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Bern Verwaltungsgericht 05.01.2015 200 2014 1072

5 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,396 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. März 2015 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (9C_44/2015). 200 14 1072 EL SCJ/TOZ/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________

betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene B.________ (Versicherte) ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion. Am 19. Juli 2012 erliess die IV-Stelle Bern (IVB) eine Verfügung, wonach die Versicherte mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 28. Dezember 2012 (Verfahren IV/2012/794). Hingegen bejahte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades seit Juni 2010. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet ihr zudem seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) aus (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, lit. A). B. Mit Schreiben an die AKB vom 18. bzw. 26. September 2014 (Antwortbeilagen der AKB [AB] 153 f. und 160) liess die Versicherte durch ihren Vater, A.________, den Bezug einer anderen Wohnung ab dem 19. September 2014 melden und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen - unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses - beantragen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 161 f.) setzte die AKB unter Anrechnung eines Drittels des neuen Mietzinses die Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2014 neu auf Fr. 2‘535.-- pro Monat (bisher: Fr. 2‘435.--) fest. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ vom 7. bzw. 10. Oktober 2014 (AB 166 und 170) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186) ab. Sie erwog hauptsächlich, dass die betreffende Wohnung noch von zwei Personen bewohnt werde, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, weshalb deren Mietzinsanteile bei der Berechnung ausser Betracht gelassen würden bzw. nur ein Drittel des neuen Mietzinses berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 4 sichtigt werde. Sodann gehörten die Mietzinsausgaben für den Autoeinstellplatz nicht zu den abzugsberechtigten anerkannten Ausgaben. Schliesslich sei die beantragte Vergütung von Haushaltshilfe für den Monat September 2014 separat und ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zu belegen und geltend zu machen. C. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Zuschrift vom 21. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die vorschussweise Auszahlung von Versicherungsleistungen nach Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Mit Schreiben vom 24. November 2014 hielt der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter anderem fest, dass die Eingabe vom 21. November 2014 in das hängige Verfahren EL/2014/1072 überwiesen werde. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei nicht durch Verwaltungsrichter C.________ zu bearbeiten, erscheine angesichts der Tatsache, dass das Verfahren EL/2014/1072 Verwaltungsrichter Scheidegger zugeteilt worden sei, ohne Gegenstand. Ohne den Gegenbericht des Beschwerdeführers und Verbesserung seines Gesuchs um Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ bis zum 8. Dezember 2014 werde das Ausstandsgesuch als zurückgezogen erachtet. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 162) basierende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2014 und dabei insbesondere die Anrechnung von Miet- und Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 6 Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten (vgl. Eingabe vom 21. November 2014), ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung der streitigen Punkte unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 7 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 8 3. 3.1 Dem Mietvertrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 über das Studio Nr. … an der … in … (Mietbeginn: 19. September 2014; AB 153) ist zu entnehmen, dass der monatliche Mietzins, inklusive Heizund Nebenkosten, Fr. 1'500.-- beträgt. Dieses Studio bewohnt der Beschwerdeführer - unbestrittenermassen - zusammen mit der Ehefrau und der EL-anspruchsberechtigten Versicherten. Nach Art. 16c Abs. 1 ELV werden die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind - hier des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau -, ausser Betracht gelassen. In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV wird der Mietzins gleichmässig auf die drei Bewohner aufgeteilt und der Versicherten ein Drittel des Mietzinses angerechnet (vgl. E. 2.3 hiervor). Berücksichtigung finden deshalb jährliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 6‘000.-- (Fr. 18‘000.-- [Fr. 1‘500.-- x 12] abzüglich der Anteile der Mitbewohner von Fr. 12‘000.-- [Fr. 6‘000.-- pro Mitbewohner]; AB 161). Umstände, welche ein Abweichen des in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatzes bzw. von der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen gebieten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zunächst vermag dieser aus den in der Beschwerde (S. 1 Ziff. 3) angesprochenen Sachverhalten in den Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: BGer) vom 13. März 2002 (P 53/01) und 5. Juli 2011 (P 56/00) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob die EL-anspruchsberechtigten Elternteile gegenüber ihren Kindern gesetzlich unterstützungspflichtig sind. Vorliegend ist die Versicherte als EL-Bezügerin jedoch rechtlich nicht zur finanziellen oder sonstigen Unterstützung ihrer Eltern verpflichtet (Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Würde hier von einer Mietzinsaufteilung abgesehen werden, würde dies zweifellos zu einer indirekten Mitfinanzierung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der an die Versicherten ausgerichteten Ergänzungsleistungen führen, was der Verordnungsgeber mit der Einführung von Art. 16c ELV gerade verhindern wollte (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu än-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 9 dern, dass die Versicherte ohne Unterstützung ihrer Eltern nicht selbständig leben kann (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1, 4 und 6). Was die geltend gemachte Berücksichtigung der (im Mietvertrag aufgeführten) Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 80.-- monatlich angeht (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 9; AB 153), so zählen diese Mietzinsausgaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zum Mietzins der Wohnung oder zu den damit zusammenhängenden Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, dies selbst auch im Zusammenhang mit der rollstuhlbedingten Berücksichtigung höherer Wohnkosten (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 9). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 16b Abs. 1 ELV die Berücksichtigung zusätzlicher, angefallener Heizkosten (Stromkosten für die Heizung) geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 10), bleibt angesichts des klaren Verordnungswortlautes der genannten Bestimmung, wonach bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt wird, kein Raum. So gehören die Heizkosten gemäss dem Mietvertrag vom 18. September 2014 (AB 153) zu den im Mietzins eingeschlossenen Nebenkosten. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers Folge geleistet, wonach die Notwendigkeit des Heizens mittels eines Elektroofens aufgrund des sparsamen Heizens durch den Vermieter zu einer Anwendung des Art. 16b Abs. 1 ELV führe, würde dies zu einer rechtsungleichen Besserstellung des Beschwerdeführers resp. der Versicherten gegenüber EL-Bezügern führen, welche mit einer Nachforderung aus einer Heizkostenschlussrechnung konfrontiert sind, die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht berücksichtigt wird. Auch diese Kosten stehen häufig mit der individuellen Heizstufenregulierung der Mieterschaft und deren Wärmebedürfnis oder/und der mangelnden Isolierung einer Liegenschaft in Zusammenhang. 3.2 Nach dem Dargelegten sind bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen die jährlichen Wohnkosten (inklusive Heiz- und Nebenkosten) von Fr. 6‘000.-- zu berücksichtigen (AB 161). Wie in der Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 161 f.) zutreffend dargelegt wird, resultiert bei diesem Mietwert und unter Beachtung der weiteren im EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 10 Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2014 (AB 161) aufgeführten (unbestrittenen) Ausgaben und Einkünfte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘535.-- monatlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 (AB 186) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ wird zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2015, EL/14/1072, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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