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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2015 200 2014 1071

18 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,844 parole·~24 min·2

Riassunto

Verfügung vom 7. Oktober 2014

Testo integrale

200 14 1071 IV SCI/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) war von Januar bis September 2007 bei der C.________ tätig und dadurch bei der A.________ (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV-Stelle Bern [IVB resp. Beschwerdegegnerin; act. II] 107 S. 3). Am 26. Juni 2008 (act. II 1) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein psychiatrisches Krankheitsbild bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente. In der Folge führte die IVB medizinische sowie berufliche Erhebungen durch und holte dabei auch die Akten des Krankentaggeldversicherers, beinhaltend u.a. ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein. Im Weiteren veranlasste sie eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (vgl. Abklärungsbericht AMA vom 9. Februar 2009, act. II 34) in der Abklärungsstelle E.________ und beauftragte die Abklärungsstelle F.________ ein Belastbarkeits- und Aufbautraining durchzuführen (vgl. Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 28. Oktober 2010, act. II 69). Mit Mitteilung vom 24. März 2011 (act. II 77) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab und holte zur Festlegung des Zumutbarkeitsprofils (act. II 84) bei Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein psychiatrisches Gutachten (act. II 97.1) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 115) verfügte die IVB am 7. Oktober 2014 (act. II 125) bei einem ermittelten IV-Grad von 71% die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Juli 2008.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________, handelnd durch ihre statutarischen Organe, am 4. November 2014 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2014. Die Sache sei zur zusätzlichen Abklärung des mutmasslichen Einkommens ohne Behinderung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2014 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gegeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 auf eine ausführliche Stellungnahme, verwies auf die bisherigen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Dezember 2014 erhielt der Beigeladene Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2015). Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (act. II 125), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen ab dem 1. Juli 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat. Diese Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 4 den gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 1.2.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Berührt ist derjenige anderweitige Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77 mit Hinweisen). Im – hier gegebenen – Fall einer Beschwerdeerhebung "contra Adressat" ist die hinreichende Beziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswilligen Versicherungsträgers zu bejahen, wenn ihm gegenüber die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsbemessung Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 134 V 153 E. 5.2 S. 156 f. mit Hinweisen). 1.2.2 Ein Entscheid der IV-Stelle wird für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde. Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine IV-Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 5 lichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). 1.2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Zusprechung der ganzen IV-Rente. Dabei rügt sie insbesondere die IV-Grad-Berechnung resp. die Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 2.19 ff.). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eröffnet und beschlägt für diese potentiell verbindliche Fragen (act. II 125 S. 5). Somit ist ein rechtliches und tatsächliches Interesse der Beschwerdeführerin gegeben (vgl. E. 1.2.1 hiervor), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Rentenanspruch des Beigeladenen. Das Gericht beurteilt diesen unabhängig von der Parteikonstellation in jeder Hinsicht frei (BGE 125 V 413). Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der IV, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen (nachfolgend aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 6 stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. E. 4.4 hiernach). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Gutachten vom 27. Mai 2008 (act. II 12 S. 6) diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen, ängstlichen, abhängigen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61.0; S. 7). Der Explorand sei bereits in der Schule aufgefallen. Er habe sich dissozial und ohne Selbstvertrauen verhalten, habe sprachliche Probleme gezeigt und sei unselbstständig sowie ein Aussenseiter gewesen. Die in der Schule manifestierten Verhaltensauffälligkeiten seien in der Folge geblieben. Der Explorand habe die Lehre abbrechen müssen und sei in den letzten acht Jahren nur vorübergehend arbeitstätig gewesen, da die Arbeitsstellen wegen den Verhaltensstörungen jeweils beendet worden seien (S. 10). Er sei verängstigt und fokussiere seine Ängste auf seine Familie. In grotesker und zwanghafter Art und Weise befürchte er ständig, seinen Kindern könnte etwas passieren. In seiner Persönlichkeit wirke er infantil, teilweise dissozial, abhängig und zwanghaft. Insgesamt liege eine Kümmerentwicklung der Persönlichkeit vor; eine Depression bestehe dagegen nicht. Der Explorand sei derzeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit weitgehend arbeitsunfähig (S. 11). Es sei kaum denkbar, dass er über längere Zeit an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft funktionieren könne (S. 12). 3.1.2 Dr. med. H.________, Fachärztin für Anästhesiologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) nannte im Untersuchungsbericht vom 21. Januar 2009 (act. II 31) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend abhängigen Anteilen und ängstlich vermeidenden Anteilen (schwer ausgeprägt sozialphobisch; ICD-10 F61.0) sowie zusätzlich mit schwerer Zwangssymptomatik. Des Weiteren führte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) auf (S. 5). Beim Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 8 cherten sei eine erhebliche und ihn schwerstbehindernde Persönlichkeitsstörung von Beginn der Kindheit bis ins Erwachsenenalter entstanden. Die Persönlichkeitsstörung manifestiere sich in seiner gesamten Kognition (Denken), Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen sowie Ereignissen und damit verbundenen Einstellungen und Vorstellungen von sich wie auch von anderen in einer schwerst ausgeprägten Art und Weise. Er kompensiere seine aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden krankhaften Denk- und Wahrnehmungsweisen teilweise durch Zwänge und teilweise durch Verhaltensweisen von schwerst sozialphobischer Art. Zudem wende er alle Vermeidungsmöglichkeiten an, die ihm hälfen seine Selbstunsicherheit und soziale Inkompetenz zu kaschieren. Dieser Mechanismus sei ihm bewusstseinsfern; er könne dies wegen seiner Persönlichkeitsstörung nicht willentlich steuern. Ferner zeigten die Wahrnehmungen zum Teil eine paranoide Tönung, seien aber mehr Ausdruck seiner Ängste aufgrund subjektiver schlechter Erfahrungen. Er sei nicht querulatorisch oder streitsüchtig im Sinne eines psychopathologischen Befundes. Die Ursache liege in einer ständig ängstlichen Anspannung und Besorgtheit. Die Irrealität dieser Ängste erkenne der Versicherte wegen seiner krankheitsbedingten Wahrnehmungs- und Denkweise nicht (S. 6). Damit in Zukunft überhaupt eine leistungsbeeinflussende Verbesserung des Gesundheitsschadens angedacht werden könne, müsse der Versicherte für die nächsten sechs Monate die ambulante Therapie fortsetzen und sich regelmässig behandeln lassen (S. 7). 3.1.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 8. August 2012 diagnostizierten Dr. med. G.________ und lic. phil. I.________, Psychologin FSP, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und schizoiden Anteilen, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit negativistischen, depressiven und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0; S. 15). Im Rahmen der selbstunsicheren Anteile sei der Explorand geprägt durch ein Gefühl der Anspannung und Besorgtheit, der Unsicherheit und der Minderwertigkeit. Die schizoiden Merkmale zeichneten sich durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit einzelgängerischem Verhalten und einer in sich gekehrten Zurückhaltung aus. Gefühle und Freude könne er nur begrenzt zeigen (S. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 9 Schon während der Schulzeit seien einige Merkmale der schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt gewesen. Das Arbeitsleben sei gekennzeichnet durch einen steten Wandel. Angesichts des Schweregrades der Persönlichkeitsstörung, verbunden noch mit den -akzentuierungen, hielten Dr. med. G.________ und lic. phil. I.________ den Exploranden derzeit für nicht arbeitsfähig. Es sei ihm nicht möglich über eine längere Zeit und regelmässig ausserhalb des Hauses zu arbeiten (S. 19). Bei einer Heimarbeit könne hingegen mit einem Pensum von vier Stunden pro Tag gerechnet werden (S. 21 Ziff. 13). Am 3. Juli 2013 (act. II 105) ergänzten Dr. med. G.________ und lic. phil. I.________ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin, dass bei einer angepassten Heimarbeit die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 10 3.3 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. G.________ und lic. phil. I.________ vom 8. August 2012 (act. II 97.1) leidet der Beigeladene an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und schizoiden Anteilen, an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit negativistischen, depressiven und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.0; S. 15). Die Gutachter führten überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Beigeladene angesichts des Schweregrades der Persönlichkeitsstörung, verbunden noch mit den -akzentuierungen, nicht regelmässig über längere Zeit ausserhalb des Hauses arbeiten kann (S. 19); bei einer angepassten Heimarbeit hingegen mit einem Pensum von vier Stunden am Tag ohne Leistungseinschränkung zu rechnen ist (S. 21; vgl. auch Ergänzung vom 3. Juli 2013, act. II 105). Auf diese Beurteilung ist abzustellen, zumal sie grundsätzlich mit den Ausführungen von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 27. Mai 2008 (act. II 12 S. 6), von dem die Gutachter keine genauere Kenntnis hatten, übereinstimmt. Zudem korreliert die Einschätzung von Dr. med. G.________ und lic. phil. I.________ auch mit den Diagnosen und Befunden im Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, vom 21. Januar 2009 (act. II 31) und sie steht im Einklang mit den übrigen Arztberichten (vgl. u.a. act. II 13, 43, 61, 83). Ferner lässt sie sich ohne weiteres in das von der Abklärungsstelle F.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. Schlussbericht vom 28. Oktober 2010, act. II 69). Damit erfüllt das Gutachten von Dr. med. G.________ und lic. phil. I.________ vom 8. August 2012 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 11 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.1.1 Die Regelung der Entstehung des Rentenanspruchs und des Rentenbeginns haben im Rahmen der 5. IV-Revision eine Änderung erfahren: Bis zum 31. Dezember 2007 galt Folgendes: Der Rentenanspruch entsteht nach aArt. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (aArt. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von aArt. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (aArt. 48 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2008 gilt demgegenüber: Versicherte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.1.2 Soweit die Wartezeit betreffend gilt festzuhalten, dass die Regelung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jener von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4568) entspricht, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. Die Wartezeit gilt in dem Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 12 punkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Die zwölfmonatige Frist wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (vgl. UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28 N. 34). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenbeginn in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 (act. II 125) auf den 1. Juli 2008 festgelegt. Dabei ging sie davon aus, dass der Beigeladene gemäss den ärztlichen Bestätigungen (act. II 12 S. 17; 13 S. 1; 97.1 S. 20) seit dem 9. Juli 2007 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und damit die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus den medizinischen Beurteilungen ergibt sich übereinstimmend, dass beim Beigeladenen eine erhebliche und ihn schwerstbehindernde Persönlichkeitsstörung von Beginn der Kindheit bis ins Erwachsenenalter entstanden ist (act. II 12 S. 10; 31 S. 6; 97.1 S. 19). Diese Störung war verantwortlich dafür, dass er seine Anlehre als ... im Jahre 1999 nach sechs Monaten abgebrochen hat und in den folgenden Jahren nie während längerer Zeit erwerbstätig war bzw. wo er eine Anstellung mit höherem Beschäftigungsgrad annahm, diese rasch wieder verlor (act. II 12 S. 10; 97.1 S. 11). Die im Jahre 2005 absolvierten Kurse … (…) können ferner nicht als eigentliche Ausbildung qualifiziert werden, dauerten diese doch jeweils nur einige Tage (vgl. act. II 97.1 S. 11). Auch insgesamt ist die Tätigkeit des Beigeladenen im … als marginal einzustufen, da er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 15, 107 S. 3) lediglich ein geringes Pensum leistete. Anstellungen, die über einen eigentlichen Arbeitsversuch (vgl. sinngemäss MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18a N. 1) hinausgehen, hatte der Beigela-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 13 dene demnach nie inne. Daran ändert die im Januar 2007 aufgenommene Tätigkeit bei der C.________ nichts. Denn diese Tätigkeit konnte er offenbar allein deshalb zunächst in grösserem Ausmass ausüben, weil sein Bruder ebenfalls in diesem Unternehmen arbeitete und er dort gemäss seinen Angaben unter dessen Schutz mitlaufen konnte. Bereits im Juli 2007, nachdem der Bruder seine Anstellung gekündigt hatte, dekompensierte der Beigeladene und erlitt einen Nervenzusammenbruch (act. II 12 S. 17; 31 S. 3). Es liegt demnach auch mit Blick auf diese letzte Anstellung allein ein − angesichts der Vorgeschichte und der Erkrankung – von vornherein zum Scheitern bestimmter Arbeitsversuch vor. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beigeladene seit der Kindheit gesundheitlich beeinträchtigt ist. Das Wartejahr war dementsprechend bereits lange vor Aufgabe der letzten Arbeitsstelle absolviert (vgl. auch E. 4.2.4 nachfolgend). 4.1.3 Der Beigeladene hat sich am 26. Juni 2008 (act. II 1) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet, womit unabhängig vom Eingangsstempel bei der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2008 – zufolge des bereits seit langem abgelaufenen Wartejahres – von einer verspäteten Anmeldung im Juni 2008 auszugehen ist. Laut Art. 29 Abs. 1 IVG, der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft steht (vgl. E. 4.1.1 hiervor), beginnt der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zu laufen. Eine spezielle übergangsrechtliche Regelung fehlt, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtsgrundlagen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Bundesgericht hat indessen in Fällen, in welchen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde, eine mögliche rechtsungleiche Behandlung erkannt. Dabei ging es davon aus, dass die Betroffenen ab dem 1. Januar 2008 Kenntnis von der neuen Regelung haben mussten und sie zur Wahrung der Rente ab Ablauf des Wartejahres (gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bei Anmeldung noch bis Juni 2008 schlechter gestellt sein könnten, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sechs Monate der Wartezeit vergangen sind. Denn diesfalls müssten sie selbst bei sofortiger Anmeldung am 1. Januar 2008 noch die Sechsmonatsfrist laut Art. 29 Abs. 1 IVG abwarten. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 14 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) hat das Bundesgericht bei am 1. Januar 2008 noch laufender Wartefrist eine Erstreckung der Anmeldefrist anspruchswahrend bis maximal Ende Juni 2008 für zulässig erklärt (BGE 138 V 475 S. 479 E. 3.3.1). Die anderslautende Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; vgl. Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch), die eine Erstreckung der Anmeldefrist bis am 31. Dezember 2008 vorsah, beurteilte das Bundesgericht als gesetzwidrig (BGE 138 V 475 S. 479 E. 3.4). Der vorliegende Fall ist mit den vom Bundesgericht in BGE 138 V 475 zugrunde gelegten Fällen jedoch nicht vergleichbar. Das Wartejahr war beim Beigeladenen seit langem, d.h. auch bereits vor der Anstellung bei der C.________ abgelaufen. Es hätte dem Beigeladenen seit je – auch unter dem alten Recht – freigestanden, sich bei der IV anzumelden, was er indessen unterlassen hat. Die an ein laufendes Wartejahr anknüpfende Schutzwirkung gemäss BGE 138 V 475 kommt hier somit nicht zur Anwendung. Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt folglich unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IV am 26. Juni 2008 (act. II 1) sowie der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2008. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Alters-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 15 jahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 IVV). 4.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.2.4 Für den Einkommensvergleich sind die im Jahr 2008 gegebenen Verhältnisse massgebend (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der LSE 2008 ermittelt und setzte dieses gestützt auf den Durchschnittslohn eines … und (fälschlicherweise) indexiert auf das Jahr 2009 auf Fr. 61'240.-- fest (act. II 125 S. 7). Demgegenüber gilt festzustellen, dass der Beigeladene an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet, die mitverantwortlich war resp. ist, dass er bereits seine Anlehre als ... abgebrochen hat und in den folgenden Jahren nie während längerer Zeit erwerbstätig war (act. II 12 S. 10; 97.1 S. 11). Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkung war es ihm somit nicht möglich, berufliche Kenntnisse zu erwerben, weshalb er als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 IVV zu gelten hat (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und das Valideneinkommen nach dieser Bestimmung festzulegen ist. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 248 vom 29. Januar 2007 (abrufbar unter: www.bsv.admin.ch) beläuft sich das Valideneinkommen des damals 26-jährigen Beigeladenen im Jahr 2008 auf Fr. 65'250.--. In Anbetracht dessen, dass dieses Einkommen höher ist, als das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte und das von dieser in ihrer Berechnung berücksichtigte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 18'000.-- weder beanstandet wird, noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dieses sei für die hier massgebende Zeit zu tief angesetzt worden, ergibt sich bei der Einkommensberechnung ein höherer IV-Grad als in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 (act. II 125 S. 7) dargelegt. Am Ergebnis ändert dies jedoch http://www.bsv.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 16 nichts, da so oder anders ab einem IV-Grad von 70% ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine ganze Rente zugesprochen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Da die Festlegung des Rentenbeginns hingegen nicht zutrifft, ist die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 (act. II 125) von Amtes wegen dahingehend zu korrigieren, als der Beigeladene bei einem ermittelten IV-Grad von über 70% (erst) ab Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Rentenberechnung erstelle und die entsprechende allfällige Verrechnung mit den Taggeldleistungen neu vornehme. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Da der Kostenvorschuss doppelt geleistet wurde, sind der Beschwerdeführerin zudem Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 17 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 wird von Amtes wegen insoweit aufgehoben und korrigiert, als dem Beigeladenen ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten ist. Die Sache geht zurück an die IV-Stelle Bern zur Rentenberechnung und Festlegung der Auszahlungsmodalitäten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der darüber hinausgehende doppelt geleistete Kostenvorschuss ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Krankenversicherung J.________ - Krankenversicherung K.________ - Sozialdienst L.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/14/1071, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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