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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2015 200 2014 1066

21 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,662 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. Oktober 2014

Testo integrale

200 14 1066 IV ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit einem Unfall im Jahr 1975 an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (Antwortbeilage der Invalidenversicherung [AB] 20); sie bezieht seit dem 1. April 1977 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Vorakten der IV [VA 1.1 S. 194]) und seit dem 1. Februar 1990 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Unfallversicherung (VA 1.1 S. 113). Weiter gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verschiedene Hilfsmittel (u.a. einen Rollstuhl) und Massnahmen beruflicher Art (vgl. u.a. VA 1.1 S. 231, S. 202, S. 148, S. 108, AB 22, AB 25). Am 26. August 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Kostenbeteiligung für bauliche Massnahmen in Küche und Nasszelle im Rahmen einer Gesamtsanierung ihrer Mietwohnung (AB 47). Nach einer fachtechnischen Beurteilung empfahl die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) am 25. Februar 2014 die Übernahme der Mehrkosten für die behindertengerechte Anpassung in der Küche und im Badezimmer im Umfang von insgesamt Fr. 14‘141.70 (AB 50). Am 11. März 2014 teilte die IVB mit, dass die Kosten für Haltegriffe im Badezimmer im Umfang von Fr. 4‘724.– übernommen würden (AB 51). Der Abklärungsdienst der IVB erstellte den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni 2014 (AB 55) und kam zum Schluss, dass die Gegenüberstellung der Einschränkungen mit und ohne die beantragten Hilfsmittel lediglich eine Verbesserung von 4.5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergebe, weshalb die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die Anpassungen in der Küche nicht erfüllt seien (S. 9 Ziff. 7). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2014 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 58), womit sich die Versicherte – vertreten durch die D.________, Rechtsanwältin B.________ – nicht einverstanden zeigte (AB 62). Nach Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 67) verfügte die IVB am 3. Oktober 2014 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für den Umbau der Küche ab (AB 70).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 4. November 2014 Beschwerde. Sie beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Kosten für den Umbau der Küche in der Höhe von Fr. 7‘798.70 zu vergüten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Oktober 2014 (AB 70). Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung baulicher Massnahmen in der Küche. Die baulichen Änderungen im Badezimmer hat die Beschwerdegegnerin dagegen übernommen (AB 51 und AB 72), weshalb der diesbezügliche Anspruch nicht mehr streitig und hier nicht zu beurteilen ist. 1.3 Die Mehrkosten für den behindertengerechten Umbau der Küche betragen Fr. 7‘798.70 (AB 50 S. 8). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 5 desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 6 2.3 Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI sieht vor, dass invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich als Hilfsmittel übernommen werden können. Rz. 1021 KHMI (in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung) konkretisiert, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit – in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung – gesteigert werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung der Verbesserungsmöglichkeit durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf falsche Vergleichsparameter erfolgt sei, wenn diese den Zustand vor dem hier streitigen Umbau mit demjenigen nach dem Umbau vergleiche: Es sei zu berücksichtigen, dass vom Hauseigentümer eine nicht behindertengerechte Sanierung der alten – ansatzweise rollstuhlgerechten – Küche zu einer normalen modernen Küche geplant war. Es sei deshalb vielmehr ein Vergleich zwischen der normalen – und damit nicht behindertengerechten – Küche mit der nun abgeschlossenen behindertengerechten Küche vorzunehmen (Beschwerde S. 7 f. Art. 4). Zudem sei die von der Beschwerdegegnerin genannte 10 %-Hürde der notwendigen Verbesserungsmöglichkeiten der behinderungsbedingt nötigen Anpassungen in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 7 Küche nicht als absolutes Minimum, sondern als Richtmass zu verstehen, welches Abweichungen im Einzelfall zugänglich sei (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3). 3.2 Vorliegend ist der Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen im Aufgabenbereich gemäss Ziff. 13.04* HVI-Anhang zu prüfen. Dieser setzt voraus, dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (Ziff. 13.04* HVI-Anhang i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI). Ebenso müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG gegeben sein (vgl. E. 2.2 vorstehend). Hier ist zunächst die Frage der Eingliederungswirksamkeit zu beantworten. 3.2.1 Zur Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit hält Ziff. 1021 KHMI fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in der Regel um 10 % gemäss Haushaltsabklärung gesteigert werden kann. Diese Verbesserung um 10 % stellt kein absolutes Minimum dar, sondern ist ein Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (Entscheid des BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2, betreffend der damals geltenden Ziff. 1019 KHMI, welche jedoch mit der hier zu beurteilenden Ziff. 1021 KHMI übereinstimmt). Insoweit ist die Notwendigkeit einer Verbesserung um 10 % grundsätzlich nicht zu beanstanden; es kann offen gelassen werden, ob hier ein Abweichen von der 10 %-Regel geprüft werden muss, wie es von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (vgl. E. 3.3 nachfolgend). 3.2.2 Zu vergleichen sind grundsätzlich der aktuelle Ist-Zustand vor dem Umbau einerseits mit dem Soll-Zustand nach dem zur Diskussion stehenden Umbau andererseits. Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin besteht vorliegend das Problem, dass diese vor dem Umbau bereits in einem teilweise behindertengerechten, d.h. an die Grundbedürfnisse eines Rollstuhlfahrers angepassten, Ist-Zustand war (AB 47 und Beschwerde S. 3 Art. 1). Dieser Ist-Zustand sollte im Zuge einer Sanierung der gesamten Überbauung – zumindest theoretisch – in einen nicht behinderungsangepassten Zustand umgebaut und anschliessend wieder in einen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 8 der ursprünglichen Situation abweichenden behinderungsangepassten Soll-Zustand abgeändert werden: Der neue Eigentümer wollte die Küche allein in einem Rahmen sanieren, wie er für die übrigen Wohnungen der Überbauung vorgesehen war, d.h. in einen nicht behinderungsangepassten Zustand, wobei er sich mit einer Anpassung an behinderungsbedingte Bedürfnisse einverstanden erklärte, sofern die Mehrkosten nicht durch ihn zu tragen seien (AB 47 und AB 50 S. 4). Diese Vorgehensweise ist zivilrechtlich zulässig, wobei der Vermieter bei der gegebenen Situation den Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin auch künden könnte, wenn sie den Umbau ablehnen würde, ohne dass eine missbräuchliche Kündigung vorläge; es werden hier also nicht private Kosten des Vermieters auf die Invalidenversicherung und damit die öffentliche Hand überwälzt. Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich Anspruch darauf, dass – bei gegebenen Voraussetzungen – die einmal umgebaute, jedoch nicht mehr behinderungsangepasste Wohnung nach der vom Vermieter vorgesehenen Sanierung erneut in einen ihrer Behinderung angepassten Zustand umgebaut würde. In diesem Falle müsste sie sich jedoch allenfalls den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn sie den geplanten Umbau nicht rechtzeitig gemeldet hätte und deshalb höhere Kosten angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb bei der Hilfsmittelversorgung diese Ausgangslage mitzuberücksichtigen, indem sie nicht den tatsächlichen Ist-Zustand, sondern den Zustand nach der vorgesehenen Renovation mit dem tatsächlichen behinderungsangepassten Soll-Zustand zu vergleichen hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat keinen derartigen Vergleich durchgeführt, sondern allein den tatsächlichen und damit teilweise behinderungsgerechten Ist-Zustand vor dem Umbau mit dem Soll-Zustand nach der behinderungsangepassten Sanierung und damit nicht die richtigen Parameter miteinander verglichen (vgl. Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. September 2014 [AB 67 S. 3]). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Abklärung veranlasse, in welcher der Zustand nach der vom Vermieter vorgesehenen Sanierung mit dem behinderungsangepassten Soll-Zustand verglichen wird, hiernach die weiteren Voraussetzun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 9 gen prüfe und anschliessend neu verfüge. Die Fragen, ob eine Abweichung vom Regelmass von 10 % hier angebracht ist (Beschwerde S. 6 Art. 3) und ob die Abklärung korrekt erfolgt ist (Beschwerde S. 9 f. Art. 7), können hier deshalb nicht beantwortet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In ihrer Kostennote vom 12. Dezember 2014 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘869.10, Auslagen in der Höhe von Fr. 32.– sowie die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 312.10 geltend. Der zeitliche Aufwand wurde mit 14,33 Stunden angegeben. Dieser Betrag erscheint – mit Blick auf den ebenfalls von der Rechtsanwältin verfassten Einwand vom 15. Juli 2014 (AB 62), welcher inhaltlich praktisch mit der Beschwerde vom 4. November 2014 übereinstimmt – als zu hoch und ist demnach zu kürzen (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand zwischen neun und zehn Stunden, weshalb die geltend gemachte Position entsprechend um einen Drittel zu reduzieren ist und der Beschwerdeführerin unter diesem Titel lediglich ein Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2015, IV/14/1066, Seite 10 Fr. 2'579.40 zuzusprechen ist. Insgesamt ergibt sich somit eine Parteientschädigung von Fr. 2‘820.30. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Hilfsmittelanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘820.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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