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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2015 200 2014 209

13 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,492 parole·~17 min·2

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2014 (shbv 30/2013)

Testo integrale

200 14 209 SH FUR/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde D.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute B.________ und A.________ (Beschwerdeführende) stellten im März 2012 beim Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) D.________ ein Gesuch zum Bezug von Sozialhilfe. Sie werden seither durch die EG D.________ mit Sozialhilfe unterstützt (vgl. unpaginierte Akten des Sozialdienstes der EG D.________, act. IIA, Anträge/Steuerung). Mit Verfügung vom 18. April 2013 hielt der Sozialdienst der EG D.________ im Zusammenhang mit dem Mietzins fest, es würden die fehlenden Fr. 407.50 für die Monate Dezember 2012 bis und mit April 2013 ausbezahlt (Dispositiv Ziff. 1), die anfallenden und belegten Nebenkosten würden weiterhin für das gesamte Haus durch den Sozialdienst gedeckt (Dispositiv Ziff. 2) und ab Mai 2013 werde den Eheleuten … der Anteil für den Nettomietzins in der Höhe von Fr. 848.-- monatlich ausbezahlt (Dispositiv Ziff. 3). Der Sozialdienst der EG D.________ setzte zudem das Budget für die unterstützten Personen („Budgetübersicht“) fest und erwähnte, dass das Rahmenbudget, welches gemäss den Einnahmen und Ausgaben monatlich ändern könne, in Anwendung der Sozialhilfeverordnung vom 21. September 2005 und nach den SKOS-Richtlinien vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/5, 12/07 und 12/08 berechnet worden sei. Der Sozialdienst legte weiter das Monatsbudget vom Mai 2013 bei, worin u.a. der Grundbedarf auf Fr. 1‘212.-- festgesetzt wurde (act. IIA Anträge/Steuerung). Am 17. Mai 2013 erhoben die Eheleute …, vertreten durch Fürsprecherin C.________, beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland gegen das Budget von Mai 2013 Beschwerde. Sie beantragten die Ausrichtung des Grundbedarfs für zwei Personen in einem 2-Personenhaushalt. Weiter stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Am 28. Juni 2013 stellte die EG D.________, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2013 wies das RSA Bern-Mittelland – nach Erteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 3 des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei – das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch der Eheleute … um Beiordnung von Fürsprecherin C.________ als amtliche Anwältin gut. Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Beschwerde gegen das Budget von Mai 2013 ab soweit darauf eingetreten wurde (Akten des RSA Bern-Mittelland, act. II 59 ff.). B. Hiergegen haben die Eheleute …, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin C.________, am 28. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sie beantragen das Folgende: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Januar 2014 sei, soweit er den Grundbedarf der Beschwerdeführenden betreffe, aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführenden seien die Leistungen der Sozialhilfe in dem durch Gesetz und die SKOS-Richtlinien vorgesehenen Umfang auszurichten (zwei Personen in einem 2-Personenhaushalt). 3. Die Unterzeichnende sei den Beschwerdeführenden als amtliche Anwältin beizuordnen. Unter Entschädigungsfolge Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, ihr Sohn F.________ habe sich wegen seiner Ausbildung von August 2011 bis Ende Juli 2013 in … aufgehalten; Ende Juli 2013 sei er ins Elternhaus zurückgekehrt. Gemäss SKOS-Richtlinien gelte er zwar als junger Erwachsener ohne Erstausbildung, er führe aber mit seiner Familie keinen kostenminimierenden gemeinsamen Haushalt mit Spareffekt und wirtschaftlichen Vorteilen. Da der Sohn nicht im Familienverband gelebt habe, könne der Lebensbedarf seiner Eltern vom August 2011 bis Ende Juli 2013 nicht nach der Kopfquote berechnet werden. Die Bemessung und Ausrichtung des Grundbedarfs basiere auf einer fragwürdigen Sachverhaltsfeststellung und auf einer unzutreffenden Anwendung der Gesetzesund Verordnungsbestimmungen sowie der SKOS-Richtlinien. Das RSA Bern-Mittelland verzichtete am 24. März 2014 auf eine förmliche Vernehmlassungseingabe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 30. Januar 2014 (shbv 30/2013 [act. II 59 ff.]). Streitgegenstand bildet das mit Verfügung vom 18. April 2013 festgelegte Rahmenbudget (Budget vom Mai 2013 in der Verfügung vom 18. April 2013 als Beilage aufgeführt), insbesondere die Position des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden. Zeitlich betrifft dies die Budgets von Mai bis Ende Juli 2013 (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte und Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim RSA Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2013 [act. II 53]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden bereits vor Mai 2013 höhere Leistungen beim Grundbedarf beantragen, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 5 1.2 Im Streit liegt eine monatliche Differenz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Grundbedarf pro Person in einem 3- Personenhaushalt von Fr. 606.-- pro Person (Fr. 1212.-- für zwei Personen [vgl. Budget Mai 2013]) und dem von den Beschwerdeführenden verlangten Grundbedarf von Fr. 748.-- pro Person in einem 2-Personenhaushalt (Fr. 1‘495.-- für zwei Personen; vgl. SKOS-Richtlinien12/10, B.2.2) für die Monate Mai bis Juli 2013 (vgl. Beschwerde S. 3). Der Streitwert liegt daher unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 6 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL], Wohnkosten [WOK] und Kosten für die medizinische Grundversorgung [MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (MIZ, IZU) oder aus dem Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 7 kommensfreibetrag für Erwerbstätige (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt soll heute als eine Komponente der materiellen Grundsicherung in einer pauschalisierten Form die gängigsten Ausgaben eines bescheiden geführten Haushalts abdecken. Er wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsamen Haushalt festgesetzt, wobei im Rahmen der Gesamtpauschale weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen von Bedeutung sind. Als relevant erweist sich einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus üblicherweise ergebende wirtschaftliche Vorteil. Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert, d.h. das Äquivalent, für den Mehrpersonen-Haushalt ermittelt. Die SKOS-Äquivalenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstruktur und hält auch im internationalen Vergleich stand. Die Pauschalisierung ermöglicht eine freie Einteilung des Geldes und eine Verantwortungsübernahme durch die unterstützten Personen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1). 2.4.2 Als „junge Erwachsene“ gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr (SKOS Richtlinien 04/05, H.11-1). Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, bilden keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister – unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2). 2.5 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 8 Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 2.6 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bemisst. Gutachten von Sachverständigen und gutachtensmässige Ausführungen in Amtsberichten können erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen (BVR 2009 S. 481 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8, 16). 3. 3.1 Seit Frühling 2012 werden die Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin mit Sozialhilfe unterstützt. Die Beschwerdeführenden bewohnen zusammen mit dem Sohn F.________ ein Haus (5,5 Zimmer; act. IIA Anträge/Steuerung). Im selben Haus, jedoch in einem Studio und mit einem eigenen Haushalt, wohnt der Sohn G.________. Dieser ist von der Berechnung der übrigen Familienmitglieder herausgenommen worden (vgl. Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 22. Januar 2013 [Verfahren shbv 80/2012; act. II 61]). Der Sohn F.________ besuchte ab August 2011 das Gymnasium an der Schule H.________ in … (…; vgl. Beschwerdeakten act. I 2). In diesem Zusammenhang erhielt er ab August 2012 Stipendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013 von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zugesprochen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 9 2014, SH/2014/1, E. 3.1). Den Schulunterricht im Gymnasium besuchte er bis Ende Januar 2013; am 31. Januar 2013 stellte er Antrag auf Wiederholung der Abiturklasse, was am 8. März 2013 von der Oberstufenkonferenz abgelehnt wurde. Auch nach einem Gespräch änderte die Schulleitung ihren Entscheid nicht (act. I 2). 3.2 Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, sind unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Leben junge Erwachsene im Haushalt ihrer Eltern, so erhalten sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilsmässig anfallenden Grundbedarf, somit erhalten auch die unterstützten Eltern lediglich ihre Kopfquote. Dem Sohn der Beschwerdeführenden, F.________ (geb. 1992), ist als junger Erwachsener ohne Erstausbildung zumutbar, bei den Eltern zu wohnen. Er wird so nicht besser gestellt als nicht unterstützte junge Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation (vgl. Praxishilfe in den SKOS-Richtlinien, H.11-4). Es ist erstellt, dass sich sein Lebensmittelpunkt während des Besuchs des Gymnasiums in … nach wie vor in … bei seinen Eltern befand (vgl. auch VGE SH/2014/1, E. 3.2). F.________ verbrachte denn auch während der Schulzeit in … die Wochenenden (alle drei bis vier Wochen) und die Ferien zu Hause bei den Eltern (vgl. Leitfaden für das Erstgespräch S. 2 [act. IIA Anträge/Steuerung]; VGE SH/2014/01, E. 3.2). Unbestritten ist, dass F.________ seit 1. August 2013 wieder permanent bei seinen Eltern wohnt (vgl. Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim RSA Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2013 [act. II 53]). Der Argumentation der Beschwerdeführenden, es sei ihnen von Mai 2013 bis Ende Juli 2013 beim Grundbedarf die Kopfquote bei einem 2- Personenhaushalt auszurichten, da F.________ – nachdem er ab Februar 2013 vom Unterricht freigestellt gewesen sei – sich bei seiner Freundin bzw. in der Wohngemeinschaft an seinem Schulort aufgehalten und die Eltern in dieser Zeit zweimal übers Wochenende besucht habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass F.________ ab März 2013 – nachdem sein Antrag auf Wiederholung der Abiturklasse abgelehnt worden war (act. I 2) – die Wochenenden (möglichweise sogar mehr Zeit) bei seinen Eltern hat verbringen können, um Kosten zu sparen. Der Umstand, dass ihm die Schulführung des Gymnasiums am 8. Mai 2013 ein Gespräch gewährte (act. I 2), ändert nichts daran, dass ihm in der unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 10 richtsfreien Zeit als junger Erwachsener ohne abgeschlossene Erstausbildung grundsätzlich zumutbar war, bei den Eltern zu wohnen. Zudem war aufgrund seiner Ausbildungssituation (abgebrochene Erstausbildung) spätestens ab April 2013 eine Beratung durch die Sozialbehörden unter Einbezug der Eltern (vgl. SKOS-Richtlinien 04/05, H.11-3) und damit eine (zeitweise) Rückkehr an den Wohnort angebracht. Auch wenn sich allenfalls das Mietverhältnis in der Wohngemeinschaft in … erst auf Ende Juli 2013 hat auflösen lassen, was zudem nicht belegt ist, hat F.________ die Eltern zumindest am Wochenende besuchen können. Da F.________ ab Februar 2013 keinen Unterricht mehr besuchte, ist das Argument, die Sommerferien hätten am Gymnasium erst am 25. Juli 2013 begonnen, ohnehin nicht zu berücksichtigen. Mit dem Zusammenleben in der Familie ist auch die gemeinsame Haushaltsführung verbunden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bilden die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Sohn F.________ einen 3-Personenhaushalt, es ist deshalb beim Budget der Eltern von zwei Personen in einem 3-Personenhaushalt auszugehen. Nichts ändert daran, dass der Sohn F.________ möglicherweise sein Zimmer im Elternhaus selbst reinigt und seine Wäsche selbstständig wäscht. Die Erwägungen der Vorinstanz, es sei unglaubwürdig, dass die Familie die Lebensmittel, Haushaltsgeräte, Reinigungsutensilien, WC-Papier getrennt einkaufe und der Sohn F.________ nur den jeweils eigenen gekauften Vorrat und die eigenen Haushaltsgeräte gebrauche, sind überzeugend. Im Übrigen ist es den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn F.________ als Familie zumutbar, die Haushaltsfunktionen gemeinsam auszuüben (Kochen, Waschen, Reinigen etc.), um Kosten zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt auch bei den Wohnkosten einen 3-Personenhalt (Verfügung vom 18. April 2013 S. 2), was von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht beanstandet wird (Beschwerde S. 5 unten; vgl. auch VGE SH/2014/1, E. 3.2). Damit ist von einer gemeinsamen Haushaltführung mit der entsprechenden Reduktion der Kosten auszugehen. Die Vorinstanz hat die Sach- und Rechtslage korrekt dargestellt und es ist auf die zutreffenden Ausführungen abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 11 3.3 Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenso keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 4.3 Der Beschwerdeführer ersucht indes um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 12 grundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 4.3.2 Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ist ohne weiteres von deren Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Frage der Prozessaussichten kann hier offenbleiben. Denn das Gesuch der Beschwerdeführenden um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ist abzuweisen, da im vorliegenden Fall keine rechtlich oder tatsächlich schwierige Verhältnisse vorliegen, welchen die Beschwerdeführenden als juristische Laien auf sich gestellt nicht gewachsen wären. Die Beschwerdeführenden hatten im Wesentlichen den Sachverhalt von ihrer Seite her darzulegen, dies allein vermag nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu rechtfertigen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2015, SH/14/209, Seite 13 2. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Rechtsanwältin E.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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