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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2016 200 2014 1103

2 marzo 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,237 parole·~11 min·1

Riassunto

Verfügung vom 14. Oktober 2014

Testo integrale

200 14 1103 IV LOU/BRM/WIL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, meldete sich im Mai 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Dem daraufhin eingeholten Bericht des B.________ vom 16. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass eine am 22. April 2004 beim Versicherten durchgeführte Intelligenztestmessung einen IQ- Wert von 55 ergab, was einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10: F70 entspricht (act. II 6). Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit fanden verschiedene berufliche Abklärungen und Arbeitsversuche bzw. Praktika statt (act. II 12, 15), woraufhin der Versicherte ab August 2008 unter Bezug von IV- Taggeldern (act. II 27, 57) im Internat C.________ zunächst diverse Ausbildungsgänge mit Praktika absolvierte (act. II 13 f., 16, 37, 47, 52, 54) und am 31. Juli 2012 im Rahmen einer von der IVB zugesprochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung die Anlehre zum … abschloss, während welcher er psychologisch betreut worden war (act. II 62, 64 S. 3, 78, 129 S. 2). Ab März 2013 sprach die IVB dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu (act. II 83), organisierte Testarbeitsplätze und begleitete ihn dabei (act. II 93 ff.). Trotz dieser Bemühungen liess sich für den Versicherten keine Anstellung finden (act. II 106 ff.). In der Folge prüfte die IVB den Rentenanspruch und holte einen Arztbericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. August 2014 ein (act. II 130). Mit Vorbescheid vom 2. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 23 % in Aussicht (act. II 131), was sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 bestätigte (act. II 137).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 3 B. Mit "Einsprache" vom 13. November 2014 focht der Versicherte die von der IVB erlassene Verfügung bei derselben an und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Attestierung eines Invaliditätsgrades von mindestens 35 % bis 40 % (act. II 138). Die Eingabe wurde am 17. November 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. II 139). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2014 (act. II 137). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 6 3.1 Der Schlussbericht zum Job-Coaching vom 30. Dezember 2013 (act. II 106 S. 2 f.) attestiert dem Beschwerdeführer gestützt auf den Schlussbericht des Internats C.________ vom 24. September 2012 (act. II 79) eine Leistungsfähigkeit von 75 % (vgl. auch act. II 72 S. 3 ff.). Während die zweijährige interne Lehrzeit bei C.________ unbeständig gewesen sei, habe sich die externe Tätigkeit in einer … von Juli bis November 2013 als sehr positiv erwiesen, wobei der Beschwerdeführer jedoch insbesondere in administrativer Hinsicht Unterstützung brauche. Um in einem grösseren … bestehen zu können, mangle es ihm zudem an Selbständigkeit, weshalb die Unterbringung in einer kleinen Firma mit Begleitung zu empfehlen sei. 3.2 Im Bericht des RAD-Arztes, Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, vom 4. August 2014 (act. II 130) wird eine leichte Intelligenzminderung gemäss ICD-10: F70 festgestellt, wobei sich diese Diagnose auf die Intelligenztestmessung aus dem Jahr 2004 (act. II 6 S. 3) bezieht. In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil hält der Bericht fest, es seien mental anspruchsarme und eher serielle Tätigkeiten möglich, wobei wahrscheinlich eine erhöhte Anleitung und Supervision erforderlich sei. Dem Versicherten wird eine Leistungsminderung von maximal 25 % bei zeitlich vollem Pensum attestiert. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die erwähnten Unterlagen, insbesondere der von Dr. med. D.________ am 4. August 2008 (act. II 130) erstellte Bericht, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bilden. 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 7 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.3 Der Bericht von Dr. med. D.________ wurde offenkundig allein aufgrund der Akten und ohne Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt. Er vermag den Anforderungen an solche Aktengutachten nicht zu genügen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Bezüglich der funktionellen Einschränkungen des Versicherten äussert sich der Bericht nur in ganz allgemeiner Weise, wobei nicht konkret auf den Beschwerdeführer Bezug genommen wird, sondern lediglich generelle Ausführungen zur diagnostizierten Intelligenzminderung erfolgen. Auch zum Zumutbarkeitsprofil enthält der Bericht nur vage Aussagen und nennt keine quantitativen Einschränkungen bzw. konkreten Leistungsmöglichkeiten. Bezüglich der genannten Leistungsminderung von maximal 25 % bei zeitlich vollem Pensum wird keine Begründung angegeben. Die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers basiert auf den Erkenntnissen der Integrationsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining usw.) und beruht damit allein auf der subjektiven Arbeitsleistung bzw. dem Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden, es obliegt aber in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Indem sich Dr. med. D.________ bloss am faktisch präsentierten Leistungsvermögen des Versicherten orientierte und nicht näher darlegte, auf welchen medizinischen Überlegungen seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen gründen, erweist sich seine Einschätzung als nicht schlüssig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 8 Hinzu kommt, dass auf die Einschätzungen von Dr. med. D.________ als Facharzt für Innere Medizin mangels genügender fachlicher Qualifikationen nur bedingt abgestellt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, I 142/2007, E. 3.2.3). Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass die Bestimmung des IQ-Wertes des Beschwerdeführers durch einen Psychologen vorgenommen wurde und bereits elf Jahre zurückliegt (act. II 6 S. 3), weshalb sich kein aktuelles Bild über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt. Bis zur Aktenbeurteilung durch Dr. med. D.________ wurde der Beschwerdeführer nie medizinisch abgeklärt und es wurde bislang keine ärztliche Diagnose gestellt. 4.4 Nach dem Gesagten stellt der RAD-Bericht auch unter Einbezug der beiden erwähnten Schlussberichte (E. 3.1 hiervor) keine genügende Grundlage für den Rentenentscheid dar und der Sachverhalt erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der übrigen Akten als nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 9 5.2 Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, zumal für ihn im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/14/1103, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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