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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2015 200 2014 1210

9 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,129 parole·~26 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014

Testo integrale

200 14 1210 EL SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1920 geborene AHV-Rentenbezügerin A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) trat am 5. September 2013 in ein Altersheim ein und meldete sich, vertreten durch ihre Tochter, C.________, am 28. Oktober 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 19). Nachdem die AKB die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 8. August 2014 sowohl für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2013 als auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 bis auf Weiteres den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Folge eines Einnahmenüberschusses (act. II 67 – 69). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die AKB mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 dahingehend teilweise gut, als ab dem 1. März 2014 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen anerkannt und auf Fr. 259.-- pro Monat festgesetzt wurde, soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. II 71, 73, 81 – 85). Im Vergleich zur angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 berücksichtigte die AKB beim sonstigen Vermögen für die Erbschaft von D.________ anstatt Fr. 125‘753.-- (Jahr 2013 [act. II 67]) bzw. Fr. 120‘616.-- (Jahr 2014 [act. II 68]) den Betrag von Fr. 94‘315.-- (Jahr 2013 [act. II 84]) bzw. Fr. 90‘462.-- (Jahr 2014 [act. II 82, 83]). An der Berücksichtigung der Leistungen aus der per Ende 2013 gekündigten Zusatzversicherung … der Krankenversicherung E.________ (act. II 14; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6) hielt die AKB fest, wobei sie jedoch abweichend von der angefochtenen Verfügung nicht mehr unbegrenzt Fr. 54.-- pro Tag (vgl. act. II 67, 68), sondern ab dem 1. März 2014 Fr. 27.-pro Tag als Einnahme anrechnete (act. II 82, 84), auf die verzichtet worden war. Zusätzlich berücksichtigte die AKB beim Vermögen als Verzichtstatbestand neu Schenkungen, welche die Versicherte im Jahr 2005 an ihren Sohn (Fr. 90‘000.--) und ihre Tochter (Fr. 20‘000.--) ausgerichtet hatte; diesbezüglich wurden für das Jahr 2013 Fr. 40‘000.-- und für das Jahr 2014 Fr. 30‘000.-- in die Berechnung miteinbezogen. Hinzu rechnete die AKB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 3 den hypothetischen Ertrag aus den Vermögenswerten, auf die verzichtet worden war, was für das Jahr 2013 Fr. 120.-- und für das Jahr 2014 Fr. 60.- - ergab (act. II 81 – 85). B. Mit dagegen am 16. Dezember 2014 erhobener Beschwerde beantragt die Versicherte, vertreten durch ihre Kinder C.________ und F.________, die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, beim Vermögen sei der Anteil der Nachkommen am unverteilten Nachlass von D.________ von je 1/4 bzw. von je Fr. 36‘077.70 (total Fr. 72‘155.40) in Abzug zu bringen. Weiter seien nicht mehr nur Schulden im Betrag von Fr. 20‘000.--, sondern von Fr. 40‘000.-- zu berücksichtigen. Ausserdem seien die Steuerschulden (2014) im Betrag von Fr. 6‘810.-nicht in der Berechnung enthalten. Schliesslich sei auf die Anrechnung der Leistungen aus der gekündigten Zusatzversicherung … zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde; die Ergänzungsleistungen betrügen ab dem 1. Dezember 2014 Fr. 706.-- monatlich und ab dem 1. Januar 2015 Fr. 877.-- monatlich, denn die Schulden von Fr. 40‘000.-- seien nun belegt, ebenso die Steuerschulden von Fr. 6‘810.--. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2015 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie dem Antrag der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zustimme oder an dem sinngemäss gestellten Antrag auf darüber hinausgehende Ergänzungsleistungen festhalte, dies allenfalls verbunden mit ergänzenden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Mit Replik vom 9. März 2015 hält die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, unter Vornahme zusätzlicher Ausführungen am beschwerdeweise gestellten Antrag grundsätzlich fest, wobei dieser Antrag insoweit präzisiert wird, als der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 aufzuheben sei und der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 4 – Fr. 1‘802.-- pro Monat für die Periode 1. September bis 31. Dezember 2013, – Fr. 1‘875.-- pro Monat für die Periode 1. Januar bis 30. November 2014, – Fr. 2‘322.-- pro Monat für die Periode 1. bis 31. Dezember 2014 und – Fr. 2‘401.-- pro Monat für die Zeit ab 1. Januar 2015 zuzusprechen seien. – unter Entschädigungsfolge – Mit Duplik vom 27. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei führt sie unter anderem aus, den vorhandenen Unterlagen könne entnommen werden, dass sozusagen kein Vermögen mehr vorhanden sei. Dies spreche klar dafür, dass eine teilweise Erbteilung bereits stattgefunden habe. Es könnten somit die Erbanteile der Kinder nicht vom Erbanteil der Beschwerdeführerin abgezogen werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2015 erwog der Instruktionsrichter, eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass voraussichtlich weder dem Antrag der Beschwerdeführerin noch demjenigen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden könne. Vielmehr werde der angefochtene Einspracheentscheid wohl von Amtes wegen zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern sein. Aus diesem Grund gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die vollständigen Steuerunterlagen (Steuererklärungen/Steuerveranlagungen) seit 1996 einzureichen sowie dem Gericht die Ermächtigung zu erteilen, bei der zuständigen Steuerverwaltung gegebenenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte einzuholen. Die gleichen Unterlagen und Ermächtigungen habe sie zudem ihre Kinder betreffend einzureichen. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2015 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde und den gestellten Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. Zudem teilt sie mit, dass die Steuerverwaltung die Steuerunterlagen nur ab dem Jahr 2004 ausgehändigt habe. Das Gericht könne mit der diesbezüglich eingereichten Vollmacht selber zusätzliche Unterlagen bei den zuständigen Steuerbehörden einfordern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, wovon nur die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2015 Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 1.2 hiernach auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 (act. II 81 – 85), mit welchem über die Leistungen betreffend die Jahre 2013 und 2014 entschieden wurde. Damit stehen allein diese Leistungen zur Diskussion. Weil die Ergänzungsleistungen jährlich festzulegen sind (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), kann der Anspruch ab Januar 2015 (vgl. Rechtsbegehren Replik S. 2) nicht beurteilt werden. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 6 insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort auch eine Berechnung ab 1. Januar 2015 vorgenommen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (lit. a und b). Gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG werden zudem als Ausgaben anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein jährlicher Pauschalbetrag für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 7 obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205). 2.3.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 8 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 2.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 9 scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist die Anrechnung der Schenkungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 an ihre Kinder in der Höhe von total Fr. 110‘000.-- als Verzichtsvermögen (je Fr. 20‘000.-- an die Tochter und den Sohn als Umwandlung eines Darlehens in eine Schenkung und Fr. 70‘000.-- an den Sohn; Akten der Beschwerdeführerin [act. Ia] 3, 4). Gleiches gilt für die Anrechnung des diesbezüglichen hypothetischen Ertrages (vgl. Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 [act. II 85 S. 3]). Dafür, dass die entsprechende Berechnung der Anrechnung nicht korrekt wäre (vgl. act. II 81), gibt es keine Anhaltspunkte und dies wird auch nicht geltend gemacht. 3.2 Umstritten ist hingegen insbesondere, in welchem Umfang die Erbschaft des am XX.XX.1996 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, D.________, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Gemäss Steuerinventar vom 2. April 1997 (act. II 54) ergab sich damals ein eheliches Vermögen von Fr. 314‘424.15, woran die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 122‘212.05 bereits zufolge Eherecht partizipierte. Das Nachlassvermögen betrug damals total Fr. 144‘310.80, welches zu 1/2 bzw. in der Höhe von Fr. 72‘155.40 an die Beschwerdeführerin und zu 1/4 bzw. zu je Fr. 36‘077.70 an den Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin fiel. Teil des ehelichen Vermögens und des Nachlasses war auch eine 1-1/2-Zimmerwohnung in der Gemeinde ... . 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Erbschaft vor, eine Erbteilung habe bisher nicht stattgefunden und die Erbanteile der Kinder von je Fr. 36‘077.70 seien nie ausbezahlt worden. Folglich seien diese in der Berechnung der Ergänzungsleistungen vom „sonstigen Vermögen“ in Abzug zu bringen, wobei diese jedoch um 1/8 des damaligen Wertes der Liegenschaft zu reduzieren seien, so dass pro Kind ein Betrag von Fr. 25‘616.45 (Fr. 36‘077.70 – 1/8 von Fr. 83‘690.-- [act. II 54 S. 5]) resultiere, total also Fr. 51‘232.90 abzuziehen seien (Replik S. 3 Ziff. 1.1.2). Ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 10 Beleg dafür, dass die Erbteilung noch nicht stattgefunden habe, sei der Umstand, dass die Erbengemeinschaft laut den eingereichten Steuererklärungen sowie laut dem Grundbuchauszug der Studiowohnung in der Gemeinde ... immer noch bestehe. Die Liegenschaft sei steuerlich einzig aus dem Grund der von der Beschwerdeführerin faktisch ausgeübten Nutzniessung dieser zugewiesen worden. Dies sei von den Steuerbehörden jahrelang akzeptiert worden (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015 S. 3). Weiter sei der Verbleib der liquiden finanziellen Mittel nach dem Erbgang so zu erklären, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 an den Sohn eine Schenkung von Fr. 70‘000.-- ausgerichtet habe und im Zeitraum von 18 Jahren bei einem monatlichen Renteneinkommen von Fr. 3‘871.-- ein Vermögensverzehr durch die Beschwerdeführerin von rund Fr. 450.-- monatlich erfolgt sei (Replik S. 3 f. Ziff. 1.1.3). 3.2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Nutzniessung an der Liegenschaft in der Gemeinde ... sei nie im Grundbuch eingetragen worden (Einspracheentscheid S. 2 [act. II 85]). Zudem ergebe sich aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Steuerunterlagen, dass im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft D.________ beinahe kein Vermögen mehr vorhanden sei, abgesehen von der Liegenschaft, die zu 3/4 der Beschwerdeführerin zustehe; dies lasse darauf schliessen, dass die Erbschaft bereits verteilt worden sei. Folglich könnten die Erbanteile der Kinder nicht von der Erbschaft der Beschwerdeführerin abgezogen werden (Duplik S. 2 Ziff. 1; Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015, S. 2). 3.2.3 Gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass die in Erwägung 3.2 hiervor erwähnten Vermögenswerte – abgesehen von der Liegenschaft – nicht mehr vorhanden sind. Den eingereichten Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren – abgesehen von der Liegenschaft – ein geringes, sich stetig verminderndes Vermögen deklariert hat (act. Ib 9). Hingegen wurden die Liegenschaft sowie in geringem Umfang Wertschriften im Rahmen der Erbengemeinschaft D.________ deklariert, wobei jedoch das gesamte Vermögen unter dem Titel Erbschaft der Beschwerdeführerin zugewiesen wurde (act. Ib 9 und 10). Diese Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 11 gehensweise ist steuerrechtlich insoweit interessant, als die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft das weitaus geringste Einkommen (Eigenmietwert) und Vermögen hatte (act. Ib 9, 11 und 12). Bei dieser Lösung ist eine (spätere) Teilung (evtl. gar erst im Rahmen des zweiten Erbgangs) angesichts des Erbsteuerrechts des Kantons Bern, welches direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer ausnimmt (Art. 9 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999 [ESchG; BSG 662.1]), in steuerrechtlicher Hinsicht ohne Kostenfolgen. Insoweit wäre an sich durchaus denkbar, dass die Betroffenen zwecks Steuerumgehung die Erbengemeinschaft unter Hinweis auf eine (faktische) Nutzniessung formell stehen liessen. Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass die Nutzniessung, die eine alleinige Nutzung durch die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, wie von der Beschwerdegegnerin zur Recht festgestellt (Duplik S. 2 Ziff. 1), nie formell korrekt vereinbart und verurkundet wurde (vgl. act. II 53). Sie ist damit nie entstanden (Art. 746 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Auch wenn die Erbengemeinschaft in der Deklaration gegenüber der Steuerbehörde formell aufrechterhalten wurde, bedeutet dies zudem nicht, dass aus dieser Erbengemeinschaft heraus den Kindern noch Ansprüche zustehen, insbesondere diese noch Anspruch im Sinne eines Wertanteils auf die Liegenschaft haben. Insoweit überzeugt auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 (act. II 85 S. 2) nicht, wonach ein Teil des Wertes der Liegenschaft aus der Erbengemeinschaft heraus in Abzug gebracht werden müsse. Denn ein solcher Anteil besteht nur, wenn und soweit die Erbschaft noch in ihrem vollen Bestand anlässlich des Erbgangs vorhanden ist und keine Auszahlungen an einzelne Mitglieder erfolgt sind (vgl. in diese Richtung zielend Replik S. 3 Ziff. 1.1.2). Gerade dies ist hier jedoch, wird die Erbgangsurkunde bzw. das damalige Steuerinventar betrachtet (act. II 54, 56), zweifellos nicht der Fall. Es müssen zwingend bereits Auszahlungen aus dem Substrat der Erbengemeinschaft heraus erfolgt sein. Dass diese strikt nach den Quoten erfolgt wären, lässt sich nicht belegen, zumal die Mitglieder der Erbengemeinschaft gar jegliche Auszahlungen verneinen. Wenn gerade letzteres jedoch der Fall wäre (unter Berücksichtigung der Schenkungen aus dem Jahr 2005), so würde dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 12 bedeuten, dass die Wertschriften und Guthaben von der Beschwerdeführerin – soweit sie nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Erbmasse gefallen waren – eigenmächtig verbraucht und veräussert worden wären. Dies würde aber auch bedeuten, dass die Kinder ihren Erbanspruch (Fr. 36‘077.70 je Kind) nach wie vor vollumfänglich am letzten verbliebenen Wert, dem Grundstück, geltend machen könnten und müssten. Gerade dies wird jedoch nicht behauptet (vgl. wiederum Replik S. 3 Ziff. 1.1.2). Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass die Erbengemeinschaft effektiv bereits seit langer Zeit faktisch aufgelöst ist bzw. den Kindern auf jeden Fall kein finanzieller Anspruch mehr zusteht. Anders wäre es denn auch schlechterdings nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 bei bereits reduziertem Vermögensstand bzw. mit Blick auf die altersbedingt zunehmenden Kosten, nicht etwa in Anrechnung auf die Erbschaft ihren Kindern Gelder ausbezahlt, sondern Schenkungen ausgerichtet (act. Ia 3, 4) und diese anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen dann auch treuwidrig nicht deklariert hat (act. II 1 S. 3 Ziff. VII/2). Die über die vielen Jahre seit dem Tod des Ehemanns/Vaters im Jahr 1996 erfolgten Vermögensverschiebungen können (bzw. wollen) offensichtlich nicht mehr belegt werden und sind insoweit weder beweis- noch nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Liegenschaft, ohne dass eine Nutzniessung je schriftlich, geschweige denn mit öffentlicher Urkunde, festgehalten worden wäre, seit langen Jahren steuerrechtlich allein der Beschwerdeführerin zugeschrieben worden war (act. Ib 9, 10), führt dazu, dass ein Anspruch der Kinder auf die Liegenschaft wie auch der allfällige Wertanteil, sollte ein Anspruch noch bestehen, nicht (mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit [vgl. E. 2.4.1 hiervor]) zu erstellen ist. 3.2.4 Angesichts der gesamten Sachlage ist damit das gesamte steuerlich bei der Beschwerdeführerin deklarierte Vermögen aus der Erbschaft in der Leistungsberechnung der Ergänzungsleistungen dieser zuzurechnen. 3.3 Sodann ist umstritten, ob als Verzichtseinkommen die Leistungen aus der gekündigten … der Krankenversicherung E.________ anzurechnen und im Gegenzug die entsprechenden Prämien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 13 hinsichtlich der Kündigung dieser Zusatzversicherung sei sie von der G.________ falsch beraten worden (Beschwerde S. 1 f.), zudem stelle die Kündigung der Zusatzversicherung keinen Verzichtstatbestand gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar, da die Prämien der freiwilligen Versicherung nicht im abschliessenden Katalog der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG erscheine. Durch die Kündigung entfielen die monatlichen Prämienzahlungen, was als adäquate Gegenleistung aufgefasst werden könne (Replik S. 4 Ziff. 1.2.2 und 1.2.3). Aus der geltend gemachten falschen Beratung durch die G.________ kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. An dieser Stelle kann darauf verwiesen werden, dass es für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht erforderlich ist, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person (oder ihre Vertretung) über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2014, EL/2014/908, verwiesen (Duplik S. 2 Ziff. 2.1); dieses Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2009, EL 69064, E. 4), wonach Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversicherung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, sofern die jährlichen Leistungen betraglich die Höhe der jährlichen Versicherungsprämien übersteigen, wobei diesfalls die diesbezüglichen Prämien als Gewinnungskosten (vgl. Rz. 3456.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) in die Berechnung miteinzubeziehen sind. Kündigt die versicherte Person in der erwähnten Konstellation die Zusatzversicherung, so stellt dies einen Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (vgl. VGE EL/2014/908, E. 3.3). Vorliegend besteht aus der gekündigten Zusatzversicherung … der Krankenversicherung E.________ auch bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim ein Leistungsanspruch (act. II 66). Da sich die Leistungen in den ersten 180

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 14 Tagen auf Fr. 54.-- pro Tag und für weitere 540 Tage auf Fr. 27.-- pro Tag belaufen und somit die monatliche Prämie von Fr. 58.30 (act. II 14, 66) übersteigen, hat die Beschwerdegegnerin diese Leistungen wie auch die Prämien zu Recht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Angesichts der Abstufung und des Heimeintritts im September 2013 (act. II 19) ist das Abstellen auf den Betrag von Fr. 27.-- ab März 2014 nicht zu beanstanden (act. II 82, 84). 3.4 Was die Steuerschulden für das Steuerjahr 2014 im Betrag von Fr. 6‘810.-- (act. I 5) betrifft, ist festzuhalten, dass Steuern neben den gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 340). Jedoch sind Steuerschulden grundsätzlich vom rohen Vermögen abziehbar, was aber voraussetzt, dass die Steuerschulden tatsächlich entstanden (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und am Stichtag nicht bereits bezahlt sind. Da für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres – hier also am 1. Januar 2014 – vorhandene Vermögen zeitlich massgebend ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und die Steuerschulden für das Jahr 2014 in diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden waren (vgl. act. I 5), können sie im Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Sollten sie am 1. Januar 2015 weder bezahlt noch erlassen sein, wären sie für die Berechnung ab 1. Januar 2015 massgeblich. Dass am Stichtag noch Steuerschulden des Jahres 2013 offen gewesen wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 [act. Ib 15]). 3.5 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von weiteren Fr. 40‘000.-- als Schulden. Dabei handelt es sich um Zahlungen, welche die Kinder in den Jahren 2013 und 2014 an die Beschwerdeführerin geleistet haben (14. und 19. November 2013 je Fr. 10‘000.--; 15. und 16. September 2014 je Fr. 5‘000.--; 8. Dezember 2014 2 x Fr. 5‘000.-- [act. I 4; act. Ib 15, 16]). Gestützt auf welche rechtliche Grundlage (z.B. Darlehen oder Schenkung) diese Zahlungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 15 vorgenommen wurden, ist jedoch nicht geklärt. Folglich ist nicht nachgewiesen, dass tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung besteht (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 166) bzw. ob tatsächlich eine Schuld entstanden ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Da eine Veränderung der Verhältnisse ab Mitteilung (bzw. entsprechendem Nachweis) wirkt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und die Entstehung der geltend gemachten Schulden von Fr. 40‘000.-- bis zum Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides am 5. Dezember 2014 – dem für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – so oder anders nicht rechtsgenüglich erstellt sind, muss der entsprechende Betrag für die Berechnung des Leistungsanspruchs der Jahre 2013 und 2014 ausser Betracht bleiben. Damit kann offen bleiben, ob während des Jahres entstehende Schulden – zumal hier auf der Seite der Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Vermögenszuwachs im gleichen Rahmen entstand – überhaupt zu einer unterjährigen Anpassung führen können (vgl. hierzu bereits E. 3.4 hiervor). 3.6 Zusammenfassend sind demnach die Schenkungen an die Kinder aus dem Jahr 2005 von total Fr. 110‘000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen, das steuerrechtlich bei der Beschwerdeführerin deklarierte Vermögen ist vollumfänglich dieser zuzurechnen (Anspruchsjahr 2013 Fr. 125‘753.-- [gemäss Steuererklärung 2012]; Anspruchsjahr 2014 Fr. 120‘616.-- [gemäss Steuererklärung 2013; act. Ib 10], die Leistungen wie auch die Prämien der gekündigten Zusatzversicherung … sind zu berücksichtigen (bezüglich Leistungsumfang und Prämienhöhe vgl. E. 3.3 hiervor), die geltend gemachten Steuerschulden für das Jahr 2014 von Fr. 6‘810.-- können für die Bestimmung des Leistungsanspruches 2014 keine Berücksichtigung finden und die geltend gemachten Schulden von Fr. 40‘000.-- gegenüber den Kindern sind für die Anspruchsermittlung der Jahre 2013 und 2014 nicht miteinzubeziehen. Damit ergibt sich die folgende Situation: Die anerkannten Ausgaben für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 76‘844.-- (act. II 84) und das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 76‘873.-- (act. II 82, 83) sind zu Recht unbestritten. Die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen in der für die Beschwerdeführerin günstigsten Situation ab März 2014 mit Anrechnung von nur noch Fr. 27.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 16 pro Tag (zuvor Fr. 54.-- pro Tag) aus der … und eines noch nicht amortisierten Verzichtsvermögens (Schenkungen an die Kinder) in der Höhe von Fr. 30‘000.-- (im Jahr 2013 noch Fr. 40‘000.--) ergibt gemäss der nachfolgenden Aufstellung einen Einnahmenüberschuss (vgl. zu den einzelnen Zahlen teilweise act. II 82): Berechnung gültig ab März 2014: Einnahmen Jahresbetrag Altersrente/ Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ Fr. 2‘340.-- pro Monat Fr. 28‘080.-- UVG-Rente A.________ Fr. 1‘531.-- pro Monat Fr. 18‘372.-- Leistungen Krankenkasse an Heimaufenthalt A.________ Fr. 27.-- pro Tag Fr. 9‘855.-- Zinsen aus Sparguthaben Fr. 8.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 60.-- Ertrag aus sonstigem Vermögen Fr. 856.-- Zwischentotal Fr. 57‘231.-- Vermögen Sparguthaben (am 31.12.2013 bzw. 01.01.2014 [act. II 47]) Fr. 19‘734.-- Sonstiges Vermögen / Erbschaft (act. II 38; act. Ib 10) Fr. 120‘616.-- Verzichtsvermögen Fr. 110‘000.-abzüglich Amortisation für 8 Jahre – Fr. 80‘000.-- Fr. 30‘000.-- Vermögen brutto Fr. 170‘350.-- Schulden Fr. 0.-- Vermögen netto Fr. 170‘350.-- Abzüglich Freibetrag (vgl. E. 2.3.1 hiervor) – Fr. 37‘500.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 132‘850.-- Als Einkommen anrechenbar sind 1/5 (vgl. E. 2.3.1 hiervor) Fr. 26‘570.-- Anrechenbare Einnahmen (Fr. 57‘231.-- + Fr. 26‘570.--) Fr. 83‘801.-- Abzüglich anerkannte Ausgaben 2014 – Fr. 76‘873.-- Einnahmenüberschuss Fr. 6‘928.-- Selbst wenn der Darlehenscharakter der von den Kindern im Jahr 2013 an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen im Betrag von total Fr. 20‘000.-- (act. I 4; act. Ib 15) nachgewiesen und dieser Betrag als Schuld bei der vorstehenden Berechnung ab dem Jahr 2014 zu berücksichtigen wäre (vgl. zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Schulden E. 3.4 f. hiervor), ergäbe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 2‘928.--, da sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 17 das als Einkommen anrechenbare Vermögen lediglich um Fr. 4‘000.-- reduzieren würde (1/5 von Fr. 20‘000.--). Für die Zeit von Anfang Januar bis Ende Februar 2014 ergibt sich aufgrund der höheren Anrechnung aus der … von Fr. 54.-- pro Tag noch ein grösserer Einnahmenüberschuss. Auch im Jahr 2013 übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben, da im Vergleich zur vorstehenden Berechnung bei den Einnahmen die Leistungen aus der … (Fr. 54.-- pro Tag), die Zinsen aus Sparguthaben (Fr. 11.--), der Ertrag aus Vermögensverzicht (Fr. 120.--) sowie das Vermögen selbst wie auch der Ertrag aus sonstigem Vermögen (Fr. 2‘828.--) höher liegen (act. II 84). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der AKB vom 5. Dezember 2014 ist von Amtes wegen aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des gerichtlich zu beurteilenden Zeitraums von September 2013 bis Dezember 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 18 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der AKB vom 5. Dezember 2014 wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von September 2013 bis Dezember 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, EL/14/1210, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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