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Bern Verwaltungsgericht 03.08.2015 200 2014 1235

3 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,558 parole·~23 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. Dezember 2014

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. März 2016 teilweise gutgeheissen (9C_673/2015). 200 14 1235 IV KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. August 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Mai 1981 eine halbe und ab Juni 1981 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1, S. 35 ff.). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Juli 2014 (vgl. AB 3) holte die IVB unter anderem einen IK-Auszug (AB 2) und einen Fragebogen der Arbeitgeberin vom 12. August 2014 (AB 5) ein. Gestützt darauf verfügte die IVB am 4. September 2014 die Sistierung der Rente rückwirkend per 1. September 2009 (AB 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 17, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Dezember 2014 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 dahingehend ab, als die Ausrichtung der Invalidenrente erst ab 30. September 2014 sistiert wurde (AB 27; IV/2014/941). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte die IVB die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. September 2009 in Aussicht. Zudem liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Hierüber werde eine separate Verfügung erfolgen (AB 15). Auf den dagegen erhobenen Einwand hin (AB 18) bestätigte die IVB mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 die Rentenaufhebung rückwirkend per 1. September 2009 (AB 26). Bereits am 7. Oktober 2014 hatte die IVB betreffend die Periode vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2014 die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 103‘734.-- verfügt (AB 16). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 23, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2015 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (IV/2014/1085).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 3 B. Gegen die Verfügung der IVB vom 3. Dezember 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 3. Dezember 2014 ist aufzuheben. 2. Eventualiter ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindestens 50% anzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die rückwirkende Rentenaufhebung sei unzulässig, da die Meldepflicht nicht verletzt worden sei. Zudem sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 3. Dezember 2014 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die IVB die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. September 2009 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründe, ob es sich vorliegend um eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG oder um eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG handle (Beschwerde S. 7). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 5 wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2014 (AB 26) erweist sich als hinlänglich begründet. Es wurde ausreichend dargelegt, weshalb die bisherige Rente rückwirkend per 1. September 2009 aufgehoben worden ist. Für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste aufgrund des Hinweises auf die geänderten Verhältnisse bzw. die verbesserten Einkommensverhältnisse seit der Rentenzusprechung im Jahr 1982 ohne weiteres ersichtlich sein, dass es sich vorliegend um eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG handelt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 6 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). 3.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen den rentenzusprechenden Verfügungen vom 8. Februar 1982 (AB 1.1, S. 35 ff.) und der hier vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2014 (AB 26) in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). 4.2 Im August 1981 machte sich der Beschwerdeführer selbstständig bzw. eröffnete sein eigenes Geschäft für … (AB 1.1, S. 9). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 1982 erzielte er damit ein Jahreseinkommen von Fr. 7‘500.-- (AB 2, S. 6). Da sein Geschäft finanziell nicht rentierte, arbeitete der Beschwerdeführer seit 1984 - bis zum hier massgebenden Zeitpunkt - zusätzlich für verschiedene Betriebe jeweils in einem Teilzeitpensum als Angestellter im Bereich seiner angestammten Tätigkeit (AB 2; 5; 18, S. 8) und konnte sein Einkommen - insbesondere seit 1989 - kontinuierlich auf rund Fr. 70‘000.-- seit 2009 bzw. auf mehr als Fr. 48‘000.-- im Jahr 2013 steigern (AB 2; vgl. auch E. 3.4.1 hiervor). Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). 4.3 In medizinischer Hinsicht veranlasste die IVB im Rahmen der Revision lediglich den Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. September 2014, welcher dem Beschwerdeführer eine ca. 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestierte http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 8 (AB 10). Da es dem Beschwerdeführer - wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 5 hiernach) - seit Jahren möglich und zumutbar war und ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen und der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 50% nicht bestreitet, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Was die Jahre 2013 und 2014 anbelangt, in welchen das Einkommen gemäss IK-Auszug wiederum geringer war (AB 2), ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Lohnreduktion bei der D.________ seit August 2013 (AB 5, S. 3) aus wirtschaftlichen und damit invaliditätsfremden Gründen erfolgte (AB 8; vgl. BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 9 weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hierfür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können. Dies muss auch dann gelten, wenn ein Einkommen mit hohem zeitlichem Einsatz erarbeitet wurde (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 166 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 10 5.2 Angesichts der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist für eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und des Vorbescheids vom 18. September 2014 (AB 15; vgl. auch E. 5.6 hiernach) ist im vorliegenden Verfahren eine Änderung des Rentenanspruchs für die Zeit vor 2009 nicht von Interesse und daher nicht zu prüfen. Der Einkommensvergleich ist für das Jahr 2009 vorzunehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer ist gelernter …. Nach Erlangung des Fähigkeitsausweises im Jahr 1980 arbeitete er zunächst zwei Monate als … für die E.________ und drei Monate als … für die F.________ (vgl. AB 1.1, S. 69, 54 f.). Am 15. August 1981 machte sich der Beschwerdeführer selbstständig bzw. eröffnete ein Geschäft für … (AB 1.1, S. 9). Da das Geschäft nicht genügend rentierte, suchte sich der Beschwerdeführer im Jahr 1984 zusätzlich eine (Teilzeit-)Anstellung bei der G.________, wo er bis ins Jahr 1989 tätig war. Nach einer Anstellung bei der H.________ in den Jahren 1989 und 1990 sowie bei der I.________ im Jahr 1990 war er von 1990 bis 1995 für die J.________ tätig (vgl. AB 2, S. 5 f.). Seit April 1995 arbeitet der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum als … für die D.________ (AB 5). Per August 2013 wurde das Pensum aus wirtschaftlichen Gründen (zu wenig Arbeit) auf 20% reduziert (AB 8; 18, S. 8). Obwohl der Beschwerdeführer bis heute stets einer selbstständigen bzw. unselbstständigen (Teilzeit-)Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit als … bzw. … nachgegangen ist, kann für das Valideneinkommen nicht auf das (zuletzt) tatsächlich erzielte Einkommen - aufgerechnet auf ein 100%- Pensum - abgestellt werden. So musste der Beschwerdeführer bereits sein 50%-Pensum bei der D.________ - bei welcher er seit rund 20 Jahren angestellt ist - aus betrieblichen Gründen reduzieren (AB 8). Im Gesundheitsfall hätte er in dieser Anstellung kein 100%-Pensum realisieren können. Somit ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten eine berufliche Weiterentwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte im Gesundheitsfall wohl eine Fachhochschule besucht, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Behauptung, welche durch keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Unterlagen belegt wird. Auch anderweitige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 11 Versuche des Beschwerdeführers, einen höheren Abschluss zu erzielen, sind nicht erkennbar (vgl. E. 5.1.1 hiervor). In diesem Zusammenhang darf aber immerhin davon ausgegangen werden, dass sich die Fachkräfte im Bereich der … und … - den Beruf des … gibt es heute in dieser Form nicht mehr - in ihrem Fachgebiet weiterentwickelt haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen aus der selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit vorliegend nicht zum Valideneinkommen nach LSE hinzu gerechnet werden kann. Kommt hinzu, dass die entsprechende Tätigkeit nicht näher bzw. ungenügend belegt ist (vgl. dazu auch E. 5.4 hiernach). Nach dem Gesagten ist für die Berechnung des Valideneinkommens von der LSE 2008, Tabelle TA1, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, Zeile: 30-32 (Herstellung von elektronischen Geräten und Einrichtungen, Feinmechanik), also von monatlich Fr. 6‘229.-- auszugehen. Aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 1/2/2015, S. 92, Tabelle B9.2, Zeile: C [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) und aufindexiert auf das Jahr 2009 (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 1976-2014, Tabelle T39, 2092 [2008] / 2136 [2009]) führt dies zu einem Valideneinkommen von Fr. 78‘609.70 (Fr. 6‘229.-- x 12 : 40 x 41.2 : 2092 x 2136). 5.4 Der Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Invalidität - bis zum hier massgebenden Zeitpunkt - einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis als … für die D.________ in einem 50%-Pensum nachgegangen (AB 2, 5). Insofern kann für das Invalideneinkommen auf das dort effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden. Gemäss IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei der D.________ Fr. 59‘592.-- (AB 2, S. 4). Hinsichtlich eines allfälligen Nebenerwerbs ist dem IK-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Anstellung in der D.________ einer Erwerbstätigkeit als Selbstständigerwerbender nachging, in welcher er im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 11‘300.-- erzielte (AB 2, S. 4). Diesbezüglich bestehen jedoch mit Blick auf die Akten - jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2013 - einige Unklarheiten. So weichen die entsprechenden Einkommen gemäss IK-Auszug (AB 2) zum Teil erheblich von den Angaben in der jeweiligen Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 12 (AB 14.2, S. 1; 14.3, S. 1; 14.4, S. 1; 14.5, S. 1; 14.6, S. 1). Im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender gemäss Hilfsblatt zur Steuererklärung gar einen Umsatz von Fr. 0.-- (AB 14.5, S. 17), wobei dennoch Fr. 460.-- AHV/IV/EO-Beiträge für den Betriebsinhaber verbucht wurden (AB 14.5, S. 19). Der IK-Auszug weist für das Jahr 2010 demgegenüber ein Einkommen (A.________) von Fr. 8‘991.-- aus (AB 2, S. 4). Kommt hinzu, dass die Steuerbehörden eine qualifizierte Beteiligung an der K.________ ausgemacht haben (vgl. AB 14.4 -14.6). Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Gesellschafter und) Geschäftsführer dieses im Jahr 2009 aktiven (offenbar inzwischen jedoch liquidierten) Unternehmens war. Die K.________ stand offenbar auch in Verbindung zu der D.________ (unter anderem gleicher Firmensitz; vgl. www.zefix.ch). Die Frage, ob ein allfälliger Nebenerwerb zum Invalideneinkommen tatsächlich hinzugerechnet werden kann, muss allerdings nicht abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Berücksichtigung eines Nebenerwerbs verzichtet wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.5 hiernach). 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78‘609.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘592.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘017.70, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 24% entspricht (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Rente des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der D.________ - wie bereits erwähnt - per August 2013 von 50% auf 20% reduziert worden ist (AB 8; 18, S. 8). Da diese Pensums- und damit Einkommensreduktion aus betrieblichen Gründen erfolgte, wäre es dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich gewesen, mehr als 20% in der D.________ zu arbeiten. Dies stellt einen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund dar, welcher im Rahmen des hier massgebenden Sachverhaltes - Verfügungszeitpunkt ist der 3. Dezember 2014 - bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). In der Folge kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 13 für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht mehr auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden. Vielmehr sind Tabellenlöhne heranzuziehen. Dabei ist jedoch wiederum festzustellen, dass die medizinischen Unterlagen (vgl. E. 4.3 hiervor) für eine Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils für die Zeit ab August 2013 nicht ausreichen. Insoweit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen durchzuführen hat und anschliessend über einen allfälligen (neuen) Rentenanspruch neu zu entscheiden hat. 5.6 Zu prüfen bleibt schliesslich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 1. September 2009. 5.6.1 Nach Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a); sie erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der hier anwendbaren, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung). Art. 77 IVV regelt die Meldepflicht dahingehend, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, (u.a.) namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 5.6.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Rentenverfügungen vom 8. Februar 1982 (AB 1.1, S. 35 ff.) auf seine Pflicht hingewiesen, als Rentenbezüger Änderungen der Verhältnisse zu melden, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnten. Darin wurde unter der Überschrift „zur Beachtung“ insbesondere festgehalten, dass bei einer Rentenzusprache „Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand“ unverzüglich zu melden seien (AB 1.1, S. 36, 38, jeweils 1. Absatz, 4. Lemma).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 14 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit der Berentung seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit gleich geblieben (Beschwerde, S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist offensichtlich und wird von ihm auch nicht bestritten, dass er die erhebliche Einkommenssteigerung in den Folgejahren - insbesondere seit 1989 - wie auch die verschiedenen Tätigkeiten als Unselbstständigerwerbender seit 1984 nicht gemeldet hat. Solche Änderungen der Verhältnisse haben potentielle Auswirkungen auf den Rentenanspruch im oben erwähnten Sinne, weshalb eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist. Der Umstand, dass die IVB während Jahrzehnten kein Revisionsverfahren eingeleitet hat, ändert daran nichts. Vielmehr hätte eine Meldung des Beschwerdeführers über geänderte Verhältnisse eben gerade Anlass geben können, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen nicht, wonach der Beschwerdeführer die Bestimmungen zur Meldepflicht nicht verstanden habe (Beschwerde, S. 5 f.). Diese sind auch für juristische Laien klar und unmissverständlich formuliert; zudem liegt es in der Pflicht des Beschwerdeführers als Leistungsbezüger, sich bei trotzdem auftretenden allfälligen Unklarheiten zuständigenorts zu informieren. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts der Meldepflichtverletzung ist die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Renteneinstellung - offenbar in Anlehnung an den Vorbescheid vom 18. September 2014 (AB 15; vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 2; Entscheid des BGer vom 29. April 2014, 9C_870/2013, E. 5.3) sowie unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG - per 1. September 2009 verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal eine Meldepflichtverletzung schon lange vorher gegeben wäre. Die Rechtmässigkeit einer allfälligen Rückforderung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, hat die Beschwerdegegnerin über die Rückforderung doch nach Rechtskraft dieses Entscheides erneut zu verfügen (vgl. VGE IV/2014/1085). 5.7 Zusammenfassend erweist sich die Rentenaufhebung per 1. September 2009 als rechtens, da ab diesem Zeitpunkt - mindestens bis und mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 15 Juli 2013 - ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Für die Zeit ab August 2013 ist die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung (betreffend einen allfälligen neuen Rentenanspruch) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Während der Zeit der weiteren Abklärungen bis zum Erlass eines neuen Entscheides besteht die Rentensistierung fort (SVR 2011/4-5 IV Nr. 33 S. 98 E. 4.3). Somit ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen für die Zeit ab August 2013 neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Kosten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von den gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmten Verfahrenskosten die Hälfte, ausmachend Fr. 350.--, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Umfang ihres hälftigen Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 350.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil des Beschwerdeführers ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu entnehmen. Die verbleibenden Fr. 350.-- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Februar 2015, in welcher er einen Aufwand von 8.7 Arbeitsstunden geltend macht, ist nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 16 zu beanstanden. Die geltend gemachten Kosten von total Fr. 2‘646.65 (Honorar von Fr. 2‘349.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 101.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 196.05) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Somit ist der Parteikostenersatz auf Fr. 1‘323.30 (50% von Fr. 2‘646.65) festzulegen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Dezember 2014 soweit den Rentenanspruch ab August 2013 betreffend aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 350.--, auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Fr. 350.-- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihm die darüber hinaus bezahlten Fr. 350.-- des Kostenvorschusses zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die hälftigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘323.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2015, IV/14/1235, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 16. Februar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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