Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 19.03.2014 200 2014 198

19 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,730 parole·~9 min·7

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (PN 712-12-119)

Testo integrale

200 14 198 KV Homepage FUR/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. März 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Zusammenhang mit Prämienausständen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Mai 2013 zuzüglich Spesen und Verzugszinsen von total Fr. 2‘480.80 hob die Arcosana AG (nachfolgend Arcosana bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. November 2013 in der gegen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) eingeleiteten Betreibung Nr. … (Betreibungskosten: Fr. 73.--) den Rechtsvorschlag auf (Akten der Arcosana, Antwortbeilage [AB] 1). Diese am 2. Dezember 2013 mittels A-Post-Plus versandte Verfügung wurde gemäss „Track & Trace“ der Post am 3. Dezember 2013 in den Briefkasten der Versicherten gelegt (AB 2; Akten der Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 2). Die gegen diese Verfügung erhobene, vom 22. Januar 2014 datierte Einsprache übergab die Versicherte am 23. Januar 2014 der Post (AB 3; BB 3). Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 trat die Arcosana auf die Einsprache nicht ein, da diese nicht fristgerecht erhoben worden sei (AB 4). B. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie sinngemäss die materielle Beurteilung der Einsprache durch die Beschwerdegegnerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. März 2014 unter Verweis auf die im angefochtenen Einspracheentscheid gemachten Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 22. Januar 2014 wegen Verspätung nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 4 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.5 Eine uneingeschriebene Postsendung gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Empfangsperson sie per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 5 sönlich erhalten oder sogar davon tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 109 Ia 15 E. 4 S. 18, 97 V 120 E. 2 S. 122; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). 2.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe die nicht eingeschrieben, sondern mit A-Post-Plus versandte Verfügung vom 29. November 2013 aufgrund ihrer Abwesenheit vom 1. bis 15. Dezember 2013 erst am 15. Dezember 2013 erhalten. Für den Umstand, dass die Frist zu laufen begonnen habe, liege die Beweislast bei der eröffnenden Behörde. Eine Verfügung der Krankenkasse sei empfangsbedürftig, weshalb die Beschwerdegegnerin beweisen müsse, dass sie – die Beschwerdeführerin – die betreffende Verfügung entgegengenommen habe. Dieser Beweis sei vorliegend nicht erbracht worden. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss nicht der Nachweis erbracht werden, dass sie die Verfügung vom 29. November 2013 (persönlich) entgegengenommen hat, massgebend ist vielmehr der Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der empfangs-, aber nicht annahmebedürftigen Verfügung, was weder den persönlichen Erhalt noch die tatsächliche Kenntnisnahme der Sendung voraussetzt (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). Vorliegend erfolgte die Zustellung der Verfügung vom 29. November 2013 als sog. A-Post-Plus-Sendung. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Entscheid vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011, E. 4.2, Folgendes ausgeführt: Bei dieser Versandmethode werde der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen werde aber durch den Empfänger der Empfang nicht quittiert. Die Zustellung werde vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt werde. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des elektronischen Suchsystems "Track & http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_432%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-400%3Ade&number_of_ranks=0#page400

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 6 Trace" der Post die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Weiter führte das Bundesgericht aus, es komme nicht darauf an, wann die versicherte Person tatsächlich Kenntnis von der zu eröffnenden Verfügung oder Entscheidung erhalten habe, sondern auf den Zeitpunkt, da sie davon habe Kenntnis nehmen können. Das sei bei der Hinterlegung der Sendung im Briefkasten der versicherten Person der Fall. 3.3 Wie beschwerdeweise ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2013 tatsächlich von der Verfügung vom 29. November 2013 Kenntnis genommen. Gemäss „Track & Trace“ der Post wurde diese Verfügung der Beschwerdeführerin jedoch bereits am 3. Dezember 2013 im Briefkasten hinterlegt (AB 2; BB 2). Ab diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, von der Sendung Kenntnis zu nehmen, womit eine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt war. Dafür, dass vorliegend eine fehlerhafte Postzustellung erfolgt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte und solches wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Einsprachefrist von 30 Tagen begann somit am 4. Dezember 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) am Montag, 20. Januar 2014. Die erst am 23. Januar 2014 der Post übergebene Einsprache (AB 3; BB 3) war somit verspätet. Daran ändert auch die beschwerdeweise erwähnte, aber nicht näher belegte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom 1. bis 15. Dezember 2013 nichts. Zwar muss eine versicherte Person, nachdem sie gegen den Zahlungsbefehl einer Krankenversicherung betreffend Prämienausständen Rechtsvorschlag erhoben hat, nicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides rechnen und die Regel, wonach eine nur gegen Unterschrift überbrachte Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion), kommt insoweit nicht zur Anwendung (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 228, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Oktober 2011, 5A_552/2011, E. 2.1). Dies ist jedoch nur von Relevanz, falls die den Rechtsvorschlag aufhebende Verfügung per Einschreiben versandt wurde, da sich die Zustellfiktion lediglich auf Mitteilungen bezieht, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungswei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 7 se der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht werden (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Vorliegend wurde die Verfügung vom 29. November 2013 nicht eingeschrieben, sondern per A-Post-Plus ohne Quittierung der Sendung, jedoch mit elektronischer Erfassung der Zustellung versandt (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit ist die Zustellfiktion hier ohne Relevanz, da mit dem Auszug aus „Track & Trace“ der Post (AB 2) der Beweis der Zustellung konkret erbracht ist (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Februar 2014, 2C_68/2014, E. 2.2). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die mit Postaufgabe vom 23. Januar 2014 eingereichte Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, KV/14/198, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 198 — Bern Verwaltungsgericht 19.03.2014 200 2014 198 — Swissrulings