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Bern Verwaltungsgericht 18.07.2014 200 2014 188

18 luglio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,554 parole·~8 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014

Testo integrale

200 14 188 EL LOU/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, EL/14/188, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Juni 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 50) aufgrund eines Einnahmeüberschusses ab Juni 2013 von Fr. 13‘927.-- resp. ab Januar 2014 von Fr. 13‘711.-- ab. Hierbei rechnete sie unter anderem beim Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 248‘143.-- an (AB 48 und 49). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Januar 2014 Einsprache (AB 61). In dieser zeigte er sich insbesondere nicht damit einverstanden, dass das Guthaben der ausbezahlten Pensionskasse, welches am 17. Januar 2014 Fr. 152‘472.-- betrage, bei der EL-Berechnung als Vermögen angerechnet werde. Diese Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 7. Februar 2014 (AB 63) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2014 Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung von EL und somit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, EL/14/188, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 50) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Juni 2013. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnungen (AB 59 und 60) und die daraus abgeleiteten EL, erreicht der Streitwert vorliegend den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, EL/14/188, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend die Anrechnung seines Freizügigkeitsguthabens als Vermögen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, EL/14/188, Seite 5 Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 9C_884/2013, E. 2.2). Da dem Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben (unbestrittenermassen) im Februar 2005 als Kapitalabfindung ausbezahlt worden ist (AB 40, 41) und er somit darüber verfügen kann, hat die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben zu Recht bei der EL-Berechnung als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerecht. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge müsse in eine monatliche Rente von Fr. 864.-- (bei einem Umrechnungssatz von 6.8%) umgerechnet und in diesem Rahmen bei den Einnahmen berücksichtigt werden, kann nicht gefolgt werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Umrechnung besteht nicht. Vielmehr sind nur effektiv ausbezahlte Pensionen als wiederkehrende Leistung im Rahmen der Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 lit. d ELG). Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – darin nicht zu erblicken; im Gegenteil, denn es findet eine Gleichbehandlung zwischen denjenigen Versicherten, denen die berufliche Vorsorge als Kapitalabfindung ausbezahlt worden ist, und denjenigen, die eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen, statt. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 17. Januar 2014 (AB 61) geltend gemacht hat, dass er ab dem 14. Juli 2014 nicht mehr erwerbstätig sein werde, beanstandete er (zumindest implizit) die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei der EL-Berechnung ab diesem Zeitpunkt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Beschwerdegegnerin nicht bekannt war und auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Denn das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, EL/14/188, Seite 6 zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Eine Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 141). Gestützt auf die zuvor zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend keine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage der Berücksichtigung resp. Nichtberücksichtigung eines Erwerbseinkommens ab Juli 2014. Denn die geltend gemachte Arbeitsaufgabe auf diesen Zeitpunkt hin ist noch gar nicht eingetreten, sondern bloss vorgesehen. Insofern kommt ihr der Wert einer unbelegten Parteibehauptung zu, die (noch) nicht berücksichtigt werden kann. 3.3 Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten (vgl. aber E. 1.2 hiervor). Es besteht kein Anlass, diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Akten sind aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 17. Januar 2014 (AB 61) in Aussicht gestellten Aufgabe der Erwerbstätigkeit per Juli 2014 an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. Diese hat die Änderung von Amtes wegen im Sinne einer Neuanmeldung zu berücksichtigen, allenfalls weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend über den EL-Anspruch neu zu verfügen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, EL/14/188, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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