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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2014 200 2014 138

17 giugno 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,240 parole·~6 min·8

Riassunto

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Testo integrale

200 14 138 BV KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ B.________ und Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, BV/14/138, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ heirateten am 3. Oktober 2003; mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2013 wurde die Ehe in erster Instanz geschieden. In Ziffer 8 des Scheidungsurteils wurde festgestellt, dass die Parteien je Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten haben. Gegen das Urteil liess B.________ am 15. Juli 2013 beim Obergericht des Kantons Bern teilweise Berufung erheben (vgl. Zivilakten CIV 11 7194). Der Scheidungspunkt wie auch die die Teilung der Austrittsleistungen betreffenden Anordnungen waren davon nicht betroffen. Wie im Scheidungsurteil vorgesehen, wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Akten zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge übermittelt. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistungen eröffnet. Am 19. Februar 2014 bescheinigte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland, dass Ziffer 8 des genannten Ehescheidungsurteils am 9. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sei (in den Gerichtsakten). In der Folge wurden mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2014 die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen eingeholt. Dabei gab die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Helvetia) mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die Berechnung der BVG-Austrittsleistung der abgeschiedenen Ehegattin per 1. März 2013 an und bestätigte gleichzeitig die Durchführbarkeit der Teilung. Via E-Mail übermittelte sie am 22. Mai 2014 die gewünschten Daten per 9. März 2013. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 gab die Pensionskasse des Bundes PUPLICA (nachfolgend: PUPLICA) dem Gericht die Höhe der Austrittsleistung des abgeschiedenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, BV/14/138, Seite 3 Ehegatten per 31. März 2013 bekannt; am 21. Mai 2014 jene per 28. Februar 2013 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. Gemäss Mitteilung der abgeschiedenen Ehegattin vom 12. Mai 2014 wie auch der Helvetia vom 22. Mai 2014 ist ab 1. Mai 2014 ihre neue Vorsorgeeinrichtung infolge Arbeitgeberwechsel - die Bernische Pensionskasse. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2014 wurden den abgeschiedenen Ehegatten die Unterlagen der beiden Vorsorgeeinrichtungen betreffend die zu teilenden Austrittsleistungen zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, BV/14/138, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). 3. 3.1 Aufgrund der Abklärungen des Gerichts ergibt sich in Bezug auf die von A.________ und B.________ zu teilenden Freizügigkeitsguthaben resp. Austrittsleistungen per 9. März 2013 (Rechtskraft von Ziffer 8 des Scheidungsurteils) das Folgende: 3.1.1 Gemäss den von der PUPLICA eingereichten Berechnungen betrug die zu teilende Austrittsleistung von B.________ per 28. Februar 2013 Fr. 262‘720.-- und per 31. März 2013 Fr. 265‘503.--. Sie beläuft sich per 9. März 2013 auf Fr. 263‘554.90 (Fr. 262‘720.-- + [Fr. 265‘503.-- ./. Fr. 262‘720.--] x 9 Tage / 30 Tage). Die Durchführbarkeit der Teilung wurde seitens der Vorsorgeeinrichtung bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, BV/14/138, Seite 5 3.1.2 Für A.________ resultiert gemäss Abrechnung der Helvetia vom 22. Mai 2014 eine per 9. März 2013 zu teilende Austrittsleistung von Fr. 7‘597.30. 3.2 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 7‘597.30 eine solche von B.________ von Fr. 263‘554.90 gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 255‘957.60 (Fr. 263‘554.90 ./. Fr. 7‘597.30). Die an A.________ zu übertragende Austrittsleistung beläuft sich somit insgesamt auf Fr. 127‘978.80. Diesen Betrag hat die PUBLICA zugunsten von A.________ an die Bernische Pensionskasse zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der PUBLICA ab dem 9. März 2013 (Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 8 des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 4. Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. Praxisgemäss werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA wird angewiesen, von der Austrittsleistung von B.________, geb. 20.10.1962, einen Betrag von Fr. 127‘978.80 auf das Vorsorgekonto von A.________, geb. 07.01.1967, bei der Bernischen Pensionskasse zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziffer 1 ist ab dem 9. März 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, BV/14/138, Seite 6 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische Pensionskasse, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 25 - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern (samt eingereichten Akten) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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