200 14 182 IV LOU/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 6. August 2007 meldete sich der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Antwortbeilage [AB] 4). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte daraufhin die Akten der SUVA ein und nahm diverse weitere Abklärungen vor (AB 8, 9, 11 – 13, 15, 17, 19, 21, 23, 24, 26, 28 – 30, 34, 37, 38, 42, 44, 45, 46). Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm für die Zeit ab dem 1. September 2008 bis zum 30. September 2009 eine befristete ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2009 habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (AB 48). Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 54 S. 2). Nach Eingang weiterer Unterlagen (AB 56, 58 – 64, 67) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung aus medizinischer Sicht (AB 69). In der Folge hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung gemäss Vorbescheid fest. Am 7. Dezember 2010 erliess sie die entsprechende Verfügung (AB 75). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Januar 2011 Beschwerde (AB 81 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2010 (AB 75), soweit die Verhältnisse ab dem 1. Oktober 2009 betreffend, auf. Die Sache wurde zur Veranlassung einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung und Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2009 und anschliessend neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 2011, IV/2011/68; AB 84).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 3 B. Die IV-Stelle beauftragte hierauf die MEDAS C.________ mit einer polydisziplinären Abklärung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom 27. November 2012 (AB 113.1). Bezüglich dem darin formulierten Zumutbarkeitsprofil hielten die Gutachter fest, dieses gelte ab September 2010 (AB 113.1 S. 51 Ziff. 11). Mit Ergänzungsfrage vom 1. März 2013 erkundigte sich die IV-Stelle hierauf bei den MEDAS-Gutachtern nach dem Zumutbarkeitsprofil ab dem 1. Oktober 2009 (AB 120). Diese hielten in der Folge fest, das im Gutachten vom 27. November 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte bereits ab dem 1. Oktober 2009 (Stellungnahme der MEDAS vom 17. Mai 2013; AB 125). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 129 – 135) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2014 für die noch strittige Zeit ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin eine ganze und für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Beschwerdebeilage [BB] 2). C. Gegen diese Verfügung erhebt der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Januar 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Januar 2014 (BB 2). Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2009 (vgl. VGE IV/2011/68; AB 84) und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (AB 75) für die Zeit ab dem 1. September 2008 zugesprochene ganze Rente zu Recht per 1. Januar 2010 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 6 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/ 2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 7 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die gesundheitliche Situation und damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2009 im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt des Rentenbeginns verbessert haben (VGE IV/2011/68, E. 3.5, letzter Absatz). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob in der Zeit ab Oktober 2009 ein Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Seit September 2007 lag beim Beschwerdeführer unbestritten eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. VGE IV/2011/68 E. 3.4). Seit Juni 2008 basierte diese u.a. auf einer peripher arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium IIA rechts (vgl. AB 42 S. 3 und 7). Aus diesem Grund wurde am 4. August 2009 beim Beschwerdeführer eine iliaco-femorale Thrombendarterektomie (TEA) durchgeführt (AB 42 S. 3 und 9). Die Einschränkung der peripheren Perfusion konnte dadurch deutlich gemindert werden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 8 AB 42 S. 3), worauf der Beschwerdeführer aus vaskulärer Sicht (nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit) im Oktober 2009 wieder voll arbeitsfähig wurde (AB 40 sowie AB 42 S. 5). Damit ist im Oktober 2009 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist vorliegend somit für die Zeit ab Oktober 2009 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor), wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. 4. 4.1 Die polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ im September 2012 ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervikales Syndrom mit cervikaler Myelopathie mit leichter Tetraspastik/-parese, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit pseudoradikulärer Irritation links, eine sensomotorische Ulnarisparese rechts, einen Status nach Schulterarthroskopie links und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 6. November 2006 sowie eine nicht klassifizierbare Epilepsie mit Status nach Grand mal-Anfällen, unter Dreifachkombination seit 1980 anfallsfrei (AB 113.1 S. 48 Ziff. 7). Gesamthaft beurteilt sei der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als … als seit September 2007 zu 100% arbeitsunfähig zu beurteilen (AB 113.1 S. 51 Ziff. 10). In einer adaptierten Tätigkeit bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50%. Eine adaptierte Tätigkeit habe körperlich leicht und vorwiegend sitzend zu sein, ohne körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Gewichtslimite betrage 5 kg. Feinmotorische Tätigkeiten seien nicht geeignet. Die angepasste Tätigkeit dürfe keine repetitiven Überkopfarbeiten, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten und auch keine anderen Tätigkeiten mit Sturzgefahr beinhalten. Weiter seien auch Chauffeurtätigkeiten ausgeschlossen. Es sei angesichts der vielen Einschränkungen schwierig, einen idealen Arbeitsplatz zu formulieren. Es handle sich um eine medizinischtheoretische Beurteilung (AB 113.1 S. 51 Ziff. 11). Bezüglich des Zeitpunkts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 9 hielten die Gutachter mit Stellungnahme vom 17. Mai 2013 fest, diese Beurteilung gelte bereits ab dem 1. Oktober 2009 (AB 125). 4.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. November 2012 (AB 113.1) inkl. der Stellungnahme vom 17. Mai 2013 (AB 125) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (E. 2.6 hiervor). Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, sind keine ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Dem Gutachten ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens darauf abgestellt, was der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde und ermittelte so für das Jahr 2009 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71‘646.-- (ab 1. Oktober 2009; BB 2). Dieses Einkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2 Bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1), und zwar den Totalwert der Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4, Männer. Dabei hat sie nicht nur die für eine angepasste Tätigkeit gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% berücksichtigt, sondern aufgrund der behinderungsbedingten Einschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 10 kungen des Beschwerdeführers einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 10% vorgenommen, und so für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27‘558.-- ermittelt (BB 2). 5.3 Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 62% (100/ Fr. 71‘646.-- x [Fr. 71‘646.-- - Fr. 27‘558.--]) und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt gegen diese Invaliditätsgradbemessung geltend machen, es sei vorliegend von einer Unverwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit auszugehen und ihm daher eine ganze Rente auszurichten. Bei einer Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten stehe fest, dass eine mögliche Verweistätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu finden sei resp. seitens des Arbeitgebers ein nicht realistisches Entgegenkommen erfordern würde, womit eine erfolgreiche Stellensuche zum Vornherein ausgeschlossen scheine (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 6.2 6.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 11 (Entscheid des BGer vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). 6.2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 12 dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 6.3 6.3.1 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend das Datum des MEDAS-Gutachtens vom 27. November 2012 (AB 113.1), da die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erst seit Erstattung dieses Gutachtens feststeht. Am 27. November 2012 war der Beschwerdeführer 54 Jahre alt. Es standen ihm somit noch mehr als zehn Jahre für einen Berufswechsel und eine neue berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss psychiatrischem Teil des MEDAS-Gutachtens vom 27. November 2012 über eine durchschnittliche Intelligenz (AB 113.1 S. 43). Auch erga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 13 ben sich klinisch keine Hinweise auf Merkfähigkeits-, Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen (AB 113.1 S. 42). Einer Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen somit weder dessen Alter noch geistige oder psychische Gründe entgegen. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer sind körperlich leichte und vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg noch zu 50% möglich und zumutbar, wobei gemäss Gutachten feinmotorische Tätigkeiten ungeeignet sind. Es mag zutreffen, dass wohl die meisten feinmotorischen Tätigkeiten in die Kategorie der leichten Tätigkeiten fallen. Dies lässt aber – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht den Schluss zu, dass praktisch alle leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg ein hohes feinmotorisches Geschick erfordern. Die Einschränkung auf leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Ausschluss von feinmotorischen Tätigkeiten lässt vielmehr immer noch ein breites Spektrum an möglichen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten zu. Dass dem Beschwerdeführer repetitive Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Sturzgefahr nicht mehr möglich sind, schränkt dieses Spektrum angesichts des bereits berücksichtigen Erfordernisses leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten kaum zusätzlich ein. Gleiches gilt in Bezug auf den Ausschluss von Chauffeurtätigkeiten. 6.4 Nach dem Dargelegten schränken die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht derart ein, dass es ihm unmöglich wäre, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden bzw. er auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat, da dieser seither keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dabei zu Recht auf den Totalwert der Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4, Männer, abgestellt, da dieser eine breite Palette von dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeiten wiederspiegelt. Indem die Beschwerdegegnerin neben der gutachterlich attestier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 14 ten Arbeitsunfähigkeit von 50% bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zusätzlich einen Abzug von 10% vom Tabellenlohn vorgenommen hat (vgl. BB 2), hat sie den invaliditätsbedingten Gründen für ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen des Beschwerdeführers, insbesondere den Einschränkungen bezüglich noch zumutbarer Tätigkeiten, angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 beim Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 62% festgestellt und die Rente in der Folge zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) auf den 1. Januar 2010 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Januar 2014 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, IV/14/182, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.