Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.03.2014 200 2014 148

20 marzo 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·701 parole·~4 min·7

Riassunto

Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2014 (shbv 89/2013)

Testo integrale

200 14 148 SH MAW/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Einwohnergemeinde (EG) … hat am 26. November 2013 gegenüber A.________ die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde - soweit den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend abgewiesen. 3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 gegen diese Zwischenverfügung wird unter anderem (sinngemäss) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die Leistungseinstellung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein Rechtsbeistand zuzuordnen. Gleichzeitig wird eine Rechtsverzögerung im Verfahren shbv 54/2013 vor dem Regierungsstatthalteramt betreffend Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtantritts des Testarbeitsplatzes (TAP) gerügt. 4. Mit Eingaben vom 14. März 2014 nahmen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz (welche gleichzeitig sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Akten einreichte) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 5. Am 18. März 2014 fällte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einen Entscheid betreffend die Beschwerde vom 2. August 2013 (Verfahren shbv 54/2013). 6. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Verfahren shbv 54/2013 betrifft, ist durch diesen Entscheid gegenstandslos geworden und ist deshalb abzuschreiben. 7. Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildet einzig die Frage, ob die EG … die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 3 stellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu Recht entzogen hat, weshalb die vor dem Regierungsstatthalteramt noch hängige Hauptsache betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 8. Daher ist auf die über den Streitgegenstand der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers zur Sache offensichtlich nicht einzutreten, was auch auf eine allfällige Verbeiständung im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zutrifft. 9. Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt, die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1). 10. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einlässlich dargelegt und begründet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und das mildeste zum Ziel führende Mittel ist, um den Beschwerdeführer zu einer konstruktiven Mitarbeit zu bewegen und dass die Erfolgsaussichten in der Sache selber nicht dergestalt sind, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindern würden. 11. Den sorgfältigen und zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in sämtlichen ihn betreffenden Sozialhilfeverfahren würdigen, ist nichts beizufügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 12. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 13. Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw. von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 14. Die gesamten vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eingereichten Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 148 — Bern Verwaltungsgericht 20.03.2014 200 2014 148 — Swissrulings