilszeitpunkt 63jährigen Sozialbezügerin, welche über ein Guthaben der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie über ein Freizügigkeitskonto der 2. Säule verfügte, entschieden, dass die verfügbaren Guthaben aus beruflicher Vorsorge an den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen seien, obschon die Beschwerdeführerin den Vorbezug der AHV-Rente verweigert habe. Das Verwaltungsgericht bestätigte deshalb die Einstellung der Sozialhilfe. 3.2.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erweist sich insoweit bzw. hinsichtlich der rechtsrelevanten Aspekte als weitgehend identisch mit demjenigen, wie er in BVR 2013 S. 45 zu beurteilen war, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, welcher sich im Wesentlichen auf das erwähnte Urteil abstützt, nicht zu beanstanden ist. Hieran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Namentlich entschied die Vorinstanz nicht rechtswidrig, indem sie das Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie erst auf den Zeitpunkt des möglichen Vorbezugs der AHV- Altersrente zur Herauslösung des BVG-Freizügigkeitsguthabens angehalten wurde, was im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht (vgl. auch Art. 8 SHV i.V.m. Ziff. E.2.5 der SKOS-Richtlinien 12/08; vgl. auch E. 2.2.2 und 3.2.1 vorne) und der Zielsetzung der 2. Säule – Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV – hinreichend Rechnung trägt. Dass sich die Beschwerdeführerin effektiv nicht zum AHV-Altersrentenvorbezug anmeldete, ändert daran nichts, besteht doch grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (vgl. E. 2.2.1 vorne) und bildet der AHV- Altersrentenvorbezug nicht notwendige Voraussetzung für die Herauslösungspflicht von Freizügigkeitsguthaben, sondern beschränkt Letztere lediglich in zeitlicher Hinsicht. Davon abgesehen, erweist sich der mutmassliche Vermögensverzehr in Anbetracht der Höhe des Freizügigkeitsguthabens von über Fr. 200‘000.-- ohnehin als zumutbar: Wie die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 10 zutreffend festhält und insoweit auch nicht bestritten wird, beträgt der monatliche Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin nach Wegfall der Alimente ihres geschiedenen Ehemannes per Ende Februar 2014 (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014) maximal, d.h. ohne Berücksichtigung eines AHV-Rentenvorbezugs, Fr. 2‘368.85 (act. IID Register 2, SKOS Budget 1.1.2014 – 31.1.2014), womit für die Beschwerdeführerin im 63. Altersjahr eine Vermögensminderung von rund Fr. 30‘000.-resultiert. Dass der nämliche Vermögensverzehr bzw. die Schmälerung des Altersguthabens nicht durch eine vorbezogene AHV-Altersrente gemindert wird, hat die Beschwerdeführerin – worauf die Vorinstanz ebenso zu Recht hinweist – mit ihrer Weigerung, sich für den entsprechenden Vorbezug anzumelden, sodann selber zu vertreten. Dass ein solcher grundsätzlich möglich gewesen wäre, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Aus dem Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Juli 2013 (act. IID Register 2), folgt, dass – aufgrund einer provisorischen Berechnung – die monatliche Altersrente bei einem Vorbezug von zwei Jahren Fr. 1‘536.-- bzw. – bei einem Vorbezug von einem Jahr – voraussichtlich Fr. 1‘657.-- betrüge. Wie indes dargelegt, ändert der Umstand, wonach keine (vorgezogenen) AHV-Renten fliessen, nichts an der Zumutbarkeit des voraussichtlichen Vermögensverzehrs. Aufgrund des (realisierbaren) Freizügigkeitsguthabens fehlt es für einen Anspruch auf Sozialhilfe ab Februar 2014 so oder anders an der Voraussetzung der Bedürftigkeit (vgl. E. 2.3 vorne). Die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Januar 2014 lässt sich somit nicht beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Zu prüfen ist schliesslich die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Dachfensterreparatur. Aufgrund der bestätigten Einstellung der Sozialhilfe per 31. Januar 2014 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Zeitpunkt über genügend Mittel zur Reparatur des Dachfensters verfügte respektive hätte verfügen können. Sodann kann offen bleiben, ob – in Anbetracht des Umstands, wonach der amtliche Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von Fr. 435‘200.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 11 einer Belastung von lediglich Fr. 310‘000.-- gegenübersteht (act. IID Register 2) – eine zusätzliche Aufstockung der Hypothek zwecks Finanzierung der Dachfenstersanierung nicht möglich gewesen wäre, bestehen doch jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Reparatur des Dachfensters vor Einstellung der Sozialhilfe per Ende Januar 2014 im Sinne von Ziff. B.3-1 der SKOS-Richtlinien 12/07 absolut nötig war respektive die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne diese Reparatur nicht mehr bewohnt werden konnte oder irreversible Schäden entstanden wären. Namentlich ergibt sich dergleichen weder aus den Abklärungen des Beschwerdegegners bei denjenigen Firmen, welche für die Durchführung der Dachsanierung angefragt wurden (vgl. act. IIC Register 3; Aktennotizen vom 17. Oktober und 3. Dezember 2012), noch aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos des Dachfensters (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). Damit ist auch die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Dachfensterreparatur nicht zu beanstanden. 3.4 Der Entscheid der Vorinstanz hält somit insgesamt der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, SH/14/290, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Regionaler Sozialdienst Z.________ (mit Doppel der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20. und 26. Mai 2014, inklusive Beilagen) - Regierungsstatthalteramt Seeland (mit Doppel der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20. und 26. Mai 2014, inklusive Beilagen) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 290 — Bern Verwaltungsgericht 27.06.2014 200 2014 290 — Swissrulings