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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2016 200 2014 28

20 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,021 parole·~20 min·1

Riassunto

Verfügung vom 29. November 2013

Testo integrale

200 14 28 IV FUR/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 12. März 2008 unter Hinweis auf ein SUVA-versichertes Unfallereignis vom 19. Dezember 2006 wegen massiven Schmerzen im Bereich der Brustwirbelkörper (BWK) 3/4 und einem körperlichen Erschöpfungszustand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1; 6 S. 50). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) edierte daraufhin die Akten der SUVA (act. II 6; 13; 18), traf medizinische (act. II 14; 23 f.) sowie erwerbliche (act. II 9 f.) Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 29. Juli 2008 (act. II 16) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung. In der Folge wurde erreicht, dass der Versicherte seine Anstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin, der C.______AG in ..., als ... in einem von 100% auf 60% reduzierten Pensum und mit angepasstem Aufgabenbereich weiterführen konnte. Im Schlussbericht der Eingliederung vom 20. Januar 2009 (act. II 27) hielt die Eingliederungsfachperson fest, der Versicherte sei damit seinen fachlichen Fähigkeiten und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten entsprechend optimal eingegliedert; die Arbeitgeberin bestätigte, dass sie einen Lohn von 60% ausrichte. Nachdem die SUVA mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 (act. II 26) den Fallabschluss und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Januar 2009 mitgeteilt hatte, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2009 (act. II 30) eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40% mit Beginn am 1. Februar 2009 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zugesprochen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36) sprach die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 29) dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40% rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine Viertelsrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 128'700.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77'220.-- aus. Diese Verfügung blieb unangefochten (act. II 29 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 3 B. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen im April 2012 (act. II 44) tätigte die IVB erneut Abklärungen beruflicher sowie medizinischer Art (act. II 43 ff.; 55) und holte die weiteren Akten der SUVA (act. II 49.1; 51.1) ein. Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 (act. II 61) stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36) in Aussicht. Zur Begründung legte sie dar, in den Jahren 2010, 2011 und 2012 sei ein signifikant höheres Einkommen generiert worden, als bisher angenommen; es bedürfe daher einer Anpassung des Einkommensvergleiches gegenüber der Verfügung vom 8. Juli 2009. Ferner seien damals die Lohnverhältnisse zu wenig abgeklärt und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ungenügend Rechnung getragen worden. Bei korrekter Berechnung der Vergleichseinkommen per 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 24%, was eine Rentenaufhebung zur Folge habe. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 8. Oktober 2013 Einwand (act. II 66). Dabei machte er insbesondere geltend, die Höhe des Valideneinkommens sei nicht korrekt berechnet worden, denn ohne Unfallereignis wäre er in eine höhere Erfolgsbeteiligungsklasse aufgestiegen, womit das Einkommen mindestens um 25% gestiegen wäre. Er habe daher weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Mit Verfügung vom 29. November 2013 (act. II 69) hob die IVB die ursprüngliche Rentenverfügung entsprechend dem Vorbescheid wiedererwägungsweise auf und verfügte die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Das Valideneinkommen passte sie einzig in dem Umfange an, als sie die nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gehörenden Kinder- und Familienzulagen nicht mehr berücksichtigte. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie zudem die aufschiebende Wirkung. Am 21. Januar 2014 (act. II 72) verfügte die SUVA die wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügung vom 6. Februar 2009 und sprach vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2014 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40% und ab 1. Februar 2014 eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 24% zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 4 C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2013 und die Zusprechung einer Viertelsrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materielle Überlegungen an, orientierte den Beschwerdeführer über eine im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der Rente wegen Meldepflichtverletzung allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. Januar 2015 an seiner Beschwerde fest. Am 13. September 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 5 solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2013 (act. II 69). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 6 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 7 Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 2.4.2 Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Rentenverfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36) an einem ursprünglichen Mangel litt und zweifellos unrichtig war sowie ob deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 3.1 In der Wiedererwägungsverfügung vom 29. November 2013 (act. II 69) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Lohnverhältnisse seien im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung zu wenig abgeklärt und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei ungenügend Rechnung getragen worden; die Rentenzusprache sei daher wiedererwägungsweise im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufzuheben. 3.2 Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit die Wiedererwägung rechtsprechungsgemäss nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen werden lassen darf. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener „besserer Einsicht“ der Durchführungsorgane jeder Zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Entscheid des BGer vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 4.1 und E. 2.4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36 S. 2) im Wesentlichen auf den Schlussbericht der Abteilung berufliche Eingliederung vom 20. Januar 2009 ab (act. II 27). Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer – entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der behandelnden Ärzte, die übereinstimmend ab Frühling 2007 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. act. II 14; 18 S. 4 f.; 23 S. 1; 24) – seine bisherige Anstellung in einem von 100% auf 60% reduzierten Pensum mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 8 angepasstem Aufgabenbereich weiterführen konnte. Die Eingliederungsfachperson hielt zudem fest, der Beschwerdeführer sei damit seinen fachlichen Fähigkeiten sowie seinen gesundheitlichen Möglichkeiten entsprechend optimal eingegliedert und die Arbeitgeberin bestätigte, sie entrichte einen Lohn von 60% (act. II 27 S. 1 f.). Gestützt auf diese Erkenntnisse ging die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 9. Mai 2008 (act. II 10 S. 2 Ziff. 16) von einem Valideneinkommen per 2008 in der Höhe von monatlich Fr. 9'900.-- resp. pro Jahr von Fr. 128'700.-- (inkl. 13. Monatslohn) aus. Da die Validen- mit der Invalidentätigkeit übereinstimmte, errechnete sie das Invalideneinkommen gestützt auf einen Prozentvergleich (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137), womit bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40% (100% - 60%) ein Invalideneinkommen von Fr. 77'220.-- (Fr. 128'700.-- x 0.6) resultierte (vgl. Vorbescheid vom 3. Februar 2009, act. II 29 S. 3). Dieses Vorgehen ist angesichts der damaligen Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise hätten rechtfertigen können, lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der im April 2012 eingeholte Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 43 S. 2) zeigt indessen, dass in den Jahren 2007 bis 2011 (ausgenommen 2009) ein höheres Invalideneinkommen generiert wurde, als der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36 S. 2) zugrunde lag. Dass die Beschwerdegegnerin nicht die effektiven Lohnverhältnisse abgeklärt hatte, erscheint angesichts des das vorliegende Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes fehlerhaft. Dennoch kann die Berechnung des Invaliditätsgrades, mithin die Zusprechung der Viertelsrente, nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die aktuellsten Angaben im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 20. Januar 2009 (act. II 27) stützte, bei welchem die medizinischen Angaben wie auch diejenigen der Arbeitgeberin und der Eingliederungsfachperson übereinstimmten. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung kommt vorliegend somit nicht in Frage. Auch eine prozessuale Revision ist ausgeschlossen, da keine neuen Tatsachen vorliegen, welche ohne Verschulden der Verwaltung unerkannt geblieben sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 9 Nachdem die Beschwerdegegnerin im April 2012 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte (act. II 44), ist im Folgenden zu prüfen, ob die am 29. November 2013 verfügte Renteneinstellung unter den Aspekten der Revision von Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) begründet ist. 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 4.1.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4.1.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 10 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 4.1.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 29. November 2013 (act. II 69) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 4.3 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juni 2008 (act. II 14) und vom 12. November 2008 (act. II 24). Am 9. Juni 2008 nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 14 S. 1): - Status nach Autounfall am 19. Dezember 2006 mit Fraktur an der HWS (Dens, Atlas, C7) und der BWS (Kompression BWK 3 und 4), persistierende Pseudarthrose des Dens und Facettengelenksarthrose C6/7 rechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 11 - Myofasziales Schmerzsyndrom vorwiegend rechtsseitig mit Triggerpunkten im Bereich der gesamten rechtsseitigen cervikalen Muskulatur, Punctum maximum paravertebral rechts Höhe BWK 3 - Paroxismale Angst bei erneuter (vermeintlicher) Bedrohung der körperlichen Integrität bei ängstlicher und resignativer Grundstimmung Die bisherige Tätigkeit als ... sei ihm seit Monaten zu 60% zumutbar (S. 2 Ziff. 3). Trotz hoher Motivation zwängen ihn seine Schmerzen auf Höhe BWK 3/4 nach dem Mittag nach Hause zu fahren und sich hinzulegen. Könne oder wolle er sich das nicht erlauben, folge ein Tag mit erhöhter Reizbarkeit und starken Kopfschmerzen (S. 3 Ziff. 5). Am 12. November 2008 bestätigte Dr. med. D.________ insbesondere einen stationären Gesundheitszustand (act. II 24 S. 1). 4.4 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2013 (act. II 69) ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 4.4.1 Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2012 (act. II 48) berichtete Dr. med. D.________ von einem stationären Gesundheitszustand und attestierte eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4.2 Der Beschwerdeführer war vom 25. Juli 2012 bis zum 31. August 2012 in der Klinik E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2012 (act. II 51.1 S. 4) wurde ein chronisches Schmerzsyndrom der BWS, eine anhaltende depressive Störung (bei Eintritt mittelschwer), eine arterielle Hypertonie und eine Dyslipidämie, gemischt (zurzeit nicht therapiebedürftig) diagnostiziert. Zum Ende des stationären Aufenthaltes habe sich der Patient in einer optimistischeren und aufgehellten Stimmungslage präsentiert. Während der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen; am 1. September 2012 sei der Patient an den angestammten Arbeitsplatz mit dem bisherigen Pensum zurückgekehrt (S. 7). 4.4.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vermerkte im Bericht vom 14. Dezember 2012 (act. II 52 S. 3), beim Versicherten sei die Entwicklung einer massi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 12 ven, anhaltenden Schmerzsymptomatik in Folge eines schweren Verkehrsunfalls 2006 mit erheblichen Verletzungen bekannt. Zudem habe sich auf diesem Hintergrund eine anhaltende depressiv gefärbte Erschöpfungssymptomatik ausgebildet. Es sei überwiegend wahrscheinlich von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand mit gleichgebliebener Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen; lediglich während der stationären Behandlung habe behandlungsbedingt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. 4.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.6 Vorab gilt festzustellen, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 29. November 2013 (act. II 69) nicht auf zeitnahen medizinischen Berichten beruht. So wurde die letzte ärztliche Beurteilung – diejenige des RAD- Arztes vom 14. Dezember 2012 (act. II 52 S. 3) – knapp ein Jahr vor Verfügungserlass erstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 13 Aus den medizinischen Berichten folgt einheitlich, dass im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand mit gleichgebliebener Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen ist (act. II 48; 51.1; 52 S. 3). Damit übereinstimmend bestätigte die Arbeitgeberin am 15. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Pensum von 60% bei ihr tätig ist (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, act. II 45). Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juli 2009 (act. II 36) von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'220.-- aus, welches dem Valideneinkommen von Fr. 128'700.-- verringert um 40% entspricht (vgl. ergänzend E. 3.2 hiervor). Demgegenüber ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 43 S. 2) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Gehalt von Fr. 106'311.-- erzielte und damit einen Lohn erhielt, welcher um Fr. 29'091.-- resp. 27% höher war, als die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen bei der rentenzusprechenden Verfügung berücksichtigt hatte. Auch im folgenden Jahr betrug das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers massiv mehr (Fr. 93'618.--). Da aus den Akten die Gründe für diesen Lohnanstieg nicht eruiert werden können und – wie dargelegt – die hier angefochtene Verfügung (act. II 69) nicht auf zeitnahen medizinischen Berichten beruht, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. So stellt sich insbesondere die Frage, ob der ausgerichtete Lohn ab dem Jahr 2010 tatsächlich einem 60% Pensum entspricht oder ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitlichen Einschränkungen gekommen ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). 4.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2013 (act. II 69) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Sachverhaltserhebungen sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht trifft und danach erneut über den Rentenanspruch befindet. Da die Beschwerdegegnerin in der besagten Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und dieser Entzug des sog. Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 14 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt die Invalidenrente bis dahin eingestellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 19. Februar 2014 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'500.-- sowie Auslagen von Fr. 16.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 201.30 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'717.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, IV/14/28, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'717.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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