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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2015 200 2014 1187

17 dicembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,914 parole·~15 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014

Testo integrale

200 14 1187 EL GRD/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch seinen Beistand B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1919 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. März 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 125, 137). Im Rahmen einer periodischen Revision im Jahr 2014 erhielt die AKB Kenntnis von einer Liegenschaftsabtretung durch den Versicherten und seinem Nutzniessungsrecht an der entsprechenden Liegenschaft (AB 144, S. 3; Abtretungsvertrag vom 19. November 2009 [AB 159]). Daraufhin berechnete die AKB den EL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2009 neu und forderte mit Verfügung vom 14. November 2014 (AB 180) Fr. 23‘928.-- zu viel ausgerichtete EL in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2014 zurück. Mit zwei separaten, unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 14. November 2014 setzte sie den EL-Anspruch ab dem 1. Juli 2014 (AB 182) bzw. ab dem 1. Dezember 2014 (AB 184) neu fest. Die gegen die Rückerstattungsverfügung (AB 180) erhobene Einsprache (AB 196) wies die AKB mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ab (AB 203). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn und Beistand B.________, am 9. Dezember 2014 Beschwerde. Er beantragt, die „Berechnung der Höhe der EL“ sei „auf dem alten Stand zu belassen“. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2015 beantwortete die Beschwerdegegnerin Fragen des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Januar 2015).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 3 Am 29. September 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf er am 6. Oktober 2015 seine Schlussbemerkungen einreichen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. November 2014 (AB 180) bestätigende Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 (AB 203). Mit der genannten Verfügung wurde der EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2014 herabgesetzt sowie in diesem Zeitraum zu viel ausgerichtete EL im Betrag von insgesamt Fr. 23‘928.-- zurückgefordert. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Betrag von Fr. 23‘928.--. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die Höhe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 4 EL sei auf dem alten Stand zu belassen, nebst der rückwirkenden EL- Berechnung auch die Neufestsetzung ab dem 1. Juli 2014 beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der EL-Anspruch ab dem 1. Juli 2014 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; vgl. AB 182, 184). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.1.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 5 2.1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie – bei gegebenen Voraussetzungen – unter dem Titel Vermögensverzehr ein Anteil des Reinvermögens. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11 ELG). Verfügt der EL-Ansprecher über ein Nutzniessungsrecht, d.h. ein inhaltlich umfassendes (dingliches) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen, da jene für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 6 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 7 3. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn mit Vertrag vom 19. November 2009 (AB 159) die Liegenschaft ...-Gbbl. Nr. ... auf Rechnung zukünftiger Erbschaft zu Alleineigentum abgetreten hat. Dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten dieser Liegenschaft ein alleiniges lebenslängliches – bzw. bis zu einem definitiven Alters- oder Pflegeheimeintritt zeitlich begrenztes – unentgeltliches Nutzniessungsrecht eingeräumt (AB 159, Ziff. III). Bis zum Heimeintritt im Juni 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 4) war der Beschwerdeführer denn auch in der genannten Liegenschaft wohnhaft. Weiter steht fest und ist zwischen den Parteien an sich unbestritten, dass die EL-Ausrichtung im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum von Dezember 2009 bis Juni 2014 auf der – falschen – Annahme der Beschwerdegegnerin basierte, der Beschwerdeführer sei nach wie vor Eigentümer der fraglichen Liegenschaft. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 4. Februar 2009 (AB 137) sind somit ohne Weiteres erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). Uneinig sind sich die Parteien über die Auswirkungen der Liegenschaftsabtretung mit Einräumung des Nutzniessungsrechts auf den EL-Anspruch. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, letztlich habe sich die Situation wirtschaftlich betrachtet nicht verändert, hat die Beschwerdegegnerin eine EL-Neuberechnung, teilweise aufgrund anderer Parameter, vorgenommen. 3.1 In Bezug auf das anrechenbare Vermögen ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Liegenschaftsabtretung vorliegend keine Auswirkungen auf den EL-Anspruch zeitigte (vgl. Beschwerde, S. 1 unten). Vor der Abtretung war das Grundeigentum zwar grundsätzlich anrechenbar, d.h. auf der Einnahmenseite zu veranschlagen. Aufgrund des Freibetrags bei selbstbewohnter Liegenschaft (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und der Hypothekarschulden wurde anlässlich der Revision Anfang 2009 indessen kein Vermögen angerechnet (Fr. 376‘800.-- [amtlicher Wert; AB 126] ./. Fr. 112‘500.-- [Freibetrag] ./. Fr. 300‘000.-- [Hypothekarschulden; AB 128]; vgl. AB 136). Dass die Abtretung der Liegenschaft mit Einräumung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 8 Nutzniessungsrechts vorliegend keinen (betraglichen) Einfluss auf die Rückforderung hatte, räumt denn auch die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Stellungnahme vom 12. Februar 2015, ad Ziff. 3 c). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin in den EL-Neuberechnungen für den hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. aber E. 3.5 hiernach) zu Recht keinen sog. Verzichtstatbestand (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) angenommen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 376‘800.-- (AB 126, 159) – soweit ersichtlich – ohne rechtliche Verpflichtung (vgl. BGE 131 V 329) abgetreten, indessen hat der Sohn die anhaftenden Hypothekarschulden von Fr. 340‘000.-- zur Bezahlung übernommen und der Beschwerdeführer hat sich wie erwähnt ein Nutzniessungsrecht einräumen lassen. Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar; diese ist unter Berücksichtigung des Repartitionswerts von 100% vorliegend angemessen (vgl. BGE 122 V 394; vgl. AB 172). Bei den gegebenen Umständen sind denn auch keine hypothetischen Einnahmen anzurechnen (dazu vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29. Oktober 2013; BVR 2014 S. 214 f. E. 4.7); vielmehr ist nach Art. 12 ELV der Mietwert der Liegenschaft als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401; vgl. E. 3.2 hiernach). 3.2 Indessen ergibt sich aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse (Liegenschaftsabtretung) eine andere Betrachtungsweise in Bezug auf die Hypothekarzinsen/Unterhaltskosten: Diese sind nicht mehr als eigentliche Ausgaben zu veranschlagen (vgl. noch AB 136; Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Rz. 3005 f. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1. Januar 2009, bzw. Rz. 3260.01 f. WEL in der seit 1. April 2011 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Vielmehr sind diese nunmehr unter dem Titel des Nutzniessungsertrags vom Bruttoertrag (Eigenmietwert) als Aufwandpositionen in Abzug zu bringen (vgl. AB 173; Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Zwar steht dem Nutzniesser allein der Nettoertrag zu, trägt er doch nach Art. 765 Abs. 1 ZGB neben den Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt auch die Steuern und Abgaben auf der Nutzniessungssache. Dennoch sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 9 – aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung (im Vergleich mit Liegenschaftseigentümern) und weil Art. 10 ELG die anerkannten Ausgaben abschliessend regelt – in der EL-Berechnung lediglich die Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen (nicht jedoch die Steuern oder andere Abgaben) vom Bruttoertrag abziehbar (URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 311 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 dar, es habe kein Anlass bestanden, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers in den Jahren ab 2010 einer umfassenden Prüfung zu unterziehen bzw. formell neu darüber zu verfügen. Dementsprechend ging sie weiterhin von den zuletzt deklarierten (AB 134) Aufwandpositionen aus (Fr. 11‘580.-- [Hypothekarzinsen] bzw. Fr. 2‘616.-- [Unterhaltskosten]), wobei maximal Fr. 13‘800.-- (Höhe des Eigenmietwerts [AB 161]) anrechenbar waren (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; vgl. AB 136). Da bei der rückwirkenden Neuberechnung des EL-Anspruchs zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages von den Verhältnissen auszugehen ist, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 19; Rz. 4620.02 WEL [in der seit 1. April 2011 gültigen Fassung]), war die Beschwerdegegnerin gehalten, die effektiven Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten nachträglich zu erheben. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Steuererklärungsdaten (IS-NESKO; AB 162 ff.) ist der jeweilige EL- Anspruch des Beschwerdeführers korrekt berechnet worden (bspw. pro Dezember 2009: Eigenmietwert Fr. 13‘800.-- [AB 161] ./. Schuldzinsen Fr. 6’048.-- [AB 163] ./ Liegenschaftskosten Fr. 2‘760.-- [AB 163; total Abzüge: Fr. 8‘808.--] = 4‘992.-- [anrechenbarer Nutzniessungsertrag pro Dezember 2009; vgl. AB 173]). 3.3 Was die Höhe des Rückforderungsbetrages anbelangt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser nicht korrekt ermittelt worden wäre. In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung vom Beschwerdeführers denn auch nicht beanstandet; Anlass, die unstreitigen Berechnungspositionen einer näheren Prüfung zu unterziehen, besteht nicht (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da die massgebenden Verjährungsfristen (E. 2.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 10 hiervor) eingehalten sind und die entsprechenden Leistungen nach dem Dargelegten zweifellos zu Unrecht bezogen wurden, unterliegen Letztere grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. 3.4 Ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Liegenschaftsabtretung eine Verletzung der den versicherten Personen obliegenden Meldepflicht (vgl. Art. 24 ELV, Art. 31 ATSG) vorzuwerfen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn im Bereich der EL sind unrechtmässig bezogene Leistungen verschuldensunabhängig, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung, zurückzuerstatten (SVR 1998 EL Nr. 9 E. 6a S. 22; vgl. E. 2.3 hiervor). Insoweit wäre die Beschwerdegegnerin ohne weiteres befugt – und gar gehalten – gewesen, auch hinsichtlich des Zeitraums von Juli bis November 2014 einen Zuvielbezug zu prüfen (vgl. aber AB 181 [EL-Berechnung als Liegenschaftseigentümer trotz Liegenschaftsabtretung per 2009]) und gegebenenfalls zurückzufordern. Abgesehen davon, dass die Neufestsetzung für den entsprechenden Zeitraum zwar als „Verfügung“ deklariert, jedoch mit dem Vermerk „INTERN Meldepflicht erfüllt“ versehen ist (AB 182), d.h. dem Beschwerdeführer wohl nie eröffnet worden ist und somit keine Rechtswirkungen zeitigen kann, liegt ein allfälliger unrechtmässiger Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2014 ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. AB 180, 182, 184, 203), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des – bereits anhängig gemachten (AB 205), jedoch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids zu beurteilenden (vgl. Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) – Erlassverfahrens zu prüfen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 (AB 203) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet und ist abzuweisen. Festzuhalten bleibt, dass der während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Eintritt ins Altersheim im Juni 2015 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 11 vom 6. Oktober 2015; BB 4) einen Revisionsgrund darstellt (vgl. Art. 10 ELG). Die Beschwerdegegnerin wird folglich eine Neubeurteilung des EL- Anspruchs ab dem genannten Zeitpunkt vorzunehmen haben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/14/1187, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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