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Bern Verwaltungsgericht 18.08.2014 200 2014 159

18 agosto 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,802 parole·~14 min·6

Riassunto

Verfügung vom 14. Januar 2014

Testo integrale

200 14 159 IV GRD/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ erlitt im Juli 2000 einen Bruch des Fussgelenks rechts, in dessen Folge sich eine ausgeprägte Arthrose des rechten OSG entwickelte und schliesslich im Jahre 2007 eine weitere Tätigkeit als … nicht mehr zuliess. Eine im Jahre 2004 erlittene Kniedistorsion konnte erfolgreich operiert werden (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [act. II] 108). Von Oktober 2007 bis Ende Juni 2013 war er als … bei der C.________ angestellt (letzter geleisteter Arbeitstag: 12. Dezember 2012, anschliessend Arthrodese-Operation am 13. Dezember 2012; act. II 120). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten ab 1. April 2003 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20%, welche ab 1. April 2004 auf 22% erhöht wurde. Am 30. April 2013 meldete sich der Versicherte für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (act. II 109). Die IVB holte erwerbliche (act. II 120, 121) sowie medizinische (act. II 122, 123) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), med. pract. D.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, hierzu bzw. zum sich daraus ergebenden Leistungsprofil Stellung nehmen (act. II 124). B. Auf Intervention des den Versicherten nunmehr vertretenden Rechtsanwalts B.________ (act. II 129) holte die IVB die aktuellen Akten der SUVA ein (act. II 131.1, 136.1) und legte diese der RAD-Ärztin med. pract. D.________ zur nochmaligen Stellungnahme vor (act. II 138 S. 2 ff). Daraufhin ordnete sie ein Arbeitstraining in der Abklärungsstelle E.________ in der Zeit vom 11. September bis 10. Dezember 2013 an (act. II 140). Aufgrund der Ergebnisse dieses Arbeitstrainings (vgl. Bericht der Abklärungsstelle E.________ vom 19. Dezember 2013; act. II 153) wies die IVB – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 148) – den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 3 Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ab; über weitere Leistungen werde separat verfügt (act. II 156). C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2014 liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die Verfügung vom 14. Januar 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer über die Arbeitsvermittlung hinausgehende berufliche Massnahmen zu gewähren. Die nach dem Vorbescheid noch vertretbare Annahme, das im Jahre 2007 definierte Zumutbarkeitsprofil gelte auch nach der Operation vom 14. Januar 2014, sei angesichts des Ausmasses und der Folgen derselben verfrüht und falsch. Anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2013 sei der Kreisarzt der SUVA noch nicht von einem Endzustand ausgegangen und es sei nicht abschätzbar, wie das Zumutbarkeitsprofil bei dessen Eintritt aussehen werde. Durch die nach der Operation bestehende länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer hinter den Stand zurückgeworfen worden, auf dem er nach dem absolvierten Arbeitstraining bereits einmal gewesen sei. Es bedürfe allenfalls eines neuen Arbeitstrainings und selbst eine Umschulung bzw. Weiterbildung erscheine nicht völlig ausgeschlossen. Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung würden auch vom RAV sowie von der SUVA befürwortet. Zwischenzeitlich hatte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Januar 2014 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrad von 26% die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (act. II 158), gegen welchen der Vertreter mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Einwand erhoben hatte mit dem Antrag, es sei auf eine Rentenprüfung zu verzichten bis ein Endzustand vorliege und bis die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien (act. II 159). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 schliesst die IVB auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Januar 2014 (act. II 156), mit welcher der Anspruch auf über die Arbeitsvermittlung hinausgehende berufliche Massnahmen abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf solche berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). 2.3 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die der Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 6 gen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Arzt, Dr. med. F.________, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 23. Mai 2013 unter Hinweis auf den beigelegten Operationsbericht als Diagnosen eine posttraumatische OSG- Arthrose rechts sowie einen Status nach Arthrodese rechts am 13. Dezember 2012 fest und bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 7 Operationsdatum; in ca. 6 Wochen sei ein Arbeitsversuch zu 50% vorgesehen (act. II 123). Am 12. Juli 2013 führte Dr. med. F.________ zuhanden der IVB aus, die Arthrodese sei zwischenzeitlich durchgebaut; es bestünden noch Koordinationsstörungen und eine Gangunsicherheit auf unebenem Boden. Aus orthopädischer Sicht sollte der Patient eine Arbeit auf ebenem Boden durchführen, idealerweise sitzend, mit der Möglichkeit des Öftern die Stellung zu wechseln; die schwere Arbeit auf dem Bau sei nur bedingt zumutbar (act. II 133). 3.1.2 Aufgrund einer kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2013 stellte Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass das aktuelle Problem des Versicherten nicht im medizinischen Bereich liege, sondern vielmehr in seiner Stellenlosigkeit und der Schwierigkeit, eine angepasste Tätigkeit zu finden (act. II 136.1). Diesbezüglich definierte er folgendes Zumutbarkeitsprofil: „Der Versicherte ist nicht mehr fähig, schwere und schwerste körperliche Arbeit zu leisten. Der Einsatz auf der Baustelle ist nicht mehr möglich. Zumutbar ist eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, wobei mindestens die Hälfte der Tätigkeit sitzend ausgeführt werden sollte. Keine Arbeiten in unwegsamem Gelände, keine Arbeiten in Zwangspositionen der Füsse, kein repetitives Treppensteigen, kein Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, keine Arbeit auf dem Dach oder in Absturzgefahr. Kein regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg. Bei angepasster Tätigkeit und mit adäquater Schuhversorgung wäre von einer ganztägigen Präsenz auszugehen.“ 3.1.3 Die RAD-Ärztin bestätigte dieses Zumutbarkeitsprofil in ihrem Bericht vom 22. August 2013 und hielt fest, dass eine Tätigkeit, wie sie der Versicherte in den ersten Jahren seiner Anstellung als … bei der C.________ ausgeübt habe, weiterhin zumutbar sei. Das 2007 vom damals mit dem Versicherten befassten SUVA-Arzt Dr. med. H.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil gelte unverändert, da dieser die zu erwartende zunehmende Arthrose mit nötiger Arthrodese bereits berücksichtigt hatte (act. II 138 S. 3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 8 3.2 Das Gericht hat keinen Anlass an der Schlüssigkeit des Zumutbarkeitsprofils, wie es im Wesentlichen übereinstimmend sowohl vom behandelnden Arzt als auch von den Ärzten der IV und der SUVA definiert worden ist, zu zweifeln. Dieses Anforderungsprofil wird letztlich auch durch die Ergebnisse des in der Zeit vom 11. September bis 10. Dezember 2013 in der Abklärungsstelle E.________ durchgeführten Arbeitstrainings bestätigt, wonach der Beschwerdeführer die nötigen Voraussetzungen besitze, um im 1. Arbeitsmarkt eine Stelle in einer angepassten Verweistätigkeiten zu finden (vgl. act. II 153 S. 4). Dies ist – worauf die IVB in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend hinweist – an sich auch vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten geblieben, wenn er ausführt, die Gültigkeit des 2007 definierten Zumutbarkeitsprofils sei im Rahmen des Vorbescheides vom 18. November 2013 vertretbarerweise noch angenommen worden, weshalb dagegen auch kein Einwand erhoben worden sei. Geltend gemacht wird dagegen, dass sich die Annahme, dieses Zumutbarkeitsprofil gelte auch für die Zeit nach der Operation vom 14. Januar 2014, als verfrüht und falsch erweise, da das Ausmass und die Folgen dieser Operation im Verfügungszeitpunkt noch nicht hätten abgeschätzt werden können. Aufgrund der bevorstehenden Operation zur Metallentfernung hätte die IVB noch nicht über weitergehende berufliche Massnahmen verfügen dürfen. Es sei in diesem Zeitpunkt keineswegs gewiss gewesen, dass der Beschwerdeführer das definierte Zumutbarkeitsprofil (wieder) erreiche, zumal auch der SUVA-Kreisarzt im Rahmen der Untersuchung vom 14. August 2013 keineswegs von einem Endzustand ausgegangen sei und noch nicht absehbar gewesen sei, wie lange die bis auf weiteres bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit daure. Offen sei ferner gewesen, wie das Zumutbarkeitsprofil bei Eintritt des Endzustandes aussehen werde. 3.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: 3.3.1 Zunächst einmal ist festzustellen, dass mit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sondern (einzig) über den Anspruch auf – über die Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 9 vermittlung hinausgehende – berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden worden ist. 3.3.2 Bei dem am 14. Januar 2014 vorgenommenen Eingriff handelte es sich um eine Operation zur Entfernung des bei der im Dezember 2012 erfolgten Arthrodese eingesetzten Osteosynthesematerials. Die Indikation hierfür ergab sich – nach zwischenzeitlicher Konsolidierung der Arthrodese – aufgrund einer möglichen Störung im OSG durch Schraubenspitzen (act. II 162.5 S. 5). Bei einer solchen Operation handelt es sich um einen Routineeingriff, der regelmässig nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat; so wurde denn durch den operierenden Arzt, Dr. med. F.________, bereits ab 10. Februar 2014, also gut drei Wochen nach dem Eingriff, wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50% bescheinigt; dem Operationsbericht ist überdies nicht zu entnehmen, dass irgendwelche Komplikationen aufgetreten wären (act. II 162.5 S. 6 f.). Durch die Entfernung von Osteosynthesematerial wird ein zuvor definiertes Zumutbarkeitsprofil erfahrungsgemäss nicht verschlechtert, sondern eher sogar etwas verbessert. Dies war vorliegend umso mehr anzunehmen, als die zur Versteifung des OSG eingebrachten und nun zu Irritationen führenden Schrauben am 14. Januar 2014 entfernt wurden, der Störungsherd mithin beseitigt wurde. Der Beschwerdeführer macht denn letztlich in der Beschwerde auch nicht geltend, dass sich das Zumutbarkeitsprofil unterdessen verändert hätte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die IVB im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) davon ausgegangen ist, dass das seinerzeit definierte Zumutbarkeitsprofil auch weiterhin gültig ist. 3.3.3 Hinzu kommt, dass anlässlich der VEBO-Abklärung – unter Bestätigung des übereinstimmend definierten Anforderungsprofils (vgl. E. 3.2. hiervor) – festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei arbeitsmarktfähig, d.h. er besitze die nötigen Voraussetzungen, um im 1. Arbeitsmarkt eine Stelle in einer den Anforderungen entsprechenden Verweistätigkeit zu finden. Damit fallen einerseits von vornherein berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V 1 E. 7.2.3 S. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 10 f.). Andererseits steht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Ressourcen, wie sie sich aus den arbeitsmarktlichen und medizinischen Abklärungen ergeben haben, sowie nach dem Anforderungsprofil auf dem 1. Arbeitsmarkt ein grosses Spektrum an Arbeitsplätzen offen, was einen Anspruch auf über die Stellenvermittlung hinausgehende berufliche Eingliederungsmassnahmen ausschliesst. Daran vermögen auch die von Dr. med. F.________ attestierten, nicht näher begründeten, Arbeitsunfähigkeiten (vgl. act. II 159) nichts zu ändern, beziehen sich diese doch offensichtlich nicht auf das – schlüssige – Zumutbarkeitsprofil, sondern auf die angestammte Tätigkeit. Auszugehen ist schliesslich davon, dass sich der Beschwerdeführer – wie bei Austritt aus der VEBO vereinbart (vgl. act. II 153 S. 4) – im Anschluss an das Arbeitstraining wiederum beim RAV gemeldet hat und in der Folge UV-Leistungen sowie – im Rahmen des verwertbaren Pensums – ergänzende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat bzw. bezieht (act. II 161 S. 14). 3.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2014, IV/14/159, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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