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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2015 200 2014 1222

15 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,872 parole·~14 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 17. November 2014 (RMS 72/2014)

Testo integrale

200 14 1222 SH GRD/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 17. November 2014 (RMS 72/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wird von der Einwohnergemeinde C.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. IIB] 10). Mit Verfügung vom 27. August 2014 (act. IIB 1) sanktionierte die Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (nachfolgend Beschwerdegegnerin), den Sozialhilfebezüger für die Dauer von September 2014 bis Februar 2015 mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % und der Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.--. Begründet wurde die Sanktion mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. September 2014 beim Regierungsstatthalteramt Biel (nachfolgend RSA Biel bzw. Vorinstanz) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen (Akten des RSA Biel [act. II] pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 5. November 2014 und Entscheid vom 17. November 2014 wies das RSA Biel den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde resp. die Beschwerde ab (act. II pag. 17 f., pag. 19 ff.). C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Einwohnergemeinde C.________ vom 27. August 2014 und des Entscheids des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 3 RSA Biel vom 17. November 2014 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Januar 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der E. 1.2 hiernach einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheids des RSA vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.) auch diejenige der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2014 (act. IIB 1). Hierbei übersieht er, dass seiner Beschwerde an das RSA voller Devolutiveffekt zugekommen und dessen Entscheid an die Stelle der er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 4 wähnten Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Angefochten ist der Entscheid vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Kürzung des GBL um 15 % und Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- für den Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015. 1.4 Die Höhe der Sanktion beträgt monatlich Fr. 246.55 (act. IIB 10) bzw. insgesamt Fr. 1'479.30 (6 x Fr. 246.55). Da der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 5 Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Personen abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde präzisiert wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 6 2.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ergriffene Sanktion in Form der Reduktion des GBL um 15 % und der Streichung der Integrationszulage für die Dauer von sechs Monaten in der Verfügung vom 27. August 2014 (act. IIB 1) mit einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers. Dieser habe sich geweigert, eine Vollmacht zu unterzeichnen, welche es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, bei zehn (richtig wohl: acht [act. IIB 5]) namentlich genannten Finanzinstituten Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 7 kundigungen hinsichtlich allfällig bestehender Kundenbeziehungen zum Beschwerdeführer einzuholen (act. IIB 1 S. 3 Ziff. 4 f.). Zur Notwendigkeit diesbezüglicher Abklärungen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer bewohne seit längerem eine Wohnung, deren Kosten über den Mietzinsnormen der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) lägen, wobei er den aktuellen Differenzbetrag von Fr. 140.-selber bezahle; er habe im Jahr 2013 eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung verweigert und sei nicht bereit, Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund sei zu überprüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfüge (act. IIB 1 S. 1 Ziff. 2). Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.) im Wesentlichen aus, für die Einholung der Vollmacht bestehe einerseits eine gesetzliche Grundlage, andererseits rechtfertige sich diese Massnahme aufgrund des gesetzlichen Auftrags der Sozialbehörden, die Bedürftigkeit der Hilfe suchenden Person zuverlässig abzuklären (Ziff. 2.7). Unter den gegebenen Umständen sei die Massnahme zur Klärung der finanziellen Verhältnisse nicht nur geeignet, sondern sie erweise sich angesichts der Haltung des Beschwerdeführers auch als notwendig. Sie wahre deshalb den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Mit seiner Weigerung, die Vollmacht zu unterschreiben, habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt (Ziff. 2.9). Die getroffene Sanktion sei angemessen (Ziff. 2.11). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Informationsbeschaffung habe gemäss Art. 8b SHG im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu erfolgen. Er habe die gewünschte Information geliefert und mitgeteilt, dass abgesehen von dem der Beschwerdegegnerin bekannten Konto bei der D.________ keine weiteren Bankbeziehungen bestünden. Soweit die Beschwerdegegnerin aber den Verdacht hege, er verfüge über weitere Konten und habe Sozialhilfeleistungen in betrügerischer Weise erschlichen, läge die Kompetenz hinsichtlich diesbezüglicher Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden und nicht bei der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 8 3.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass gemäss Art. 8b Abs. 1 SHG Informationen in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu beschaffen sind. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer stattdessen gestützt auf Art. 8b Abs. 3 SHG eine Vollmacht zur Unterzeichnung zukommen lassen, mittels welcher sie selbst die gewünschten Informationen bei Dritten einholen wollte. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Entmündigung und eine Ausschaltung aus dem Informationsbeschaffungsprozess. Bei der Weigerung der Unterzeichnung der Vollmacht gehe es nicht um Obstruktion, sondern vor allem auch um eine Verteidigung der persönlichen Würde. Er sei nie aufgefordert worden, zusätzliche Informationen zu liefern, wozu er ohne Weiteres bereit gewesen wäre (Beschwerde S. 6 Art. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zwar nicht aufgefordert, selber Bestätigungen bei den verschiedenen Finanzinstituten hinsichtlich der Existenz von Kundenbeziehungen bzw. deren Fehlen einzuholen. Aus den mit der Vollmacht verschickten Schreiben sowie aus der Vollmacht selbst (act. IIB 4 und 5) ging jedoch deutlich hervor, welche Informationen die Beschwerdegegnerin zu erlangen versuchte, sodass der Beschwerdeführer von sich aus hätte tätig werden können, so er denn gewollt hätte. Entgegen seinem – im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals bekundeten – Willen, zusätzliche Informationen zu liefern, hat er dies bis heute nicht getan. Wie im Gegenteil den Akten zu entnehmen ist, kam er auch bei anderer Gelegenheit seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 SHG) nicht nach. So hat er es unterlassen, die Sozialbehörde über die Anschaffung und den Unterhalt eines Motorfahrzeuges (act. IIB 8 f.) sowie über im Jahr 2010 und 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die dabei erzielten Einkommen zu unterrichten (act. IID 1 ff.). Dass Letztere offenbar nicht über das der Beschwerdegegnerin bekannte Konto bei der D.________ geflossen sind (act. IID 2), lässt die in die Wege geleiteten Abklärungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger anderweitiger Einkommen und Vermögen heute umso mehr als gerechtfertigt erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beging sie keinen Verstoss gegen die gesetzliche Kompetenzordnung, indem sie diese Abklärungen selber vornahm bzw. vornehmen wollte, statt dies über den Weg einer Strafanzeige den Strafverfolgungsbehör-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 9 den zu überlassen. Die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört explizit zum Aufgabenbereich der Sozialdienste (Art. 19 Abs. 1 lit. b SHG). Die dafür notwendigen Informationen können – allenfalls unter Verwendung einer Vollmacht – nicht nur bei der betroffenen Person, sondern auch direkt bei Dritten eingeholt werden (Art. 8b Abs. 2 und 3 SHG). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Beschwerdeführer die Unterzeichnung einer Vollmacht zu verlangen, ist gesetzes- und verfassungskonform (vgl. Art. 8b Abs. 3 SHG und BGE 133 I 331 E. 7.4.4 S. 348). Die Vornahme weiterer Abklärungen unter Verwendung einer Vollmacht stellt sodann auch die mildere Massnahme gegenüber der Verneinung der Bedürftigkeit mangels deren Nachweis (vgl. E. 2.3) dar. Im Ergebnis ist damit mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 28 SHG) seitens des Beschwerdeführers auszugehen. 3.4 Die auf sechs Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % und die für die gleiche Dauer verfügte Nichtgewährung der Integrationszulage von Fr. 100.-- erweisen sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit – als rechtmässig. Der hinreichend über die Folgen seiner mangelnden Kooperation informierte Beschwerdeführer hat gegen seine sozialhilferechtlichen Pflichten verstossen. Das Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als es von ihm mit einer einfachen Handlung, nämlich der unverzüglichen Unterzeichnung der Vollmacht hätte vermieden werden können. Die Sanktion berührt des Weiteren den absolut nötigen Existenzbedarf nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG). 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist – unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November 2014 – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 10 5. 5.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gestellt. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grundbedarfs notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 6 f.). Aufgrund der in den Akten enthaltenen und vorstehend (vgl. E. 3.3) aufgeführten Hinweise auf nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie der Verweigerung der Vollmacht zur Auskunftserteilung ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers fraglich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des amtlichen Anwalts ist bereits daher abzuweisen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 10). Hinzu kommt, dass auch die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu verneinen ist, denn das von der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrschte verwaltungsrechtliche Verfahren erweist sich nicht als komplex; weder ist der Sachverhalt unübersichtlich oder kompliziert noch sind besonders schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen. Es sind sodann auch keine in der Person der Beschwerdeführers liegende Gründe für die anwaltliche Verbeiständung geltend gemacht worden; der Umstand, dass er nicht rechtskundig ist, reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Unter diesen Umständen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 11 ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sein soll, selbstständig gegen den im Übrigen einfach verständlichen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben bzw. seinen Standpunkt darzulegen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1.). Die Frage nach der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens braucht bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beantwortet zu werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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