Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 12. Januar 2016 abgewiesen (8C_602/2015). 200 14 1194 SH FUR/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 2 betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 12. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit August 2006 von der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), Sozialhilfe (unpaginierte Akten der EG B.________ [act. IIA] Register Korrespondenz und Register Dokumente). Mit Weisung vom 10. März 2014 wurde der Sozialhilfebezüger aufgefordert, diverse Unterlagen hinsichtlich der über 40 Autos, welche seit Unterstützungsbeginn auf dessen Namen eingelöst worden sind, bis spätestens am 25. März 2014 einzureichen, da gewisse Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden. Ferner wurde er auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung der Weisung hingewiesen. Daraufhin gingen am 26. März 2014 ein Kontoauszug der Bank C.________ vom 25. März 2014 sowie eine Stellungnahme des Bruders des Sozialhilfebezügers, D.________ (Bruder), bei der EG B.________ ein (act. IIA Register Einstellung SH). In der Zwischenzeit verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 2. April 2014 einen Anspruch des Sozialhilfebezügers auf Leistungen der Invalidenversicherung (act. IIA Register IV/Verschuldung). Aufgrund weiterhin bestehender Zweifel an der Bedürftigkeit und der finanziellen Situation des Sozialhilfebezügers wurde dieser mit Weisung vom 24. Juni 2014 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung aufgefordert, bis spätestens am 11. Juli 2014 weitere Unterlagen einzureichen. Nachdem er dieser Weisung keine Folge geleistet hatte, wurde er mit Mahnschreiben vom 16. Juli 2014 erneut aufgefordert, die Unterlagen bis am 31. Juli 2014 zuzustellen. Daraufhin reichte der Sozialhilfebezüger am 15. Juli 2014 eine Stellungnahme zusammen mit diversen Unterlagen ein (act. IIA Register Einstellung SH). Im weiteren Verlauf stellte die EG B.________ die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 7. August 2014 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 4 und den damit verbundenen erheblichen Zweifeln an seiner Bedürftigkeit per 31. Juli 2014 ein (act. IIA Register Einstellung SH). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 9. September 2014 (Abgabedatum am Schalter) beim Regierungsstatthalteramt Thun (RSA Thun bzw. Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weitergewährung der Sozialhilfe nach dem 31. Juli 2014 (Akten des RSA Thun [act. II] 31). Im weiteren Verlauf hielten sowohl die EG B.________ wie auch der Sozialhilfebezüger in ihren Stellungnahmen vom 18. September 2014 resp. 13. Oktober 2014 an ihren Ausführungen fest (act. II 23 und 26). Mit Entscheid vom 12. November 2014 wies das RSA Thun die Beschwerde ab (act. II 6). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 (Datum Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Weitergewährung der Sozialhilfe nach dem 31. Juli 2014. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. Januar 2015 verzichtete die Vorinstanz auf einen förmlichen Antrag. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2015 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid vom 12. November 2014 (act. II 6). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der aufgrund fehlender Mitwirkung erfolgten Einstellung der Sozialhilfe per 31. Juli 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 6 menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Personen abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde präzisiert wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 7 den (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 2.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 8 3. 3.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, lässt sich den Akten im Wesentlichen der folgende Sachverhalt entnehmen: 3.1.1 Nachdem eine Anfrage beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) ergeben hatte, dass der Sozialhilfebezüger in der Zeit seit Unterstützungsbeginn im August 2006 mehr als 40 Autos für kürzere Zeit auf seinen Namen eingelöst hatte und deshalb gewisse Zweifel an dessen Bedürftigkeit bestanden hatten, wurde er mit Weisung vom 10. März 2014 aufgefordert, diverse Unterlagen (Kontoauszüge, schriftliche Stellungnahme zu den eingelösten Fahrzeugen, Kopien Kauf- und Verkaufsverträge, allfällige Lohnbelege) einzureichen (act. IIA Register Einstellung SH). 3.1.2 Anlässlich der mündlichen Eröffnung der Weisung vom 10. März 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Autos für seinen Bruder eingelöst, welcher mit Autos handle. Dieser könne jedoch keine weiteren Kontrollschilder auf seinen Namen einlösen. Er werde sofort veranlassen, dass dies in Zukunft unterlassen werde (act. IIA Register Aktennotizen S. 11 [10.03.2014]). Im weiteren Verlauf gingen am 26. März 2014 ein Postenauszug Bank der C.________ für die Zeit vom 1. August 2006 bis 25. März 2014 und eine Stellungnahme des Bruders bei der Beschwerdegegnerin ein. In dieser bestätigte der Bruder, dass die „Autoschildnummern“ für seine Zwecke gebraucht worden seien. Die Autos seien von seinen Mitarbeitern jeweils bis zum Aufgebot der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) durch das Strassenverkehrsamt gebraucht worden. Danach seien die Autos annulliert und zu seinen Zwecken umgetauscht und nicht etwa verkauft worden (act. IIA Register Einstellung SH). 3.1.3 Nachdem eine neue Anfrage beim SVSA vom 5. Juni 2014 ergeben hatte, dass wiederum Autos auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst worden waren und dabei insbesondere zwei nach dem 10. März 2014, wurde dieser am 24. Juni 2014 aufgefordert, weitere Unterlagen (Kaufverträge sowie die entsprechenden Zahlungsquittungen, detaillierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 9 Auszüge des Bankkontos, über welches die Zahlungseingänge und Ausgänge betreffend der Fahrzeuge abgewickelt wurden, Versicherungspolicen) einzureichen (act. IIA Register Einstellung SH). 3.1.4 Am 15. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Versicherungspolice der E.________ betreffend Prämie …, eine Zahlungserinnerung betreffend Motorfahrzeugversicherungsprämie der F.________ und einen Kontoauszug der Bank C.________ für Juni 2014 ein. In der gleichzeitig eingereichten Stellungnahme machte er geltend, sein Bruder habe die Autos „ab Platz“ gekauft und im Namen des Sozialhilfebezügers registrieren lassen. Die Autos seien von ihm und den Mitarbeitern der Firma des Bruders gebraucht worden; dies auf Kosten des Bruders. Jeweils nach der MFK-Aufforderung durch das SVSA seien die Autos umgetauscht worden. Mindestens 10 Autos seien so alt gewesen, dass sie in den „Abbruch“ gelandet seien. Dies sei drei Jahre so gegangen, bis die Firma des Bruders „unstabil“ geworden sei und zu viele Verluste gemacht habe. Dann habe der Bruder nur noch drei bis vier Autos im Jahr benötigt. Da die Autos einen durchschnittlichen Wert von Fr. 300.-- gehabt hätten und „ab Platz“ gekauft worden seien, existierten – bis auf einen – keine Kaufverträge (act. IIA Register Einstellung SH). 3.1.5 Mit Verfügung vom 7. August 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und den damit verbundenen erheblichen Zweifeln an der Bedürftigkeit per 31. Juli 2014 ein. In der Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe die geforderten Dokumente und Informationen nicht eingereicht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt (act. IIA Register Einstellung SH). 3.1.6 In der gegen die Verfügung vom 7. August 2014 erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, dass er keine (Kauf-)Verträge bezüglich der Autos vorlegen könne, da diese mündlich abgeschlossen worden seien (act. II 31). Im Schreiben vom 13. Oktober 2014 führte er an, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und alle vorhandenen Unterlagen abgegeben habe. Er könne „nicht mehr geben als das was er habe“ (act. II 23).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 10 3.1.7 In der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer, dass er und sein Bruder mit den auf ihn eingelösten Autos gehandelt hätten. Dabei weist er vor allem auf das Alter der Autos hin. Diese seien nur für ihre Zwecke gebraucht worden. Gleichzeitig reicht er Kopien von insgesamt neun Quittungen der G.________, drei Bestellscheine, vier Kaufverträge (für Occasionswagen) und sechs Fahrzeugausweise ein (Beschwerdebeilage [act. I] 2). Er bedauere, dass er einige Verträge/Quittungen erst jetzt habe beschaffen können. Sein Bruder habe die Verkäufer wieder kontaktieren resp. ausfindig machen müssen. Die verlangten Bankauszüge habe er bereits eingereicht. Auch habe er die Police-Nummer der Versicherungen zugestellt. Für jedes (eingelöste) Auto gelte die gleiche Nummer. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, legt die Tatsache, dass in der Zeit zwischen Dezember 2006 und Mai 2014 insgesamt 55 Autos auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst worden sind (act. IIA Register Einstellung SH), den Verdacht nahe, dass dieser Autohandel betreibt oder zumindest betrieben hat. Somit hat sie auch zu Recht die finanzielle Situation neu geprüft, wobei sie dem Beschwerdeführer mit Weisungen vom 10. März 2014 und 24. Juni 2014 (inkl. Mahnschreiben vom 16. Juli 2014) klar aufgezeigt hat, welche Dokumente er diesbezüglich einzureichen habe. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen (Kauf- und Verkaufsverträge, Versicherungspolicen, Kontoauszüge, etc.) sind zudem geeignet, über die finanzielle Situation und insbesondere zur Frage des Betreibens eines Autohandels Auskunft zu geben. Deren Einforderung ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war auch verpflichtet, die entsprechenden Dokumente einzureichen, da im sozialhilferechtlichen Gesuchsverfahren die finanzielle Situation und damit das Einkommen offenzulegen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Trotz entsprechender detaillierter Aufforderung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer nur vereinzelte Dokumente betreffend die eingelösten Autos eingereicht. Es finden sich ein Postenauszug der Bank C.________ für die Zeit vom 1. August 2006 bis 25. März 2014, eine undatierte Stellungnahme des Bruders, eine Versicherungspolice der E.________ betreffend Prämie …, eine Zahlungserinnerung betreffend Motorfahrzeugversicherungsprämie der F.________ sowie ein Kontoaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 11 zug der Bank C.________ für Juni 2014 in den Akten (act. IIA Register Einstellung SH). Dabei fehlt es jedoch an Bestätigungen die belegen, wo und von wem die Autos erworben worden sind und was mit den 55 auf den Beschwerdeführer eingelösten Autos geschehen ist (z.B. Kauf- oder Verkaufsverträge, Quittungen von Schrottplatz- oder Exporthändlern, Bestätigung resp. Kündigung Motorfahrzeugversicherungen, Bestätigungen der neuen Fahrzeughalter). Zwar hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neun Quittungen der G.________, drei Bestellscheine, vier Kaufverträge (für Occasionswagen) und sechs Fahrzeugausweise eingereicht (act. I 2). Das ändert jedoch nichts, da damit nur ein kleiner Teil der Autokäufe resp. Verwertungen dokumentiert wird. Zudem ist der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort) zuzustimmen, dass sich die Frage der Echtheit bezüglich dieser nachträglich eingereichten Dokumente stellt, zumal der Beschwerdeführer bis anhin geltend gemacht hat, dass er alle bestehenden Unterlagen eingereicht habe (act. II 23) und insbesondere dass es – bis auf einen – keine schriftlichen Kaufverträge gebe, da diese mündlich geschlossen worden seien (act. IIA Register Einstellung SH; act. II 31, 23). Darüber hinaus fällt auf, dass obwohl über die Garage H.________ am xx. xxxx 2011 der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. www.zefix.ch; Handelsregister-Nr. …), ein Bestellschein derselben Garage über einen … vom 3. Juli 2012 eingereicht worden ist. Dies spricht klar gegen die Echtheit (zumindest) dieses Dokuments. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der verlangten Versicherungsbelege geltend macht, dass für jedes Auto die Police genau gleich sei und er diese bereits eingereicht habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn zum Einlösen eines Autos wird ein Versicherungsnachweis für das entsprechende Auto verlangt (vgl. die entsprechenden Angaben unter www.pom.be.ch). Somit wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, für jedes Auto einen separaten Motorfahrzeugversicherungsbeleg einzureichen. Dies hat er jedoch nicht getan. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beibringung der Unterlagen sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, da diese nicht existierten, ist nicht behilflich. Zwar müssen insbesondere Kauf- und Verkaufsverträge von Autos nicht schriftlich erfolgen. Trotzdem hätte er die Käufe resp. Verkäufe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 12 anderweitig dokumentieren können. Er hätte z.B. die Aussagen der Käufer resp. Verkäufer oder von anderen Zeugen beibringen können. Auch dies hat er nicht getan. Zudem hätte dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Weisung vom 10. März 2014 bewusst sein müssen, dass er die Umstände im Zusammenhang mit den auf ihn eingelösten Autos (detailliert) belegen muss. Trotzdem hat er bezüglich der am 11. April 2014 und 12. Mai 2014 auf seinen Namen eingelösten Autos (act. IIA Register Einstellung SH [B01, B02]) keine entsprechenden Belege eingereicht. Schliesslich ist bis heute nicht dargelegt worden, warum die Autos auf den Beschwerdeführer eingelöst worden sind, wenn sie – entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Bruders – dem Bruder gehört haben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie sich der Bruder den Kauf der Autos leisten konnte, obwohl er offenbar zumindest seit März 2014 ebenfalls Sozialhilfe bezogen hat und auch nach diesem Zeitpunkt noch zwei Autos eingelöst worden sind (act. IIA Register Einstellung SH [B01, B02] und Register Aktennotizen S. 7 unten [18.06.2014]). Die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Bruders, dass die Autos jeweils bis zur MFK-Aufforderung durch das SVSA gefahren und anschliessend umgetauscht oder verwertet worden seien, sind ebenfalls nicht glaubhaft. Denn bei zahlreichen Autos war die letzte MFK-Prüfung bei der Annullation weniger als zwei Jahre her (vgl. u.a. act. II Register Einstellung SH [B04, B06, B07, B10]), weshalb eine entsprechende Aufforderung zur nächsten Prüfung noch nicht erfolgt sein kann (Art. 33 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Aufforderungen beibringen können, um so seine Aussagen zu belegen. 3.3 Nach dem Dargelegten sind die Umstände im Zusammenhang mit den 55 auf den Namen des Beschwerdeführers eingelösten Autos unklar. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen und die eingereichten Unterlagen haben den Verdacht auf Autohandel nicht ausräumen können. Vor diesem Hintergrund wäre für die Klärung der finanziellen Situation die Beibringung weiterer Unterlagen seitens des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen. Dies hat er jedoch nicht getan, obwohl es ihm möglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 13 und zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 SHG ausgegangen. 3.4 Gestützt auf die Aktenlage bleiben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in wesentlichen Bereichen unklar. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht konkret ermitteln und seine (vollständige oder teilweise) Unterstützungsbedürftigkeit ist beweismässig nicht erstellt, wofür er die Beweislast trägt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass er allenfalls nicht in allen Belangen schriftliche Belege vorlegen kann und es schwierig ist, das Nichtbestehen einer Erwerbstätigkeit bzw. von Einkünften zu beweisen, ändert daran zumindest so lange nichts, als die Aussicht besteht, dass der massgebliche Sachverhalt auch durch positive Sachumstände ermittelt werden könnte. Dies ist – wie zuvor dargelegt worden ist – vorliegend der Fall. Ohne diese Dokumente kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bedürftig ist. Somit erweist sich die vollständige Leistungseinstellung als gerechtfertigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Damit ist der angefochtene Entscheid vom 12. November 2014 nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2015, SH/14/1194, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Thun Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.