200 14 156 AHV LOU/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in … bezweckt auf Basis nationaler und internationaler Vorschriften und Richtlinien einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von … zu leisten. Hierfür beauftragt sie u.a. diverse, in verschiedenen Kantonen wohnhafte Milizkontrolleure zur Durchführung von …kontrollen (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 19; 37). Zwischen der AKB und den Ausgleichskassen der Kantone Graubünden und Wallis kam es ab März 2009 zu einem Meinungsaustausch betreffend das Beitragsstatut der für A.________ tätigen Milizkontrolleure B.________ und C.________, wobei die AKB in beiden Fällen von einem Status als unselbständig Erwerbende ausging (act. II 37; 36; 31; 29). Mit Verfügung vom 27. April 2010 (act. II 27) bzw. Einspracheentscheid vom 27. Juli 2010 (act. II 24) stufte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden B.________ als unselbständig Erwerbende ein. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 12. April 2011 (act. II 22) ab. Nachdem auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen Milizkontrolleur als unselbständig Erwerbenden eingestuft bzw. dessen Gesuch um Anmeldung als selbständig Erwerbender abgelehnt hatte (act. II 21), reichte die AHV-Zweigstelle Ittigen der AKB auf deren Aufforderung hin eine Liste der von A.________ beschäftigten Milizkontrolleure ein (act. II 19). Nach Einholung weiterer Unterlagen – unter anderem einem Mustervertrag der A.________ (act. II 8) – sowie nach Durchführung einer ordentlichen Revision (Arbeitgeberkontrolle) der SUVA (act. II 5) stufte die AKB mit Verfügung vom 7. Mai 2013 (act. II 8) die Milizkontrolleure als unselbständig Erwerbende ein. Dagegen erhob A.________ Einsprache (act. II 7), worauf die AKB auf ihre Verfügung zurückkam und diese durch eine neue Verfügung vom 18. November 2013 (act. II 4) ersetzte, wobei sie an ihrer Feststellung, die Milizkontrolleure gälten (generell) als unselbständig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 3 Erwerbende, festhielt und gleichzeitig die zu entrichtenden Lohnbeiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) festsetzte. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 (act. II 1) mit dem Hinweis ab, die Milizkontrolleure könnten allfällige, bereits als selbständig Erwerbende geleistete Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse zurückfordern. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. November 2013 ist aufzuheben. 2. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Miliz- …kontrolleuren ist als selbständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen. 3. Die Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Miliz-…kontrolleuren soll für jeden Einzelfall erfolgen. Eventualiter: Sollte wider Erwarten das Verhältnis zwischen A.________ und den Miliz-…kontrolleuren nicht als Auftrag qualifiziert werden, beantragt A.________: 1. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Situation von jedem Miliz- …kontrolleur einzeln zu prüfen und etwaige fällige Beiträge nur aufgrund einer konkreten Berechnung einzufordern; 2. Sämtliche Forderungen aus der Verfügung vom 18. November 2013 sind ungültig. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso im November 2013 eine Verfügung vom Mai 2013 ergänzt bzw. ersetzt werde, obschon es seit der Arbeitgeberkontrolle von November 2012 keine neuen Erkenntnisse seitens der AKB gegeben habe. Dieses Vorgehen sei insgesamt aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, da dies bedeute, dass die Behörde ihre Begründungen beliebig ausbauen und ergänzen könne (S. 3). Materiell bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, sie erteile mehreren Milizkontrolleuren Aufträge zur …kontrolle. Dieses Auftragsverhältnis sei „als solches ausgelegt“ und werde von beiden Seiten so gewünscht. Dabei habe der Auftragnehmer freie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 4 Hand über die Durchführung. Einzig die für diese Tätigkeit üblichen Standards (die in einem Reglement festgeschrieben seien) würden vorgegeben, damit die rechtliche Verwertbarkeit der entnommenen Proben sichergestellt sei. Der Auftragnehmer habe jedoch freie Hand bezüglich des Datums (er erhalte ein Zeitfenster von mehreren Tagen) und sei in dieser Phase absolut autonom. Auch die Art und Weise, wie der Auftragnehmer seine Kontrolle ausführe (u.a. Beginn der Kontaktaufnahme, Beobachtungen), bleibe ihm überlassen. Dabei betrete er die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht und habe in der Regel auch keinen weiteren Kontakt. Ferner könne der Auftragnehmer jederzeit einen Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen, ohne dass ihm daraus irgendwelche Nachteile entständen. Des Weiteren stehe es ihm frei, jede Art von anderen Aufträgen (z.B. von in der Schweiz ansässigen Sportverbänden) anzunehmen, was einer Unabhängigkeit gleichkomme; der Auftragnehmer habe „eigene Kosten wie Auto samt Nebenkosten sowie Handyrechnung“. Beide Posten seien für den Auftragnehmer erheblich und bildeten ein gewisses Risiko, wenn er weniger Aufträge habe; bei unsachgemässer Durchführung, beispielsweise einer schuldhaften Verletzung des …, sei der Auftragnehmer mit seiner Privathaftpflicht direkt haftbar; der Auftragnehmer sei in keiner Art in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingegliedert, weder örtlich noch organisatorisch oder hierarchisch. Das Verhältnis sei kein Dauerschuldverhältnis; es erlösche nicht durch den Ablauf von Zeit, sondern lediglich durch Erfüllung des Auftrags, und es sei jederzeit beidseitig kündbar. Schliesslich unterlägen die Auftragnehmer im Gegensatz zu jenen …-Kontrolleuren, die bei der Beschwerdeführerin fest angestellt seien, anderen Kriterien betreffend Auswahl und Überwachung; im Übrigen hätten die Festangestellten feste Sitzungen und ein fixes Pensum zu absolvieren (S. 3 f.). Im Weiteren reiche die Bandbreite der kontrollierenden Personen vom Chirurgen bis zur Hausfrau, weshalb die Kontrolleure „als Einzelfälle“ zu beurteilen seien (S. 4). Die pauschale Qualifizierung aller Kontrolleure sei willkürlich (S. 5). Schliesslich seien auch die Beiträge unberücksichtigt geblieben, welche die Milizkontrolleure gestützt auf Ziffer 4 der Verträge in ihren Kantonen abgeliefert hätten (S. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 5 die Beschwerdeführerin ihr angeschlossen sei und nur ein Vertrag bestehe (welcher sich je nach Person lediglich in Bezug auf die Frage, ob … durchgeführt werden, unterscheide), sei im Sinne einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis am 7. Mai 2013 eine Feststellungsverfügung erlassen worden, wonach eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Nach Vorlage des Revisionsberichts der SUVA sei auch die Höhe der Entschädigungen bekannt gewesen, weshalb am 18. November 2013 eine neue Verfügung erlassen worden sei. Darin sei nicht nur über die sozialversicherungs-rechtliche Stellung der Milizkontrolleure, sondern auch gleich noch über die Höhe der demnach geschuldeten Lohnbeiträge entschieden worden. Mit Replik vom 8. April 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit Duplik vom 20. Mai 2014 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 gestellten Rechtsbegehren fest. Ergänzend macht sie geltend, eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe seinerzeit der SUVA Bern gegenüber festgehalten, es sei nur ein Vertrag im Einsatz. Gemäss dem ihr zur Verfügung gestellten Mustervertrag unterschieden sich die Verträge sämtlicher Milizkontrolleure lediglich in Bezug auf … . Im Übrigen hätten auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die Ausgleichskassen der Kantone Waadt und Wallis sowie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die Tätigkeit der Milizkontrolleure als unselbständig qualifiziert. Der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geschützt und die Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2011 abgewiesen worden. Auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung vom 13. Juni 2014) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2014 die Beschwerde vom 14. Februar und die Replik vom 8. April 2014 rechtsgültig unterzeichnet nochmals einreichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 (act. II 1). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2013 (act. II 4) beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid die Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 72‘316.60 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse [act. II 4]) zu Recht erhoben wurden und in diesem Zusammenhang, ob die Tätigkeit der Milizkontrolleure für die Beschwerdeführerin als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 7 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 7. Mai 2013 (act. II 8) am 18. November 2013 (act. II 4) „ergänzt bzw. ersetzt“, obschon es seit November 2012 keine neuen Erkenntnisse seitens der Beschwerdegegnerin gegeben habe (Beschwerde, S. 3). 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 7. Mai 2013 (act. II 8) festgestellt, dass die Milizkontrolleure der Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbende gelten. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (act. II 7), worauf die Beschwerdegegnerin nicht einen Einspracheentscheid, sondern ersatzweise eine weitere Verfügung (vom 18. November 2013 [act. II 4]) erliess, worin sie die Feststellung betreffend den Beitragsstatus der Milizkontrolleure (mit identischem Wortlaut) bestätigte, indes zusätzlich die zu entrichtenden Beiträge festsetzte. 2.1.2 Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einen Rechtsnachteil erlitten hätte. Namentlich begründet die neue Verfügung vom 18. November 2013 keine Schlechterstellung im Vergleich zur ersten Verfügung vom 7. Mai 2013. Zudem konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ungeschmälerten Instanzenzugs ihre Sichtweise vorbringen, weshalb eine allfällige Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin – so sie denn gerechtfertigt wäre – zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führte. 2.2 Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin „sämtliche Milizkontrolleure pauschal als sozialversicherungsrechtlich nicht selbständig Erwerbende“ qualifiziert habe (Beschwerde, S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 8 In der Verfügung vom 18. November 2013 (act. II 8) stellte die Beschwerdegegnerin dem bereits Gesagten zufolge (vgl. E. 2.1.2 vorne) nicht nur fest, dass sämtliche Milizkontrolleure als unselbständig Erwerbende gelten, sondern setzte auch die auf den entsprechenden Lohnsummen zu entrichtenden Beiträge fest, womit es sich – im Unterschied zur ersten Verfügung vom 7. März 2013 – um einen Leistungsentscheid handelt. Da sämtliche Milizkontrolleure identische Verträge mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen haben, rechtfertigt es sich, von der Beurteilung des Einzelfalls abzusehen. Was die Beschwerdeführerin insoweit dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung: Entscheidend für die Festlegung des Beitragsstatus ist nicht die allgemeine Erwerbssituation der Milizkontrolleure (Beschwerde, S. 4 unten) oder ob sie die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf ausüben; massgeblich sind vielmehr die konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten mit Bezug auf das im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erzielte Entgelt. Im Übrigen macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, zwischen den Vertragsparteien beständen unterschiedliche Vereinbarungen. Im Gegenteil hielt sie selber fest, dass sich die Verträge einzig im Namen und Datum unterscheiden (act. II 13). 2.3 Schliesslich ist zu prüfen, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdeführerin weder die Verfügung vom 18. November 2013 noch den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 den Milizkontrolleuren eröffnet hat. 2.3.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 9 zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2012, 9C_295/2012, E. 2.1.1). 2.3.2 Auf der Liste „Milizkontrolleure A.________, Stand per 21.12.2011“ (act. II 19) sind 45 Personen verzeichnet, welche per Ende 2011 im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig waren, wobei bei sechs Namen „Mandat beendet“ vermerkt wurde. Im Rahmen der Arbeitgeberrevision wurden allein für das Jahr 2011 29 Milizkontrolleure erfasst (act. II 5). Somit ist mit Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) von einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitenden auszugehen, welche von den Anordnungen der Beschwerdegegnerin potentiell betroffen sind. Unter diesen Umständen war es Letzterer nicht zuzumuten, die Verfügung vom 18. November 2013 bzw. den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 sämtlichen Milizkontrolleuren zu eröffnen. Damit ist der vorliegende Sachverhalt insofern nicht zu vergleichen mit jenem, wie er in BGer 9C_295/2012 zugrunde lag, als das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwecks Beiladung der betroffenen Personen zum Beschwerdeverfahren zurückwies, waren doch damals lediglich sechs bzw. fünf Mitarbeiter potentiell durch die Anordnungen der Beschwerdegegnerin betroffen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2013, AHV/2012/756). 3. 3.1 3.1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 10 bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung von Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.1.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 11 elle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist u.a. auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Einstufung der von den Milizkontrolleuren für die Beschwerdeführerin durchgeführten …kontrollen als unselbständige Erwerbstätigkeit sowohl mit der Abhängigkeit in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht als auch mit dem fehlenden spezifischen Unternehmerrisiko begründet (act. II 1). Dabei stützte sie sich namentlich auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Standardvertrag (act. II 8). Die darin aufgeführten Regelungen decken sich – soweit für die Beurteilung des Beitragsstatus massgebend – sowohl in der deutschen wie auch in der französischen Fassung (act. II 31) im Wesentlichen mit jenen aus dem Jahr 2009 bzw. mit der Vereinbarung zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin (act. II 37; vgl. auch E. 2.2 vorne). Obgleich in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse von Juli 2008 bis Dezember 2011 massgebend sind (vgl. E. 1.2 vorne), kann demnach auf beide Dokumente abgestellt werden. Zudem ist das im nämlichen Zeitraum gültige „Reglement Milizkontrolleure und Schatten“ (nachfolgend Reglement) zu berücksichtigen. 3.3 Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Milizkontrolleuren sieht im Wesentlichen was folgt vor:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 12 Gemäss Ziffer 1 ist der „Beauftragte“ als Milizkontrolleur für den „Auftraggeber“ tätig und führt in dieser Funktion im Auftrag des „Auftraggebers“ …kontrollen durch. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei jederzeit gekündigt werden. Die vom „Beauftragten“ durchzuführenden …kontrollen werden vom „Auftraggeber“ in Absprache mit ersterem festgelegt. Im Rahmen dieser Planung hat der „Beauftragte“ das Recht, einen vorgeschlagenen „Kontrollauftrag“ nicht anzunehmen. Der „Auftraggeber“ kann dem „Beauftragten“ auch einen bereits angenommenen „Kontrollauftrag“ zu jeder Zeit und ohne Begründung wieder entziehen (Ziffer 2). Im Weiteren ist der „Beauftragte“ verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen zu absolvieren (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 erhält der „Beauftragte“ vom „Auftraggeber“ für die Erfüllung seiner Pflichten ein Honorar auf Stundenbasis, welches sich nach dem jeweils gültigen Reglement bemisst. Ferner ist der „Beauftragte“ für seine Versicherungsdeckung, namentlich im Sozialversicherungsbereich (beispielsweise AHV, Pensionskasse, Unfall und Krankheit) verantwortlich; den „Auftraggeber“ treffen diesbezüglich keine Pflichten. Auf Verlangen des „Auftraggebers“ hat der „Beauftragte“ den Nachweis seiner Versicherungsdeckung zu erbringen (Ziffer 4). Gemäss Ziffer 5 kann die jeweils gültige Fassung des massgeblichen, für den Vertrag geltenden Reglements jederzeit vom „Auftraggeber“ und ohne Einbezug der „Beauftragten“ geändert werden. Zudem haben die Parteien eine Vertraulichkeitserklärung und einen Verhaltens-Codex zu unterzeichnen. 3.4 3.4.1 Zunächst ist entgegen der offenbar vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses mit den Milizkontrolleuren bzw. dessen Bezeichnung als „Auftrag“ im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ohne Belang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 13 (vgl. E. 3.1.2 vorne). Ob massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (vgl. E. 3.1.1 vorne) vorliegt, beurteilt sich ausschliesslich nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten, woran auch nichts ändert, dass Ziffer 4 des Vertrags die Verantwortung für den Versicherungsschutz – namentlich auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts – den Milizkontrolleuren überbindet. 3.4.2 Mit Bezug auf das Kriterium des spezifischen Unternehmerrisikos (vgl. E. 3.1.3 vorne sowie zu den einzelnen Unterkriterien: Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Ziff. 1014) ist festzuhalten, dass die Milizkontrolleure für ihre Tätigkeit keine erheblichen Investitionen zu tätigen haben bzw. hatten. Weder die Beschaffung eines Fahrzeugs noch der Kauf elektronischer Arbeitsmittel erfordert einen erheblichen Kapitalaufwand mit einem namhaften wirtschaftlichen Risiko (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Diss. Freiburg 2007, S. 428 Rz. 28), zumal auch eine private Verwendung möglich ist und der Einsatz von Kapital somit nicht (rein) unternehmensspezifisch erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Fahrzeuge der Milizkontrolleure hätten „andere Kriterien“ zu erfüllen als in anderen Berufen, wird dies nicht näher begründet. Dass das Fahrzeug zu jeder Zeit „jeden Punkt in der Schweiz oder im europäischen Ausland“ erreichen können muss, stellt offensichtlich keine unternehmensspezifische Eigenschaft dar, kann dies doch grundsätzlich mit jedem (fahrtauglichen) Automobil gewährleistet werden. Ferner werden den Milizkontrolleuren gemäss Reglement die Spesen für den Gebrauch des Fahrzeugs, die Parkgebühren (gegen Vorweisen der Parkquittung), allfällige Zugspesen (gegen Vorweisen des Zugtickets) sowie Verpflegungskosten (gegen Vorweisen der Originalbelege) erstattet (act. II 37; Reglement Ziffer 2.1 f.); Frankieretiketten für den Versand von Paketen werden zur Verfügung gestellt und für externe Übernachtungen werden – nach Ansprache mit der Beschwerdeführerin – die Kosten gegen Vorweisen der Originalbelege ebenfalls übernommen (Ziffer 2.3 f.). Damit fallen den Milizkontrolleuren keine wesentlichen Un- bzw. Gewinnungskosten an, woran nichts ändert, dass keine Telefon- und „Natelkosten“ vergütet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 14 werden (Ziffer 2.6). Dass sie sodann ein Inkasso- oder Delkredererisiko (für den Ausfall von Forderungen) zu tragen hätten, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Ebenso wenig fällt eine Verlusttragung an, erfolgt doch die Honorierung auf Stundenbasis (Reglement, Ziffer 1), wobei nicht nur die Dauer des Einsatzes, sondern auch die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Kontrollort sowie die Fahrt zur nächsten Poststelle entschädigt werden. Im Übrigen handeln die Milizkontrolleure weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung und beschaffen ihre Aufträge auch nicht selber; vielmehr werden diese von der Beschwerdeführerin festgelegt (act. II 8 und 37, Ziffer 2). Schliesslich beschäftigen die Milizkontrolleure weder eigenes Personal noch verfügen sie über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auch wenn Letzteres in der Natur ihrer Tätigkeit liegt, so lässt sich doch mit Blick darauf, dass die Milizkontrolleure keine wesentlichen Betriebskosten zu tragen haben (vgl. E. 3.1.3 vorne), kein spezifisches Unternehmerrisiko ausmachen. Hieran ändert in der Gesamtbetrachtung der Umstände auch nichts, dass sie bei unsachgemässer Durchführung der Kontrollen persönlich für den daraus entstandenen Schaden haften bzw. für den entsprechenden Versicherungsschutz selber verantwortlich zeichnen, wobei offen ist, ob in solchen Fällen nicht doch die Beschwerdeführerin haftpflichtig ist. Ein spezifisches Unternehmerrisiko der Milizkontrolleure ist somit zu verneinen. 3.4.3 Hinsichtlich des Kriteriums der wirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit steht fest, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Milizkontrolleure durchaus einem Weisungsrecht ihres Auftraggebers unterliegen, werden doch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) – die durchzuführenden Aufgaben grundsätzlich vom Auftraggeber festgelegt (act. II 8 und 37, Ziffer 2). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Autonomie der Milizkontrolleure betreffend genauem Datum und Ablauf der Kontrollen deutet nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin, sondern ist im Sinne der freien Arbeitseinteilung auch in vielen unselbständigen Erwerbstätigkeiten üblich. Zudem bestimmt die Beschwerdeführerin die zu kontrollierenden Personen und den Zeitrahmen, innert dem die Kontrolle stattfinden muss. Im Weiteren sind die Milizkontrolleure verpflichtet, eine Vertraulichkeitserklärung sowie den Verhaltensco-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 15 dex zu unterzeichnen (act. II 8 und 37, Ziffer 5); auch sind sie gehalten, die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen zu absolvieren, weshalb auch von einer fachlichen Weisungsgebundenheit auszugehen ist (Ziffer 2). Ferner kann das der vertraglichen Vereinbarung zugrundeliegende Reglement von der Beschwerdeführerin jederzeit und ohne Einbezug der Beauftragten geändert werden (act. II 8 und 37, Ziffer 5). Dass die Milizkontrolleure sodann auch für andere Institutionen tätig sein können, schliesst eine unselbständige Tätigkeit nicht aus: Gerade bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist die Arbeitstätigkeit für verschiedene Arbeitgeber durchaus üblich. Im Weiteren fehlt auch eine vertragliche Ermächtigung zur Übertragung der Aufgabe an einen Dritten (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR). Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Milizkontrolleure das Recht haben, einen vorgeschlagenen Auftrag nicht anzunehmen; umgekehrt kann aber auch der Auftraggeber dem Beauftragten einen bereits angenommenen Auftrag zu jeder Zeit und ohne Begründung entziehen (act. II 8 und 37, Ziff. 2). Mithin ist von einem Unterordnungsverhältnis zwischen den Milizkontrolleuren und der Beschwerdeführerin auszugehen, was für das Bestehen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit spricht. 3.4.4 Zwar ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei Auftragsverhältnissen nicht selten (mehr oder weniger ausführliche) Anweisungen des Beauftragenden erfolgen, so dass insofern das Kriterium der Subordination auch im hier zu beurteilenden Fall nicht überbewertet werden darf. Vorliegend fehlt es indessen dem bereits Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.4.2 vorne) auch an einem spezifischen Unternehmerrisiko, weshalb in Würdigung der gesamten Umstände und in Anbetracht der Tatsache, dass lediglich sehr wenige und untergeordnete Aspekte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, die Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit eindeutig überwiegen. Anzufügen bleibt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 12. April 2011 (act. II 22) in Sachen B.________ zum selben Schluss gelangte und die Beschwerdeführerin, welche (zu Recht) nicht geltend macht, dass der nämli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 16 che Vertrag von den übrigen Verträgen abweichende Regelungen enthielt (vgl. E. 2.2 vorne), auf eine Anfechtung beim Bundesgericht verzichtete. 3.5 Stellt die Tätigkeit der Milizkontrolleure für die Beschwerdeführerin demnach eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar, so hat die Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2011 erwirtschafteten Einkommen zu Recht Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Für die Festsetzung der Beiträge stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die im Rahmen der Arbeitgeberrevision ermittelten Lohnsummen ab (act. II 5). Dass diese unzutreffend wären, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Auch mit Bezug auf die in der Verfügung vom 18. November 2013 festgesetzten Beiträge ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Berechnung. Soweit Ziffer 2 des Eventualantrags in der Beschwerde nicht nur den Bestand, sondern auch die Höhe der Beitragsforderung beschlagen sollte, kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht gefolgt werden, abgesehen davon, dass sie die Beitragsberechnung nicht substantiiert in Frage stellt. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, Beiträge, welche die Milizkontrolleure in ihren Wohnsitzkantonen bereits deklariert hätten, würden nicht berücksichtigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Möglichkeit hinwies, dass Milizkontrolleure allfällige, bereits als selbständig Erwerbende geleistete Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse zurückfordern können. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, AHV/14/156, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.