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Bern Verwaltungsgericht 22.04.2014 200 2014 261

22 aprile 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,134 parole·~21 min·7

Riassunto

Verfügung vom 11. Februar 2014

Testo integrale

200 14 261 IV MAW/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter … . Im Mai 2001 zog er sich bei einem Unfall eine Verletzung des rechten Knies zu. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA], 63; 64.2). Im April 2007 verletzte sich der Versicherte im Militärdienst das linke Knie (Akten der IVB, [act. II], 11.45 f.). Für dieses Ereignis gewährte ihm die SUVA in ihrer Eigenschaft als Militärversicherung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. April 2009 (act. II 11.7 S. 2) einen vergleichsweisen Betrag von Fr. 20‘000.-- verbunden mit der Feststellung, dass über den 7. April 2009 hinaus keine „Leistungen für Erwerbsausfall mehr geltend gemacht werden“ könnten. Im Mai 2009 verletzte sich der Versicherte bei einem Sturz das rechte Handgelenk (act. II 17.29). Ferner rutschte er im Dezember 2010 aus und zog sich erneut eine Verletzung am linken Knie zu (act. IIA 26.3 S. 9; 26.7). Die SUVA gewährte in ihrer Eigenschaft als obligatorische Unfallversicherung für die Folgen beider Ereignisse die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Januar 2013 (act. IIA 63) bzw. mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (act. IIA 65) schloss die SUVA beide Fälle (unter zusätzlicher Berücksichtigung der 2001 erlittenen Knieverletzung rechts) per 31. März 2013 ab, wobei sie dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung am rechten Handgelenk eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5% ausrichtete. B. Am 9. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Handgelenk- und Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (act. II 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 3 dizinischer und erwerblicher Hinsicht ab; insbesondere holte sie die Akten der SUVA ein und liess durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen ärztlichen Bericht (act. IIA 40) erstellen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Januar 2012 (act. IIA 46) wies die IVB das Leistungsbegehren ab. C. Nach einer im März 2012 durch das Z.________ versuchten Arbeitsintegration (act. IIA 49 ff.) meldete sich der Versicherte am 2. November 2012 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. IIA 53). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, welche zusätzlich ein Asthma bronchiale, eine leichte restriktive Ventilationsstörung sowie einen essentiellen Tremor beider Hände ergaben (act. IIA 55; 58), verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. Mai 2013 (act. IIA 73) wiederum einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach gleichentags erlassenem Vorbescheid (act. IIA 74) und anschliessend durchgeführtem Einwandverfahren (act. IIA 80) verneinte die IVB sodann mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (Akten der IVB [act. IIB] 10) bei einem Invaliditätsgrad von 20% auch einen Rentenanspruch. D. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2014 liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, mit Eingabe vom 14. März 2014 Beschwerde erheben und beantragen: Die Verfügung vom 11. Februar 2014 sei aufzuheben und zu neuer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren Nr. 200 13 551 zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 111 ff. VRPG zu gewähren. - unter Entschädigungsfolge - In der Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Valideneinkommen betrage bei korrekter Berechnung Fr. 74‘509.--. Ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 4 sei das lediglich die Unfallfolgen berücksichtigende Zumutbarkeitsprofil unzutreffend. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen seien die unfallbedingten sowie durch den Tremor und die Lungenfunktionsstörungen verursachten Einschränkungen dermassen erheblich, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nie das von der Beschwerdegegnerin angenommene rentenausschliessende Invalideneinkommen erwirtschaften könne, zumal ein Umschulungsanspruch verneint worden sei. Vorliegend wären eine funktionelle Evaluation der tatsächlichen Leistungsfähigkeit sowie umfassende medizinische Untersuchungen angebracht. Sodann sei ein Leidensabzug von nur 10% ungenügend und es könne auch nicht ohne Weiteres eine vollschichtige Tätigkeit angenommen werden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, entgegen dem Beschwerdeführer seien beim Zumutbarkeitsprofil sämtliche unfallfremden und unfallbedingten Beschwerden berücksichtigt worden. Schliesslich sei auch das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung korrekt ermittelt worden. E. Mit Urteil vom 3. April 2014 (VGE IV/2013/551) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 22. Mai 2013 (act. IIA 73) in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine Umschulung des Versicherten im Sinne der Erwägungen an die Hand nehme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung der Verfahren IV/2013/551 (Umschulung) und IV/2014/261 (Rente). Mit VGE IV/2013/551 vom 3. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine Umschulung des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen. Damit ist die beantragte Verfahrensvereinigung hinfällig geworden, weshalb im vorliegenden Verfahren einzig über den Rentenanspruch zu befinden ist. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIB 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Im Oktober 2010 (act. II 2) meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (act. IIA 46) verneinte die Beschwerdegegnerin einzig einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, wohingegen über den Rentenanspruch nicht befunden wurde. Die (Wieder-)Anmeldung vom 2. November 2012 (act. IIA 53) stellt demnach keine Neuanmeldung dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Massgebend ist derjenige Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Februar 2014) verwirklicht hat. 3.2 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Mit Bericht vom 26. November 2012 (act. IIA 55 S. 1) hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale, eine leichte restriktive Ventilationsstörung, DD konstitutionell kleine Lungenvolumina sowie Symptome einer Schlafapnoe, fest (S. 1). Aus pneumologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Bisher habe eine Arbeitseinschränkung wegen kalter Luft im Arbeitsbetrieb bestanden. Es sei sodann auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen zu achten. Zudem sei bei Staubbelastung eine zusätzliche Schutzmaske ratsam. Ebenso sei eine regelmässige Inhalationstherapie zu empfehlen. Soweit aktuell abschätzbar, sollte unter diesem Massnahmen die Arbeitsfähigkeit voll erhalten bleiben (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 8 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 27. November 2012 (act. IIA 58) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen „essentiellen Tremor“ (S. 2). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 3). Jedoch bestehe aufgrund des beidseitigen Haltetremors beider Hände zumindest für manuelle Tätigkeiten wie Schweissen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 4). Auch feinmotorische Tätigkeiten wie das Bedienen einer Computertastatur seien ihm nicht möglich (S. 6). 3.2.3 Am 11. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA durch Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, kreisärztlich untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht (act. IIA 64.2) diagnostizierte er im Wesentlichen eine verminderte Belastbarkeit des linken und rechten Kniegelenks, eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks sowie einen Tremor (S. 9). Zusammenfassend sei an beiden Kniegelenken nach Kreuzbandersatzplastik und nach mehrmaliger sorgfältiger Reevaluation durch den Orthopäden sowie Durchführen mehrerer MR-Verlaufsuntersuchungen im Moment der medizinisch mögliche Endzustand erreicht. Am rechten Handgelenk bestehe am Scaphoid eine Pseudarthrose am distalen Pol, die Beschwerden seien seit drei Jahren unverändert. Ein Vergleich der geschilderten Schmerzen mit den objektiven Befunden zeige Inkonsistenzen. Da der Beschwerdeführer betreffend das rechte Handgelenk eine Operation vorerst ablehne und keine weiteren Kontrollen geplant seien, könne auch hier von einem Endzustand ausgegangen werden (S. 11). Mit Bezug auf die beiden Kniegelenke sowie das rechte Handgelenk sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Zumutbar seien leichte körperliche Aktivitäten mit Gewichtsbelastung der rechten Hand bis 5kg; zu vermeiden seien Vibrationen und Schläge, sowie repetitive Umwendbewegungen. Für feinmotorische Arbeiten und für Überwachungsfunktionen und administrative Arbeiten bestehe keine Einschränkung (S. 11). Hinsichtlich der Kniegelenke seien schwere Arbeiten unzumutbar; zumutbar seien leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Position ohne Tätigkeiten in Zwangsposition der Kniegelenke, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 9 Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne repetitives Treppensteigen und ohne Arbeiten in unwegsamem Gelände. Nicht zumutbar seien schliesslich Arbeiten im Knien sowie in Zwangspositionen der Beine oder der Kniegelenke. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben sei von einem ganztägigen Einsatz auszugehen (S. 11 f.). Der seit der Jugend bestehende Tremor sei unfallfremd und tangiere das Zumutbarkeitsprofil und die Leistungen der SUVA damit nicht (S. 12). 3.2.4 Im Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Weiterabklärung „von Husten/Dyspnoe und zunehmender restriktiver Ventilationsstörung ohne bildgebende Erklärung für Letztere“ ans Spital G.________ überwiesen. Im entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2013 (act. IIB 12 S. 14) wurden als Diagnosen im Wesentlichen ein Asthma bronchiale, eine zunehmende restriktive Ventilationsstörung, klinisch Hyperventilationsphasen mit hechelnder Atmung, eine Rhonchopathie ohne Nachweis von Schlafapnoe sowie eine unklare Kardiopathie festgehalten. 3.2.5 Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer auf dem Notfallzentrum des Spitals G.________ behandelt. Im entsprechenden, gleichentags verfassten Bericht (act. IIB 12 S. 18) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei Herzrasen und thorakalem Druckgefühl selber eingewiesen. Bereits am 27. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer mit den gleichen Symptomen auf dem Notfall vorstellig geworden; damals habe er Kokain konsumiert (vgl. act. IIB 12 S. 16). Seither habe er gemäss seinen Angaben nie mehr Drogen genommen (S. 19). Hinweise für eine kardiale Ischämie hätten sich weder elektrokardiographisch noch laborchemisch gezeigt. Auch seien die D-Dimere nicht erhöht gewesen. Man habe beim sehr verunsicherten und klinisch hyperventilierenden Beschwerdeführer Temesta verabreicht. Eine Blutgasanalyse habe er strikte verweigert. Danach habe sich der Beschwerdeführer beschwerdefrei gezeigt, so dass auch an eine psychische Komponente zu denken sei (S. 19). 3.2.6 Am 12. März 2013 wurde das Herz mittels MRI untersucht. Im entsprechenden Bericht (act. IIB 12 S. 20) wurden die dargestellten Befunde wie folgt beurteilt: „1. Normal grosser, nicht hypertropher LV mit global

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 10 normaler systolischer Funktion. Keine regionalen Wandbewegungsstörungen. Keine non compaction. 2. Normal grosser, nicht hypertropher RV mit global normaler, systolischer Funktion. 3. Kein relevanter Shunt.“ 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die verfügbaren medizinischen Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung des vorliegend strittigen Rentenanspruchs: So erbringt das im Kreisarztbericht vom 11. Januar 2013 (act. IIA 64.2 S. 11 f.) festgehaltene Zumutbarkeitsprofil – was die unfallbedingten Gesundheitsschäden an den beiden Kniegelenken sowie an der rechten Hand betrifft – Beweis, weshalb insoweit darauf abgestellt werden kann. Demnach ist unter Berücksichtigung der von Dr. med. F.________ festgestellten Einschränkungen von einer grundsätzlich vollen Einsatz- bzw. Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. IIA 64.2 S. 11 f.; vgl. E. 3.2.3 vorne). Dabei ist aller-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 11 dings – mit dem Beschwerdeführer – zusätzlich die von Dr. med. E.________ attestierte Einschränkung bei manuellen bzw. feinmotorischen Tätigkeiten wegen des essentiellen Tremors zu berücksichtigen (act. IIA 58), zumal diese Einschränkung nicht bestritten ist. Ebenso ist in pneumologischer Hinsicht gemäss Dr. med. D.________ eine volle Arbeitsfähigkeit nur gegeben, sofern auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen geachtet werde, wobei bei Staubbelastung eine Schutzmaske ratsam sei (act. IIA 55 S. 3). Für zusätzliche Einschränkungen bestehen entgegen dem Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, zumal die geltend gemachten kardiologischen und pneumologischen Beeinträchtigungen bis anhin keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten. Im Übrigen hatte Dr. med. F.________ auf Inkonsistenzen zwischen den objektiven Befunden und den vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen hingewiesen (act. IIA 64.2 S. 11). Dass sodann im Verlauf seit März 2013 bis zum Erlass der strittigen Verfügung am 11. Februar 2014 (vgl. E. 3.1 vorne) zusätzliche Behandlungen der geltend gemachten kardiologischen und/oder pneumologischen Beschwerden erfolgt wären, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Zusammenfassend sind die gesundheitlichen Einschränkungen umfassend berücksichtigt und der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragten weitergehenden Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 12 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 13 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 70‘060.-- zugrunde, wobei sie sich auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 2008 abstützte (act. IIA 54 S. 3). Nach diesem setzt sich das im Jahr 2008 erzielte Einkommen indessen heterogen zusammen, weshalb sich gestützt darauf das Valideneinkommen nicht zuverlässig ermitteln lässt. Ebenso wenig kann auf konkrete Lohnangaben abgestellt werden, da der Beschwerdeführer – als gelernter … – in der Vergangenheit diverse temporäre Stellen im … in kurzen zeitlichen Abständen besetzt hatte (vgl. act. IIA 26.13 S. 1; 49 S. 2; 54 S. 3; act. II 11.16 S. 4 und 28). Aufgrund seiner Erwerbsbiographie ist indessen überwiegend wahrscheinlich, dass er als Gesunder seine bisherige Tätigkeit im … fortgesetzt hätte, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Angaben der LSE 2010 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Position 41-43 (…), Männer, abzustellen ist (vgl. E. 4.1.1 vorne). Für die in der Beschwerde (S. 5) postulierte anderweitige Annahme besteht demgegenüber kein Anlass, umso weniger, als nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über besondere Fertigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, welche ausserhalb der angestammten Tätigkeit ein Abstellen auf Anforderungsniveau 3 zu rechtfertigen vermöchte. Demnach resultiert ein für das Jahr 2012 (mangels verfügbarer definitiver Zahlen für 2013) aufindexiertes Valideneinkommen von Fr. 72‘703.20 (Fr. 5‘742.-- x 12 Monate / 40 x 41.5 Wochenstunden [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt F] / 100 x 101.7 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Rubrik F, Männer]). 4.2.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht, weshalb ebenfalls auf statistische Werte abzustellen ist (vgl. E. 4.1.2 vorne). Dabei ist grundsätzlich in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Einsatzfähigkeit auszugehen, unter Ausschluss der angestammten Tätigkeit als … (vgl. act. IIA 64.2 S. 11 f.). Praxisgemäss ist http://www.bfs.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 14 somit auf Tabelle TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Totalwert, Männer, abzustellen, woran der von der Beschwerdegegnerin verneinte, vom Verwaltungsgericht nunmehr grundsätzlich bejahte Anspruch auf Umschulung (VGE IV/2013/551) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts ändert. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin zudem einen leidensbedingten Abzug vorgenommen, hierbei jedoch einzig die unfallbedingten Beschwerden berücksichtigt, was einen triftigen Grund darstellt, um in das Ermessen der Verwaltung, welche den Abzug auf 10% veranschlagte, einzugreifen. Unter Berücksichtigung sämtlicher, sowohl unfallbedingter wie unfallfremder (vgl. E. 3.4 vorne) gesundheitlicher Beeinträchtigungen erweist sich ein Abzug unter dem Titel „leidensbedingte Einschränkung“ von maximal 15% als angemessen. Für einen höheren Abzug besteht kein Anlass, führt doch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Oktober 2013, 9C_455/2013, E. 4.4). Zudem sind die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 4.1.2 vorne) nicht erfüllt. Demnach beträgt das jährliche, auf das Jahr 2012 aufindexierte Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15% Fr. 53‘000.75 (Fr. 4'901.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total] / 100 x 101.7 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Rubrik Total, Männer] x 0.85). 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘702.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 27% (Fr. 19‘702.45 / Fr. 72‘703.20 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (vgl. E. 2.2 vorne). An diesem Ergebnis änderte auch nichts, wenn der Tabellenlohn – entsprechend der Stossrichtung in der Beschwerde (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 15 S. 6) – um den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25% reduziert würde, resultierte doch diesfalls ein (ebenfalls rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 36%. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2014 im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der im Verfahren IV 200 2013 551 eingereichten Belege ausgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten ist gutzuheissen, zumal das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden kann (vgl. VGE IV/2013/551 E. 4.1). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/14/261, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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